Abtei lung V
E-5799/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 0 8
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter König, Richterin Antonioni,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. Januar 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5799/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Tunesien gemäss eigenen Angaben am
25. Dezember 2005 und gelangte mit einem Fischerboot von
Z._______ nach Italien. Mit dem Zug sei er über Mailand nach Chiasso
gefahren beziehungsweise er habe am 30. Dezember 2005 zu Fuss
die Schweizergrenze überquert. Am 1. Januar 2006 suchte er im
Empfangszentrum Vallorbe um Asyl nach. Dort wurde er am 16. Januar
2006 summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt
(A1). Am 25. Januar 2006 fand am selben Ort eine Bundesanhörung
statt (A11).
B.
B.a Zu seinen Asylgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus,
er sei selbst nie politisch tätig gewesen Sein Bruder C._______ sei
aber Mitglied der Bewegung Ennahda (Wiedergeburt) gewesen und zu
zwölf beziehungsweise fünfzehn Jahren Haft verurteilt worden. Im Jah-
re 1999 sei er, nach der Verbüssung von neun Jahren seiner Strafe,
aus dem Gefängnis entlassen worden, doch sei er weiterhin unter
administrativer Aufsicht gestanden.
Vom Zeitpunkt der Entlassung seines Bruders aus dem Gefängnis an
hätten die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers begonnen. So habe
er im Jahre 2000 einen neuen Pass ausstellen lassen wollen und die
dazu notwendigen Angaben und Dokumente an der zuständigen Stelle
deponiert. Zwei Wochen später, als er seinen Pass habe abholen wol-
len, habe man ihm gesagt, der Beamte, der seine Angaben damals
entgegengenommen habe, sei in Haft. Gleichzeitig habe man den Be-
schwerdeführer verdächtigt, in illegale Machenschaften mit diesem Be-
amten verwickelt zu sein. Zwei Zivilpolizisten hätten ihn im Auto zu ei-
nem Polizeiposten gebracht, wo man ihn in der Nacht wieder freigelas-
sen habe. Man habe ihm Fragen zu seinen Beziehungen und zu seiner
Identität gestellt. Nach drei Wochen sei er wieder zum Passbüro ge-
gangen, und der betreffende Beamte sei wieder an seinem Arbeits-
platz gewesen. Um nicht weiter in Schwierigkeiten verwickelt zu wer-
den, sei er unverrichteter Dinge wieder weggegangen. Später sei die
Polizei mehrmals zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn gehei-
ssen bei der Polizei vorzusprechen; manchmal sei er schriftlich vorge-
laden worden. Man habe ihn dann jeweils zwei bis drei Stunden warten
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lassen, manchmal nach dem Namen seiner Eltern gefragt und ihn
dann wieder entlassen. Die Polizisten hätten gesagt, wenn sie ihn
bräuchten, werde er wieder vorgeladen.
Des Weiteren habe er einmal während seiner Arbeit auf dem Schiff
seine Identitätskarte dem Kapitän abgeben müssen; die Polizei habe
sie vom Kapitän verlangt, damit er arbeiten könne. Seit dem Jahre
2000 habe er deswegen keine Identitätskarte mehr. Wegen der Ge-
schichte mit dem Pass habe er nicht versucht, diese zurückzuverlan-
gen. Ohne Identitätskarte habe er dann nicht mehr arbeiten können
beziehungsweise in Tunesien könne man auch ohne Papiere leben,
reisen und arbeiten.
Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, im Jahre 2000, habe die
Polizei ihn aufgefordert seinen Bruder zu überwachen; man habe ihm
gesagt, auf diese Weise könne er Tunesien dienen und seinem Bruder
etwas Gutes tun, damit dieser keine Probleme habe. Er habe schliess-
lich Tunesien verlassen, weil sie von den Behörden überall überwacht
worden seien und diese beabsichtigten hätten, sie umzubringen, be-
ziehungsweise weil er keine Identitätskarte und keine Arbeit mehr hat-
te. Zwar sei vor seiner Ausreise nichts Spezielles passiert, letztmals
zur Polizei vorgeladen worden sei er im März des Jahres 2005; er
habe aber die Gelegenheit zu Ausreise gehabt und genutzt.
B.b In Bezug auf seine Lebensverhältnissen vor der Ausreise gab der
Beschwerdeführer an, er habe seit seiner Geburt und bis zur Ausreise
in Z._______ gelebt, zuletzt an der Adresse seiner Schwiegereltern. Er
sei seit dem Jahre 1990 verheiratet und habe drei Jungen im Alter von
16, 12 und 10 Jahren. Mit seiner Ehefrau habe er allerdings ein
schlechtes Verhältnis. Seine Eltern seien gestorben, und er habe drei
Brüder und zwei Schwestern. Zwei Brüder, der erwähnte C._______
und sein etwa 50-jähriger Bruder D._______, und die Schwester
E._______ lebten noch im Heimatland. Ein weiterer Bruder,
F._______, lebe als anerkannter Flüchtling in Frankreich; seine
Schwester G._______ lebe ebenfalls in Frankreich und sei dort
verheiratet. Der Beschwerdeführer gab an, als Koch gearbeitet zu
haben; früher auf Fischerbooten, dann in Y._______ in einem Restau-
rant.
B.c Zu seinen Reisepapieren befragt, gab der Beschwerdeführer an,
er habe mit 18 Jahren auf legale Weise einen Pass erhalten, welcher
während fünf Jahren gültig gewesen sei; diesen habe er zu Hause ge-
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lassen, wo sich ebenfalls die polizeilichen Vorladungen befänden. Fer-
ner habe er eine Identitätskarte mit einer Gültigkeitsdauer von zehn
Jahren gehabt, welche er bereits vor dem Pass besessen habe; sie sei
ihm von der Polizei weggenommen worden.
C.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbrin-
gen liessen sich nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen in Tunesien
vereinbaren. So seien Aktivisten von Oppositionsbewegungen einer
strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Die Behörden seien je-
doch nicht auf eine Mithilfe der Familienangehörigen bei dieser Über-
wachung angewiesen, zumal der Bruder des Beschwerdeführers in Tu-
nesien verblieben sei und einer Meldepflicht unterstanden habe. Selbst
wenn Familienangehörige von politischen Oppositionellen, wie etwa
von Mitgliedern der Ennahda, in Tunesien tatsächlich Opfer von Re-
flexverfolgung sein könnten, so seien vorliegend die Gründe, die der
Beschwerdeführer geltend mache für die polizeilichen Eingriffe, nicht
vereinbar mit der Realität in Tunesien. Selbst wenn er in den Jahren
2000 bis 2005 tatsächlich von den Behörden vorgeladen worden sei,
sei nicht glaubhaft gemacht, dass dies mit der Situation von
C._______ zu tun gehabt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers
zu seiner Identitätskarte und seinem Pass seien ferner diffus und wi-
dersprüchlich. Insgesamt seien die Vorbringen unglaubhaft. Er habe es
schliesslich auch unterlassen, Identitätspapiere oder andere Be-
weismittel nachzureichen. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich
schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2006 gelangte der Beschwerdeführer
an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Erteilung von Asyl; eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit der Rückkehr festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er im Wesentlichen gel-
tend, das BFM glaube ihm zu Unrecht nicht, dass seine Probleme seit
der Entlassung seines Bruders C._______ aus dem Gefängnis im
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Jahre 2000 zugenommen hätten. C._______ habe immer noch
Verbindungen zur Ennahda. Wenn in Tunesien das Mitglied einer
Familie Verbindungen zu einer islamistischen Bewegung habe, werde
die ganze Familie mitverdächtigt und schikaniert. Er sei denn auch
nicht der Einzige aus der Familie, der Probleme habe. Sein Bruder
F._______ habe in Frankreich Asyl erhalten, und auch seine
Schwester G._______ lebe dort. Sein in Tunesien lebender Bruder
D._______ habe auch Probleme mit der Polizei gehabt, werde
allerdings in Ruhe gelassen, seit er im Spitaldienst stehe. Nachdem er
nicht mehr auf dem Schiff habe arbeiten können, weil die Polizei seine
Identitätskarte beschlagnahmt habe, sei er „schwarz“ als Taglöhner
tätig gewesen, was in Tunesien einfach möglich sei. Die Papiere könne
er nur deshalb nicht nachreichen, weil seine Frau sich weigere, ihm
diese zuzustellen. Eine Cousine, die in Frankreich lebe, sei Mitte
Februar nach Tunesien gereist, und er habe sie beauftragt, die Papiere
mitzubringen. Allerdings habe er telefonisch erfahren, dass seine Frau
auch nicht bereit sei, ihr die Papiere auszuhändigen. Sobald er in den
Besitz der Papiere gelange, werde er sie nachreichen. Nach Tunesien
könne er schon deswegen nicht zurückkehren, weil abgeschobene
Asylbewerber gleich bei der Ankunft inhaftiert würden. Diese
Einschätzung werde von verschiedenen Menschenrechtsorgani-
sationen geteilt. In den Gefängnissen Tunesiens würde er gefoltert und
misshandelt; mit einem fairen Prozess könnte er nicht rechnen.
Zusammen mit der Beschwerdeeingabe liess der Beschwerdeführer
nebst der Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit den Jahresbericht
2005 von Amnesty International Deutschland zu Tunesien sowie ein
Country Summary über Tunesien vom Januar 2006 von Human Rights
Watch zu den Akten reichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2006 forderte die ARK den Be-
schwerdeführer auf, die Kopie des Ausweises seines Bruders in Frank-
reich, eine Kopie dessen Asylentscheid sowie allfällige weitere Be-
weismittel im Original nachzureichen. Gleichzeitig wies sie sein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte
ihn auf, einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- einzuzahlen.
F.
Am 20. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und machte geltend, bei der
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summarischen Beurteilung der Prozessaussichten sei übersehen wor-
den, dass er stets angegeben habe, er habe nicht über einen gültigen,
sondern über einen abgelaufenen Pass verfügt. Gleichzeitig reichte er
verschiedene Internet-Berichte ein, welche sein in Frankreich lebender
Bruder F._______ ihm habe zukommen lassen. Ferner gab er die
Telefaxe eines Bestätigungsschreiben dieses Bruders sowie dessen
Flüchtlingszertifikates, lautend auf f._______, zu den Akten.
Betreffend C._______ geht aus einem der Internet-Berichte hervor,
dieser sei Ende des Jahres 1991 festgenommen, später wegen
Zugehörigkeit zur Ennahda zu zwölf Jahren Haft verurteilt und am 6.
November 1999 freigelassen und unter administrative Kontrolle gestellt
worden. Im Gefängnis sei ihm verweigert worden, seine Brille zu tra-
gen. Zwei weiteren Internet-Berichten zufolge fungiert ein C._______
auch im Februar 2003 und im August 2004 auf zwei verschiedenen
Listen von politischen Häftlingen.
G.
Am 22. März 2006 reichte der Beschwerdeführer einen von der Hilfs-
werksvertretung erstellten Rapport inklusive Begleitbrief zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2006 verzichtete die ARK wieder-
erwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und for-
derte den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen zu belegen, dass er
um Dokumentenbeschaffung (insbesondere seines abgelaufenen Pas-
ses und weitere angekündigte Papiere) bemüht sei. Gleichzeitig wurde
darauf hingewiesen, dass die Identität des Beschwerdeführers, und
somit seine Behauptung, der Bruder von C._______ zu sein, nach wie
vor unbelegt sei.
