B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5795/2014
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Emilie Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, wobei er geltend machte, er sei am 14. Juli 1997 in
B._______ geboren,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ vom 16. Juli 2014 im Wesentlichen geltend mach-
te, er habe Somalia am 10. September 2013 ohne Reisepapiere verlas-
sen und sei über Äthiopien (Addis Abeba), den Sudan und Libyen gereist,
wo er sechs Monate geblieben sei,
dass er am 25. Juni 2014 ein Boot in Richtung Italien bestiegen habe und
nach zwei Tagen in Bari angekommen sei, sich danach drei Tage in Mai-
land aufgehalten habe und in die Schweiz weitergereist sei,
dass dem Beschwerdeführer ebenfalls am 16. Juli 2014 im EVZ
C._______ das rechtliche Gehör zum Ergebnis einer am (…) 2014 am
(…) Kantonsspital D._______ durchgeführten Altersbestimmungsanalyse
sowie zu bestehenden Zweifeln an seinen diesbezüglichen Aussagen
gewährt worden war, wobei der Beschwerdeführer geltend machte, seine
Mutter habe ihm gesagt, dass er am (…) 1997 geboren sei,
dass ihm am 16. Juli 2014 im EVZ C._______ zudem das rechtliche Ge-
hör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land ge-
währt wurde,
dass er dazu vorbrachte, er möchte nicht nach Italien zurückgeschickt
werden, da er dort kein Asylgesuch gestellt habe und ihm auch keine Fin-
gerabdrücke angenommen worden seien,
dass das BFM die italienischen Behörden am 25. Juli 2014 um Übernah-
me des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuch-
te,
dass dieses Ersuchen unbeantwortet blieb,
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dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2014 – eröffnet am
6. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines negativen Entscheids unter ande-
rem anführte, aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minder-
jährigkeit habe es eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung in
Auftrag gegeben,
dass die erwähnte Analyse ein Knochenalter von (…) Jahren ergeben
habe, und der Beschwerdeführer sein angegebenes Alter ([…] 1997) mit
keinen Identitätspapieren habe belegen können,
dass der Beschwerdeführer daher für das weitere Verfahren als volljähri-
ge Person zu behandeln sei, wozu ihm das rechtliche Gehör gewährt
worden sei (vgl. Akte A14), wobei er sich damit einverstanden erklärt ha-
be,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Beiordnung eines Anwaltes (unentgeltliche Rechtspflege) beantragte,
dass er dabei geltend machte, er sei am (…)1998 in der Stadt E._______
in Südsomalia geboren und (…) Jahre alt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
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einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat
kommend auf dem Seeweg illegal nach Italien gelangte,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
EVZ C._______ vom 16. Juli 2014 ausführte, er habe sich vor der Weiter-
reise in die Schweiz während drei Tagen in Mailand aufgehalten,
dass er weiter angab, er sei am 14. Juli 1997 in B._______ geboren,
dass betreffend die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers vorab festzustellen ist, dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für
unbegleitete Minderjährige derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem
der Minderjährige das Asylgesuch gestellt hat, sofern es dem Wohl des
Kindes dient,
dass vorliegend die Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Be-
schwerdeführer gestützt auf eine am (…) 2014 durchgeführte Handkno-
chenanalyse zur Altersbestimmung sowie sonstigen Zweifeln am geltend
gemachten minderjährigen Alter als volljährige Person zu behandeln sei,
im Ergebnis zu schützen ist,
dass die im vorliegenden Fall – wegen erheblichen Zweifeln an der Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers – vom BFM in Auftrag gegebene
Analyse zur Altersbestimmung aufgrund des abgeschlossenen Skelett-
wachstums ein Knochenalter von (…) Jahren ergeben hat,
dass gemäss der weiterhin zu beachtende Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) entsprechende Ergebnisse einer radiologi-
schen Knochenaltersbestimmung zwar keine sicheren Schlüsse auf die
Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten
Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK; EMARK] 2000 Nr. 19 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30
E. 6.2), insbesondere wenn der Unterschied zwischen dem vom Be-
schwerdeführer angegebenen Alter im Zeitpunkt der Analyse (vorliegend:
[…] Jahre) und dem festgestellten Knochenalter (vorliegend: […] Jahre)
nicht grösser als drei Jahre beträgt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a; zum
Ganzen auch Urteil des BVGer D-4783/2013 vom 1. April 2014 E. 6.3),
dass indessen die Minderjährigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung
aller Umstände als glaubhaft erscheinen muss, wobei die asylsuchende
Person dafür die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E.5),
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dass gestützt auf die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner
Kindheit und seiner Familie (vgl. Akten A11 S. 2ff. und A14 S. 3), die er-
wähnte Analyse – welche im Übrigen den von der ARK stipulierten und
vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen formellen Anforderungen
an Knochenaltersanalysen insgesamt weitgehend zu genügen vermag –
und den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeein-
gabe wiederum ein anderes Alter (geb. […] 1998) und einen anderen Ge-
burtsort (E._______) angibt, auch das Gericht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgeht,
dass das BFM daher (aufgrund der als nicht glaubhaft erachteten Minder-
jährigkeit) die italienischen Behörden am 25. Juli 2014 um Aufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer weder aus seinem Vorbringen im EVZ, wo-
nach er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe und ihm dort keine Finger-
abdrücke genommen worden seien, noch aus dem Einwand in der Be-
schwerdeschrift, wonach er bei der Anhörung krank und müde gewesen
sei, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, was diese Zuständig-
keit in Frage stellen würde,
dass auch keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die Zweifel am geltend
gemachten (kurzen) Aufenthalt in Italien aufkommen lassen würden,
dass gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO kohärente, nachprüfbare und
hinreichend detaillierte Indizien die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zu
begründen vermögen,
dass diesbezüglich genügende Hinweise bestehen, da der Beschwerde-
führer am 1. Juli 2014 von Italien herkommend mit dem Zug in Chiasso
eingereist sei und am 2. Juli 2014 am Hauptbahnhof F._______ von der
Polizei festgenommen wurde (vgl. Akten A1 und A11 S. 8),
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dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. zu den nachfolgenden Ausfüh-
rungen das Urteil des BVGer E-4795/2014 vom 12. September 2014 mit
weiteren Hinweisen),
dass in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts vielmehr nach wie vor von der Vermutung auszugehen ist, dass Ita-
lien als sicher im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) gilt und es die Gebote
des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebever-
bots beachtet,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Re-
kursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor ei-
ner unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie
nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behand-
lung i.S. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen,
dass davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde bei einer
Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren er-
möglicht,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zudem
nicht auf gesundheitliche Gründe – auch nicht auf die (…)krankheit we-
gen der er nach seiner Einreise in die Schweiz in ärztlicher Behandlung
gewesen war – beruft, welche einer Überstellung entgegenstehen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt ge-
mäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt,
dass das Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den
ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3, der auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
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ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu
bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: