Abtei lung V
E-5805/2006
koh/fal
{T 0/2}
Urteil vom 20. März 2007
Mitwirkung Richterin Kojic, Richter Zoller, Richter Brodard
Gerichtsschreiberin Fankhauser
X._______, Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. Februar 2006 in Sachen Asyl und Wegweisung / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina,
Muslimin und Angehörige der Ethnie der Roma mit letztem Wohnsitz in A._______,
verliess eigenen Angaben zufolge ihren Wohnort in einem Kleinbus am 22. Januar
2006 und reiste am 24. Januar 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle Basel um Asyl nachsuchte.
Am 25. Januar 2006 wurde sie erstmals summarisch zu ihren Ausreisegründen be-
fragt. Am 2. Februar 2006 erfolgte eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 AsylG durch
das Bundesamt. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei beim Kriegsausbruch in Bosnien zusammen mit ihrer
Familie nach Deutschland geflüchtet, wo sie nach Einreichung eines Asylgesuchs
während neun Jahren gelebt hätten. Danach seien sie freiwillig nach B._______
zurückgekehrt, weil die Schwiegereltern krank gewesen seien. Diese seien kurz
danach gestorben. Als Angehörige der Roma-Minderheit einerseits und als Rück-
kehrerin anderseits habe sie ein schwieriges Leben gehabt, sei mehrmals von den
Serben beschimpft und zusammengeschlagen worden. Auch von den Muslimen
sei sie bedrängt worden. Ein Jahr nach der Rückkehr sei es zur Scheidung gekom-
men, wobei die Kinder beim Ex-Ehemann geblieben seien. Danach habe die Be-
schwerdeführerin während fünf Jahren in A._______ gelebt, wo sie durch
Gelegenheitsarbeiten, wie Putzen und Kinderhüten, ihr Leben verdient habe. Ende
September 2005, als sie vom Einkaufen zurückgekehrt sei, sei sie von zwei
unbekannten Serben in ein Auto gezerrt, in einen Wald gefahren, dort geschlagen,
misshandelt und vergewaltigt worden. Die Männer hätten ihr ihre Tasche
weggenommen. Seitdem habe sie keine persönlichen Dokumente mehr. Da die
Beschwerdeführerin Angst gehabt habe, habe sie den Vorfall der Polizei nicht
gemeldet, habe jedoch den Beschluss gefasst auszureisen. Sie sei nicht gleich
ausgereist, weil sie noch habe weiter arbeiten müssen, um das Geld
zusammenzusparen.
B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 gleichentags mündlich eröffnet und ausge-
händigt lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denjenigen an die asylrechtliche Relevanz stand. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
C. Mit Telefax-Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
20. März 2006 (Poststempel: 24. März 2006) beantragte die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und als Folge davon die Gewährung des
Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und für die Beschwerdeführerin die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerde-
führerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3D. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2006 verzichtete die Instruktionsrichterin auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65. Abs. 1
VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig hielt sie fest,
dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten könne.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2006 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung
wurde der Rechtsvertreterin zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu
den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf
das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei
neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007
bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getre-
tenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im
Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
4tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung der Ablehnung seines Asylgesuchs führte das Bundesamt im We-
sentlichen an, die schwierige Situation insbesondere der Angehörigen der Roma
sei Ausdruck der nach wie vor erschwerten wirtschaftlichen Lebensbedingungen in
Bosnien und Herzegowina. Den Nachteilen, die sich aus dieser allgemeinen Lage
ergeben könnten, fehlten jedoch die für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG erforderlichen Voraussetzungen. Es könne zwar vor-
kommen, dass Roma im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt seien und ihnen sei-
tens der Behörden bürokratische Auflagen gemacht würden, diese Benachteili-
gungen seien jedoch aufgrund fehlender Intensität nicht asylrelevant. Es sei fest-
zuhalten, dass in letzter Zeit vermehrt Anstrengungen durch die bosnisch-herzego-
winischen Behörden unternommen würden, um die Rechte von Minderheiten zu
verbessern und zu gewährleisten. Im Weiteren handle es sich bei den Problemen
der Beschwerdeführerin mit der Familie und ihrem Ehemann, von dem sie sich
habe scheiden lassen, um Probleme privater Natur, die unter dem Aspekt des
Asylgesetzes nicht asylrelevant seien. Sodann habe die Beschwerdeführerin die
geltend gemachte Vergewaltigung in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, de-
tailliert und differenziert dargelegt und somit den Eindruck vermittelt, das Ge-
schilderte nicht selbst erlebt zu haben. Die entsprechenden Ausführungen der Be-
schwerdeführerin hätten die in solchen Fällen übliche persönlich gefärbte innere
Betroffenheit vermissen lassen, weshalb die dargelegte Vergewaltigung als un-
glaubhaft einzustufen sei. Des Weiteren würde es sich bei diesem Übergriff um ei-
nen kriminellen Akt seitens Dritter handeln, der nur dann asylrechtlich relevant
wäre, wenn er vom Staat gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen würde,
was vorliegend jedoch nicht der Fall sei.
3.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen in ihrer Eingabe den zuvor
geschilderten Sachverhalt und machte geltend, sie habe glaubhaft dargelegt, dass
die ethnische Diskriminierung als Angehörige der Roma ihr ein menschenwürdiges
Leben verunmögliche und dies eine unzumutbare Benachteiligung darstelle. In die-
sem Zusammenhang wird ein Gutachten "Die flüchtlingsrechtliche Situation asylsu-
chender Roma und Aschkali in der Schweiz" (Institut für öffentliches Recht der
Universität Bern, Bern 27.11. 1999) von Prof. Walter Kälin zitiert, worin auf
jahrelange Benachteiligungen der Roma durch lokale Behörden verwiesen wird,
woraus eine unerträgliche psychische Zwangslage resultieren könne. Sodann sei
5unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin die erlittene Vergewaltigung
rudimentär, abstrakt und emotionslos geschildert habe.
4.
4.1 Nach Prüfung der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht
abgewiesen hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zunächst in all-
gemeiner Form auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorin-
stanz verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag. Im Einzelnen bleibt Folgendes
anzumerken:
4.2 Entgegen der Einwendung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin die
Vergewaltigung detailliert und unter Emotionen geschildert habe, da sie während
der Anhörung geweint habe, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die geltend
gemachte Vergewaltigung auch aus anderen Gründen als nicht glaubhaft: Die Be-
schwerdeführerin hat die diesbezüglichen Umstände anlässlich der Befragungen
widersprüchlich geschildert. Während sie einmal angab, die Männer hätten sie
vom Mittag bis um 20 Uhr gefangen gehalten, sie glaube, es sei dunkel gewesen
(A7/15, S. 7), erklärte sie in der Erstbefragung, sie sei um 12 Uhr mitgenommen
und gegen Abend zurückgebracht worden (A1/9, S. 5); schliesslich fügte sie später
eine weitere Version hinzu, wonach die Männer sie 2-3 Stunden lang behalten hät-
ten (A7/15, S. 9). Danach ergänzte die Beschwerdeführerin diese Aussage und er-
klärte, wenn so etwas passiere, "bringen sie einen so nah wie möglich, sie führen
Dich nicht weit weg. Sie wollen auch so schnell wie möglich vollbringen, was sie
vorhaben, und dann wieder schnell weg kommen. Auch sie haben Angst"(vgl.
A7/15, S. 10). Diese zeitlich und auch inhaltlich widersprüchlichen Schilderungen
lassen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen aufkommen.
Demnach und angesichts der übrigen von der Vorinstanz aufgeführten Unglaub-
haftigkeitselemente ist die geltend gemachte Vergewaltigung nicht glaubhaft.
Überdies ist festzuhalten, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie
bei den Behörden nicht um Schutz hätte nachsuchen können, nicht zu überzeugen
vermag.
4.3 Im Weiteren können den Akten keine Hinweise entnommen werden, wonach die
Beschwerdeführerin von den bosnisch-herzegowinischen Behörden behelligt oder
am Aufbau einer Existenz gehindert worden wäre. Sie machte diesbezüglich keine
konkreten Benachteiligungen geltend. Daher ist der zitierte Auszug aus dem Gut-
achten von W. Kälin, a.a.O. (Beschwerde S. 3f.), in welchem dieser die allgemeine
Diskriminierung der Roma, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft an
sich zu wenig intensiv sei, zumindest für diejenigen Romas hinterfragt, die von den
lokalen Behörden langfristig daran gehindert würden, sich eine menschenwürdige
Existenz aufzubauen, für die Beschwerdeführerin nicht aussagekräftig.
