B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5798/2019
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 / N (…).
E-5798/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. Juni 2016 und der Anhörung
vom 10. Juli 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile und in
B._______ geboren. Seine Mutter habe für die C._______ gekocht und
sein Vater sei als Chauffeur respektive als Grenzkämpfer für diese Organi-
sation tätig gewesen. Er habe 13 Jahre die Schule besucht. Im Jahr 2007
sei seine Mutter von der sri-lankischen Armee bei einem Hausbrand getötet
worden. Bis dahin habe er in D._______ gewohnt. Nach dem Tod seiner
Mutter respektive ungefähr ein Jahr später habe er bei seinem Vater und
ab Oktober 2014 bei seiner Tante mütterlicherseits in
E._______ gewohnt. Am 10. Oktober 2014 habe er seinen Vater auf dem
Rückweg von der Stadt B._______ nach E._______ begleitet. Dabei sei
sein Vater von der sri-lankischen Armee festgenommen und in ein Armee-
camp gebracht worden. Er habe am 11. und 12. Oktober 2014 beim Camp
nach seinem Vater gesucht. Ihm sei gesagt worden, er solle sich nicht mehr
beim Camp zeigen. Am 12. oder 13. Oktober 2014 seien Militärangehörige
bei ihm in E._______ erschienen und hätten ihm gedroht, er solle nicht
mehr ins Camp kommen. Aus Angst vor den sri-lankischen Behörden sei
er am 24. Oktober 2014 nach F._______ gereist und habe dort bis zum
9. März 2016 als Gastarbeiter gearbeitet. Am 10. März 2016 sei er zu sei-
ner Tante nach Sri Lanka zurückgekehrt. Mitglieder des G._______ hätten
ihn am 13. März 2016 bei seiner Tante in E._______ gesucht. Am 14. März
2016 sei er an einer Strassenkreuzung in E._______ von Soldaten ange-
halten worden. Diese hätten ihn aufgefordert, sich tags darauf im Armee-
camp zu melden. Gleichentags sei er mit seiner Tante nach H._______
gereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 16. März 2016 aufgehalten
habe. In der Schweiz habe er zwei Mal vor dem
(…)-Gebäude in Genf an Kundgebungen für Tamilen teilgenommen. Weiter
sei er als Besucher beim (…)-Strafprozess in Bellinzona anwesend gewe-
sen und habe vor dem Gerichtsgebäude eine "Tigerfahne" gehalten. Es sei
ein Foto von ihm aufgenommen worden, welches am 10. Januar 2018 in
einer sri-lankischen Zeitung erschienen sei. Die sri-lankischen Behörden
hätten in der Folge seine Tante aufgesucht und nach seinem Aufenthaltsort
gefragt.
Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte, seinen
sri-lankischen Führerschein, einen Polizeirapport "Extract from the Infor-
mation Book" vom 14. Oktober 2014 inklusive Übersetzung, ein Schreiben
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eines Parlamentsmitgliedes vom 21. Oktober 2014 inklusive Übersetzung,
ein Bestätigungsschreiben der I._______ (SriLanka)vom 21. März 2016,
einen sri-lankischen Zeitungsartikel vom 10. Januar 2018 inklusive Über-
setzung sowie einen Auszug aus dem Todesregister bezüglich seiner Mut-
ter vom 26. September 2016 inklusive Übersetzung (alle im Original) ein.
B.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie dessen Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 4. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei die Unzuläs-
sigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Es sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Am 7. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
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Seite 4
2.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad-
ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe unterschiedliche Angaben zur Festnahme seines Vaters sowie zum
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Seite 5
Vorfall im Jahr 2014, bei welchem die sri-lankischen Behörden ihn aufge-
sucht hätten, gemacht. Zudem habe er den Vorfall vom 13. März 2016, bei
welchem er von den sri-lankischen Behörden bei seiner Tante in
E._______ gesucht worden sei, anlässlich der Anhörung nicht erwähnt.
Der Inhalt des Bestätigungsschreibens der I._______ Sri Lanka vom
21. März 2016 unterscheide sich in Bezug auf die Vorkommnisse nach sei-
ner Rückkehr aus F._______ bis zum 16. März 2016. Im Weiteren seien
seine Angaben zum Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft, der Tätigkeit
und der hierarchischen Stellung seines Vaters bei den C._______ sehr all-
gemein ausgefallen. Dem Inhalt des Todesregisterauszugs lasse sich nicht
entnehmen, dass seine Mutter einen C._______-Hintergrund aufweise und
deshalb von den sri-lankischen Behörden getötet worden sei. Seine Aus-
sagen zu den Unterstützungsleistungen seiner Mutter als Köchin für die
C._______, zu seiner zweimaligen Suche nach seinem Vater im Armee-
camp vom 11. und 12. Oktober 2014 sowie zum Erscheinen der sri-lanki-
schen Behörden bei ihm zu Hause am 13. Oktober 2014 seien wenig de-
tailliert ausgefallen. Anlässlich der Befragung erwähnte er Misshandlungen
durch die sri-lankischen Behörden, welchen er am 13. Oktober 2014 aus-
gesetzt gewesen sei, während er dies anlässlich der Anhörung bestritten
habe. Ferner sei unglaubhaft, dass die sri-lankischen Behörden seinen Va-
ter erst ab dem 10. Oktober 2014 verfolgt hätten. Der Bürgerkrieg sei seit
Mai 2009 mit der Niederlage der C._______ beendet. Die erst fünf Jahre
später erfolgte Festnahme seines Vaters sei somit wirklichkeitsfremd. Zu-
dem würden seine mehrfachen legalen Ein- und Ausreisen zwischen 2014
und 2016 zeigen, dass seitens der sri-lankischen Behörden nichts gegen
ihn vorliege. Bei einer tatsächlichen Verfolgungsabsicht der sri-lankischen
Behörden wäre es diesen möglich gewesen, den Beschwerdeführer bereits
im Oktober 2014 anlässlich seiner zweimaligen Suche nach seinem Vater
im Camp oder beim Erscheinen der sri-lankischen Behörden bei ihm zu
Hause, festzunehmen. Den eingereichten Dokumenten komme aufgrund
der Ungereimtheiten kein Beweiswert zu. Er habe nicht dargelegt, in wel-
cher Weise, Häufigkeit und Intensität er sich anlässlich der zweimaligen
Teilnahme an Kundgebungen vor dem (…)-Gebäude in Genf engagiert ha-
ben soll. Die abgebildeten Personen auf dem Zeitungsartikel seien auf-
grund der Qualität des Fotos nicht klar identifizierbar. Hinweise, dass in Sri
Lanka aufgrund der von ihm behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten eine
behördliche Massnahme eigeleitet worden sei, würden fehlen. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der
Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden würde.
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Seite 6
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Angaben zur Festnahme sei-
nes Vaters seien widerspruchsfrei. Er habe weder an der Befragung noch
an der Anhörung Misshandlungen erwähnt. Seine Eltern hätten ihm und
seinen Geschwistern aufgrund möglicher Repressionen durch die sri-lan-
kische Armee bewusst nicht viel über ihre Aktivitäten bei den C._______
erzählt. Es sei unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden auf
dem Auszug des Todesregisters die Todesursache festhalten würden, sie
seien selber für den Tod der betreffenden Person verantwortlich. Im
"Extract from the Information Book" sei von "Unbekannten" die Rede, wel-
che seinen Vater entführt hätten. Ebenso würden die sri-lankischen Behör-
den in einer Anzeige nicht staatliche Organe als Entführer eintragen. Er
habe Sri Lanka kurz nach der Festnahme seines Vaters verlassen. Somit
sei die Wahrscheinlichkeit sehr gering, auf der schwarzen Liste aufgeführt
zu sein. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Flughafenbehörden das
G._______ über seine Rückkehr informiert haben, da er kurz danach von
den G._______ zu Hause gesucht worden sei. Das Schreiben der
I._______ Sri Lanka bestätige die Angaben seiner Tante. Auf dem Foto des
Zeitungsartikels sei er klar zu erkennen und sein Name sei auf Singhale-
sisch verzeichnet. Zudem hätten seine Angehörigen den Zeitungsartikel
von den Behörden erhalten. Dies seien hinreichende Hinweise, dass die
sri-lankischen Behörden über seine exilpolitischen Aktivitäten informiert
seien und höchstwahrscheinlich Verfolgungsmassnahmen gegen ihn ein-
geleitet worden seien.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung aufgrund der Zu-
gehörigkeit seiner Eltern zu den C._______ geltend. Eine Reflexverfolgung
liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen
Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese ist flücht-
lingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Per-
son ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt
war oder solche zu befürchten hat (Urteil des BVGer E-6169/2018 vom
7. November 2019 E. 5.3.2; BVGE 2007/19 E.3.3).
Die Vorinstanz geht zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend die Tätigkeit seiner Eltern bei den
C._______ aus. Hinsichtlich seiner Mutter gab er an, sie habe für die
C._______ gekocht und deshalb sei im Jahr 2007 das Elternhaus von der
sri-lankischen Armee angezündet und seine Mutter bei diesem Brand ums
Leben gekommen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass seine Mutter im Jahr
2007 gestorben ist. Einen Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit bei den
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Seite 7
C._______ und der Todesursache lässt sich jedoch auch nicht durch die
mit der Beschwerde eingereichte Todesurkunde im Original belegen.
Selbst wenn die Mutter bei den C._______ gewesen wäre, gab der Be-
schwerdeführer weder in der Befragung noch in der Anhörung an, dass er
deshalb Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. In Bezug
auf seinen Vater kann er sich weder zum Zeitpunkt von dessen Beitritt zu
den C._______, dessen Position noch zu dessen Aufgaben innerhalb der
Organisation widerspruchsfrei äussern. Der Bürgerkrieg ist seit Mai 2009
beendet. Der Beschwerdeführer machte in der Zeit von 2009 bis 2014
keine Verfolgungsmassnahmen geltend. Es ist nicht nachvollziehbar, dass
sein Vater erst im Oktober 2014 und damit mehr als fünf Jahre nach Kriegs-
ende festgenommen worden sein soll. Widersprüchlich sind seine Aussa-
gen zu den Misshandlungen durch die sri-lankischen Behörden am 13. Ok-
tober 2014. Anlässlich der Befragung gab er an, er sei nach der Festnahme
seines Vaters, trotz Drohungen der sri-lankischen Behörden, am 13. Okto-
ber 2014 nochmals im Armeecamp gewesen, um nach seinem Vater zu
suchen. Am selben Abend hätten die sri-lankischen Behörden ihn zu Hause
aufgesucht, ihn bedroht und geschlagen. Anlässlich der Anhörung gab er
hingegen an, er sei von den sri-lankischen Behörden nie geschlagen wor-
den. Bei der Befragung erklärte er, er sei am 13. März 2016 vom
G._______ bei seiner Tante in E._______ gesucht worden. Anlässlich der
Anhörung wurde der Beschwerdeführer nach wichtigen Ereignissen im An-
schluss an seine Rückkehr von F._______ nach Sri Lanka im März 2016
gefragt, wobei er dies mit keinem Wort erwähnte. Weiter gab der Be-
schwerdeführer an, er sei am 14. Oktober 2016 an der Strassenkreuzung
von demselben Soldaten namens J._______ angehalten worden, der auch
bei der Festnahme seines Vaters im Jahr 2014 dabei gewesen sei. Vor dem
Hintergrund, dass er weiter erklärte, J._______ und dessen Gruppe seien
in den Ortschaften E._______, K._______ und L._______ bekannt, weil
sie der Bevölkerung viel Leid angetan hätten, ist nicht nachvollziehbar,
weshalb er diese zentrale Information zum einschneidenden Ereignis – der
Festnahme seines Vaters – bei der Befragung gänzlich unerwähnt liess.
Anlässlich der Befragung konnte er sich ferner an die genaue Anzahl der
sri-lankischen Armeeangehörigen erinnern, welche ihn am 14. März 2016
angehalten haben sollen. In der Anhörung erklärte er indes, er habe nicht
genau sehen können, wie viele Personen sich im Auto befunden hätten. Im
Weiteren zeigen die mehrfachen legalen und gänzlich unproblematischen
Ein- und Ausreisen in der Zeit zwischen 2014 und 2016 auf, dass seitens
der sri-lankischen Behörden nichts gegen ihn vorliegt.
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Der Beschwerdeführer hat zur Untermauerung der geltend gemachten Ver-
folgung durch die sri-lankischen Behörden verschiedene Dokumente ein-
gereicht. Hinsichtlich des eingereichten Polizeirapports "Extract from the
Information Book" ist festzuhalten, dass diesem angesichts der leichten
Käuflichkeit und Fälschbarkeit solcher Dokumente nur ein beschränkter
Beweiswert zukommt. Zudem werden im angeblichen Polizeischreiben
vom 14. Oktober 2014 lediglich die bei der Polizei deponierten Angaben
der jeweiligen Anzeigeerstatter – vorliegend der Tante des Beschwerde-
führers – aufgenommen, was den Beweiswert der darin enthaltenen Infor-
mationen einschränkt. Ebenso verhält es sich mit den Bestätigungsschrei-
ben des Parlamentsmitgliedes vom 21. Oktober 2014 und derjenigen der
I._______ Sri Lanka vom 21. März 2016. Diese Dokumente geben eben-
falls lediglich die Vorbringen seiner Tante wieder. Als entsprechend gering
ist daher auch der Beweiswert dieser Schreiben zu erachten. Insgesamt
vermögen die Beweismittel nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
zu ändern.
Aufgrund des Gesagten ist eine Reflexverfolgung somit zu verneinen. Es
besteht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter
Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.
6.2 Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, er habe an exilpoliti-
schen Veranstaltungen, an zwei Kundgebungen vor dem
(…)-Gebäude in Genf und einer Zusammenkunft vor dem Gebäude des
Bundesstrafgerichts in Bellinzona, teilgenommen.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.)
Zur Zusammenkunft vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona reichte der
Beschwerdeführer einen sri-lankischen Zeitungsartikel ein. Auf dem Foto
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ist der Beschwerdeführer als einer von vielen abgebildet. Aufgrund der
schlechten Qualität des Fotos sind die Personen indes nicht klar zu identi-
fizieren. Ebensowenig lässt sich sein in singhalesischer Schrift aufgeführ-
ter Name auf dem Foto erkennen, wie er anlässlich der Beschwerde gel-
tend macht. Selbst wenn er die Teilnahme an den Kundgebungen in Genf
und der Zusammenkunft vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona hätte
nachweisen können, wäre von einem derart unterschwelligen exilpoliti-
schen Engagement auszugehen, dass nicht anzunehmen ist, die sri-lanki-
schen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten. Somit ist auch sein Vor-
bringen, die sri-lankischen Behörden hätten seine Tante aufgesucht und
nach seinem Aufenthaltsort gefragt, nicht glaubhaft. Die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den C._______, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark ri-
sikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dar-
gelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer
begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen or-
dentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und
eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risiko-
begründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitrei-
chenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tat-
sächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne
von
Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden
bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und
so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten
Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Na-
men in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien
und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen
Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver-
muteten Verbindung zu den C._______ enthalte. Entsprechendes gelte für
E-5798/2019
Seite 10
sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt
hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
7.2 Der Beschwerdeführer war nie Mitglied der C._______. Eine Tätigkeit
seiner Eltern bei den C._______ und die darauf basierende Reflexverfol-
gung konnte er nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer wurde we-
der verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt
somit auch nicht über einen Strafeintrag. Im Übrigen wurde er auch nicht
nach seiner freiwilligen Rückkehr aus F._______, am 10. März 2016, von
den sri-lankischen Behörden angehalten, auch wenn er bereits damals
eine Zeit lang im Ausland weilte. Seine exilpolitische Tätigkeit ist als äus-
serst niederschwellig einzustufen. Allein aus der tamilischen Ethnie und der
mittlerweile über dreijährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung
abgeleitet werden. Dass er in einer „Stop List“ aufgeführt sein soll, er-
scheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Unter Würdigung al-
ler Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der
sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die
bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und
so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht
davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
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Seite 11
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 7.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in der Erwägung 7 ausgeführt –
nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins
Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch
keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
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Seite 12
9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“ als zumutbar. Daran vermögen auch die Anschläge am
22. April 2019 und der mittlerweile wieder aufgehobene Ausnahmezustand
nichts zu ändern (ends-emergency-rule-imposed-easter-bombings-190823134350525.
html >, abgerufen am 24.11.2019). Am 16. November 2019 fanden in Sri
Lanka die Präsidentschaftswahlen statt. Der frühere Militärchef Gotabaya
Rajapaksa gewann die Wahl (Frankfurter Allgemeine, Die starken Männer
sind zurück, 17.11.2019). Aus diesem Ausgang der Wahlen kann der Be-
schwerdeführer allerdings keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung
ableiten, zumal seine Vorbringen für unglaubhaft befunden wurden.
Abgesehen von einem knapp eineinhalbjährigen Aufenthalt in F._______
lebte der Beschwerdeführer vorwiegend in E._______, Distrikt B._______,
Nordprovinz. Er ist jung, gesund und besuchte die Schule 13 Jahre lang.
Er lebte zuletzt zusammen mit seiner Tante und seinen Geschwistern. In
F._______ arbeitete er als Kellner. Es ist anzunehmen, dass er nach der
Rückkehr eine ähnlich geartete Tätigkeit wiederaufnehmen kann. Zudem
verfügt er mit seiner Tante und seinen Geschwistern über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, ihn bei
der Wiedereingliederung zu unterstützen. Der Vollzug erweist sich deshalb
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
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9.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundes-
recht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren je-
doch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und
seine Bedürftigkeit aufgrund der Akten ausgewiesen ist, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
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