B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5800/2014
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher und Richter
Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum Schengen / Visum aus humanitären Gründen (Asy)l
zugunsten von B._______, C._______ und D._______ (Ge-
suchstellerinnen); Verfügung des BFM vom 10. September
2014 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchstellerinnen am 10. Juli 2014 auf dem Schweizerischen
Generalkonsulat in Istanbul Visa-Anträge stellten,
dass das Generalkonsulat den Gesuchstellerinnen mit Verfügungen vom
15. Juli 2014 die beantragten Visa mit der Begründung verweigerte, die
vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des be-
absichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer – in der Schweiz vorläufig aufgenommener
abgewiesener Asylsuchender und Sohn bzw. Bruder der Gesuchstellerin-
nen – dagegen mit Eingabe vom 7. August 2014 in Anwendung von Art. 6
Abs. 2bis AuG (SR 142.20) beim BFM Einsprache erhob,
dass das BFM mit Entscheid vom 10. September 2014 – eröffnet am
13. September 2014 – die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die
Visaverweigerung durch das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul
betreffend seine Angehörigen abwies,
dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte,
aufgrund der sozioökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges in
Syrien sei das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rück-
kehr als sehr hoch einzustufen,
dass auch keine humanitären Gründe vorlägen, welche eine Einreise in
die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen, zumal
nach den länderspezifischen Kenntnissen des BFM und Abklärungen der
Schweizerischen Vertretung in Istanbul keine im Vergleich zu allen an-
dern syrischen Staatsangehörigen besondere individuelle und konkrete
Gefährdung vorliege, ebenso wenig individuelle Gründe wie Krankheit
oder Alter,
dass ferner, da der Beschwerdeführer weder über eine ordentliche Auf-
enthaltsbewilligung B/C noch das Schweizer Bürgerrecht verfüge, auch
die inzwischen aufgehobene Ausnahmereglung für nahe syrische Famili-
enangehörige (Weisung betreffend die erleichterte Erteilung von Besu-
cher-Visa für syrische Familienangehörige, COO.2180.101.7.2667
89/322.213/Syrien/2010/03648 [Weisung Syrien]) nicht zur Anwendung
gelange,
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dass der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Einspracheent-
scheid des BFM mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 Beschwerde erhob
und dabei in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, die Gesuche seien zu "ermächtigen" und die Einreise sei zu
bewilligen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Schreiben vom 15. Oktober 2015 bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober
2014 die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und
einen Kostenvorschuss erhob, welcher am 10. November 2014 fristge-
recht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM im Sinne von Art. 5 VwVG beurteilt (Art. 31 und 33 VGG), wor-
unter auch Einspracheentscheide des BFM fallen, mit denen die Erteilung
eines Visums verweigert wird,
dass in dieser Materie das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt ist,
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dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG auf einen Schriften-
wechsel verzichtete wurde,
dass das Schengen-Recht die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug
auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa insoweit ein-
schränkt, als es einheitliche Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten auf-
stellt und diese verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
dass das AuG und seine Ausführungsverordnung nur soweit zur Anwen-
dung gelangen, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG),
dass Angehörige von Drittstaaten über die Aussengrenzen des Schen-
gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechs-
monatszeitraum einreisen dürfen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedo-
kumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen,
dass sich die Frage, ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, nach der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstel-
lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschrei-
ten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht be-
freit sind, beantwortet,
dass die Gesuchstellerinnen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1
Abs. 1 der VO (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Vi-
sumspflicht für den Schengen-Raum unterstehen,
dass Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsich-
tigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen müssen, wobei sie namentlich zu belegen haben, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlas-
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sen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
bieten,
dass Drittstaatsangehörige sodann nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Ge-
fahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Ge-
sundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen dürfen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1
Bst. c-e und Abs. 3 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr.
265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4 sowie
Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom
15.09.2009, S. 1-58),
dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e Schengener Grenzkodex auch dann anzunehmen ist, wenn der
Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-
Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Urteil des BVGer
C-1739/2012 vom 24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.),
dass Drittstaatsangehörige daher zu belegen haben, dass eine fristge-
rechte Wiederausreise aus der Schweiz auch erfolgt (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6,
2011/48 E. 4 ff.),
dass entgegen der Beschwerde davon aufgrund der Verhältnisse im Hei-
matstaat keine Rede sein kann, zumal der Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene in diesem Zusammenhang ausdrücklich erklärt, dass sie
nach Kriegsende zurückkehren würden, womit in absehbarer Zeit nicht zu
rechnen ist,
dass eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr in die Türkei, nach-
dem sich der Beschwerdeführer ausführlich über die dortigen schwierigen
Lebensbedingungen ausgelassen hat, ebenso wenig plausibel ist,
dass, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den ge-
samten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, das Schen-
gen-Recht die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, ausnahmsweise ein "Vi-
sum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visako-
dex, bzw. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex), das grundsätzlich
nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (Art. 32
i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex), wobei der Mitgliedstaat einem
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Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitä-
ren Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund in-
ternationaler Verpflichtungen gestatten kann,
dass die Visumserteilung aus humanitären Gründen auf nationaler Ebene
in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008, in ihrer jetzigen Form
in Kraft seit 1. Oktober 2012) normiert ist, wonach das Eidgenössische
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Auf-
enthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wah-
rung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen
können,
dass nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslands-
vertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Än-
derung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359] zum
29. September 2012), die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewon-
nen hat, zumal der Bundesrat in diesem Zusammenhang in seiner Bot-
schaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis
auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich
festgehalten hat, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft
und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sol-
len; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein
Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, ins-
bes. 4468, 4472, 4490),
dass in der Botschaft aber auch dem Willen Ausdruck verliehen wurde,
dass die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restrikti-
vere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten
zu knüpfen sei (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520; wonach sich die
Zahl der bisher im Rahmen des Auslandsasylverfahrens bewilligten Ein-
reisen nunmehr im Falle der Ausstellung humanitärer Visa um rund 20 %
reduziere; zur entsprechenden Praxis bei Auslandsgesuchen vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3),
dass die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung der unmittel-
baren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat
für Leib und Leben, wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, vermuten
lässt, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich – wie im Fal-
le des Auslandsasylverfahrens – an der Definition der Schutzbedürftigkeit
im Sinne von Art. 3 AsylG orientiert, mithin insbesondere Personen um-
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fassen soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind,
dass aber auch akute kriegerische Ereignisse als möglicher Grund für ei-
ne Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt wurden,
dass das BFM auf dieser Grundlage bereits Ende Juli 2012 angesichts
der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft
in Beirut erlassen hat, mit dem Zweck, das Visumsverfahren für bestimm-
te Personen zu erleichtern, wobei auch die umliegenden Botschaften in
Amman, Istanbul und Ankara von dieser Weisung Kenntnis erhalten hat-
ten,
dass angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die
erste Anweisung nur wenig Resultate gebracht hatte, das BFM am
4. September 2013 die Weisung Syrien erliess, um die erleichterte Vi-
saerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen,
dass es am 4. November 2013 zu Handen der Auslandsvertretungen Er-
läuterungen zur Weisung Syrien erliess, welche Präzisierungen und Er-
läuterungen für die Umsetzung enthielten (COO.2180.101.7.264810/
322.125/Syrien/2012/01275 [Präzisierung Weisung Syrien]),
dass es am 29. November 2013 die Weisung Syrien aufhob und durch ei-
ne neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II [Weisung Aufhebung]) mit so-
fortiger Wirkung ersetzte, da die Weisung Syrien zwischenzeitlich ihren
Zweck erfüllt habe, und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013
eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestim-
mungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu be-
handeln seien,
dass nach Prüfung der Akten dem BFM darin zuzustimmen ist, dass auch
die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen
nicht erfüllt sind,
dass die Gesuchstellerinnen sich nämlich in einem Drittstaat befinden
und dort nicht offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben bedroht sind und sich nicht in einer besonderen Notsituation befin-
den, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen
und die es rechtfertigen würde, ihnen im Gegensatz zu anderen Perso-
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nen ein Einreisevisum zu gewähren, weshalb die Voraussetzungen für die
Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht gegeben sind,
dass die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde über die Lebens-
bedingungen in der Türkei an dieser Einschätzung nichts zu ändern ver-
mögen,
dass die Weisung Syrien nicht zur Anwendung gelangt, da die Visaanträ-
ge nach dem 29. November 2013 gestellt worden sind,
dass darüber hinaus, selbst wenn die Weisung Syrien in zeitlicher Hin-
sicht anwendbar wäre, die darin aufgestellten Voraussetzungen zur Vi-
saerteilung nicht erfüllt sind, da der Beschwerdeführer weder über eine
Niederlassungsbewilligung C, Aufenthaltsbewilligung B noch das Schwei-
zer Bürgerrecht (Voraussetzungen für die erleichterte Visaerteilung) ver-
fügt,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festge-
stellt hat und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG
und 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass dieser Betrag durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der
einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die vorsitzende Rchterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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