B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5805/2009
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
deren Ehemann B._______, geboren am (…),
und deren Kinder C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihr volljähriger
Sohn C._______ mit vom 11. November 2008 datierter englischsprachi-
ger Eingabe bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo um Asyl in
der Schweiz nachsuchten,
dass die Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. No-
vember 2008 dazu aufforderte, bis zum 30. Dezember 2008 vier spezifi-
sche Fragen zu ihrem Asylgesuch zu beantworten,
dass am 10. Dezember 2008 ein Parlamentsmitglied aus dem Vanni Dist-
rikt (gemäss Angabe der Beschwerdeführerin ein guter Bekannter ihres
Bruders) eine Eingabe mit Beilagen an die Schweizerische Botschaft rich-
tete,
dass die Schweizerische Botschaft die Beschwerdeführerin am 18. Feb-
ruar 2009 zu einer Befragung am 18. März 2009 einlud,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2009 der
Schweizerischen Botschaft verschiedene Dokumente zukommen liess,
dass die Schweizerische Botschaft die Beschwerdeführerin am 18. März
2009 zu ihren Asylgründen befragte,
dass am 31. März 2009 bei der Botschaft eine weitere Eingabe der Be-
schwerdeführerin vom 24. März 2009 einging,
dass die Schweizerische Botschaft den Sohn der Beschwerdeführerin am
2. Juni 2009 zu seinen Asylgründen befragte,
dass sich aus den Eingaben und Befragungen im Wesentlichen folgender
Sachverhalt entnehmen lässt,
dass die Familie der Beschwerdeführerin tamilischer Ethnie sei und aus
E._______ (Ostprovinz) stamme,
dass die Beschwerdeführerin seit August 2008 von der Tamil Makkal Vi-
duthalai Pulikal (TMPV) telefonisch aufgefordert worden sei, eines ihrer
Kinder auszuhändigen, was sie abgelehnt habe,
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dass am 20. August 2008 ihr Haus beschädigt worden sei und die Be-
schwerdeführerin und ihr Sohn von Unbekannten verschleppt und miss-
handelt worden seien,
dass sie fälschlicherweise beschuldigt worden seien, die Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt zu haben,
dass der Sohn aufgrund der erlittenen Misshandlungen ein falsches Ge-
ständnis abgelegt habe, woraufhin die Entführer von ihm verlangt hätten,
als Spion für sie zu arbeiten,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn am darauffolgenden Tag frei-
gelassen worden seien und in der Folge während mehrerer Tage ärztlich
hätten behandelt werden müssen,
dass der Sohn von der Special Task Force (STF) dreimal zu den Vorfällen
befragt worden sei,
dass es nach der Freilassung wiederholt zu anonymen Drohanrufen ge-
kommen sei und sich ausserdem am 18. März 2009 Unbekannte nach ih-
rem Sohn erkundigt hätten,
dass sie sich aufgrund der befürchteten Übergriffe durch die TMVP bei
den Schwiegereltern in E._______ respektive seit März 2009 in
F._______ und G._______ aufgehalten hätten,
dass das BFM mit Schreiben vom 11. Juni 2009 der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör zum Umstand gewährte, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die gemein-
same Tochter nicht befragt worden seien,
dass hierzu mit Eingaben vom 1. Juli 2009 und vom 7. Juli 2009 Stel-
lungnahmen der Beschwerdeführerin sowie mit Eingabe vom 6. Juli 2009
eine Eingabe des Parlamentsmitglieds erfolgten,
dass auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden sowie die einge-
reichten Dokumente, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. August
2009 die Einreise verweigerte und ihre Asylgesuche ablehnte,
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dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit vom 29. Au-
gust 2009 datierter, am 2. September 2009 bei der Schweizer Botschaft
eingegangener und von dieser am 4. September 2009 an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleiteten in Englisch verfasster Eingabe Be-
schwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, die Einreise in die Schweiz sei zu bewilligen und
ihnen sei Asyl zu gewähren,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2010 bei
der Schweizerischen Botschaft in Colombo und von dieser am 18. Okto-
ber 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet nach dem Ver-
fahrensstand erkundigte und ihre schwierige Situation in Sri Lanka erläu-
terte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 an
die Schweizerische Vertretung in Colombo nochmals ihre Lage in Sri
Lanka darstellte und ausführte, ihr Sohn sei von Unbekannten ver-
schleppt und brutal zusammengeschlagen worden, so dass er sich ärzt-
lich habe behandeln lassen müssen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen vom 15. Dezember 2010 eine Ko-
pie einer polizeilichen Abstandserklärung "Police Clearance Certificate"
der Polizeistation in E._______ vom 19. November 2011 von ihrem Sohn
sowie Kopien von zwei Laborberichten ihres Sohnes des City Medical
Center in E._______, vom 29. Oktober 2010 und vom 1. November 2010
zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass sich das Verfahren, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG), nach dem VwVG, dem
VGG und dem des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) richtet,
dass die Beschwerdeeingabe nicht in einer Amtssprache des Bundes
(vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
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nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst ist, aus pro-
zessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachi-
gen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet wurde,
da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und begründet
ist, und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Eingaben wie die
vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine Amtssprache
zu verlangen,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, die Be-
schwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen ha-
ben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung haben und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeentscheid, da es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft ge-
macht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet wer-
den kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als
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Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklä-
rung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen sind,
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-
verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff.),
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus-
führt, Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit seien dann einreise-
beachtlich, wenn sie ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat ver-
unmöglichten und sich die asylsuchende Person ihrer Zwangssituation
nur mit der Flucht ins Ausland entziehen könne,
dass zudem Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu sein, nur dann einreisebeachtlich seien, wenn begründeter
Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen werde,
dass nicht infrage gestellt werde, wonach die Beschwerdeführerin zu-
sammen mit ihrem Sohn im August 2008 verschleppt und seither immer
wieder bedroht und gesucht worden sei,
dass hingegen nichts darauf hinweise, dass die Beschwerdeführerin zwi-
schenzeitlich einer ernsthaften Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen
sei, zumal sich aus den Aussagen anlässlich der mündlichen Asylbegrün-
dungen in Bezug auf die Rekrutierungsversuche des Sohnes seitens der
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TMPV, dessen Aufforderung zur Spionagetätigkeit und zur Dauer der Vor-
fälle zwischen der Beschwerdeführerin und deren Sohn verschiedene
Ungereimtheiten ergeben hätten,
dass nämlich – entgegen den Schilderungen der Beschwerdeführerin –
ihr Sohn nicht wisse, dass die TMPV versucht habe, ihn zu rekrutieren,
und aus den schriftlichen Eingaben sowie den mündlichen Aussagen
nicht hervorgehe, dass er zur Spionagetätigkeit aufgefordert worden sei,
dass sie ferner geltend gemacht hätten, dass es – abgesehen von mehre-
ren anonymen Drohanrufen – bis im März 2009 zu keinen konkreten Vor-
fällen gekommen sei, wogegen die Beschwerdeführerin im Rahmen des
rechtlichen Gehörs darauf hingewiesen habe, sie sei Tag und Nacht von
Sicherheitskräften und unbekannten Personen gesucht worden,
dass nicht ersichtlich sei, weshalb plötzlich ein derart intensives Verfol-
gungsinteresse vorhanden sei und weshalb auch die Beschwerdeführerin
von Sicherheitskräften gesucht werden sollte, nachdem die gesamte Fa-
milie wenige Tage zuvor noch problemlos nach Colombo gereist sei,
dass zudem gegen eine ernsthafte Verfolgungssituation spreche, dass
der Ehemann seine SIM-Karte erst gewechselt habe, nachdem er wäh-
rend Monaten immer wieder Drohanrufe erhalten habe, die Beschwerde-
führerin während Monaten bei Verwandten gelebt und die Tochter weiter-
hin die Schule besucht habe,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen sei, sie stelle ihre Situa-
tion übersteigert dar, so dass daraus der Schluss zu ziehen sei, es wür-
den – auch seitens der Sicherheitskräfte – keine ernsthaften Verfol-
gungsabsichten vorliegen,
dass die Ereignisse im August 2008 bedauerlich seien und nicht infrage
gestellt würden, eine Einreisebewilligung in die Schweiz jedoch nicht dem
Ausgleich vergangenen Unrechts diene,
dass ihre subjektive Furcht vor Verfolgung zwar verständlich sei, aber ob-
jektiv unbegründet erscheine, zumal keine konkreten Indizien für in ab-
sehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende einreise-
beachtliche Nachteile erkennbar seien,
dass sie angesichts dieser Erwägungen kein Gefährdungsprofil aufweise,
welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine
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Verfolgung schliessen lassen würde, womit die geltend gemachte Furcht
vor Übergriffen asylrechtlich nicht relevant sei,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Dokumente nichts
ändern würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, die Wahr-
heit der Vorbringen betreffend den Vorfall vom August 2008 anzuzweifeln,
dass dem Bundesamt darin zuzustimmen ist, dass die Beschwerdefüh-
renden nichts vorgebracht haben, was auf eine aktuelle Gefährdung der
Beschwerdeführenden hinweisen würde, und diesbezüglich auf die zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz insbesondere zu Recht festgestellt hat, die Be-
schwerdeführerin weise kein genügendes Gefährdungsprofil auf, welches
auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung schliessen lasse,
dass zur Begründung des BFM zu ergänzen ist, dass die Entführung und
Übergriffe im August 2008 vor dem Hintergrund der damaligen Situation
des Bürgerkrieges zu sehen sind, sich die TMVP mittlerweile als politi-
sche Partei etabliert hat und nicht mehr als militante Gruppierung agiert,
so dass zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer aktuellen Gefährdungsla-
ge für die Beschwerdeführenden auszugehen ist,
dass vor diesem Hintergrund und der fehlenden Unterstützung der be-
waffneten Gruppierungen sowie Organisationen durch die sri-lankische
Armee und den Staat davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden
hätten zum heutigen Zeitpunkt seitens der TMVP keine Behelligungen
mehr zu befürchten,
dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen zwar noch immer
kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Er-
pressungsversuchen unter Druck setzen,
dass aus der vorliegenden Aktenlage jedoch keine Hinweise entnommen
werden können, welche in Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihre
Familie auf eine grundsätzliche asylbeachtliche Verfolgungsgefahr sei-
tens der TMPV hindeuten würde,
dass diese Erkenntnis unter anderem dadurch bekräftigt wird, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Sohn – abgesehen von einer kurzzeitigen
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Festnahme im August 2008 – persönlich keine asylrelevanten Probleme
geltend machen,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene, soweit sie nicht die
erstinstanzlichen Vorbringen wiederholt, die Einschätzung des BFM de-
mentiert, wonach es ihrer subjektiven Furcht an konkreten Indizien fehle,
um einreisebeachtliche Nachteile zu begründen,
dass eine subjektive Furcht vor Verfolgung, wenn sie objektiv unbegrün-
det erscheint, nicht einreisebeachtlich ist,
dass darüber hinaus auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was
die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern vermöchte,
zumal die Beschwerdeführenden nicht substanziiert darzulegen vermö-
gen, inwiefern die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen entgegen
der Auffassung der Vorinstanz dennoch die Anforderungen an die Intensi-
tät und Gezieltheit der aktuellen Verfolgungsgefahr erfüllten,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung
einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihnen das BFM zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise ihre Asylgesuche
abgelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden
gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären,
aber aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer