B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5801/2018
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS (…)
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. September 2018.
E-5801/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge zuletzt im Jahr 2014. Über die Türkei, Griechenland, Ungarn und
weitere Länder sei er am 13. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. In
B._______ reichte er am selben Tag ein Asylgesuch ein. Am 25. August
2015 befragte ihn das SEM summarisch zu seiner Person und gewährte
ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn im
Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens (BzP; Protokoll in den SEM-
Akten A8/15).
A.b Mit Verfügung vom 3. November 2015 trat das SEM auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung
nach Ungarn. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 25. November 2015 aus formellen Gründen
gut.
A.c Am 11. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Tazkira in Ko-
pie zu den Akten.
A.d Am 19. April 2016 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und ver-
fügte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz ge-
prüft.
A.e Am 15. November 2016 änderte das SEM auf Gesuch hin das Geburts-
datum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) auf den 28. September 2000.
A.f Am 15. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM in An-
wesenheit seiner Rechtsvertreterin zu den Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 5. September 2018, eröffnet am 10. September 2018,
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seines Rechtsvertreters
vom 10. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die
E-5801/2018
Seite 3
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die An-
gelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beigabe des rubrizierten Rechtsvertreters als amtli-
chen Beistand. Am 10. Oktober 2018 wurde seitens des Amtes C._______
eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers zu den
Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsvertreters gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es bestellte dem Beschwer-
deführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand und lud die
Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 9. November 2018 hält die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragt implizit die Abweisung der Beschwerde.
Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. November 2018
zur Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Eine Anfrage nach dem Stand des Verfahrens vom 30. Januar 2020 beant-
wortete die zuständige Instruktionsrichterin am 5. Februar 2020.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
E-5801/2018
Seite 4
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han-
delt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
4.
Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren
ist, ist im Weiteren die Wegweisung zu prüfen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-5801/2018
Seite 5
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils
m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind
über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus
so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merk-
male, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers ver-
bunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder
im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung
auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2;
2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen
Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung
vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfol-
gung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten
muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, un-
ter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK
1994 Nr. 17).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-5801/2018
Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Ethnie der Hazara anzugehören
und in D._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Sein Vater habe als
in der Region bekannter Kommandant für die Regierung in E._______ ge-
arbeitet. Eines Abends seien fünf oder sechs vermummte und bewaffnete
Personen zuhause vorbeigekommen und hätten nach seinem Vater ge-
sucht; weil dieser nicht da gewesen sei, hätten sie ein Schreiben hinterlas-
sen. Auf Drängen der Mutter hin, habe sein Vater schliesslich seine Stel-
lung aufgegeben und sei einer neuen Arbeit, dem (…) zwischen F._______
und E._______, nachgegangen. Kurze Zeit später sei er nicht mehr nach
Hause zurückgekehrt. Es sei ihnen vom ehemaligen Arbeitgeber des Va-
ters mitgeteilt worden, dieser sei in die Hände der Taliban geraten; er gelte
seither als verschollen. Ein Freund des Vaters, der Kommandant
G._______, habe die Familie in seinem Haus aufgenommen, weil sie sich
nicht mehr sicher gefühlt hätten. Die Mutter habe sich dann entschieden,
mit den Kindern in den Iran auszureisen, wo sie sich in H._______ nieder-
gelassen hätten. Damals sei der Beschwerdeführer etwa elfeinhalb Jahre
alt gewesen. Nach rund drei Jahren sei er in der (…), wo er gearbeitet
habe, von den iranischen Behörden festgenommen worden. Es seien ihm
iranische Papiere und Geld geboten worden, falls er für den Iran als Kämp-
fer in den Syrien-Krieg ziehen würde, was er aber abgelehnt habe. Darauf-
hin sei er nach Afghanistan ausgeschafft worden, wo er sich während ein
paar Tagen in I._______ bei einem Bekannten seiner Mutter aufgehalten
habe. Mit Hilfe eines Schleppers sei er nach H._______ zurückgekehrt.
Aus Angst vor einer erneuten Verhaftung habe er den Iran aber verlassen.
6.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer habe keine persönlichen Probleme mit Drittperso-
nen, Behörden oder irgendwelchen Organisationen in Afghanistan geltend
gemacht, sondern angegeben, ein normales Leben geführt zu haben. Erst
nach der Hausdurchsuchung habe er realisiert, dass die Familie aufgrund
der Arbeit des Vaters ein gefährliches Leben geführt habe. Im Zeitpunkt
des Verschwindens des Vaters sei er erst elf Jahre alt gewesen, und aus
seinen Schilderungen gehe hervor, dass die Personen, die den Vater zu
Hause gesucht hätten, nur diesen im Visier gehabt hätten. Drohungen ge-
gen den Beschwerdeführer habe es keine gegeben, weshalb es auch an
E-5801/2018
Seite 7
der Verfolgungsintensität mangle. Es lägen aber auch keine konkreten Hin-
weise dafür vor, dass der Beschwerdeführer künftig mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in Afghanistan einer asylrelevan-
ten Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers könne deshalb unterbleiben.
Hinsichtlich der geltend gemachte Probleme im Iran führte das SEM aus,
diese seien in erster Linie auf die schwierigen Lebensbedingungen irani-
scher Flüchtlinge dort zurückzuführen. Ausserdem könne nicht angenom-
men werden, er hätte aufgrund dieser Probleme auch in seinem Heimat-
staat Afghanistan massgebliche Nachteile zu befürchten, weshalb ihnen in
asylrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zukomme.
6.3 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer dem im We-
sentlichen entgegen, das SEM habe es versäumt, seine Vorbringen in den
afghanischen Kontext zu stellen. Aus dem Umstand, dass die Taliban an-
lässlich der Hausdurchsuchung einen Brief hinterlassen hätten und die
Mutter den Vater danach noch eindringlicher gebeten habe, seine Arbeit
aufzugeben, sei erkennbar, dass die ganze Familie konkret gefährdet ge-
wesen sei. Dies werde durch das Verschwinden des Vaters und die Aus-
künfte von G._______ bestätigt. Auch hätte die Mutter angesichts der
grundsätzlich guten Lebensumstände der Familie nicht die beschwerliche
Flucht in den Iran angetreten, hätte nicht eine konkrete Gefährdung der
gesamten Familie bestanden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines
jugendlichen Alters nicht in der Lage gewesen diese konkrete Gefährdung
an der Anhörung hinreichend darzulegen können. Auch heute sei die
Furcht des Beschwerdeführers als Sohn des einzigen und der Bevölkerung
bekannten Kommandanten der Regierung noch immer begründet. Indem
das SEM, das an der Sachdarstellung des Beschwerdeführers keine Zwei-
fel erhebe, dessen Gefährdung als der allgemeinen Lage geschuldet be-
trachte, sei es seiner Situation nicht gerecht geworden. Damit habe es
auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt und sei seiner Begründungs-
pflicht nicht hinreichend nachgekommen.
7.
7.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe formelles Recht ver-
letzt, weil es weder seinem jugendlichen Alter noch dem afghanischen
Kontext genügend Rechnung getragen habe, ist offensichtlich unbegrün-
det. Er wurde im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu den Asylgründen an-
gehört und die für minderjährige Personen geltenden Verfahrensregeln
wurden auch sonst vollumfänglich berücksichtigt; so geht etwa aus dem
E-5801/2018
Seite 8
Protokoll eine sehr behutsame, bestärkende und altersgerechte Frage-
weise hervor (z.B. A31 F7, F9, F13, F28, F63, F68 f.). Die Hilfswerksver-
tretung fügte zwar unter anderem an, der Beschwerdeführer habe in der
Pause Zweifel geäussert, ob der Dolmetscher alles richtig verstanden be-
ziehungsweise übersetzt habe. Aus dem Protokoll selbst ergeben sich in-
des keine Unklarheiten. Bezeichnenderweise wird auch auf Beschwerde-
stufe nicht präzisiert, inwiefern das SEM den Sachverhalt unvollständig o-
der unrichtig festgestellt hätte. Vielmehr wird ausdrücklich auf die Schilde-
rungen an der BzP und der Anhörung verwiesen. Nachdem das SEM die
Schilderungen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen hat, ist fer-
ner nicht ersichtlich, weshalb das SEM weitere Abklärungen zu seinem Va-
ter, der ein regional bekannter Kommandant gewesen sei, hätte machen
müssen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer unter dem Titel formeller
Rügen hauptsächlich geltend, das SEM hätte in seiner Würdigung zu einer
anderen Risikoeinschätzung gelangen müssen. Darin kann von vorherein
kein Verfahrensfehler liegen, sondern die entsprechende Frage ist eine sol-
che der materiellen Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung. Diese
wird unter der folgenden Erwägung 7.2 zu prüfen sein.
Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe
vollständig und richtig in die angefochtene Verfügung eingeflossen, sowohl
in die Feststellung des Sachverhalts als auch in die ausführliche Begrün-
dung. Letztere hat es dem Beschwerdeführer offensichtlich erlaubt, die
Verfügung sachgerecht anzufechten. Das als Eventualantrag formulierte
Begehren auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuem
Entscheid ist abzuweisen.
7.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen
Grund sieht, an den Sachvorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln
und seiner Würdigung den unter Erwägung 6.1 aufgezeigten Sachverhalt
zugrunde legt.
Das SEM hat ausführlich und zutreffend begründet, weshalb den Schilde-
rungen des Beschwerdeführers kein asylrechtlich erhebliches Gewicht zu-
komme. Es kann deshalb darauf verwiesen werden. Soweit auf Beschwer-
destufe sinngemäss vorgebracht wird, das SEM habe die Gefahr der Re-
flexverfolgung im afghanischen Kontext verkannt, teilt das Bundesverwal-
tungsgericht diese Einschätzung nicht. Der Beschwerdeführer hatte nie
vorgebracht, seine Mutter oder er und seine Geschwister selbst seien we-
gen der Arbeit seines Vaters bedroht gewesen. Vielmehr gab er an, sie
hätten ein normales Leben führen können, er habe beispielsweise jeden
E-5801/2018
Seite 9
Tag zur Schule gehen können und die Mutter sei zu Hause gewesen (vgl.
A31 F27 f.). Wie bereits unter E. 7.1 erwähnt, geht auch nicht aus den Pro-
tokollen hervor, dass er die drohende Gefahr anlässlich der Anhörung nicht
genügend klar hätte dartun können. Vielmehr gab der Beschwerdeführer
nebst dem Umstand, sie hätten ein normales Leben geführt, ausdrücklich
auch an, die Eltern hätten Streit gehabt, weil die Arbeit des Vaters gefähr-
lich gewesen sei. Die Mutter habe vom Vater deshalb verlangt, die Arbeit
aufzugeben, und er (Beschwerdeführer) habe in der Nacht der Hausdurch-
suchung verstanden, dass ihr Leben gefährlich sei (vgl. ebd. F28 f., F33).
Es wird nicht verkannt, dass im Dienste der afghanischen Regierung ste-
hende Personen im Fokus der Taliban oder anderer aufständischer Grup-
pen stehen. Dass der Vater des Beschwerdeführers als offenbar in der Re-
gion bekannter Kommandant auf Seiten der afghanischen Regierung den
Taliban zum Opfer gefallen sein könnte, soll und muss denn auch nicht
bestritten werden. Auch ist die subjektive Angst des Beschwerdeführers,
der zudem als elfjähriges Kind die Suche nach dem Vater durch ver-
mummte und bewaffnete Personen miterlebt hat, nachvollziehbar und ver-
ständlich. Aus den Gesamtumständen geht aber deutlich hervor, dass die
unbekannten Personen einzig und allein den Vater im Visier gehabt hatten.
Weder seine Schilderungen zur Hausdurchsuchung noch jene zum für den
Vater hinterlassenen Brief lassen so etwas erkennen. Alleine der Umstand,
dass G._______ die Familie zu sich geholt und sie zur Ausreise bewogen
hat vermag die Angst vor Verfolgung nicht objektiv zu begründen. Das glei-
che gilt für die Tatsache, dass die Mutter mit ihren Kindern trotz guter Le-
bensumstände die beschwerliche Flucht angetreten habe. Es ist auch nicht
anzunehmen, der Beschwerdeführer habe bei seiner (hypothetischen)
heutigen Rückkehr nach Afghanistan alleine wegen der früheren Arbeit sei-
nes Vaters für die Regierung mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher
Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung zu erleiden.
Der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der prekären
Sicherheitslage an seinem Herkunftsort in Afghanistan – die durchaus auch
zu grossen Teilen von den Taliban oder anderen bewaffneten Gruppierun-
gen zu verantworten ist – hat das SEM mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme Rechnung getragen.
7.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht und deshalb
auch zu Recht sein Asylgesuch abgewiesen.
E-5801/2018
Seite 10
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2018 gutgeheis-
sen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich
ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
10.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet wer-
den, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art.
8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein Honorar im Umfang von Fr. 600.–
(inkl. Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5801/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.– ausgerichtet
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: