Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5804/2010
Urteil vom 3. Februar 2011
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
13. Juli 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat am 26. November 2009 und reiste via die Länder Kongo
(Brazzaville), Benin, Niger, Libyen und Italien am 29. November 2009
illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie von
Militärangehörigen aus Kinshasa entführt, während mehreren Tagen
festgehalten und vergewaltigt worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 – eröffnet gleichentags – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
begründete dies mit der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und den
Vollzug an. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am
6. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, auf
welche infolge verspäteten Einreichens mit Urteil vom 15. Februar 2010
nicht eingetreten wurde.
C.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 (recte: 19. Februar 2010) ersuchte die
Beschwerdeführerin das BFM, die Verfügung vom 6. Januar 2010 in
Wiedererwägung zu ziehen. Insbesondere wurde beantragt, infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
D.
Mit ergänzender Eingabe vom 23. März 2010 reichte der damalige
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ärztliche Zeugnisse, datiert vom
19. März 2010, von med. pract. C._______, Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich, sowie vom 22. März 2010, von Dr. med.
D._______, Innere Medizin FMH, (…), zu den Akten. Er beantragte im
Weiteren, die vorinstanzliche Verfügung sei im Vollzugspunkt in
Wiedererwägung zu ziehen, der Beschwerdeführerin die vorläufige
Aufnahme zu gewähren und den Vollzug zu sistieren.
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Seite 3
E.
Am 24. März 2010 reichte der Rechtsvertreter einen Beratungsbericht,
datiert vom 19. März 2010, von lic. phil. E._______, Psychologin FSP,
Beratungsstelle "Nottelefon für Frauen – Gegen sexuelle Gewalt", nach.
F.
Am 15. April 2010 reichte Dr. med. D._______ einen ärztlichen Bericht
vom 12. April 2010 zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 reichte der neu mandatierte
Rechtsvertreter ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein und
beantragte, es sei in Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG erfülle und im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft
dargelegt habe, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei
wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder unzumutbar gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG erscheine, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
sei. Weiter wurde beantragt, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung
zu gewähren und der Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
zu sistieren. Als zusätzliches Beweismittel wurde ein weiterer ärztlicher
Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, datiert vom
15. April 2010 eingereicht.
H.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 – eröffnet am 15. Juli 2010 – wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin unter
Kostenfolge ab, erklärte die Verfügung vom 6. Januar 2010 als
rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
I.
Mit Beschwerdeeingabe vom 13. August 2010 beantragt die
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 sowie in Wiedererwägung der
Verfügung vom 6. Januar 2010 die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei
wiedererwägungsweise unter Feststellung der Unzulässigkeit oder
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Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Weiter sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug
der Wegweisung auszusetzen. In prozessualer Hinsicht wurde die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Als weiteres Beweismittel
wurde ein zweiter Beratungsbericht der Beratungsstelle "Nottelefon für
Frauen – Gegen sexuelle Gewalt" vom 10. August 2010 eingereicht.
J.
Mit Telefax vom 19. August 2010 wies die Instruktionsrichterin die
zuständige Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an,
einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2010 wurde das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen,
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist
aktuelle Arztzeugnisse und eine Entbindungserklärung der sie
behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen.
L.
Mit Schreiben vom 2. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin
aufforderungsgemäss die Entbindungserklärung ein. Betreffend den
eingeforderten aktuellen ärztlichen Bericht wurde festgehalten, dass die
behandelnde Psychologin, lic. phil. E._______, beim Hausarzt, Dr. med.
F._______, Allgemeine Medizin FMH, (…), aufgrund der
Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin die
Überweisung an einen Psychiater beantragt habe, welche zwecks
Kostenübernahme durch den Kanton vom Hausarzt gutzuheissen sei.
Falls der Hausarzt die Zuweisung an einen Facharzt ablehnen würde, sei
es der Beschwerdeführerin nicht möglich, sich psychiatrisch-
psychologisch behandeln zu lassen und entsprechend könnte auch kein
ärztlicher Bericht in Aussicht gestellt werden. Als Beweismittel wurde das
Schreiben der behandelnden Psychologin an den Hausarzt, datiert vom
31. August 2010, eingereicht.
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M.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2010 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen
Bericht des Hausarztes einzureichen.
N.
Am 4. November 2010 wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med.
F._______ vom 25. Oktober 2010 zu den Akten gereicht.
