Abtei lung V
E-5806/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, Türkei,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 27. August 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5806/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der aus der Provinz Gaziantep stammende und zuletzt in Istanbul
wohnhaft gewesene und der kurdischen Ethnie zugehörende Be-
schwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. Juli 2007 in die
Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Juli 2007 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen erklärte, in Deutschland seit
dem Jahre 2002 zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen zu haben,
wobei er die abschlägigen Entscheide nicht angefochten habe,
dass die beiden Asylgesuche mit politisch motivierten, in sich zusam-
menhängenden und auch im vorliegenden Asylgesuch bedeutsamen
Verfolgungssituationen begründet seien, wobei insbesondere ein Ver-
fahren gegen ihn hängig sei, in welchem er der Zugehörigkeit zu einer
illegalen politischen Organisation und des Terrorismus beschuldigt
werde,
dass er in diesem Zusammenhang bis zu seiner zweiten Gesuchsein-
reichung in Deutschland im Frühling 2006 diverse Inhaftierungen und
Folterungen erlebt habe,
dass er dennoch nach Erhalt des zweiten negativen Entscheides in
Deutschland schriftlich auf jegliche asyl-, flüchtlings- und verfahrens-
rechtlichen Ansprüche verzichtet und am C._______ die freiwillige
Rückreise in sein Heimatland angetreten habe,
dass er in seiner Heimat keine konkreten Verfolgungshandlungen er-
lebt, aber trotzdem seine erneute Festnahme befürchtet und sich nach
zwei Monaten abermals zur Ausreise entschlossen habe,
dass er nicht imstande sei, die Umstände der Reise in die Schweiz nä-
her zu beschreiben,
dass er als Beweismittel seinen originalen Reisepass, welchen er auf
illegale Weise erhältlich gemacht habe, die Kopie seiner gefälschten
Identitätskarte sowie insbesondere diverse im Jahre 2004 ausgestellte
und bereits den deutschen Behörden vorgelegte Dokumente - davon
die meisten in Kopie - zu den Akten gab,
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dass der Beschwerdeführer gemäss vom BFM angeforderter Auskunft
der zuständigen deutschen Migrationsbehörde am D._______ erstmals
in Deutschland eingereist sei, am E._______ einen abschlägigen
Asylentscheid erwirkt habe und am F._______ in die Türkei
zurückgeführt worden sei,
dass er am G._______ in Deutschland einen Asylfolgeantrag gestellt
und am H._______ wiederum einen negativen Bescheid erwirkt habe,
wobei seine Anwesenheit noch bis zum C._______ geduldet gewesen
und er seither verschwunden sei,
dass das BFM in der Folge die wesentlichen Asylakten aus Deutsch-
land - insbesondere eine Anhörung und zwei Asylentscheide - anfor-
derte, in welchen letzteren beiden Entscheiden im Wesentlichen die
Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und insbesondere die
Qualifikation der eingereichten Unterlagen als offensichtliche Fäl-
schungen erkannt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der durch das BFM durchge-
führten Anhörung zu den Asylgründen vom 16. August 2007 seine Vor-
bringen in der Kurzbefragung im Wesentlichen wiederholte und näher
ausführte,
dass er bestätigte, im April 2007 im Bewusstsein eines nach wie vor
gegen ihn hängigen Verfahrens freiwillig und unter Verzicht auf das Be-
schwerderecht gegen den neuerlichen negativen Asylentscheid in die
Türkei zurückgekehrt zu sein, in der Erwartung das Verfahren würde
eingestellt,
dass ihn sein Anwalt in der Türkei aber des Gegenteils belehrt habe,
dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei zudem Problemen finan-
zieller Art ausgesetzt gesehen habe, da er entgegen seiner Hoffnung
keine Arbeit gefunden habe und auf Verwandten- und Bekanntenunter-
stützung angewiesen gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer auf wiederholtes Nachfragen hin stets be-
kräftigte, aus den bereits in Deutschland vorgebrachten Verfolgungs-
gründen in die Schweiz gekommen zu sein, ohne dass in der Zwi-
schenzeit neue Benachteiligungen oder Befürchtungen hinzugekom-
men wären, wobei er erwähnte, zum zweiten, durch seinen
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Rechtsvertreter schriftlich eingereichten Asylgesuch in Deutschland
ungerechtfertigterweise nicht mehr angehört worden zu sein,
dass er zum Schluss der Anhörung durch das BFM das rechtliche Ge-
hör zu verschiedenen Ungereimtheiten, zu den im deutschen Asylver-
fahren erkannten Fälschungserkenntnissen sowie zu unstimmigen
Einträgen und Erklärungen betreffend den abgegebenen Reisepass
erhielt,
dass der Beschwerdeführer weitere Beweismsittel zu den Akten gab,
insbesondere verschiedene Gerichtsdokumente betreffend seinen in
Deutschland seit Jahren als Flüchtling anerkannten und inzwischen
verstorbenen Bruder sowie betreffend weitere Verwandte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2007 - eröffnet am sel-
ben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
anführte, der Beschwerdeführer habe bereits in Deutschland zwei
Asylverfahren erfolglos durchlaufen, wobei die nun vorgelegten Be-
weismittel den deutschen Behörden bekannt gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe geltend mache, welche die
mit den ausländischen Entscheiden verbundene Vermutung einer da-
mals nicht bestandenen Verfolgungssituation umzustossen vermöch-
ten, und er nach Erhalt des zweiten negativen Entscheides sogar auf
sein Beschwerderecht verzichtet habe,
dass ferner keine Hinweise vorliegen würden, wonach in der Zwi-
schenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant wären,
dass er seine Heimreise im April 2007 freiwillig angetreten habe und
keine seither eingetretenen Verfolgungsgründe geltend mache,
sondern hauptsächlich seine erfolglose Stellensuche in der Türkei
anführe,
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dass im Übrigen auch die im vorliegenden Verfahren geltend gemach-
ten Gründe, die ihn zur zweiten Gesuchseinreichung in Deutschland
veranlasst hätten, aufgrund verschiedener Unglaubhaftigkeitselemente
offensichtlich nicht der Wahrheit entsprächen, welche Erkenntnis durch
die Passeinträge und die unstimmigen Erklärungsversuche hierzu be-
stätigt würden,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung, even-
tualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung
der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe
des rubrizierten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beantragt,
dass er zur Begründung zunächst im Wesentlichen an seinen Verfol-
gungsvorbringen festhält und erklärt, die Fälschungserkenntnisse der
deutschen Behörden stellten bloss "kleinere Irregularitäten" bei der
Dokumentenausstellung dar,
dass er zudem den schweizerischen Behörden ein neues Beweisdoku-
ment (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom I._______) vorgelegt
habe, das den deutschen Asylbehörden bei ihrer Entscheidfindung
noch nicht bekannt gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer "inzwischen" zu Hause gesucht worden
sei und man dort auch seine Angehörigen wegen ihm massiv unter
Druck gesetzt habe,
dass beispielsweise seine Mutter in Spitalpflege habe verbracht wer-
den müssen, in welchem Zusammenhang ihm eine 30-tägige Beweis-
mittelfrist einzuräumen sei,
dass dieselbe Beweismassnahme auch bezüglich einer in Aussicht
stehenden Bestätigung des Dorfvorstehers anzuordnen sei,
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dass er ferner eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts insofern rügt,
als ihm die deutschen Asylakten durch das BFM nicht zur Einsicht ge-
geben worden seien, was hiermit - unter Gewährung einer angemes-
senen Frist zur Beschwerdeergänzung – nachzuholen sei,
dass die reine Übernahme der Argumentation der deutschen Asylbe-
hörden nicht zulässig sei, zumal die behördliche Suche nach dem Be-
schwerdeführer durch das erwähnte neue Beweismittel ausgewiesen
sei,
dass aufgrund des Gesagten die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft er-
scheine, zumindest aber durchaus substanzielle Hinweise auf Verfol-
gung vorlägen oder in Aussicht stünden, welche einen Anspruch auf
materielles Eintreten begründeten und weitere Abklärungen notwendig
machten,
dass insbesondere eine Botschaftsabklärung durchzuführen sei, wel-
che Beweismassnahme hiermit ebenfalls beantragt werde,
dass sich im Übrigen die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges ebenso aus den bereits erwähnten Gründen
ergäben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2007 (1. Teil) und
am 4. September 2007 (2. Teil) beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und insbesondere den Inhalt der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG,
SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission siehe [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und
3 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten
haben, wobei diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die
Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse er-
gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art.
32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass die Anwendung der genannten Bestimmung in Anlehnung an Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraussetzt, aus der sich das offen-
sichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes ergeben muss, wobei - bei tiefem Beweis-
massstab - ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt wird, so dass
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auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des
Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist
(vgl. EMARK 2000 Nr. 14),
dass Deutschland Mitgliedsstaat der EU-ist,
dass die aktenkundige und durch den Beschwerdeführer selber einge-
brachte Tatsache des erfolglosen Durchlaufens zweier Asylverfahren in
Deutschland unbestritten ist,
dass die Vorinstanz nach umfassender Sachverhaltsabklärung schlüs-
sig und zutreffend aufgezeigt hat, dass keine Hinweise vorliegen, wo-
nach in der Zwischenzeit, das heisst seit dem (aktenkundigen) Asyl-
und Rechtsmittelverzicht vom J._______ und der nachfolgenden
(angeblichen) Ausreise aus Deutschland, Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass auf die betreffenden detaillierten Erwägungen gemäss angefoch-
tener Verfügung vollumfänglich verwiesen werden kann und die Be-
schwerdeschrift keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine andere Be-
trachtungsweise enthält,
dass sich die Gegenargumentation des Beschwerdeführers vorab ge-
gen Erkenntnisse der deutschen Asylbehörden richtet und auf die
Aufhebung der Rechtskraft dieser Entscheidungen abzielt,
dass entsprechende Vorstösse jedoch bei den deutschen Asylbehör-
den anzubringen wären,
dass vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung von
EMARK 2006 Nr. 33 keinerlei Anhaltspunkte für eine im hiesigen Ver-
fahren gebotene und bedeutsame andere Betrachtungsweise der
beiden deutschen Asylentscheide auszumachen sind,
dass in Anbetracht der sorgfältig durchgeführten und in grosszügiger
Weise transparent gemachten Dokumentenprüfung der deutschen Be-
hörden und der betreffenden Erwägungen im Asylbescheid vom
K._______ ganz offensichtlich nicht von "kleineren Irregularitäten" bei
der Dokumentenausstellung durch die türkischen Behörden
gesprochen werden kann,
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dass insbesondere das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte
Schreiben der türkischen Staatsanwaltschaft vom I._____ die in aus-
führlicher Begründung gewonnenen Erkenntnisse der deutschen Be-
hörden in kein anderes Licht rückt, da das Beweismittel in einem un-
mittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den damals
bereits vorgelegten und einwandfrei als Falsifikate erkannten anderen
Beweismitteln steht, womit der Beweiswert des Schreibens zum Vorn-
herein erheblich eingeschränkt ist,
dass zudem auch die Beweistauglichkeit des Dokumentes im Hinblick
auf die behauptete Verfolgungssituation erheblich eingeschränkt ist,
zumal sich die Kernaussage in einer Bestätigung der Haftentlassung
erschöpft,
dass ferner die Rüge einer unzulässigen Übernahme der Argu-
mentation der deutschen Asylbehörden durch das BFM in Anbetracht
der Akten gerade nicht zutrifft, sondern die Vorinstanz in rechtskonfor-
mer Anwendung des Gesetzes einzig aus dem abstrakten Umstand
bereits erfolglos durchlaufener Asylverfahren in Deutschland die Ver-
mutung einer auch aktuell nicht bestehenden Verfolgungssituation ab-
geleitet hat, die wiederum vom Rekurrenten in concreto offensichtlich
nicht umgestossen werden konnte,
dass – unbesehen des bislang Erwogenen - vorliegend jener Umstand
als Nichteintretensvoraussetzung von entscheidender Bedeutung ist,
wonach der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach seiner freiwilli-
gen Rückkehr in die Türkei im April 2007 und bis zur Wiederausreise
im Juni 2007 ausdrücklich keine neuen durch Art. 3 AsylG erfassten
Benachteiligungen oder Befürchtungen geltend macht, sondern haupt-
sächlich finanzielle und arbeitsmarktliche Gründe anführt,
dass im Übrigen die gesamten Akten und Umstände - vorab die über-
aus substanzarm und ausweichend geschilderten Reiseumstände und
die Erklärungen zu den Passeinträgen - vielmehr die Vermutung
aufkommen lassen, der Beschwerdeführer sei gar nie in die Türkei
zurückgekehrt und betreibe gegenüber den schweizerischen Behörden
eine eigentliche Verschleierungsstrategie, welche Einschätzung auch
auf die widersprüchlichen Angaben (in Deutschland und der Schweiz)
zu seinem Zivilstand zutrifft,
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dass zusammenfassend das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass aufgrund des Erwogenen offensichtlich kein Anlass besteht, wei-
tere Abklärungen irgendwelcher Art vorzunehmen, in Aussicht gestell-
te Beweismittel abzuwarten oder entsprechenden Beweisanträgen
stattzugeben,
dass die Rüge einer Missachtung des Akteneinsichtsrechts (und mithin
des Anspruchs auf rechtliches Gehörs) durch das BFM haltlos ist, da
das BFM die ihm übermittelten deutschen Asylakten im Aktenverzeich-
nis zuhanden des Beschwerdeführers zutreffend mit "Akten anderer
Behörden" bezeichnet hat, weshalb diese Akten bei den deutschen
Asylbehörden einzuverlangen wären,
dass sich im Übrigen der Beschwerdeführer seit Anhebung des ersten
Asylverfahrens in Deutschland dort offenbar nie für die Einsicht in sei-
ne Verfahrensakten interessiert hat und er sich auch dann nicht um
Einsichtsgewährung bemühte, als er in der Anhörung des BFM vom
16. August 2007 mit der Tatsache der Aktenüberweisung von Deutsch-
land in die Schweiz und den dort enthaltenen Fälschungserkenntnis-
sen konfrontiert wurde,
dass es sich zudem bei den deutschen Asylentscheiden – und nur
diese bilden wesentlichen Bestandteil der in die angefochtene Verfü-
gung eingeflossenen Argumentation – um dem Beschwerdeführer be-
kannte Dokumente handelt, da davon auszugehen ist, dass er diese
bereits in Deutschland entweder persönlich oder via seinen Rechtsver-
treter erhalten hat,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
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der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass sich aufgrund der Akten keine entsprechenden Hinweise ergeben
und sich die gegenteilige Behauptung in der Rekursschrift in einem
Hinweis auf die vorangegangenen Ausführungen erschöpft,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund des Erwogenen das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unge-
achtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit wegen von vornherein
bestandener Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______ (vor-
ab per Telefax; Ref.-Nr. N_______)
- M._______ (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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