B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5808/2015
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte von Italien herkommend am 30. April 2015
ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 30.
April 2015 erklärte er, am 4. Februar 2015 aus Afghanistan ausgereist zu
sein. Er habe sich in der Folge in unbekannten Ländern aufgehalten, bevor
er am 29. April 2015 in der Schweiz eingetroffen sei.
Die Vorinstanz gewährte ihm aufgrund der in der Zentraleinheit Eurodac
festgestellten Einträge (Aufgriff in Ungarn am […] 2015; Asylgesuch vom
[…] 2015 in Italien) am 7. Mai 2015 das rechtliche Gehör zur Möglichkeit
eines Nichteintretensentscheids und zu einer Überstellung nach Italien.
Der Beschwerdeführer bestätigte, in Italien daktyloskopisch registriert wor-
den zu sein. Italienische Polizisten hätten ihm gedroht, ihn nach Afghanis-
tan auszuschaffen. Sie hätten ihn misshandelt und keine ärztliche Versor-
gung gewährt. Er habe in Italien wegen seines Magens unter Schmerzen
gelitten. Durch einen Schlag sei ihm ein Zahn abgebrochen. Italien habe
ihm keine Unterkunft zur Verfügung gestellt; er habe auf der Strasse ge-
schlafen.
Das SEM kontaktierte daraufhin die ungarischen und italienischen Behör-
den, was ergab, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Ungarn am
16. Mai 2015 eingestellt worden war und Italien das Asylgesuch vom (…)
2015 am 22. Juni 2015 zwar behandelt hatte, die Verwirkungsfrist für das
Übernahmeersuchen an Ungarn aber hatte verstreichen lassen. Deshalb
stellte das SEM am 8. Mai 2015 an die italienischen Behörden ein Ersu-
chen um Übernahme (take back) des Beschwerdeführers. Die italienischen
Behörden hiessen dieses Ersuchen am 7. September 2015 gut und ver-
langten vom SEM, mindestens zehn Tage vor der Überstellung alle wichti-
gen Informationen über den Beschwerdeführer, namentlich dessen medi-
zinische Bedürfnisse, mitzuteilen.
B.
Ausgehend von der Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs,
trat das SEM mit Verfügung vom 8. September 2015 – eröffnet am 12. Sep-
tember 2015 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies
ihn nach Italien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zu-
dem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine
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aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 18. September 2015 (Datum des Telefaxes) und vom 23.
September 2015 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
SEM vom 8. September 2015 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für die (materielle) Behandlung des Asylgesuchs für
zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe-
hörden seien im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis
zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen
abzusehen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unent-
geltlichen Prozessführung (Erlass der Verfahrenskosten inkl. Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht) zu gewähren.
Mit der Beschwerde wurden die angefochtene Verfügung und die Voll-
macht vom 18. September 2015 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dub-
lin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
2.1 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Ka-
pitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16
Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asyl-
bewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen
(Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum vorlie-
genden Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine neuerliche
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern
primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates er-
loschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäi-
sche Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5 f. zu Art. 18
S. 170). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mit-
gliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines
Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach
Massgabe von Art. 23 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen.
2.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mit-
gliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht).
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3.
3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens sei an Italien übergegangen. Aus dem Umstand, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der registrierten Fingerabdrücke in der Zentral-
einheit Eurodac am 22. April 2015 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat, sei
auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, weil er nach Italien ausreisen könne,
welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zuständig sei
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflich-
tungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchführen werde.
3.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsschrift dagegen, nicht nach
Italien zurückkehren zu können, weil er dort misshandelt worden sei. Er
habe und werde die nötige medizinische Versorgung nicht erhalten. In Af-
ghanistan sei er zudem schwer misshandelt worden. Er habe beim Stirn-
knochen mehrere Bruchstellen, die ihm grosse Kopfschmerzen verursach-
ten. Weiter habe er Verletzungsspuren an den Beinen. Eine gebrochene
Rippe habe die Nieren verletzt. Er habe starke Schmerzen, leide an einer
posttraumatischen Belastungsstörung, habe Gedächtnisprobleme, Sod-
brennen und unter den Folgen eines Vitaminmangels zu leiden. Er werde
zurzeit in der Schweiz intensiv medikamentös behandelt. Da er erst am
Einreichungstag der Beschwerde den behandelnden Arzt habe konsultie-
ren dürfen, sei er nicht im Stande, dem Gericht umgehend dessen ausführ-
lichen Arztbericht einzureichen. Ausserdem habe er weitere ärztliche Ter-
mine in einem Spital wahrzunehmen. Er sei auf eine ausreichende medizi-
nische Versorgung und Betreuung angewiesen - und diese erhalte er nicht
in Italien, denn er besitze auch keine Tessera Sanitaria. Zudem sei die
Schweizerische Flüchtlingshilfe im Bericht vom Mai 2011 davon ausgegan-
gen, dass Italien den Anforderungen der EU-Mindestrichtlinien in Bezug
auf die medizinischen Bedürfnisse erkrankter Personen nicht nachkommen
könne. Weiter bestünden Platzprobleme für verletzliche Personen. Folglich
dürfte er keine genügende Unterkunft erhalten. Den Vorakten sei zudem
nicht zu entnehmen, dass das SEM den behandelnden Arzt und das be-
handelnde Kantonsspital um die Einreichung eines ärztlichen Berichts ge-
beten habe.
3.3 Aufgrund der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers hat die
Vorinstanz am 26. Juni 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18
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Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu Recht um Übernahme des Beschwerdefüh-
rers ersucht, weil der Beschwerdeführer von Italien herkommend in die
Schweiz eingereist ist und Italien von der Möglichkeit einer Überstellungs-
anfrage an Ungarn keinen Gebrauch gemacht hat. Die italienischen Behör-
den haben dem Übernahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Dublin-
III-VO vorgesehenen Frist mit Schreiben vom 7. September 2015 aus-
drücklich zugestimmt und damit die Zuständigkeit Italiens anerkannt (Art.
22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die
im vorstehenden Absatz erwähnten Einwände des Beschwerdeführers ver-
mögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung
des Asylgesuchs nichts zu ändern.
3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
3.4.1 Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat
der EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten
11. Februar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttre-
ten 13. Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar
1972 mit gewissen Vorbehalten), entspricht den Minimalstandards des in-
ternationalen Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, der
Beschwerdeführer würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen
in Italien oder wegen mangelnder medizinischer Versorgung und Hygiene
in existenzielle Schwierigkeiten geraten (s. dazu auch E. 3.4.3). Es darf
davon ausgegangen werden, Italien komme seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach, anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-
suchende aus den sog. Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl.
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
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Seite 7
onalen Schutz beantragen). Der Beschwerdeführer könnte seinen An-
spruch auf ein faires Asylverfahren andernfalls auf dem Rechtsweg durch-
setzen.
3.4.2 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten und glaubhaften Hin-
weise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten. Bei einer allfälligen Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an
die zuständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebe-
dingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
3.4.3 Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen geltend gemacht, die
Überstellung nach Italien setze ihn einer ernsthaften Gefahr seiner Ge-
sundheit aus und verletze damit sinngemäss Art. 3 EMRK. Er machte Fol-
gen erlittener Misshandlungen beziehungsweise Unfälle geltend (vgl. dazu
E. 3.2), die indes nur teilweise durch ein in den Vorakten sich befindliches
Attest vom 1. Juni 2015 (vgl. SEM-Akten A25/3) belegt sind.
Eine zwangsweise Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen nach Italien kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. dazu
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt
es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem der-
massen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit
dem sicheren Tod rechnen müsste.
Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Be-
schwerdeführer hat auch nicht geltend gemacht, dass er nicht reisefähig
wäre, und er hat auch nicht glaubhaft machen können, dass seine Über-
stellung nach Italien seine Gesundheit in ernsthafter Weise gefährden
würde. Darüber hinaus konnte er bis anhin aufgrund der geltend gemach-
ten Krankheits- oder Unfallfolgen nicht belegen, dass diese Folgen nur
durch bestimmte Personen in der Schweiz behandelbar wären. Sein Ge-
sundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne
dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Seine gesund-
heitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass
aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden
müsste. Daran dürfte ein weiteres ausführliches ärztliches Attest (vgl. Be-
schwerde S. 3) nichts ändern, weshalb kein Anlass für das Gericht besteht,
dieses Attest abzuwarten.
E-5808/2015
Seite 8
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah-
merichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf-
nahmerichtlinie). Es liegen diesbezüglich keine glaubhaften Hinweise vor,
wonach Italien ihm die notwendige adäquate medizinische Behandlung je
verweigert hätte oder inskünftig verweigern würde. Die schweizerischen
Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind,
werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten
Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen
und die italienischen Behörden, wie in der angefochtenen Verfügung dar-
getan, vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Darüber hinaus darf
vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er im eigenen Interesse sei-
nen Beitrag hierzu leistet und sämtliche Atteste dem SEM rechtzeitig zur
Verfügung stellt, damit er in Italien von Beginn weg die nötige medizinische
Betreuung erhalten kann.
3.5 Der Beschwerdeführer brachte nichts Erhebliches gegen obige An-
nahme (vgl. E. 3.2) vor. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und
zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch
dieses Land führen würde. Er macht hierzu die in E. 3.2. erwähnten Gründe
geltend.
4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und
konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO
ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung
dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das
Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgese-
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hen). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zudem nicht direkt anwendbar, son-
dern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen über-
geordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so be-
steht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In
Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien
der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des
Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Ver-
hältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen
können, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf einen
Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Daran ändern die
auf Beschwerdestufe erhobenen Bedenken im Zusammenhang mit der
Durchführung des Asylverfahrens, die im Übrigen durch keine Belege des
Beschwerdeführers untermauert werden, nichts. Der Vorinstanz kann mit-
hin keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich wei-
tere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten be-
steht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17
Dublin-III-VO.
5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens
festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung
nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen be-
reits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die vorinstanzliche
Verfügung ist demzufolge zu bestätigen.
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Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der
Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Ausweisung nach Italien bis
zum Beschwerdeentscheid und der Antrag auf Entbindung von einer Kos-
tenvorschusspflicht erweisen sich mit vorliegendem Urteil als gegen-
standslos.
7.
7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
7.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: