B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5805/2015
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung nach Italien;
Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (…).
E-5805/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsbürger und gelangte gemäss
eigenen Angaben am 15. Juni 2011 erstmals in die Schweiz, wo er am Fol-
getag um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 27. Juni 2011 vom BFM im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) in Kreuzlingen zu seiner Person sowie summarisch zum Reise-
weg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei in Addis Abeba, Äthio-
pien geboren. Er habe im Kindesalter Äthiopien verlassen, nachdem er zu-
sammen mit seiner Familie (Mutter und Schwester) nach B._______, (Ha-
fenstadt im Südosten Eritreas), abgeschoben worden sei. Von 2000 bis
2003 habe er in B._______ gelebt. Nach dem Tod seiner Mutter habe er
Eritrea im Mai 2003 zusammen mit seiner Schwester verlassen, weil er
sonst nach Sawa geschickt worden wäre (wo er Militärdienst hätte leisten
müssen). Er sei mit seiner Schwester nach Khartum gegangen. Nach ei-
nem ein- respektive zweijährigen (vgl. Akte A6, Punkt 8, S. 3 respektive A6,
Punkt 16, S. 7) Aufenthalt im Sudan sei er Ende 2004 nach Libyen weiter-
gereist, wo er rund dreieinhalb Jahre lang gelebt habe. Im August 2008
habe er sich nach Italien begeben, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. In
Italien habe er sich 6 oder 7 Monate lang aufgehalten; anschliessend habe
er sich nach Holland begeben, wo er auch ein Asylgesuch gestellt habe.
Ein Jahr später sei er von den holländischen Behörden nach Italien abge-
schoben worden. Er habe auch in Frankreich versucht, ein Asylgesuch zu
stellen und habe sich 6 Monate lang in Calais aufgehalten, in der Hoffnung,
weiter nach England zu gelangen. In Holland und Italien seien ihm die Fin-
gerabdrücke abgenommen worden, in Frankreich nicht.
Im Rahmen der BzP wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf-
grund seiner Aussagen und des Eurodac-Treffers vom 14. Oktober 2008
(Fingerabdruckabnahme bei Asylgesuchseinreichung in Crotone/Italien)
mutmasslich Italien respektive aufgrund des Eurodac-Treffers vom 15.Ok-
tober 2009 (Fingerabdruckabnahme bei Asylgesuchseinreichung in
Zevenaar/Niederlande) die Niederlanden für sein Asyl- und Wegweisungs-
verfahren zuständig seien, und es wurde ihm dazu das rechtliche Gehör
gewährt.
E-5805/2015
Seite 3
Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe zwar ein
Aufenthaltsdokument für Italien – einen drei Jahre lang gültigen Aufent-
haltstitel aus humanitären Gründen – besessen, jedoch weder eine Unter-
kunft noch irgendeine Unterstützung durch die Regierung erhalten. Er habe
sich stets auf einer Plantage aufgehalten. In Frankreich habe er seine (da-
malige) Freundin C._______ kennengelernt, die (im Zeitpunkt der BzP am
27. Juni 2011) schwanger sei.
Er habe in Italien ein Asylgesuch gestellt und danach keine Unterkunft oder
Unterstützung erhalten. Deshalb habe er noch in Holland ein Asylgesuch
gestellt. Er bitte darum, dass seine Probleme berücksichtigt würden; er
habe wirklich ein schlechtes Leben geführt. Sein Asylgesuch sei in Holland
wegen der Fingerabdrücke in Italien abgelehnt worden.
Der Beschwerdeführer wurde im Weiteren damit konfrontiert, dass auf-
grund seiner Angaben möglicherweise auch Frankreich zuständig sei für
die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Hierzu führte
der Beschwerdeführer aus, er habe mit Absicht in Frankreich kein Asylge-
such gestellt. Er sei in die Schweiz gekommen, weil hier die Gesetze ein-
gehalten würden und er gehofft habe, entsprechend aufgenommen zu wer-
den.
C.
Am 29. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (…) zugeteilt.
D.
Mit Verfügung vom 2. September 2011 trat das BFM gestützt auf den da-
mals in Kraft stehenden Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien und
den Vollzug an (Dublin-Verfahren).
E.
Mit Urteil E-5020/2011 vom 30. September 2011 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die BFM-Verfügung vom
2. September 2011 eingereichte Beschwerde vom 12. September 2011 ab,
wodurch die BFM-Verfügung in Rechtkraft erwuchs.
Am 30. November 2011 wurde der Beschwerdeführer nach Italien über-
stellt.
E-5805/2015
Seite 4
II
F.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung (Sandra Staudacher, ES-
BAS, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel) vom 3. Januar
2012 an das BFM führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits im Mai
2011 mit seiner Partnerin C._______ ein Asylgesuch eingereicht, worauf er
– im Gegensatz zu seiner Partnerin – nach Italien überstellt worden sei.
C._______ habe mittlerweile eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz.
Sie habe ihr, mit dem Beschwerdeführer gemeinsames Kind D._______
am (…) 2011 in (…) zur Welt gebracht. Die Familie habe einen Anspruch
darauf, zusammen zu leben. Daher werde um einen entsprechenden Auf-
enthalt beziehungsweise um einen Selbsteintritt im Rahmen des eingelei-
teten Dublin-Verfahrens ersucht.
G.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2012 wurde seitens
des BFM als (zweites) Asylgesuch entgegengenommen.
Am 11. Januar 2012 wurde eine weitere BzP des Beschwerdeführers im
EVZ Basel durchgeführt. Dabei führte dieser im Wesentlichen aus, er sei
der Vater des Kindes, das seine Freundin in der Schweiz geboren habe.
Das Kind sei als Flüchtling anerkannt worden (Verfahren N […]).
Er sei vom 15. Juni bis Ende November 2011 in der Schweiz gewesen. Am
30. November 2011 sei er im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien
rückgeschafft worden. Er sei in Äthiopien geboren und habe bis zum Jahr
2000 dort gelebt. In Italien habe er einen drei Jahre gültigen "Permesso"
erhalten. Da diese Bewilligung inzwischen abgelaufen sei, habe er das Pa-
pier nach seiner Rückweisung nach Italien in Turin abgegeben.
Er habe in Italien und in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt. In den
Niederlanden sei er ein Jahr und drei Monate lang gewesen, danach sei er
nach Italien rücküberstellt worden. In Italien habe er "Asyl" erhalten. Er
habe sich auch sieben Monate lang in Frankreich aufgehalten. Dort habe
er C._______ kennengelernt und sie hätten sich fünf Monate lang gemein-
sam in Calais aufgehalten.
Eritrea habe er im Mai 2003 illegal verlassen. Bezüglich der Umstände der
Reise von Eritrea in die Schweiz wurde auf das Protokoll zum ersten Asyl-
gesuch verwiesen.
E-5805/2015
Seite 5
Zum Aufenthalt in Italien nach der Rückführung dorthin am 30. November
2011 führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Italien keine Unterkunft
gehabt und im Freien übernachtet. Am 2. Dezember 2011 sei er nach Turin
gegangen, habe dort seinen "Permesso" abgegeben und sei anschlies-
send nach Mailand gereist. Er habe weder in Turin noch in Mailand eine
Wohnung gehabt.
Er habe - gegenüber seinem ersten Asylgesuch – keine neuen Asylgründe.
Es gebe keine weiteren Gründe, die gegen eine Rückkehr in seinen Hei-
matstaat sprechen würden.
Im Rahmen dieser BzP wurde dem Beschwerdeführer wiederum das recht-
liche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt und auf den Eurodac-Tref-
fer vom 14. Oktober 2008 (Fingerabdruckabnahme in Crotone) verwiesen.
Hierzu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei zur Zeit in einer
schlechten Verfassung. Er habe in Italien keine Wohnung und keine Arbeit
Er möchte bei seiner Freundin und seinem Kind bleiben.
H.
Am 16. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer wiederum dem Kanton
(…) zugewiesen.
I.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 ersuchte das Zivilstandsamt (…) das
BFM um Einsichtnahme ins Asyldossier des Beschwerdeführers im Rah-
men der Entgegennahme der Anerkennung eines Kindes.
Am 14. Februar 2012 wurde die anbegehrte Akteneinsicht seitens des BFM
gewährt.
J.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 legte die damalige Rechtsvertreterin
ihr Vertretungsmandat nieder.
K.
Mit Verfügung vom 13. April 2012 trat das BFM in Anwendung des damals
in Kraft stehenden Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien und
den Vollzug an (Dublin-Verfahren).
E-5805/2015
Seite 6
L.
Gemäss Rechtskraftmitteilung des BFM vom 5. Juni 2012 erwuchs die
BFM-Verfügung vom 13. April 2012 unangefochten am 10. Mai 2012 in
Rechtskraft.
M.
Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 8. Juni 2012 teilte [die
kantonale Behörde] dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer seit 31. Mai
2012 verschwunden sei.
Hierauf ersuchte das BFM die Dublin Unit Italien mit Schreiben vom
12. Juni 2012 gestützt auf Art. 19 Abs.4 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dubin-II-Verordnung) um Verlängerung
der Überstellungsfrist auf 18 Monate.
N.
Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts (…) vom 20. März 2013 wurde
festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Vater des am (…) 2011 von
C._______ geborenen Kindes D._______ ist. Gleichzeitig wurde festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer mangels Leistungsfähigkeit zur Zeit nicht
in der Lage sei, Unterhaltszahlungen für das Kind zu leisten.
III
O.
Am 22. Juli 2013 meldete sich der Beschwerdeführer wieder beim EVZ
Kreuzlingen, worauf ein Wiedererwägungsverfahren eröffnet wurde.
Am 17. September 2013 fand ein protokolliertes Gespräch zwischen dem
BFM und dem Beschwerdeführer statt. Dabei führte der Beschwerdeführer
aus, er sei nach Erhalt der BFM-Verfügung vom 13. April 2012 selbständig
nach Italien zurückgegangen und habe sich in Mailand aufgehalten. Er
habe dort bei der Caritas nach einer Unterkunft gefragt. Man habe ihm
keine Wohnung gegeben, weshalb er auf der Strasse übernachtet habe.
Man habe ihm gesagt, es gebe keinen Platz für ihn. Er habe keine richtige
Arbeit gefunden und nur gelegentlich Putz- und Umzugsarbeiten verrichtet.
Mit den Behörden habe er keinen Kontakt gehabt. Als er auf der Strasse
geschlafen habe, hätten Polizisten mehrmals Kontrollen durchgeführt und
ihn nach seinen Papieren gefragt. Er habe 2008 eine von der Questura in
E-5805/2015
Seite 7
(...) ausgestellte und fünf Jahre lang gültige Aufenthaltsbewilligung gehabt,
die er Ende 2012 in Turin habe wieder verlängern lassen. Diese Bewilli-
gung sei bis etwa Oktober 2015 gültig und befinde sich bei einem Freund
in Mailand. Er werde das Papier beschaffen.
Er sei wieder in die Schweiz gekommen, weil er hier einen Sohn habe und
nicht ohne ihn leben wolle. Seine Partnerin (und Kindsmutter) sei auch in
der Schweiz; die Beziehung zu ihr sei intakt und es sei eine Ehe beabsich-
tigt. Der andere Grund für seine Wiedereinreise sei, dass er in Italien ob-
dachlos gewesen sei und überhaupt keine Zukunftsperspektiven habe; er
habe dort nicht arbeiten oder sich eine Zukunft aufbauen können. Aus die-
sen Gründen wolle er nicht nach Italien zurückkehren.
Mit Schreiben vom 17. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer mit-
geteilt, dass er wieder dem Kanton (...) zugeteilt sei.
P.
Mit Verfügung vom 25. September 2013 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab und hielt fest, die Verfügung vom 13. April 2012 sei rechts-
kräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wurde festgehalten, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Die Vorinstanz hielt dabei fest, der Beschwerdeführer habe noch nicht nach
den Vorgaben der Dublin-II-Verordnung von der Schweiz nach Italien über-
stellt werden können. Eine Überstellung sei noch bis 10. Oktober 2013
möglich. Weder den Verfahrensakten noch den Vorbringen des Beschwer-
deführers könnten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die be-
reits festgestellte Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegen-
den Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Zwischenzeit erloschen
wäre.
Der Umstand, dass es in Italien aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen
Probleme schwierig sei, eine Arbeitsstelle zu finden, spreche nicht gegen
eine Überstellung dorthin. Zudem bestünden staatliche und private Struk-
turen, an die sich der Beschwerdeführer in Italien wenden könne.
Zum Aufenthalt von Familienangehörigen in der Schweiz sei festzuhalten,
dass eine dauerhafte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und sei-
ner Partnerin C._______ nicht vorliege. Seinen Angaben vom 12. Januar
2012 zufolge habe er seit fünf Monaten eine Beziehung zu seiner Partnerin
geführt. Die angebliche Lebenspartnerschaft habe nach ihrer Ausreise aus
E-5805/2015
Seite 8
Eritrea begonnen. Ihren jeweiligen Angaben zufolge seien sie im Heimat-
land noch kein Paar gewesen. Sie hätten lediglich ein paar Monate lang
zusammengelebt, was noch keine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art.
8 EMRK darstelle, welche in den Anwendungsbereich des Familienbegriffs
der Dublin-II-Verordnung fallen würde.
Auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind bestehe keine
Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, da der Sohn seit der Geburt am (…)
2011 in der Obhut der Kindsmutter gewesen sei und der eigentliche Kon-
takt mit dem Beschwerdeführer einzig seit seiner Einreise in die Schweiz
im Dezember 2011 habe etabliert werden können.
Im Weiteren könne er einen allfälligen Familiennachzug auch im Ausland
abwarten. Aufgrund ihres Flüchtlingsstatus könne die Kindsmutter zudem
ein Reisedokument beantragen, welches ihr ermöglichen würde, mit ihrem
Sohn den Beschwerdeführer in Italien zu besuchen. Zu einem möglichen
Ehevorbereitungsverfahren sei festzustellen, dass die Zuständigkeit für die
Prüfung des Asylgesuches gemäss Art.16 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung erst
dann auf die Schweiz übergehe, wenn dem Beschwerdeführer durch seine
Heirat in der Schweiz ein Aufenthaltstitel ausgestellt werde, was gemäss
Aktenlage nicht der Fall sei.
Da weder zur Kindsmutter noch zum Sohn ein familiäres Verhältnis im
Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung bestehe, werde die Zuständig-
keit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht
widerlegt.
Q.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Oktober 2013 focht der Be-
schwerde die BFM-Verfügung vom 25. September 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht an. Er verwies auf seine familiären Beziehungen in der
Schweiz und hielt fest, das BFM habe zu Unrecht diese Beziehungen nicht
als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert. Der Beschwerdeführer
habe seine Partnerin im Januar 2011 in Frankreich kennengelernt und mit
ihr am 15. Juni 2011 ein Asylgesuch gestellt. Er lebe seither mit seiner Part-
nerin zusammen und sie hätten ein gemeinsames, am (...) 2011 geborenes
Kind, dessen Vaterschaft mit Urteil vom 20. März 2013 anerkannt worden
sei. Seine Lebenspartnerin sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wor-
den und habe Asyl erhalten. Aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und Asylgewährung der Partnerin und des Kindes des Be-
E-5805/2015
Seite 9
schwerdeführers sei die Schweiz gemäss Art. 7 der Dublin-II- Verord-
nung für die Prüfung seines Asylantrags zuständig. Der Beschwerdeführer
habe sich bei seinen Aufenthalten in der Schweiz immer bei seiner Familie
aufgehalten, weshalb eine dauerhafte Beziehung bestehe.
R.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2013 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein, und es
wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin in der
Schweiz aufhalten dürfe. Die Verfahrensakten wurden dem BFM zur Ver-
nehmlassung überwiesen.
S.
In einer Aktennotiz vom 25. November 2013 hielt das BFM fest, das natio-
nale Asylverfahren werde wieder aufgenommen, nachdem die Frist für die
Überstellung nach Italien inzwischen abgelaufen sei.
Mit Schreiben vom 26. November 2013 wurde der Beschwerdeführer vom
BFM aufgefordert, die – gemäss seinen Angaben bis cirka Oktober 2015
verlängerte – italienische Aufenthaltsbewilligung einzureichen.
T.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer die ita-
lienische Aufenthaltsbewilligung ("Permesso di Soggiorno") im Original zu
den Akten. Gemäss Ausweis ist die Bewilligung bis zum 24. Januar 2015
gültig.
U.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 hielt das BFM fest, dass die Zustän-
digkeit für die Behandlung des Asylgesuches gemäss Art. 19f Dublin-II-
Verordnung auf die Schweiz übergegangen sei, nachdem die Frist zur
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abgelaufen sei.
Gleichzeitig hob das BFM seine Verfügung vom 13. April 2012 auf und
nahm das nationale Asylverfahren wieder auf.
Hierauf schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 19. De-
zember 2013 das Beschwerdeverfahren (betreffend Abweisung des Wie-
dererwägungsgesuchs) infolge Gegenstandslosigkeit ab (Verfahren
E-5544/2013).
E-5805/2015
Seite 10
IV
V.
Am 11. November 2014 fand im Rahmen des wieder aufgenommenen drit-
ten (nationalen) Asylverfahrens eine einlässliche Anhörung des Beschwer-
deführers durch das BFM statt.
Ergänzend zu seinen bereits in bisherigen Asylverfahren (Sachverhalt
oben, Bst. B, F und G) und im Wiedererwägungsverfahren (namentlich Bst.
O) vorgetragenen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei
während seines Aufenthaltes in Eritrea nie von der Armee zum Militärdienst
aufgeboten worden.
Er habe sich inzwischen mit seiner bisherigen Partnerin zerstritten und lebe
seit rund fünf Monaten nicht mehr in einer gemeinsamen Wohnung mit ihr
und seinem Kind; sie würden sich aber immer noch sehen und täglich te-
lefonieren. Er habe insgesamt drei Monate mit ihr zusammengelebt. Sei-
nen Sohn sehe er an den Wochenenden und nach der Schule. Seine
Freundin habe ihn aus der gemeinsamen Wohnung geworfen, nachdem
sie sich gestritten hätten. Sie habe zwar die Polizei gerufen und er sei von
dieser befragt worden. Er sei auch von der Kinderschutzbehörde befragt
worden, habe dann aber ein Schreiben erhalten, wonach er nicht vor Ge-
richt erscheinen müsse, weil seinem Sohn nichts passiert sei. Bezüglich
Ehevorbereitung habe er nichts mehr unternommen.
Er sei selbst ohne Vaterliebe aufgewachsen und wolle nicht, dass sein
Sohn ohne Vater aufwachse. Er wolle nicht ohne seinen Sohn leben.
Er sei in Äthiopien geboren und sei dort teilweise auch aufgewachsen. Es
habe damals keinen Unterschied zwischen Eritrea und Äthiopien gegeben.
Er sei mit seiner Mutter und seiner Schwester im Jahr 2000 nach Eritrea
zurückgekehrt und habe zwei bis drei Jahre lang dort gelebt. Kurz nach
ihrer Ankunft sei seine Mutter gestorben. Eritrea sei "sein Land" und es
wäre sein Wunsch, dort zu leben, wenn dort Frieden herrsche. Er fühle sich
zu Äthiopien und zu Eritrea gefühlsmässig nahe. Er sei in Eritrea nicht zur
Schule gegangen. Weil seine Schwester befürchtet habe, ins Militär einge-
zogen zu werden, habe sie Eritrea verlassen. Weil der Beschwerdeführer
nicht alleine in Eritrea habe zurückbleiben wollen, sei er gemeinsam mit
der Schwester in den Sudan gereist.
E-5805/2015
Seite 11
Im Anschluss an die eigentliche Befragung wurde der Beschwerdeführer
damit konfrontiert, dass er im Besitz einer gültigen italienischen Aufent-
haltsbewilligung sei, die er aus humanitären Gründen erhalten habe. Das
BFM beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und den Be-
schwerdeführer nach Italien wegzuweisen. Hierauf gab der Beschwerde-
führer zu Protokoll, er wolle bei seinem Sohn in der Schweiz bleiben und
mit ihm zusammen leben. Er wolle auf keinen Fall nach Italien zurück, weil
das Leben dort schwer sei und es dort keine Arbeit gebe.
W.
Am 28. Januar 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt
auf das entsprechende Rückübernahme-Abkommen um Rückübernahme
des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 31. März 2015 teilte das italienische Ministero dell'In-
terno dem SEM unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund
der von den italienischen Behörden erteilten Aufenthaltsbewilligung (mit
Status "protezione sussidiaria") nach Italien zurückkehren könne. Die Auf-
enthaltsbewilligung sei am 24. Januar 2015 abgelaufen. Das SEM wurde
um Bekanntgabe der für die Rückübernahme erforderlichen Daten ersucht.
X.
Mit Schreiben vom 11. August 2015 ersuchte das Zivilstandsamt (...) das
SEM um Einsichtnahme in die Asylakten des Beschwerdeführers zwecks
Ehevorbereitung.
Am 17. August 2015 wurden die entsprechenden Akten dem Zivilstandsamt
überwiesen. Das SEM wies darauf hin, dass ein Rückübernahmegesuch
betreffend den Beschwerdeführer hängig sei.
Y.
Am 3. September 2015 teilte das SEM dem italienischen Innenministerium
mit, dass die 6-monatige Frist für die Durchführung der Rückführung des
Beschwerdeführers am 31. (sic) September 2015 ablaufe. Den italieni-
schen Behörden werde ein formelles Rückübernahmegesuch gestellt.
Gemäss Abklärungen des SEM vom 3. September 2015 bei der kantonalen
Behörde wohnten der Beschwerdeführer und seine Partnerin C._______
nach wie vor nicht im selben Haushalt.
Z.
Mit Schreiben vom 6. November 2015 teilte das italienische Ministero
E-5805/2015
Seite 12
dell'Interno dem SEM nochmals mit, der Beschwerdeführer sei im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung ("permesso di soggiorno per protezione sus-
sidiaria"), welche am 24. Januar 2015 abgelaufen sei. Das SEM wurde um
Bekanntgabe der Überstellungsmodalitäten ersucht.
AA.
Mit Verfügung vom 3. September 2015 (dem Beschwerdeführer am
11. September 2015 eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein und verfügte die Wegwei-
sung nach Italien sowie deren Vollzug.
Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer
in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkeh-
ren könne, wo er sich vorher aufgehalten habe, da er in Italien subsidiären
Schutz erhalten habe. Der Schweizerische Bundesrat habe Italien als si-
cheren Drittstaat bezeichnet. Die italienischen Behörden hätten sich am
31. März 2015 bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen.
Soweit der Beschwerdeführer auf die Beziehungen zur Freundin und zum
gemeinsamen Sohn verweise, sei festzuhalten, dass im schweizerischen
Asylgesetz der Begriff der Familie in persönlicher Hinsicht den Ehe- oder
Konkubinatspartner und minderjährige Kinder umfasse. Dabei seien Art. 8
EMRK und die entsprechende Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGRM) betreffend tatsächlich bestehendem Familienle-
ben sowie die diesbezüglichen Faktoren zur Bestimmung einer dauerhaf-
ten oder tatsächlich gelebten Beziehung zu beachten. Gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts stellten das gemeinsame Wohnen
respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung
der Partner aneinander die massgeblichen Faktoren dar, wozu auf den Ent-
scheid D-3857/2013 vom 15. Juli 2013 verwiesen werde.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe dieser seit seiner
Wiedereinreise aus Italien in die Schweiz ungefähr drei Monate lang zu-
sammen mit seiner Freundin gelebt. Danach sei es zu einem Streit gekom-
men und er lebe seither nicht mehr zusammen mit ihr. Abklärungen beim
[kantonale Behörde] hätten ergeben, dass er nach wie vor nicht im gleichen
Haushalt wie seine Freundin und sein Sohn lebe. Aus den Akten gehe her-
vor, dass zurzeit ein Ehevorbereitungsverfahren im Gange sei; dieses
könne jedoch auch aus Italien weitergeführt werden.
E-5805/2015
Seite 13
Sein Sohn sei seit Geburt in der Obhut seiner Mutter. Der Beschwerdefüh-
rer habe am 11. November 2014 angegeben, ihn vor allem an den Wo-
chenenden zu sehen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Sohn und
dessen Mutter nur für kurze Zeit an der gleichen Adresse gelebt. Es könne
davon ausgegangen werden, dass primär eine enge Beziehung zwischen
der Mutter und dem Kind bestehe. Daher könne nicht von einer gefestigten
und gelebten Beziehung – weder zur Freundin noch zum Sohn – ausge-
gangen werden. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Kontakt
zum Sohn und zur Kindsmutter weiterhin mit Besuchen von Italien aus auf-
rechtzuerhalten.
Selbst wenn die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Partnerin und zum Sohn unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsu-
miert würde, wäre der mit der Wegweisung verbundene Eingriff in diesen
gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe ein Asylverfahren in Italien
durchlaufen und es sei ihm subsidiärer Schutz gewährt worden. Er habe
selbst geltend gemacht, dass er von Italien aus in die Schweiz gereist sei,
weil er mit seinem Sohn zusammenleben möchte. Es könne vom Be-
schwerdeführer verlangt werden, dass er das dafür vorgesehene Verfahren
gemäss Art. 51 AsylG respektive Art. 85 Abs. 7 AuG bei der zuständigen
Behörde einleite. Es könne ihm zugemutet werden, den Ausgang eines sol-
chen Verfahrens in Italien abzuwarten.
Vorliegend bestünden zwar Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Be-
dingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG erfüllen würde,
da er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersu-
chen um Wiedererwägung seines Asylentscheides sei nicht die Schweiz,
sondern Italien zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begeh-
ren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshin-
dernissen in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdi-
ges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht ge-
lingen, wenn bereits ein Drittstaat dem Beschwerdeführer einen Schutzsta-
tus erteilt habe. Da er über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne
der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschie-
bung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen.
Somit sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
Italien habe die sogenannte Qualifikationsrichtlinie umgesetzt. Da die itali-
E-5805/2015
Seite 14
enischen Behörden ihm subsidiären Schutz gewährt hätten, sei der Be-
schwerdeführer gehalten, die ihm zustehenden Ansprüche betreffend Un-
terkunft und Unterstützung bei den italienischen Behörden einzufordern.
Zudem bestünden neben den staatlichen Strukturen private Hilfsorganisa-
tionen, an die sich Drittstaatsangehörige in Italien wenden könnten. Es sei
jedoch festzuhalten, dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte
Arbeitsstelle bestehe. Zudem sei ein Beziehungsnetz – mit Ausnahme der
Kernfamilie – für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
normalerweise nicht ausschlaggebend.
BB.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 18. September 2015 (Telefaxeingabe; Eingang am Gericht:
18. September 2015; Originalbeschwerde nachgereicht) beim Bundesver-
waltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom
3. September 2015 und das Eintreten auf das Asylgesuch. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bei-
ordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin ersucht.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, seine damalige Freun-
din und er hätten gleichzeitig am 15. Juni 2011 ein Asylgesuch in der
Schweiz eingereicht. Auf sein Asylgesuch sei damals im Rahmen des Dub-
lin-Abkommens nicht eingetreten worden; am 30. November 2011 sei er
nach Italien überstellt worden. Seiner damaligen Lebenspartnerin und sei-
nem Sohn sei Asyl gewährt worden. Eine Monat später habe er versucht,
ein zweites Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Er habe unbedingt bei
seiner Familie sein wollen. Auf dieses zweite Asylgesuch sei nicht einge-
treten worden, weshalb er untergetaucht sei. Am 22. Juli 2013 habe er er-
neut ein Asylgesuch gestellt. Dieses sei von der Vorinstanz als Wiederer-
wägungsgesuch entgegengenommen und abgelehnt worden, worauf er
Beschwerde eingelegt habe. Nachdem die Überstellungsfrist abgelaufen
sei, habe die Vorinstanz das nationale Asylverfahren wieder aufgenom-
men. Am 13. November 2013 habe das italienische Innenministerium mit-
geteilt, dass der Beschwerdeführer subsidiären Schutz erhalten habe, der
bis 24. Januar 2015 gültig sei. Erst ein Jahr später sei dem Beschwerde-
führer zu den Abklärungen der Vorinstanz das rechtliche Gehör gewährt
worden. Der Beschwerdeführer habe bis Juni 2014 mit der Mutter seines
Kindes zusammengelebt. Nach einem Streit habe er die gemeinsame Un-
terkunft verlassen müssen. Er habe aber weiterhin intensiv für seinen Sohn
gesorgt; das Kind sei von Freitag bis Sonntag jeweils bei ihm, und er werde
E-5805/2015
Seite 15
für seinen Sohn sorgen, wenn die Kindsmutter ausfalle. Er tausche sich
regelmässig mit seiner ehemaligen Partnerin über das Wohl des gemein-
samen Kindes aus. Im Juni 2015 hätten sie eine Elternvereinbarung abge-
schlossen, in welcher die Betreuung des Kindes klar geregelt sei. Für den
vierjährigen Sohn werde die Beziehung zum Vater immer wichtiger. Das
Kind kenne seinen Vater seit Geburt. Es sei wichtig, dass es zu beiden
Elternteilen weiterhin einen guten Kontakt habe. Von Italien aus könne der
Beschwerdeführer die Beziehung zu seinem Sohn nur schlecht und in gros-
sen Abständen pflegen. Der Sohn könne den Vater nicht nachziehen las-
sen. Eine Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 AsylG sei nicht
mehr möglich, da der einschlägige Gesetzesartikel seit dem 1. Februar
2014 aufgehoben sei. Eine plötzliche Beendigung des engen Vater-Sohn-
Verhältnisses spreche gegen das Kindeswohl.
Seit einem Jahr habe der Beschwerdeführer eine neue Freundin, deren
Aufenthalt mit einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling geregelt sei. Weil
sie in (…) wohne, könne der Beschwerdeführer nicht mit ihr zusammenle-
ben. Der Beschwerdeführer und seine neue Partnerin erwarteten ein ge-
meinsames Kind und das Heiratsverfahren sei eingeleitet worden. Der Be-
schwerdeführer lebe bereits seit vier Jahren in der Schweiz; sein Bezie-
hungsnetz sei hier. Erst am 28. Januar 2015 habe die Vorinstanz die italie-
nischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht.
Der subsidiäre Schutz sei im Januar 2015 abgelaufen. Am 31. März 2015
hätten die italienischen Behörden dieser Rückübernahme zugestimmt. Erst
am 3. September 2015 sei die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht einge-
treten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande-
rem eine Kopie eines Leistungsentscheides der Sozialberatung (...) vom
7. Juli 2014 inklusive Elternvereinbarung vom 11. Juni 2015 zu den Akten.
CC.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. September 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
DD.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2015 (und Nachinstruktion
vom 2. November 2015) hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bun-
desverwaltungsgerichtes fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurden die Verfah-
rensakten von C._______ und dem gemeinsamen Kind D._______ (beide:
E-5805/2015
Seite 16
Verfahren N […]) sowie die Verfahrensakten von E._______ (Verfahren N
[…]) vom Amtes wegen beigezogen. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wurde gutgeheissen und die vom Beschwerdeführer manda-
tierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von
Art. 110a AsylG eingesetzt.
EE.
Telefonische Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts beim Zivil-
standsamt (...) vom 29. September 2015 ergaben, dass der Beschwerde-
führer mit seiner heutigen Partnerin E._______ ein Eheschlussverfahren
eingereicht hat. Die Brautleute hätten jedoch keinerlei Dokumente zu den
Akten gereicht. Es seien auch keine Massnahmen zur Vaterschaftsaner-
kennung des Beschwerdeführers (zum angekündigten zweiten Kind) beim
Zivilstandsamt aktenkundig.
FF.
In seiner Vernehmlassung vom 23. November 2015 hielt das SEM an sei-
nen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, der Be-
schwerdeführer sei seit seinem Asylgesuch vom 15. Juni 2011 mehrmals
untergetaucht. In der Zwischenzeit sei er gemäss eigenen Angaben freiwil-
lig nach Italien zurückgekehrt, wo er seine Aufenthaltsbewilligung habe ver-
längern lassen. Im Weiteren habe er am 11. November 2014 zu Protokoll
gegeben, zwar einen Streit mit seiner damaligen Partnerin gehabt zu ha-
ben; er habe jedoch weiterhin beabsichtigt, sie zu heiraten. Am 12. August
2015 sei beim SEM ein Akteneinsichtsgesuch des Zivilstandsamts (...) ein-
gegangen, nachdem ein Eheschlussverfahren zwischen dem Beschwerde-
führer und C._______ eingeleitet worden sei. Gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers habe die Beziehung zu seiner neuen Freundin
E._______ zu diese Zeitpunkt bereits seit ungefähr einem halben Jahr be-
standen. Dennoch sei die Beziehung zu E._______ nicht lange genug, um
als dauerhaft erachtet zu werden. Zudem wohne der Beschwerdeführer
nicht mit seiner neuen Freundin zusammen. Daher könne die Beziehung
nicht als feste und gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK angese-
hen werden. Daran ändere auch die Schwangerschaft seiner Freundin
nichts. Sollte der Beschwerdeführer seine Freundin zu heiraten beabsich-
tigen, könne er ein Eheschlussverfahren auch von Italien aus weiterverfol-
gen und einen potentiellen Familiennachzug dort abwarten. Da seine
Freundin in der Schweiz am 28. März 2013 als Flüchtling vorläufig aufge-
nommen worden sei, verfüge diese nicht über ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht in der Schweiz. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht
auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, selbst wenn
E-5805/2015
Seite 17
die Beziehung zu seiner Freundin eine gefestigte Beziehung darstellen
würde.
In Bezug auf die Beziehung zu seinem Sohn könne auf die SEM-Verfügung
vom 3. September 2015 verwiesen werden. Insbesondere habe der Be-
schwerdeführer nur kurz mit seinem Sohn zusammengelebt und ihn seit
mehr als einem Jahr nur an den Wochenenden gesehen. Ansonsten sei
das Kind in der Obhut seiner Mutter, weshalb primär eine enge Beziehung
zwischen Mutter und Kind bestehe. An dieser Einschätzung vermöge auch
die Elternvereinbarung nichts zu ändern. Ausserdem sei es dem Be-
schwerdeführer zuzumuten, die Beziehung weiterhin aus Italien zu pflegen
und seinen Sohn im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz zu
sehen, beispielsweise bei Ferien oder im Rahmen von verlängerten Wo-
chenenden. Im Übrigen könnten die familiären Beziehungen nicht nur be-
suchsweise, sondern vom Ausland aus auch über Briefverkehr, Telefonate
und Internet (Skype etc.) gepflegt werden. Der in Art. 8 EMRK gewährte
Anspruch auf Achtung des Familienlebens werde daher nicht in unzulässi-
ger Weise eingeschränkt, wenn die Beziehung zum Sohn über die Landes-
grenzen hinweg gepflegt werde. Auch aus der Kinderrechtskonvention
(KRK) würden sich keine über Art. 8 EMRK hinausgehende Ansprüche er-
geben. Abschliessend sei festzustellen, dass die italienischen Behörden
einer Verlängerung der Überstellungsfrist bis zum 6. Mai 2016 zugestimmt.
GG.
Mit Replikeingabe vom 15. Dezember 2015 führte der Beschwerdeführer
aus, er habe sich zweimal für kurze Zeit nach Italien begeben, um seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Dazwischen habe er sich wieder in
der Schweiz aufgehalten. Der Kontakt zum Sohn sei bestehen geblieben.
Die Information, wonach die Vorinstanz am 12. August 2015 ein Aktenein-
sichtsgesuch des Zivilstandes (...) erhalten haben, da ein Ehevorberei-
tungsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ eingelei-
tet worden sei, stimme nicht. Im August 2015 habe der Beschwerdeführer
ein Ehevorbereitungsverfahren mit seiner Freundin E._______ eingeleitet.
Seine ehemalige Lebenspartnerin C._______ habe in (...) einen anderen
Mann geheiratet. Mit seiner heutigen Freundin sei der Beschwerdeführer
nun seit 1 Jahr und 7 Monaten zusammen; sie könnten jedoch nicht zu-
sammenleben, da seine Freundin dem Kanton (...) und er dem Kanton (...)
zugewiesen worden seien. Seine Freundin habe einen Kantonswechsel
nach (...) beantragt, damit sie zusammenleben könnten.
E-5805/2015
Seite 18
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
2.2 Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Voll-
zugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zu.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
E-5805/2015
Seite 19
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs.
2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehal-
ten haben.
4.2 Italien wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Dritt-
staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (dieser Beschluss
ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft). Der Beschwerdeführer hat sich vor
der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten
und dort ein Asylverfahren durchlaufen, das mit der Gewährung subsidiä-
ren Schutzes ("protezione sussidiaria") abgeschlossen wurde und die Er-
teilung einer – vor Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängerbaren – Aufent-
haltsbewilligung ("permesso di soggiorno") in Italien zur Folge hatte.
4.3 Italien ist unter anderem Signatarstaat der FK und bietet grundsätzlich
Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. So hat denn auch
der Beschwerdeführer nicht behauptet, sein Asylverfahren in Italien sei feh-
lerhaft gewesen respektive es würde ihm in Italien eine Rückschiebung in
seinen Heimatstaat unter Verletzung des flüchtlings- oder menschenrecht-
lichen Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine
diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM demnach in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
E-5805/2015
Seite 20
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massge-
blichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig, da
der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem
nach dem oben Gesagten keine Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG zu befürchten ist.
7.
7.1 Auch Art. 8 EMRK steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entge-
gen. Zur Dauer der ersten Konkubinats-Beziehung des Beschwerdeführers
mit C._______ liegen unterschiedliche Aussagen vor; während der Be-
schwerdeführer von einer Dauer von lediglich insgesamt drei Monaten
sprach (vgl. vgl. Akte B57, Antwort 12, S. 3), wird in der Beschwerde dem-
gegenüber festgehalten, nach seiner erneuten Gesuchseinreichung in der
Schweiz im Juli 2013 habe der Beschwerdeführer anschliessend bis ca.
Juni 2014 mit seiner damaligen Partnerin zusammengelebt (vgl. Be-
schwerde S. 3). Jedenfalls aber hat diese Konkubinats-Beziehung heute
keinen Bestand mehr, nachdem sich die beiden Partner – gemäss den An-
gaben in der Beschwerdeeingabe – im Sommer 2014 definitiv getrennt ha-
ben.
Im Weiteren sind an der Beständigkeit der im Herbst 2014 begonnenen
Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner neuen Partnerin E._______
gewisse Zweifel angebracht. Einerseits ist festzuhalten, dass die Dauer
dieser Beziehung bisher zu wenig lang ist, um als dauerhaft erachtet zu
werden. Zudem leben der Beschwerdeführer und seine neue Freundin –
wenn auch notgedrungen aufgrund der Zuweisung in unterschiedliche
Kantone – nicht zusammen in einer gemeinsamen Wohnung. Daher kann
E-5805/2015
Seite 21
die Beziehung nicht als feste und gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8
EMRK angesehen werden. Hieran vermögen weder das eingeleitete Ehe-
schlussverfahren noch die geltend gemachte Schwangerschaft der Freun-
din etwas zu ändern. Die Brautleute haben gemäss den Abklärungen des
Gerichts beim zuständigen Zivilstandsamt keinerlei Dokumente zu den Ak-
ten gereicht, um das eingeleitete Eheschussverfahren fortzusetzen und vo-
ranzutreiben.
Was das Verhältnis des Beschwerdeführers zum Kind D._______ anbe-
langt, ist festzustellen, dass das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer nur eine kurze Zeit lang gemeinsam mit sei-
nem Sohn zusammengelebt hat und ihn seit der Trennung von der Kinds-
mutter nur an den Wochenenden sieht. Dem Beschwerdeführer wird durch
die Rückweisung nach Italien die Fortsetzung seiner Beziehung zwar er-
schwert, aber nicht verunmöglicht. Dem Beschwerdeführer ist es grund-
sätzlich zuzumuten, die Beziehung zum Sohn von Italien aus weiter zu pfle-
gen.
Betreffend eine allfällige Anerkennung der (zukünftigen) Vaterschaft zum
ungeborenen Kind seiner zweiten Partnerin sind keine konkreten Mass-
nahmen oder Schritte des Beschwerdeführers aktenkundig (vgl. oben
Bst. EE).
Im Weiteren kann der Beschwerdeführer – wie das SEM in der Vernehm-
lassung zu Recht festgehalten hat – das in (...) eingeleitete Eheschlussver-
fahren (oder gegebenenfalls ein beabsichtigtes Verfahren betreffend Vater-
schaftsanerkennung zum noch ungeborenen Kind) ohne Weiteres auch
von Italien aus weiterverfolgen und eienn potentiellen Familiennachzug
dort abwarten, sollte er seine Freundin E._______ nach wie vor heiraten
wollen oder ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren zum angekündigten
Kind beabsichtigen.
Selbst wenn man die heute bestehende Beziehung des Beschwerdefüh-
rers zu E._______ – oder zum Sohn D._______ – unter den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK subsumieren würde, so wäre schliesslich der mit einer
Wegweisung verbundene Eingriff in diesen gerechtfertigt. Dabei ist voraus-
zuschicken, dass das Hauptanliegen des Beschwerdeführers nicht in einer
Behandlung seines – bereits in Italien durchgeführten – Asylverfahrens
liegt, sondern in einer Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG
oder gegebenenfalls nach den Bestimmungen des AuG. Vom Beschwer-
deführer und seiner Partnerin kann verlangt werden, dass sie ein solches
E-5805/2015
Seite 22
Verfahren mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Behörde
einleiten. Es kann dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden, den
Ausgang eines solchen Verfahrens in Italien abzuwarten. Somit ist der mit
der Trennung der Familie einhergehende Eingriff verhältnismässig, zumal
die räumliche Trennung nicht sonderlich gross und überdies nur von vo-
rübergehender Dauer wäre, sofern das Familienzusammenführungsver-
fahren positiv verlaufen würde. Im Verfahren um Familienzusammenfüh-
rung könnte zudem vertieft der Frage nach der tatsächlich gelebten Bezie-
hung (sei es zur Partnerin E._______, sei es zum Sohn D._______) nach-
gegangen werden.
7.2 Soweit der Beschwerdeführer auf die Schwangerschaft seiner Partne-
rin verweist und die Auffassung vertritt, es würden sich aus der KRK Ver-
pflichtungen der Schweiz gegenüber ihrem gemeinsamen, ungeborenen
Kind ergeben, ist Folgendes festzustellen: Bei der Definition des "Kindes"
in Art. 1 KRK wurde die Frage der Anwendung des Übereinkommens auf
das ungeborene Kind bewusst offen gelassen und der Entscheid über den
Beginn des rechtlichen Schutzes für das Kind den Vertragsparteien über-
lassen (vgl. BBl 1994 V 12; JUDITH WYTTENBACH, Grund- und Menschen-
rechtskonflikte zwischen Eltern, Kind und Staat, Schutzpflichten des Staa-
tes gegenüber Kindern und Jugendlichen aus dem internationalen Men-
schenrechtsschutz und der Bundesverfassung [Art. 11], Diss., Basel, 2006,
S. 299 f.). Es besteht indessen kein Grund zur Annahme, dass in der
Schweiz eine Ausdehnung des Schutzbereichs der Kinderrechtskonven-
tion auf ungeborene Kinder befürwortet wird. In diesem Zusammenhang ist
insbesondere auf 11 Abs. 1 BV hinzuweisen. Mit dieser Bestimmung ver-
folgte der Verfassungsgeber unter anderem den Zweck, die in der UNO-
Kinderrechtekonvention verbrieften Rechte in allgemeiner Form im Grund-
rechtsteil zu verankern und diese damit auch durch die Bundesverfassung
zu garantieren (BGE 126 II 377 E. 5.d). Gemäss herrschender Lehre fallen
Nascituri nicht unter den Begriff "Kinder und Jugendliche" im Sinne von Art.
11 Abs. 1 BV (vgl. RUTH REUSSER / KURT LÜSCHER, St. Galler Kommentar
zu Art. 11 BV, Rz. 12, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungs-
gericht hat in einem Urteil vom 2. April 2015 festgestellt, dass sich ein
Nasciturus – respektive seine Mutter mit Bezug auf das ungeborene Kind
– nicht auf die KRK berufen kann (vgl. Urteil E-406/2015 vom 2. April 2015
E. 6.2.4, mit weiterem Verweis auf den Entscheid D-4473/2013 vom 6. De-
zember 2013 E. 6.7).
E-5805/2015
Seite 23
Zusammenfassend ergeben sich in der vorliegenden Konstellation aus der
KRK keine Verpflichtungen der Schweizer Behörden gegenüber dem Be-
schwerdeführer und seinem ungeborenen Kind. Es wird ihm obliegen, sich
aus diesem Übereinkommen ergebende Ansprüche nach der Geburt des
Kindes gegenüber den italienischen Behörden oder gegenüber den zu-
ständigen kantonalen Behörden am Wohnort des Kindes geltend zu ma-
chen.
7.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht von einer drohenden Verlet-
zung von sich aus der EMRK oder der KRK ergebenden Ansprüchen aus-
zugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin auch in dieser
Hinsicht als zulässig.
7.4 Schliesslich erweist sich der Wegweisungsvollzug nach Italien, einen
EU-Mitgliedstaat, als zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 5 AuG) und auch als mög-
lich, zumal den Akten keine anderweitigen Hinweise entnommen werden
können.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist ange-
sichts der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. oben Bst. DD) auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG zu Lasten der
Vorinstanz ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 2. November 2015 die Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin ernannt worden ist, ist ihr zu Lasten
der Gerichtskasse das Honorar für ihren Aufwand zu entgelten. Gestützt
auf die eingereichte Kostennote vom 7. Oktober 2015, welche als ange-
messen erachtet wird, und unter zusätzlicher Berücksichtigung des nach-
folgenden Schriftenwechsels ist das Honorar auf Fr. 970.– (inkl. Auslagen)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5805/2015
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Vertreterin des Be-
schwerdeführers wird ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse von
Fr. 970.– (inkl. Auslagen) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: