Abtei lung V
E-5806/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima
Richter François Badoud.
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.
A._______,
Bangladesch,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5806/2006
Sachverhalt:
A.
Am 17. Januar 2006 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz
um Asyl und machte anlässlich der Befragung im Empfangszentrum
am 24. Januar 2006 im Wesentlichen Folgendes geltend.
Beide Elternteile seien verstorben; seine Mutter als er noch ein Baby,
sein Vater, als er acht Jahre alt gewesen sei. Ab dann habe er auf der
Strasse gelebt. Er habe in seinem Heimatland zuletzt in einem als „Ge-
nerator-House“ getarnten Club als „Generator-Bediener“ gearbeitet.
Der Geschäftsführer namens W. habe mit Hilfe von Schlägertypen Leu-
te bedroht und Löse- sowie auch Schutzgelder erpresst. Ende Juli
2005 hätten sie einen Geschäftsmann namens C._______
(nachfolgend: Geschäftsmann R.) entführt, verprügelt, gefoltert und
von ihm 500'000 Taka als Löse- und Schutzgeld verlangt. Der Be-
schwerdeführer habe Mitleid mit dem Gefangenen bekommen und die-
sen noch am Tag der Gefangennahme gegen 19 Uhr befreit. Zusam-
men seien sie auf die Hauptstrasse geflüchtet. Der befreite Geschäfts-
mann sei zu einer Telefonzentrale gegangen und habe eine Spezial-
truppe für die Terrorbekämpfung mit dem Namen (...) angerufen. Diese
sei dann in den Club gegangen und habe den Geschäftsführer
erschossen. Nach diesem Vorfall hätten die Leute um den er-
schossenen Geschäftsführer erfahren, dass er, der Beschwerdeführer,
den Geschäftsmann befreit habe.
Nach der Befreiung des Geschäftsmanns sei er zu einem Onkel nach
D._______ geflüchtet, und die Leute aus dem Club hätten ihn gesucht,
um ihn zu töten. Auf der Suche nach ihm seien sie schliesslich nach
D._______ gekommen, hätten seinen Freund E._______ gefasst und
von diesem Auskunft verlangt über ihn, den Beschwerdeführer. In der
Folge hätten sie E._______ verprügelt und schliesslich getötet.
Aus Angst vor den Schlägertypen habe er sich nicht an die heimatli-
chen Behörden gewandt. Später habe er den Geschäftsmann R. in
Chittagong angerufen und um Hilfe gebeten. Dieser sei am 3. Novem-
ber 2005 nach Dhaka gekommen und habe einen Schlepper beauf-
tragt, den Beschwerdeführer ins Ausland zu bringen. Noch am selben
Tag sei er mit einem Auto von Dhaka nach Indien gebracht worden.
Die Reise bis in die Schweiz habe er per Auto, Schiff und zu Fuss
ohne Papiere gemacht. Er sei nie kontrolliert worden an den diversen
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E-5806/2006
Grenzen, die er überquert habe. Am 17. Januar 2006 sei er in die
Schweiz gelangt. Auf die Frage nach seinem Alter gab der
Beschwerdeführer an, er werde (...) Jahre alt.
B.
Am 1. Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör gewährt zum Resultat einer vom BFM beim Spital (...) in Auftrag
gegebenen Knochenaltersanalyse. Gemäss dessen Bericht vom 26.
Januar 2006 sei der Beschwerdeführer mindestens (...) Jahre alt.
C.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Februar
2006 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK).
E.
Am 13. Februar 2006 reichte er eine Geburtsbestätigung im Original
zu den Akten.
F.
Am 20. März 2006 hob das BFM die angefochtene Verfügung im Rah-
men des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise auf und
nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf.
G.
Mit Beschluss vom 22. März 2006 schrieb die ARK die Beschwerde
vom 13. Februar 2006 infolge Gegenstandslosigkeit ab.
H.
Am 20. April 2006 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
mündlich das rechtliche Gehör zu einer Altersschätzung des Instituts
für Rechtsmedizin der Universität (...) vom 11. April 2006, wonach der
Beschwerdeführer mindestens (...)-jährig sei. Sieben Tage später
gewährte das BFM dem Beschwerdeführer – ebenfalls mündlich - das
rechtliche Gehör zum Resultat einer Analyse eines vom Beschwerde-
führer eingereichten Geburtsscheins.
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E-5806/2006
I.
Am 2. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu
seinem Asylgesuch einlässlich angehört. Dabei bestätigte er im We-
sentlichen die anlässlich der Kurzbefragung vom 24. Januar 2006 im
Empfangszentrum gemachten Angaben.
J.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung und deren Vollzug.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerde-
führer mache Übergriffe durch Dritte geltend. Solche stellten nur dann
eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Staat trotz bestehender
Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht ge-
währe. Diese Bedingung sei nicht erfüllt, da die geschilderten Übergrif-
fe auch in Bangladesch unter Strafe stünden und der Beschwerdefüh-
rer es unterlassen habe, die Behörden zu informieren, womit diese gar
keine Möglichkeit gehabt hätten, angemessen zu reagieren.
K.
Am 6. Juni 2006 wurde bei der ARK gegen diese Verfügung Beschwer-
de erhoben. Darin beantragte der Beschwerdeführer, es sei der ange-
fochtene Entscheid aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, Bangladesch sei
die Schutzwilligkeit abzusprechen, wie die Existenz des Rapid Action
Battallion (RAB) beweise. Der Beschwerdeführer könne überdies we-
gen der in den Gerichten verbreiteten Korruption kein faires Verfahren
erwarten.
Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer, die Streitsache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Begrün-
dungspflicht verletzt worden sei.
Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021).
Als Beweismittel reichte er Auszüge aus Berichten über Bangladesch
des UK Home Office vom Oktober 2005 und des U.S. Department of
State vom März 2006 zu den Akten.
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L.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006 wies die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosig-
keit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer
zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- auf.
Zur Begründung der Aussichtslosigkeit wurde im Wesentlichen ausge-
führt, aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes
wegen könnten Verfügungen auch mit einer anderen als der von der
Vorinstanz angeführten Begründung gestützt werden. Eine summari-
sche Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe, dass
diese nicht glaubhaft seien. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers sei überdies schon durch die in der Beschwerdeschrift nicht mehr
bestrittenen falschen Angaben zu seinem Alter erschüttert. Die vom
Beschwerdeführer geschilderten Umstände seiner Ausreise erschie-
nen ferner realitätsfremd und unsubstanziiert. Die Gründe, welche den
Beschwerdeführer zur Befreiung des Geschäftsmanns bewogen haben
sollen, sowie die anschliessenden Ereignisse, wirkten wirklichkeits-
fremd, konstruiert und teilweise widersprüchlich. Schliesslich könne
aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer am 16. Febru-
ar 2006 aus dem Heimatland ein Geburtszertifikat mit Datum vom 12.
Februar 2006 an das Empfangszentrum Kreuzlingen zugestellt worden
sei, nicht davon ausgegangen werden, dass er keinen Kontakt mehr
zum Heimatland habe oder dort über keine Beziehungen verfüge.
M.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erneut
um Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Streitsache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei auf
die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, die fehlende Ausein-
andersetzung der Vorinstanz mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers sowie die Verletzung der Begrün-
dungspflicht durch die Vorinstanz stellten unheilbare Verfahrensmängel
dar.
Die Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Partei-
auskünfte dürfe nicht ausschliesslich Gegenstand einer verfahrenslei-
tenden Verfügung sein.
Sodann wurde gerügt, vor Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2006 sei
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dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt worden,
was aber Voraussetzung sei für eine Motivsubstitution.
Schliesslich wurde argumentiert, es stelle eine Verletzung des Fair-
nessgebotes dar, wenn in der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006
davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer bestreite nicht
mehr, falsche Angaben zu seinem Alter gemacht zu haben, da er sich
in der Beschwerde zur Altersfrage gar nicht geäussert habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines von
ihm in seiner Muttersprache verfassten Briefes an einen entfernten
Verwandten des angeblich erschossenen E._______ sowie einen
Ausdruck einer Internetseite der Betreiber seiner ehemaligen Schule,
der (...), zu den Akten. Im erwähnten Brief ersuche er den Verwandten
darum, einen allfälligen Polizeirapport betreffend das Tötungsdelikt an
E._______ zu beschaffen und ihm zuzustellen. Auch gehe der
Beschwerdeführer die Betreiber seiner ehemaligen Schule in Dhaka
an und ersuche um die Bestätigung seines Schulbesuches und seiner
Identität.
N.
Am 6. Juli 2006 verfügte die Instruktionsrichterin, an der Zwischenver-
fügung vom 19. Juni 2006 werde festgehalten und forderte den Be-
schwerdeführer auf, den Kostenvorschuss zu leisten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei dem Be-
schwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006 tatsäch-
lich nicht formell Frist angesetzt worden zur Stellungnahme zur beab-
sichtigten Motivsubstitution. Faktisch habe er jedoch die Möglichkeit
zur Stellungnahme gehabt, da ihm die wesentlichsten Gründe mitge-
teilt worden seien, welche nach einer summarischen Prüfung auf Un-
glaubhaftigkeit der Parteivorbringen hätten schliessen lassen. Zudem
habe sich der Beschwerdeführer zu dieser Frage auch tatsächlich ge-
äussert innert der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses.
Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wegen der fehlenden
Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Frage der Glaubhaftigkeit
gehe ins Leere, da eine Glaubhaftigkeitsprüfung habe unterbleiben
können, weil die Asylrelevanz der Vorbringen verneint worden sei.
Auch die Rüge der Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens sei
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unzutreffend, da sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
ausführlich mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter
auseinandergesetzt und im Resultat festgehalten habe, er werde trotz
seiner gegenteiligen Behauptung als volljährig betrachtet.
O.
Der Kostenvorschuss wurde am 18. Juli 2006 fristgerecht geleistet.
P.
In einem Telefax vom 22. Mai 2009 teilte die Rechtsberatungsstelle
mit, dass der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die
Beratungsstelle verlassen habe und das Mandat auf dessen Nachfol-
ger übergegangen sei. Zudem wurde nach dem Stand des Verfahrens
gefragt.
Q.
Die Anfrage nach dem Verfahrensstand wurde am 26. Mai 2009 beant-
wortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demzufolge zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in der vorliegenden Materie des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
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rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem sich das vorliegende Verfahren auch ohne Durchführung ei-
nes Schriftenwechsels als spruchreif erweist, konnte auf einen solchen
verzichtet werden (vgl. Art. 111a AsylG).
4.
Vorab ist auf die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers einzu-
gehen.
4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt.
Die für das Verwaltungsverfahren in Art. 35 Abs. 1 VwVG statuierte Be-
gründungspflicht ist gemäss Bundesgericht Ausfluss des Grundsatzes
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101).
Die Behörden sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ver-
pflichtet, die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zu hören (vgl. Art.
30 VwVG), sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. Art. 32 Abs. 1
VwVG) und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Sie gewähr-
leistet den Verfügungsadressaten die Möglichkeit, wirksam Beschwer-
de zu führen und verhindert, dass sich die Behörden von unsachge-
mässen Motiven leiten lassen (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar
zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 4 zu Art. 35
Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss,
dass die vorinstanzliche Begründung zwar nur rudimentär ausgefallen
ist, eine Verletzung der Begründungspflicht jedoch nicht vorliegt. Die
Vorinstanz hat mehrere Gründe aufgeführt, auf welche sie die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers stützt (vgl. S.
3 unten und 4 oben der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerde-
führer wusste also, auf welchen Überlegungen die Ablehnung des
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Asylgesuchs basierte und es wäre ihm möglich gewesen, die Verfü-
gung mit Bezug auf die vorinstanzlichen Argumente gezielt anzufech-
ten. Er war somit aufgrund der Begründung der angefochtenen Verfü-
gung in der Lage, seine Partei- und Verfahrensrechte wahrzunehmen.
4.2 In der Eingabe vom 29. Juni 2006 bringt der Beschwerdeführer
weiter vor, die Vorinstanz habe seine Parteirechte verletzt, indem ihre
Verfügung keine Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
enthalte. Dies sei eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Ge-
hör und stelle einen wesentlichen und unheilbaren Mangel dar.
Dazu hat die ARK hat bereits in der Instruktionsverfügung vom 6. Juli
2006 unter Erwägung 3.3 ausgeführt, die Vorinstanz habe sich ohne
weiteres einer Prüfung der Glaubhaftigkeit enthalten können, da sie
die Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3
AsylG bezeichnet habe.
4.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm das
rechtliche Gehör zu der in der Verfügung vom 19. Juni 2006 erwoge-
nen Motivsubstitution (Erw. 2.4 und 2.5) nicht gewährt worden. Die
Glaubhaftigkeitsprüfung dürfe nicht abschliessend Gegenstand einer
verfahrensleitenden Verfügung der Beschwerdeinstanz sein.
Diese Rüge ist ebenfalls unzutreffend, zumal die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006
darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeinstanz nicht an die Be-
gründung der vorinstanzlichen Verfügung gebunden sei. Das Gericht
behalte sich vor, den geltend gemachten Sachverhalt gestützt auf Art.
7 Abs. 3 AsylG zu beurteilen. In der Folge wurden in der Instruktions-
verfügung die wesentlichen Gründe angeführt, welche gegen die
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sprechen würden. Der Beschwer-
deführer hat danach die Möglichkeit gehabt, während dreissig Tagen
zu einer möglichen Motivsubstitution Stellung zu nehmen.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die
prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erwei-
sen.
Seite 9
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn
sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.
6.1 Das BFM hat - wie bereits erwähnt - die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint mit der Begründung, seine Vorbringen
seien nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Im Einzelnen wurde
ausgeführt, bei den vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffen
durch die Gefolgsleute von W. handle es sich um Übergriffe Dritter.
Solche stellten nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der
Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erfor-
derlichen Schutz nicht gewähre. Diese Bedingung sei nicht erfüllt, da
die geschilderten Übergriffe auch in Bangladesch unter Strafe stünden
und der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die Behörden zu in-
formieren, womit diese gar keine Möglichkeit gehabt hätten, angemes-
sen zu reagieren.
6.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegen gehalten, der Be-
schwerdeführer habe deshalb keine Strafanzeige bei der Polizei einge-
reicht, weil diese mit den kriminellen Banden zusammenarbeite. Wie
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auch das Rapid Action Batallion (RAB) beweise, sei Bangladesch nicht
willig, Opfer von Gewaltakten zu schützen. Im Übrigen könne der Be-
schwerdeführer kein ordentliches faires Verfahren erwarten, sondern
müsse angesichts der Korruptheit gerade der unumgänglichen unteren
Gerichte mit Bestechung der Richter rechnen. Gemäss dem Corrupti-
on Perception Index 2005 sei Bangladesch das korrupteste Land der
Welt. Weiter führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
aus, die bei Dritten liegende Urheberschaft der befürchteten Verfol-
gung stehe einer Anerkennung als Flüchtling nicht entgegen, zumal
die von der Schweiz ratifizierte UNO-Flüchtlingskonvention keine
Staatlichkeit der Verfolgung voraussetze.
Als Beweismittel sind auf Beschwerdeebene der Country Report on
Human Rights Practices 2005 des U.S. Department of State sowie der
Länderbericht des UK Home Office zu Bangladesch vom Oktober 2005
beigebracht worden.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Prüfung
der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers mit inhaltlich zutreffender Begründung ver-
neint hat.
In der angefochtenen Verfügung wurde die Rechtsprechung zur
Schutztheorie noch nicht berücksichtigt. Gemäss dieser kann die pri-
vate Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrechtlich
relevant sein. Sie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsu-
chenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen re-
levanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu
verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch
durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten
Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung auf tieferem institutionellem Niveau - beispielsweise durch einen
Clan, durch eine (Gross-)Familie oder auf individuell-privater Basis -
wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006
Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). Die vom Beschwerdeführer gemachten Vor-
bringen, Gefolgsleute von W. würden ihn suchen und beabsichtigten,
ihn aus Rache für den von der RAB erschossenen W. zu töten, vermag
nach dieser neuen Rechtsprechung eine Gefährdungssituation dem-
nach nicht mehr auszuschliessen. Zu prüfen ist vorliegend mithin die
Seite 11
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Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf eine objektiv begründete
Furcht vor Verfolgung durch diese privaten Personen zu berufen ver-
mag, beziehungsweise ob diesbezüglich die Schutzfähigkeit und der
Schutzwillen der heimatlichen Behörden als gegeben erachtet werden
könnte.
Betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des heimatlichen
Staates muss sich der Beschwerdeführer anlasten lassen, dass der
Staat bewiesen hat, dass er gewillt ist, gegen kriminelle Akteure vorzu-
gehen, indem die Spezialeinheit RAB kurze Zeit nach dem Anruf des
befreiten R. beim Transformatorenhaus erschienen ist. Der Beschwer-
deführer seinerseits hat es unterlassen, die Behörden über die Bedro-
hung durch Gefolgsleute von W. zu informieren und dadurch ein ange-
messenes Handeln des Staates verunmöglicht. Die pauschalen Aus-
führungen auf Beschwerdeebene, wonach es sich bei Bangladesch
um ein korruptes Staatssystem handle und er keine behördlichen
Schutz hätte erwarten können, vermögen dabei weder eine Schutzun-
fähigkeit noch einen fehlenden Schutzwillen zu belegen. Allerdings ist
nicht auszuschliessen, dass einzelne Polizisten korrupt sind und
durchaus mit kriminellen Akteuren zusammen arbeiten.
Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist überdies davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung hat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs.
1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei je-
dem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit
den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
lung einerseits aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise zu erfol-
gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits
Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu
ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat
objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlit-
tene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsland und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheides noch aktuell sein (EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.
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und dort zitierte Urteile).
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland von den Gefolgsleuten von W. gesucht worden sei, er je-
doch diese angebliche Suche nach ihm nicht hinreichend konkret gel-
tend zu machen oder zu belegen vermochte. Betreffend des getöten
Freundes E._______ konnte er zudem nicht glaubhaft darlegen, dass
diese Tötung tatsächlich in direktem Zusammenhang mit der Suche
nach dem Beschwerdeführer durch Gefolgsleute von W. stehe. Weiter
dürfte die Aktualität einer künftigen Verfolgung kaum noch gegeben
sein, zumal davon auszugehen ist, dass sich die kriminelle Bande von
W. seit dessen Tötung vor viereinhalb Jahren aufgelöst haben dürfte.
In Würdigung dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass nicht genügend objektive Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine künftige Verfolgung durch Gefolgsleute von W. zu befürchten
hat.
Schliesslich ist nicht davon auszugehen, dass die Schlägertruppe -
wenn überhaupt noch - den Beschwerdeführer landesweit suchen wird,
und dass somit für ihn eine inländische Fluchtalternative besteht;
allenfalls in Chitagong, wo sich der vom Beschwerdeführer befreite
Geschäftsmann befindet.
6.4 Die beiden auf Beschwerdeebene beigebrachten Berichte des UK
Home Office und des U.S. Department of State, welche keine konkre-
ten Ausführungen betreffend den Beschwerdeführer beinhalten, sind
ebenfalls nicht geeignet, eine begründete Furcht des Beschwerdefüh-
rers vor Verfolgung zu belegen.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen des Beschwerde-
führers zurecht verneint hat. Es erübrigt sich deshalb, auf gewisse Un-
glaubhaftigkeitselemente, die sich aus den Vorbringen des Beschwer-
deführers ergeben haben und die in der Instruktionsverfügung der
ARK vom 19. Juni 2006 thematisiert worden sind, einzugehen und die
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen kann offen gelassen werden.
Seite 13
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7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
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8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmung zu-
lässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Abgesehen von Kopfschmerzen und Schlafproblemen in der Phase der
Unterbringung in der Empfangsstelle (vgl. A42/S.2 und 2) sind den Ak-
ten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des jungen Be-
schwerdeführers zu entnehmen. Aufgrund der Akten ist zudem davon
auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfügt, welches ihm – sofern notwendig – bei einer dorti-
gen Reintegration behilflich sein kann. Somit ist nicht davon auszuge-
hen, der Beschwerdeführer gerate aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
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drohende Situation.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung ebenfalls
betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwierige Ar-
beitsmarktlage, für sich allein keine konkrete Gefährdung zu begrün-
den vermögen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E.5 S. 159).
Zusammenfassend erweist sich ein Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
8.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und eine Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Be-
schwerde abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 18. Juli 2006 geleis-
teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs Wüthrich
Versand:
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