4.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen seitens ansässiger Muslime und
Serben - ungeachtet der Frage der Glauhaftigkeit dieser Vorbringen - ist festzu-
halten, dass solche Ereignisse als Handlungen privater Dritter zu erachten und
dem bosnisch-herzegowinischen Staat nicht zuzurechnen sind, da nach Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass die bosnisch-
herzegowinischen Behörden schutzwillig und schutzfähig sind. Im Übrigen kann
6den Akten nicht entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin wegen
einer solchen Belästigung jemals an die zuständigen Sicherheitsbehörden ge-
wandt hätte und diese ihr nicht geholfen hätten. Vollständigkeitshalber ist zu er-
wähnen, dass im Mai 2003 ein Gesetz über den Schutz von nationalen Minder-
heiten in Kraft getreten sei, welches die Interessen und die Gleichbehandlung von
Minderheiten inklusive diejenige der Roma schützt.
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil dies am Ergebnis nichts ändern
könnte. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerein keine Gründe
nach Art. 3 AsylG hat nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs.
2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die nach wie vor
gültige Praxis der ARK in den Entscheiden und Mitteilungen, EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
7erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 14a
Abs.4 ANAG) ist zunächst festzuhalten, dass sich entgegen den Ausführungen auf
Beschwerdeebene allein aus der Herkunft und ethnischen Zugehörigkeit der Be-
schwerdeführerin keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung ergeben.
Nach Einschätzung der ARK ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer allge-
meinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen in Bosnien und Herzegowina auszugehen. Seit dem Abschluss des
Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995 hat sich die allgemeine
Lage in Bosnien und Herzegowina kontinuierlich normalisiert und stabilisiert. Die
Beibehaltung dieser Entwicklung bestätigte sich auch nach den Wahlen vom 5.
Oktober 2002. Die Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina hat sich in den
letzten Jahren wesentlich verbessert, obgleich das Verhältnis der verschiedenen
Ethnien zueinander weiterhin von Spannungen geprägt ist. Ein Problem stellt im-
mer noch die andauernde wirtschaftliche Stagnation und Abhängigkeit des Staates
von Entwicklungshilfe und Wirtschaftsförderung durch Drittstaaten beziehungswei-
se Staatenverbunde dar. Auf Grund der angelaufenen politischen und juristischen
Reformen und der langsamen aber stetigen Verbesserung der Rückkehrbedin-
gungen erklärte der Schweizer Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss
vom 25. Juni 2003 zum so genannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat. In An-
betracht dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvoll-
zug für die Beschwerdeführerin als zumutbar was die politische und wirtschaftliche
8Lage anbelangt. Dabei soll nicht verkannt werden, dass die Beschwerdeführerin
auch wenn sie nur für eine vergleichsweise kurze Zeit in der Schweiz gelebt hat -
sich bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat zumindest in der ersten Zeit allenfalls
mit erschwerten Verhältnissen auseinanderzusetzen zu haben könnte. Allerdings
ist den Akten zu entnehmen, dass sie vor ihrer Ausreise in die Schweiz während
fünf Jahren in A._______ gelebt und sich den Lebensunterhalt durch eine ganze
Reihe von Gelegenheitsarbeiten verdient hat. Daher ist davon auszugehen, dass
sie sich dort wieder einleben und eine Arbeit finden wird. Es ist auch davon
auszugehen, dass sie in A._______ registriert ist, womit sie bürgerrechtlich voll
anerkannt ist und damit der Zugang zu den medizinischen und humanitären Ein-
richtungen hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin in A._______ noch eine
Schwester, womit sie auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Es ist daher
der aktenkundig gesunden (...) Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt zuzumu-
ten, sich in ihrer Heimat wieder eine, wenn auch nicht an schweizerischen
Verhältnissen zu messende, wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Mithin erweist
sich der Vollzug der Beschwerdeführerin auch als zumutbar.
5.10 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.11 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]). Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Diese wird gewährt, wenn die Begehren einer bedürftigen Partei
nicht bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung aussichtslos erscheinen. In Anbetracht
dessen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor bedürftig ist und sich die Be-
schwerde zudem nicht als aussichtslos erwiesen hat, sind in Gutheissung des Ge-
suchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuchs um die unentgeltliche Rechtspflege werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N W._______)
- U._______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Blanka Fankhauser
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