B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5797/2016
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Guido Ehrler,
Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. August 2016.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Juli 2014 und der Anhörung
vom 7. Juli 2016 führte er im Wesentlichen aus, im Mai 2013 habe er das
achte Schuljahr abgeschlossen. Im September 2013 sei er illegal aus Erit-
rea ausgereist, weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Ein Aufge-
bot für den Militärdienst habe er nicht erhalten. Wegen seiner Ausreise sei
seine Familie in Eritrea belästigt worden.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Taufschein und die Identitätskarten
seiner Eltern in Kopie ein.
B.
Mit Verfügung vom 23. August 2016 (eröffnet am 25. Augst 2016) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Am 12. September 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf
sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Ak-
ten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
D.
Mit Eingabe vom 22. September 2016 (vorab per Telefax) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2016 sei aufzuheben.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu erteilen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in Anerkennung
seiner Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen. Es sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Dementsprechend sei der Kanton Basel-Landschaft anzu-
weisen, sofort alle Vollzugsbemühungen einzustellen. Dem Beschwerde-
führer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unter-
zeichnete sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Der Beschwerdeführer reichte ein Kurzgutachten von Amnesty Internatio-
nal vom 15. August 2016 betreffend Verwaltungsstreitverfahren eines mut-
masslichen eritreischen Staatsangehörigen und eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung ein.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 teilte der Instruktions-
richter mit, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu und er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Zudem hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vor-
instanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
F.
Am 6. Oktober 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
G.
Mit Replik vom 27. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur
Vernehmlassung. Der Replik waren Schnellrecherchen der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe zu Eritrea vom 15. August 2016 betreffend Rückkehr
und vom 22. September 2016 betreffend Bestrafung von illegaler Ausreise
sowie eine Honorarnote beigelegt.
H.
Am 7. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schrei-
ben ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess-
führung und Beiordnung eines Rechtsbeistandes gutgeheissen wurden,
die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aus-
sichtslos eingestufte wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Abwei-
sung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimm-
ten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn
sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten
Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich
unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April
2016, E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe weder den Militärdienst verweigert, noch sei er aus dem Militärdienst
desertiert. Er habe keine militärische Vorladung erhalten und es sei nie zu
einem Behördenkontakt wegen des Militärdienstes gekommen. Somit habe
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Seite 5
er nicht gegen die Proclamation on National Service verstossen. Die ille-
gale Ausreise aus Eritrea und eine allfällig drohende Rekrutierung für den
Militärdienst seien nicht asylrelevant. Die nicht substantiierten Angaben,
wonach seine Familie nach seiner Ausreise belästig worden sei, vermögen
nichts zu ändern.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich der drohenden
Rekrutierung entzogen und werde deswegen als Dienstverweigerer einge-
stuft. Die eritreischen Militärbehörden hätten Kontakt mit seiner Familie
aufgenommen, um ihn zwangsweise einzuziehen. Folglich drohe ihm bei
einer Rückkehr eine Inhaftierung mit anschliessendem Militärdienst. Die
Praxisänderung der Vorinstanz betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea
sei unzulässig. Es würden keine neuen Herkunftsländerinformationen vor-
liegen und die Vorinstanz sei an die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts gebunden, wonach die illegale Ausreise ein subjektiver
Nachfluchtgrund darstelle. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da
ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Haft unter unmenschlichen Be-
dingungen oder lebenslange Zwangsarbeit drohe, was ein Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstelle.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
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Seite 6
Der Beschwerdeführer führte an den Befragungen aus, er habe sich weder
einem Aufgebot zum Militärdienst widersetzt, noch sei er aus dem Militär-
dienst desertiert. Er habe kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und
sei deswegen auch nie von den Behörden kontaktiert worden. Diese Anga-
ben werden in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Es wird nur geltend
gemacht, nach seiner Ausreise hätten die eritreischen Behörden seine Fa-
milie unter Druck gesetzt, weil sie ihn hätten rekrutieren wollen. Diese
Druckversuche konnte der Beschwerdeführer nicht belegen; insbesondere
reichte er keine Rekrutierungsunterlagen, beispielsweise einen Marschbe-
fehl, als Nachweis für ein Aufgebot für den Militärdienst ein. Es ist somit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Be-
hörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisände-
rung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere
Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Der Einwand des Be-
schwerdeführers, die vorinstanzliche Praxisänderung sei unzulässig, er-
weist sich somit als unbegründet. Der Beschwerdeführer konnte keinen
konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft machen,
womit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte
vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schär-
fung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht
gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive
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Seite 7
Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte in einem jüngst ergangenen
Grundsatzurteil die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei
drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil des
BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgese-
hen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter
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Seite 8
den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folter-
verbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK).
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die
Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritrei-
schen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die
durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszuge-
hen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und
in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen ge-
stalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und
im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum
aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im
eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im
militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergrif-
fen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil verletzt jedoch nicht den Kerngehalt von Art. 4
Abs. 2 EMRK. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshand-
lungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede
Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern
sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
7.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
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im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (E. 6.1.6).
7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit einer achtjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er über
ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister und Verwandte), mit
dem er seit seiner Ausreise in Kontakt stand. Seine Familie ist in der Land-
wirtschaft tätig und konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon aus-
zugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen
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Seite 10
kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliede-
rung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
27. September 2016 hiess der Instruktionsrichter indes die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes gut. Dem Beschwerdeführer sind deshalb
trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote
in der Höhe von Fr. 4‘381.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von
Fr. 250.– verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtli-
cher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis
Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Zudem erscheint der verrechnete Aufwand angesichts der Einga-
ben unverhältnismässig hoch. Die Honorarnote ist entsprechend zu kür-
zen. Advocat Guido Ehrler ist demnach für seine Bemühungen zu Lasten
des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2‘500.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 2‘500.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner