Abtei lung V
E-5808/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Benin,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2010/ N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5808/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Benin im Mai 2010 verliess und über ihm unbekannte Länder,
unter Umgehung der Grenzkontrolle, am 30. Juni 2010 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(...) um Asyl nachsuchte,
dass er in das (...) transferiert und dort am 27. Juli 2010 befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der ausführlichen Befragung im
(...) sowie der Anhörung vom 11. August 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe seit seinem fünften Lebensjahr zusammen mit seiner Mutter in
Gabun gelebt,
dass er nach dem Tod seiner Mutter, niemanden gehabt habe, der sich
um ihn und seine geschwollenen Beine hätte kümmern können,
dass seine Mutter Muslimin gewesen sei und gleichzeitig einem Kult
namens B._______ angehört habe,
dass die Mitglieder dieses Kults den Beschwerdeführer hätten
umbringen wollen, weshalb er nach Benin geflüchtet sei,
dass er in Benin von einem Voodoo-Priester C._______ aufgenommen
worden und gepflegt worden sei,
dass C._______ ihm erklärt habe, seine geschwollenen Beine seien
die Folge eines Fluches des Geheimkultes, weil seine Mutter beim
Eintritt in den Kult möglicherweise ein Gelübde abgelegt und ihren
Sohn für ihren eigenen Erfolg geopfert habe,
dass er zudem dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, sich in keinem
"schwarzen Land" vor diesen Kultleuten verstecken zu können, da sie
ihn überall finden würden, weshalb er ihm zur Flucht ins Ausland
verholfen habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
Seite 2
E-5808/2010
dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2010 – gleichentags
eröffnet und persönlich ausgehändigt – in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und dessen
Wegweisung – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag
nach Eintritt des Rechtskraft zu verlassen habe,
dass es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht
und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche ihm die Ein-
reichung solcher verunmöglichten,
dass nämlich das Fehlen jeglichen Bemühens, seine Identität durch
rechtsgenügliche Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, der Be-
schwerdeführer sei nicht bereit, solche Ausweisdokumente vorzulegen,
dass er widersprüchliche Angaben zum Besitz einer Geburtsurkunde
und zur Möglichkeit, zwecks Papierbeschaffung jemanden im
Heimatland kontaktieren zu können, gemacht habe,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, ohne jegliches Reise-
oder Identitätspapier und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, von
Benin bis in die Schweiz gelangt zu sein, realitätsfremd erscheine,
dass die Schilderung seiner Reise von seinem Heimatland bis in die
Schweiz als derart realitätsfremd einzustufen sei, dass die Vermutung
naheliege, er beabsichtige nicht nur das Verheimlichen der wahren
Umstände seines Reiseweges, sondern er wolle auch nicht offenlegen,
mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
widersprüchlich und vage ausgefallen seien,
dass er beispielsweise in (...) angeben habe, aus Gabun deswegen
geflüchtet zu sein, weil ihn die Kultmitglieder hätten umbringen wollen,
in der Anhörung jedoch angegeben habe, er habe dort niemanden, der
ihn ernähren und sich um seine kranken Beine kümmern würde,
Seite 3
E-5808/2010
dass er zudem einmal angeben habe, seine Mutter sei beim Anblick
des brennenden Marktes zusammengebrochen und später im Spital
gestorben, ein anderes Mal habe er erklärt, sie sei ermordet worden,
dass die konkrete Art der Bedrohung durch die Kultleute anhand
seiner Aussagen unklar geblieben sei,
dass der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohung, selbst
wenn sie als glaubhaft erachtet würde, die Asylrelevanz fehle, da er es
unterlassen habe, die Behörden im Heimatland um Schutz zu bitten
und folglich dem beninischen Staat nicht mangelnder Schutzwille und
mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzli -
chen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2010
(Eingabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
Seite 4
E-5808/2010
(Art. 105 AsylG) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif -
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
Seite 5
E-5808/2010
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Ak-
ten durch das Gericht – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldba-
ren Gründe vorliegen,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenfalls
zutreffend erwogen hat, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllt,
dass seine oberflächlichen und unplausiblen Aussagen eindeutig den
Schluss zulassen, er habe nicht selbst Erlebtes geschildert, sondern
einen konstruierten Sachverhalt,
dass die Beschwerdeschrift keine Ausführungen zur vorinstanzlichen
Argumentation enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird,
inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch
aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt un-
richtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
Seite 6
E-5808/2010
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
Seite 7
E-5808/2010
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Benin oder Gabun noch – aufgrund
der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers – individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-5808/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie an die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
Seite 9