O.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 wurde ein weiterer Bericht des
Kantonsspitals Winterthur vom 30. November 2010, unterzeichnet von Dr.
med. G._______, Dr. med. H._______ und Dr. med. I._______,
eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit angefochtener Verfügung vom 13. Juli 2010 ist die Vorinstanz auf
die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2010 und 31. Mai
2010 eingetreten und hat das Wiedererwägungsgesuch materiell
beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach zu prüfen, ob das
BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch
auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene
Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen
worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
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4.2. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Behandlung der
Wiedererwägungsgesuche nicht bestritten, ist korrekterweise auf die
Gesuche eingetreten und hat eine materielle Beurteilung vorgenommen.
In ihren Wiedererwägungsgesuchen und ihrer Beschwerdeschrift
beantragt die Beschwerdeführerin die wiedererwägungsweise
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie
eventualiter die wiedererwägungsweise Feststellung der Unzulässigkeit
beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Prozessgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet folglich
einerseits die Frage, ob in Bezug auf den Hauptantrag Gründe im Sinne
eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs vorliegen und andererseits
– hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – ob sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen erstinstanzlichen Entscheid in
wesentlicher Weise verändert hat, mithin die ursprüngliche Verfügung
bezüglich des Wegweisungsvollzugs an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
5.
5.1. Im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Februar 2010 machte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, auf ihr Gesuch sei
einzutreten, da der veränderte Sachverhalt einerseits eine Anpassung der
ursprünglichen Verfügung verlange und andererseits Revisionsgründe im
Sinne von Art. 66 VwVG vorliegen würden. Ihre Situation habe sich seit
dem Transfer nach Zürich in wesentlicher Weise verändert. Sie befinde
sich in medizinischer Behandlung wegen psychosomatischer
Schwierigkeiten (Medikation und Therapie) und werde von der
Beratungsstelle "Nottelefon für Frauen – Gegen sexuelle Gewalt"
psychologisch betreut. Zudem werde sie aufgrund festgestellter
Infektionen (…) behandelt. Bezüglich einer allfälligen Rückkehr in den
Heimatstaat machte sie geltend, sich dort auf kein tragfähiges familiäres
Netz stützen zu können. Sie selber verfüge weiter weder über Ausbildung
noch Berufserfahrung, welche es ihr ermöglichen würden, sich im
Heimatland eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zusätzlich sei ihr Alter,
ihr Gesundheitszustand und die sozio-ökonomische Lage in Kinshasa in
Betracht zu ziehen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie im Falle
einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre und ihr
deshalb eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu gewähren sei. Betreffend ihres Alters wurde
insbesondere ausgeführt, dass die von der Vorinstanz zur
Altersbestimmung herbeigezogene Knochenanalyse kein taugliches
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Beweismittel zur exakten Altersbestimmung darstelle, weshalb der
Entscheid des BFM, die Beschwerdeführerin als Volljährige zu
behandeln, in Revision oder in Wiedererwägung zu ziehen sei.
5.2. Das zweite, vom 31. Mai 2010 datierte Wiedererwägungsgesuch
wurde damit begründet, dass mit den dem Gesuch beiliegenden
ärztlichen Berichten eine neue, erheblich veränderte Sachlage geltend
gemacht werde, die nach Rechtskraft des ordentlichen Verfahrens
eingetreten sei und sich auf die Asylrelevanz beziehungsweise den
Wegweisungspunkt beziehe. Die mit dem Gesuch eingereichten
ärztlichen Berichte würden darauf schliessen lassen, dass die
Beschwerdeführerin gravierender sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen
sei und diagnostizierten ([Diagnose]), was die Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Beschwerdeführerin belegen würde, weshalb sich eine
Neubeurteilung ihrer Vorbringen aufdränge. Betreffend ihre
Asylvorbringen wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin
erhebliche ernsthafte Nachteile (Entführung, Freiheitsberaubung,
wiederholte Vergewaltigung) durch einen Militärangehörigen und dessen
Untergebenen erlitten und begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
habe, wobei die Schutzfähigkeit des Heimatstaates verneint werden
müsse. Weiter sei die Asylrelevanz des Verfolgungsmotivs gegeben, da
die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts verfolgt werde.
Zusammenfassend wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin erfülle
die Flüchtlingseigenschaft und habe ihre Vorbringen glaubhaft dargelegt.
Zur Begründung des Eventualantrages wurde ausgeführt, die ärztlichen
Berichte würden darlegen, dass der Wegweisungsvollzug eine
Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der
Beschwerdeführerin und somit eine verstärkte Suizidalität und
lebensbedrohende Situation mit sich bringen würde. Aufgrund der
schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin
(Gesundheitszustand, niedriges Bildungsniveau, finanzielle Verhältnisse)
kumuliert mit der allgemein prekären wirtschaftlichen, gesellschaftlichen
und sicherheitspolitischen Lage im Heimatstaat sei der Vollzug der
Wegweisung unzulässig oder unzumutbar.
5.3. Die Vorinstanz nahm in der angefochtenen Verfügung einleitend
Bezug auf die Wiedererwägungsgesuche vom 25. Februar 2010
beziehungsweise vom 31. Mai 2010 und hielt fest, die
Beschwerdeführerin mache im Wegweisungspunkt sinngemäss die
Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich
eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Bezüglich der in der
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ursprünglichen Verfügung erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass ein
Wiedererwägungsgesuch nicht den Zweck haben könne, die
Konsequenzen eines selbst verursachten Versäumnisses – nämlich ein
verspätetes Einreichen einer Beschwerde und den daraus resultierenden
Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts – zu sühnen.
Die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Vorbringen würden keine
neuen erheblichen Tatsachen enthalten, die eine Änderung des
Standpunktes der Vorinstanz zu rechtfertigen vermöchten. Dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre gesundheitlichen Beschwerden
und Suizidalität würden eine nachträglich eingetretene veränderte
Sachlage darstellen, hielt das BFM entgegen, dass ihre
Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft seien, weshalb die Ursachen der
vorgebrachten psychischen Probleme entgegen der Einschätzung der
eingereichten ärztlichen Berichte nicht in den behaupteten Vorbringen zu
suchen seien, sondern vielmehr die Vermutung nahe liege, dass die
Probleme der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich mit ihrer
bevorstehenden Wegweisung zusammenhängen würden und somit durch
ihre aktuelle Lebenssituation bedingt seien. Ein depressives Zustandsbild
mache sich bei abgewiesenen Asylsuchenden nicht selten in diesen
Momenten bemerkbar, stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug unter dem
Aspekt von Art. 3 EMRK nicht entgegen. Insbesondere könne allfälligen
gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbedingten
psychischen Belastung auftreten würden, medikamentös und mit
sorgfältiger Vorbereitung auf die Ausreise begegnet werden, so dass eine
konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden nicht bestehe,
weshalb der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht geeignet
sei, die Zumutbarkeit der Wegweisung in Frage zu stellen. Im Weiteren
verwies das BFM auf die in Kinshasa verfügbaren psychologisch-
psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten und die Rückkehrhilfe.
Zusammenfassend hielt es fest, dass keine Gründe vorliegen würden,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 6. Januar 2010 beseitigen
könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.
5.4. In der Beschwerdeeingabe vom 13. August 2010 werden vorab die
eingereichten ärztlichen Berichte zusammenfassend dargestellt und es
wird gerügt, das BFM habe diesen Berichten in unzulässiger Weise den
Beweiswert abgesprochen und damit seine Begründungspflicht verletzt.
Die eingereichten Berichte würden die gesundheitlichen Beschwerden
der Beschwerdeführerin auf die erlebte Entführung und Vergewaltigung
im Herkunftsland zurückführen sowie zusätzlich festhalten, die aktuelle
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Situation der Unsicherheit und der Gefahr der Rückschaffung wirke sich
negativ auf ihren Gesundheitszustand aus. Die Berichte stimmten
inhaltlich überein, womit keine Gründe vorlägen, die gegen deren
Beweiswert sprächen. Betreffend die psychotherapeutischen
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland im Falle eines
Wegweisungsvollzugs wird auf einen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2009 verwiesen, wonach eine
psychiatrische Versorgung im Herkunftsland nur schwer zugänglich und
auch Qualität und Erfolg der Behandlung fraglich seien. Weiter würden
die Arztberichte aufgrund der erneuten Konfrontation der
Beschwerdeführerin mit den traumatisierenden Umständen und der damit
verbundenen Extrembelastung von einer Rückschaffung abraten. Zur
familiären Situation der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass sie
nicht aus wohlhabenden Verhältnissen stamme, Mutter und Vater
verstorben seien und sie bei ihren ebenfalls unterstützungsbedürftigen
Grosseltern gelebt habe. Aufgrund ihres niederen Bildungsniveaus habe
sie kaum Aussichten auf ein überdurchschnittliches Einkommen, welches
ihr den Zugang zu der für sie erforderlichen medizinischen Betreuung
sicherstellen würde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass für sie im
Heimatland die erforderliche medizinische Betreuung nicht zugänglich
wäre, was zu einer erhöhten Suizidalität und ein Wegweisungsvollzug
demnach zu einer lebensbedrohenden Situation führen würde. Als
zusätzliches Beweismittel wurde ein Bericht der Beratungsstelle
"Nottelefon für Frauen – Gegen sexuelle Gewalt" vom 10. August 2010
eingereicht.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin macht erstens geltend, die mit dem
Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Berichte würden (…)
diagnostizieren, die auf ihre erlebte Entführung und Vergewaltigung
zurückzuführen sei, womit die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen belegt
werde. Somit werden Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG
angerufen (Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel),
welche zu Recht wiedererwägungsweise bei der Vorinstanz geltend
gemacht wurden, da das ordentliche Verfahren ohne materiellen
Beschwerdeentscheid abgeschlossen wurde.
6.2. Neue Tatsachen oder Beweismittel müssen erheblich sein, das
heisst dazu geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu
ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für
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die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 251 Rz. 5.51).
6.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss ständiger Praxis davon
aus, dass die genaue Ursache eines psychischen Leidens durch ein
ärztliches Zeugnis kaum je schlüssig nachgewiesen werden kann (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission
[ARK] in EMARK 1999 Nr. 5 E. S. 32). Vorliegend wird eine
Traumatisierung der Beschwerdeführerin seitens des
Bundesverwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Die Diagnose (…) wird
durch mehrere ärztliche Zeugnisse ausführlich belegt, womit für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der in medizinischer
Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte zu
zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten EMARK 2002
Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und Nr. 18). Hingegen vermag die Diagnose (…) für
sich allein besehen die behauptete Entführung und Vergewaltigung nicht
zu belegen, (…). Somit vermag die Diagnose keine zuverlässige Auskunft
über die Ursache der (…) Traumatisierung zu geben. Als
Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass die ärztlichen Berichte
die Einschätzung der Vorinstanz im ordentlichen Verfahren betreffend die
fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht
zu entkräften vermögen und als in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht
erheblich zu beurteilen sind. Die Frage, ob sie gemäss Art. 66 Abs. 3
VwVG als revisionsrechtlich zulässig zu erachten sind, kann damit offen
gelassen werden.
6.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
eine seit Abschluss der ordentlichen Verfahren erheblich veränderte
Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
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Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/51 E. 5.4).
Vorliegend erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der nachstehenden Erwägungen als
unzumutbar, weshalb auf eine Erörterung der beiden anderen Bedingungen zum jetzigen Zeitpunkt
verzichtet werden kann.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.4. Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo
(Kinshasa) durch die Vorinstanz werden von der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren keine Einwände vorgebracht. Seitens des
Gerichts wird der Vollständigkeit halber auf die detaillierte, in EMARK
2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen, welche im Wesentlichen
als weiterhin zutreffend erachtet wird. Damit hat die Feststellung des
BFM, in Kongo (Kinshasa) könne nicht generell von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden, keine wiedererwägungsrechtlich
wesentliche Änderung erfahren.
7.5. Gestützt auf die erwähnte Praxis gemäss EMARK 2004 Nr. 33 ist die
Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) unter bestimmten,
eingeschränkten Umständen als zumutbar zu bezeichnen, nämlich dann,
wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt
Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im
Westen des Landes war, oder wenn sie in einer dieser Städte über ein
gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien
erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung
und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht
zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer
Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem
fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen
Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht
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über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl.
EMARK 2004 Nr. 33 S. 237 E. 8.3).
7.6. Mit ärztlichem Schreiben vom 22. März 2010 bestätigte die damals
behandelnde Hausärztin, dass die Beschwerdeführerin wegen (…) in
ärztlicher Behandlung stehe. ([Krankheitsgeschichte und Diagnose]). Die
Beschwerdeführerin benötige psychotherapeutische Einzelgespräche
sowie antidepressive und beruhigende psychopharmakologische
Behandlung. Zusätzlich wurden (…) attestiert. Mit Bericht vom 25.
Oktober 2010 stellte der behandelnde Hausarzt (…) fest, und überwies
die Beschwerdeführerin zur internistischen Abklärung an das
Kantonsspital Winterthur. Dieses diagnostizierte mit ärztlichem Bericht
von 31. November 2010 (…). Die Beschwerdeführerin sei im Alltag (…)
stark beeinträchtigt, weshalb die Indikation zu einer begleitenden
Psychotherapie oder regelmässigen ausführlichen Gesprächen mit dem
Hausarzt als gegeben angesehen werde.
7.7. Insgesamt lassen die ärztlichen Zeugnisse klar den Schluss zu, dass
sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit dem
ursprünglichen Entscheid des BFM – die Beschwerdeführerin
bezeichnete ihren Gesundheitszustand anlässlich der anamnestischen
Erhebung vom 14. Dezember 2009 als ziemlich gut (vgl. vorinstanzliche
Akten A10 S. 1) – verändert hat. Bezüglich der
wiedererwägungsrechtlichen Relevanz dieser gesundheitlichen
Veränderung ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als dass das
depressive Zustandsbild, das auf dem bevorstehenden
Wegweisungsvollzug gründet, für sich allein besehen diesem nicht
entgegenstehen dürfte und allfälligen akuten gesundheitlichen Problemen
durch im Rahmen der Organisation der Rückreise zu ergreifenden
geeigneten Vorkehren der zuständigen Behörde zu begegnen wäre, (…).
Hingegen verkennt die Vorinstanz, dass mit dieser Argumentation (…)
und die damit einhergehenden Symptome (unter anderem Suizidalität)
nicht von der Hand gewiesen werden können. Der Tatsache des
Vorliegens der (…) ist – unbesehen der Ursache der zugrunde liegenden
Traumatisierung – im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen.
7.8. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich
in Kongo (Kinshasa) in den vergangenen Jahren weder die medizinische
noch die sozio-ökonomische Lage verbessert. Zwar sind in Kinshasa in
privaten Kliniken viele Krankheiten behandelbar, hingegen
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verunmöglichen die hohen Kosten einem Grossteil der Bevölkerung den
Zugang zu entsprechender medizinischer Behandlung. Ein
Krankenversicherungssystem existiert nicht, weshalb Patienten für die
Behandlungskosten stark auf familiäre Unterstützung angewiesen sind.
Laut der SFH sind Möglichkeiten für Psychotherapien und spezifische
psychiatrische Behandlungen nach westlicher Art in der Demokratischen
Republik Kongo quasi nicht vorhanden; das Antidepressivum (…) ist für
den Grossteil der Bevölkerung unerschwinglich (vgl. SFH, Demokratische
Republik Kongo: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-
Länderanalyse, 10. Juni 2009, S. 2 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint
es fraglich, ob der Zugang der Beschwerdeführerin zu angemessener
psychiatrischer Betreuung und medikamentöser Behandlung im
Heimatland gewährleistet wäre. Den Akten lassen sich keine Hinweise
entnehmen, dass die junge, alleinstehende Beschwerdeführerin aus
finanziell besser gestellten Verhältnissen stammen würde. Weiter
bestehen weder Hinweise, welche auf ein ausgedehntes familiäres oder
soziales Beziehungsnetz, das sie in finanzieller Hinsicht unterstützen
könnte, noch auf ein Bildungsniveau oder Berufserfahrung, welche der
Beschwerdeführerin ermöglichen würden, sich aus eigener Kraft eine
Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem erscheint es fraglich, ob es der
Beschwerdeführerin, selbst wenn sie eine Arbeit finden könnte, aufgrund
ihrer psychischen Verfassung möglich wäre, dieser regelmässig
nachzugehen. Folglich ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Heimatland nicht in der Lage wäre, die
notwendigen finanziellen Mittel zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes
und der erforderlichen medizinischen Behandlung aufzubringen. Nach
Abwägung der individuellen Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung deshalb für die Beschwerdeführerin, welche aufgrund ihres
schlechten gesundheitlichen Zustandes als Angehörige einer
verletzlichen Personengruppe zu qualifizieren ist, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz zum jetzigen Zeitpunkt als nicht zumutbar.
8.
Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist,
als die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen
ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 sowie die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 6. Januar 2010 sind
aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin
vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG).
Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine
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Seite 15
einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG)
entgegen.
9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der
Beschwerdeführerin aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens
praxisgemäss die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit
Zwischenverfügung vom 27. August 2010 gutgeheissen, weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind.
10.
Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern kann in Anwendung von
Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise
erwachsenen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden.
Seitens der Rechtsvertretung wurden in der Beschwerde vom 13. August
2010 die der Beschwerdeführerin bis zu jenem Zeitpunkt in Rechnung
gestellten Kosten mit Fr. 760.- beziffert. Die der Beschwerdeführerin in
der Zwischenzeit erwachsenen Kosten lassen sich zuverlässig
abschätzen, weshalb auf die Einforderung einer ergänzenden Kostennote
verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2). Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführerin eine halbe
Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG sowie
Art. 7-9 VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 sowie die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung vom 6. Januar 2010 werden aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren.
3.
Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
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