I.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 kündigte der Beschwerdeführer an, die
eingeforderten Beweismittel gleich nach Erhalt nachzureichen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2006 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Es hielt dazu insbesondere fest, weder
die als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierende Bestätigung seines
Bruders aus Frankreich, noch die eingereichten Beweismittel betref-
fend dessen Flüchtlingsstatus vermöchten die Vorbringen des Be-
schwerdeführers glaubhaft zu machen. Bezeichnenderweise habe der
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Beschwerdeführer auch noch keine Papiere zur Belegung seiner Iden-
tität eingereicht. Des Weiteren würden abgewiesene Asylbewerber bei
einer Rückkehr nach Tunesien nicht systematisch befragt. Falls Befra-
gungen stattfänden, so zögen sie keine Verfahren nach sich und die
Betreffenden würden nach der Untersuchung wieder freigelassen. Im
Übrigen beträfen allfällige Befragungen nach der Einreise nicht nur ab-
gewiesene Asylbewerber, sondern unter anderem auch Journalisten
oder Vertreter von Menschenrechtsorganisationen, welche aus ande-
ren Gründen ins Ausland gereist seien.
K. Mit Replik vom 22. Juni 2006 hielt der Beschwerdeführer fest, seine
Ehefrau sei nicht bereit, ihm die Identitätspapiere zu schicken. Aus
dem Rapport der Hilfswerksvertretung gehe im Übrigen hervor, dass
er nicht nach Tunesien zurückgeschafft werden sollte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der
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Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG, Art. 108 Abs. 1
AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates
zugefügt zu werden drohen. Vor zwei Jahren hat die Schweiz im Übri-
gen den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie vollzo-
gen, was bedeutet, dass auch eine drohende Verfolgung aus den oben
genannten Gründen seitens privater Dritter flüchtlingsrechtlich relevant
sein kann (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Recht-
sprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18).
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
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wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1
mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe in
Tunesien Nachteile erlitten, weil sein Bruder C._______ Mitglied der
Ennahda-Bewegung sei. Dieser sei denn auch zu zwölf oder fünfzehn
Jahren Gefängnis verurteilt, nach neun Jahren aber wieder frei-
gelassen worden, wobei er noch unter administrativer Aufsicht stehe.
Weil man den Beschwerdeführer unzählige Male vorgeladen oder fest-
gehalten und ihn beauftragt habe, seinen Bruder zu überwachen, und
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weil er aufgrund fehlender Papiere nicht mehr habe arbeiten können,
sei er schliesslich ausgereist.
5.2 Es trifft zu, dass in Tunesien Familienangehörige von Personen,
die mit islamistischen Bewegungen, wie etwa der Ennahda, in Verbin-
dung gebracht werden, seitens des Staates Staat Repressionen und
Schikanen verschiedenster Art und Weise unterworfen sein können.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aber vorliegend mit dem Bun-
desamt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt,
aus den geltend gemachten Umständen eine ihn selbst betreffende
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Es fällt vor-
ab ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag sei-
ne Identität - und damit seine Verwandtschaft zu dem im Internet zu
findenden C._______ - nicht belegt hat. Die vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Erklärung, er habe seinen abgelaufenen Pass bisher
nicht nachreichen können, weil seine Ehefrau sich weigere, ihm diesen
zukommen zu lassen, kann nicht als ernsthaftes Argument für die
Unmöglichkeit des Identitätsnachweise betrachtet werden, zumal er
anlässlich der summarischen Befragung ausgesagt hatte, er werde die
Familie seines Schwiegervaters kontaktieren, um die Papiere kommen
zu lassen (A1/S. 4), anlässlich der Anhörung bestätigte, dass er dies
getan habe (A11/S. 4), und schliesslich auch nicht belegen konnte,
inwiefern er diesbezüglich weitere Anstrengungen unternommen habe.
Das Gericht hegt entsprechend Zweifel an der Glaubhaftigkeit des
Vorbringens, beim in den Internet-Berichten erwähnten C._______
handle es sich in der Tat um den Bruder des Beschwerdeführers.
Diese Zweifel werden noch dadurch genährt, dass sich der
Beschwerdeführer widerspricht, wenn er einmal angibt, sein Bruder
C._______ sei zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt worden (A1/S. 4) und
später aussagt, es seien zwölf Jahre gewesen (A11/S. 2). Des
Weiteren fällt eine Unstimmigkeit hinsichtlich der Altersangabe auf,
indem er im Januar 2006 angab, sein Bruder D._______ sei ungefähr
50 Jahre alt, während er das Alter von C._______ nicht zu kennen
vorgab (A1/S. 3). Andererseits führte er zehn Tage später aus,
C._______ sei wahrscheinlich älter als 50 Jahre und gleichzeitig der
nach D._______ Zweitgeborene (A11/S. 4). Er widerspricht in der
Beschwerde gar dem von ihm selbst eingereichten Bericht, welcher im
Übrigen als Geburtsdatum von C._______ den 5. Juli 1953 nennt,
wenn er dort angibt, sein Bruder C._______ sei im Jahre 2000
freigelassen worden. Insgesamt gewinnt das Gericht den Eindruck, der
Beschwerdeführer habe seine Vorbringen aus den Berichten um
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C._______ konstruiert. Verstärkt wird dieser Eindruck noch dadurch,
dass er bereits ganz zu Beginn der summarischen Befragung angab,
eine Zeitung habe über seinen Bruder geschrieben und sein Name sei
auf Internet zu finden (A1/S. 4), oder etwa wenn er wiederholt auf die
Augenprobleme seines Bruders nach der Haft verweist (A1/S. 5,
A11/S. 2, 5), genau dem einzigen "Detail", das aus den Berichten
hervorgeht, während er ansonsten oberflächlich bleibt. Hätte der
Beschwerdeführer ernsthaft beweisen wollen, dass C._______ sein
Bruder ist, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, über seine Geschwister
in Frankreich oder seine Familienangehörigen in Tunesien diesen
Nachweis - mittels offizieller Dokumente, eigener Bestätigungen,
Briefen, Familienfotos etc. - zu erbringen. Vom in Frankreich lebenden
F._______ reichte er stattdessen nur eine dürftige Erklärung ein,
wonach der Beschwerdeführer sein Bruder sei und im Falle einer
Rückkehr ins Heimatland in Gefahr sein und Probleme haben werde.
Letztlich kann die Frage allerdings offen bleiben, weil die Vorbringen
auch sonst nicht glaubhaft sind. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann diesbezüglich auf die detaillierten Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden. Bezeichnenderweise hat der Be-
schwerdeführer auch bis zum heutigen Tag die Vorladungen, die sich
laut seinen Angaben anlässlich der Anhörung im Hause seines
Schwiegervaters befinden sollen (A11/S. 2), nicht nachgereicht. Ergän-
zend kann festgehalten werden, dass den vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Eingriffen und Schikanen, selbst wenn sie glaubhaft
wären, mangels der zur Annahme von ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG erforderlichen Intensität keine Asylrelevanz zuzukom-
men vermöchte (vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der
ARK in EMARK 2005 Nr. 17 E. 6.2, 2000 Nr. 17 E. 11 b).
Aus den selben Gründen wie in Bezug auf seinen angeblichen Bruder
C._______ ist auch nicht nachgewiesen, dass der in Frankreich
lebende F._______ tatsächlich der Bruder des Beschwerdeführers ist.
Auch wenn diese Verwandtschaft aufgrund seiner Angaben sowie des
Briefes und des Flüchtlingsausweises, die er (als Telefaxe)
einzureichen in der Lage war, wahrscheinlich ist, kann der
Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass F._______ in Frankreich
Asyl gewährt worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der
Beschwerdeführer selbst hat nie geltend gemacht, er sei aufgrund
dieses Umstandes in Tunesien Belästigungen unterworfen gewesen,
obwohl F._______ gemäss der eingereichten Telefax-Kopie seines
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Ausweises bereits im Jahre 2000 als Flüchtling anerkannt worden ist.
Weshalb er nach seiner Rückkehr deswegen nun plötzlich einer Ge-
fährdung im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sein sollte, vermag er
nicht darzutun. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen
des BFM in der Vernehmlassung vom 2. Juni 2006 verwiesen werden.
5.3 Es erübrigt sich, näher auf die Einwände des Beschwerdeführers
auf Rekursebene einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen. Dies gilt auch für die auf dieser Stufe eingereichten Doku-
mente. Ergänzend kann auch hiezu auf die Ausführungen in der Ver-
nehmlassung vom 2. Juni 2006 verwiesen werden.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft darzutun. Auch ist keine begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hatte angegeben,
selbst nie politisch tätig gewesen zu sein. Der Umstand, dass er im
Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, vermag für sich alleine ebenfalls
keine solche zu begründen, zumal der tunesische Staat offenbar nicht
systematisch prüft, was Personen während langjähriger Auslandsauf-
enthalte getan haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Tu-
nesien: Rückkehr nach langjährigem Auslandaufenthalt und Einrei-
chung eines Asylgesuches, Auskunft der Länderanalyse, Bern, 23. No-
vember 2006). Insgesamt besteht kein Anlass zur Annahme, der Be-
schwerdeführer wäre bei einer allfälligen Wiedereinreise in Tunesien
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, wenn auch nicht ausgeschlos-
sen werden kann, dass sich die Behörden möglicherweise bei dieser
Gelegenheit nach dem in Frankreich lebenden Bruder des Beschwer-
deführers - sofern er es denn sein sollte - erkundigen könnten. Eine
asylrelevante Verfolgungsabsicht aus diesem Grunde ist jedoch, wie
erwähnt, auch für die Zukunft nicht anzunehmen, zumal die Behörden
sich offenbar, als sich der Beschwerdeführer noch in Tunesien aufge-
halten hatte, nie für diesen Bruder interessiert hatten. Das BFM hat
insgesamt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl zu Recht verweigert.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
geht im vorliegenden Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der
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Wegweisung keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments einher. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen, wenn auch diesbezüglich klare Defizite bestehen (vgl. Human
Rights Watch, World Report, January 2008).
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
8.3.2 Weder aus der allgemeinen Lage in Tunesien, wo der Beschwer-
deführer in Z._______ über ein soziales Netz verfügt, noch aus
individuellen Begebenheiten ergeben sich Umstände, welche auf die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. Der
Beschwerdeführer ist dort aufgewachsen, hat später eine Familie
gegründet und mit seiner Ehefrau und den drei Kindern im Hause
seiner Schwiegereltern gelebt. Dass seine Familie nach wie vor dort
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lebt, ist anzunehmen. Sein Bruder D._______, welcher im Spital
arbeitet, und seine Schwester E._______ leben nebst C._______
ebenfalls im Heimatland. Laut seinen eigenen Angaben hat der
Beschwerdeführer schliesslich als Koch gearbeitet. Es ist nach dem
Gesagten davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach
Tunesien, dort in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss
fassen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt auch
als zumutbar. Der Vorhalt des Beschwerdeführers, die
Hilfswerksvertretung komme zu einem anderen Schluss, vermag
nichts zu bewirken, zumal diese bei ihrer Einschätzung der
Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen des Beschwerdeführers offensicht-
lich zu einem anderen Ergebnis gelangt ist.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es verbleibt aber das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln. Dieses ist gutzuheissen, nach-
dem nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinne des
Gesetzes erwiesen hatte. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist
demzufolge zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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