Abtei lung V
E-5810/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Nepal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5810/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 19. Juni 2005 und gelangte am 21. Januar 2006 in die
Schweiz, wo er am 29. November 2005 um Asyl nachsuchte. Dazu
wurde er am 23. Januar 2006 im Empfangszentrum B._______
summarisch befragt. Am 23. Februar 2006 führte die zuständige
kantonale Behörde die Anhörung zu den Asylgründen durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er habe in C._______ gewohnt, wo er zuletzt im
D._______ gearbeitet habe. Oft sei er zu Hause von den Maobadi
aufgesucht worden, die von ihm verlangt hätten, sie unterzubringen,
ihnen Verpflegung zu geben und sie finanziell zu unterstützen. Er sei
gezwungen gewesen, ihnen diese Hilfe zu gewähren. Von einer unbe-
kannten Person sei er an die Polizei verraten und im Juni 2005 festge-
nommen worden. Er sei drei Tage festgehalten und schwer misshan-
delt worden, wobei man ihm ein Bein gebrochen habe. Dank der Inter-
vention seines Vaters und derjenigen von Politikern sei er freigekom-
men und habe sich nach Indien begeben, um sein Bein zu pflegen.
Nach drei Monaten sei er nach Nepal zurückgekehrt und habe bei sei-
nem Schwager in E._______ gelebt. Er habe erfahren, dass er sowohl
von den Maobadi wie auch von der Polizei gesucht werde und habe
um sein Leben gebangt. Die Polizei habe im Dezember 2005 bei ihm
eine Hausdurchsuchung durchgeführt, dabei Quittungen der Maobadi
sowie seinen Identitätsausweis gefunden und diese Unterlagen
beschlagnahmt. Er habe deshalb beschlossen, sein Heimatland zu
verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 – eröffnet am 19. Juni 2006 – lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 19. Juli 2006 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde bei der vor-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken-
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nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessua-
ler Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
D.
Am 20. Juli 2006 bestätigte die ARK den Eingang der Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 25. Juli 2006 hielt die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies für den
Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2006 hielt das BFM
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sin-
ne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
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übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Ob die Vernehmlassung vom 14. September 2006 dem Beschwerde-
führer durch die ARK zur Kenntnis gebracht worden ist, lässt sich auf-
grund der Akten der Vorgängerorganisation nicht mehr mit Sicherheit
feststellen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Kopie dieser Stel-
lungnahme des BFM zusammen mit diesem Urteil zuzustellen. Ange-
sichts des Vernehmlassungsinhalts war und ist dazu das rechtliche
Gehör nicht zu gewähren.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
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die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres ablehnenden Asyl-
entscheids im Wesentlichen geltend, die Flüchtlingseigenschaft sei
dann glaubhaft gemacht, wenn sie aufgrund des dargelegten Sachver-
halts oder allfälliger Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich er-
scheine. Vorbringen seien insbesondere dann unglaubhaft, wenn sie in
wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des
Handelns widersprächen. In Anbetracht der Schwere der angeblich in
Haft erlittenen Misshandlungen könne nicht nachvollzogen werden,
weshalb der Beschwerdeführer nach dreimonatigem Aufenthalt in Indi-
en das Risiko auf sich genommen habe, nach Nepal zurückzukehren
und sich dort ausgerechnet beim Schwager aufzuhalten, wo er leicht
ausfindig zu machen gewesen wäre. Auch das Vorbringen, die Polizei
habe bei ihm zu Hause Quittungen der Maobadi und seinen Identitäts-
ausweis gefunden, erscheine als höchst zweifelhaft. So widerspreche
es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer
nach seiner angeblichen Festnahme im Juni 2005 und der dabei erlit-
tenen schweren Misshandlungen sowie der geltend gemachten Suche
nach ihm durch die Polizei, belastendes Material wie Spendenquittun-
gen der Maobadi einfach zu Hause gelassen habe. Zudem habe er an-
lässlich der Empfangsstellenbefragung behauptet, die Maobadi seien
täglich zu ihm gekommen und hätten Unterstützung verlangt, während
er bei der kantonalen Anhörung ausgesagt habe, diese seien zwei- bis
dreimal pro Monat bei ihm zu Hause gewesen. Auch habe er Datums-
angaben mit auffallender Häufigkeit durcheinander gebracht. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien folglich insgesamt unglaubhaft,
weshalb darauf verzichtet werden könne, diese auf ihre asylrechtliche
Relevanz zu überprüfen. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Das BFM erachtete zudem den Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer dem im Wesentli-
chen entgegen, es wiederspreche nicht der allgemeinen Logik des
Handelns, dass er drei Monate nach seinem Spitalaufenthalt in Indien
nach Nepal zurückgekehrt sei, zumal sein Schwager, bei dem er sich
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aufgehalten habe, ziemlich weit von seinem Herkunftsort entfernt und
nahe der indischen Grenze lebe. Was die vom BFM in der Wohnung
zurückgelassenen Quittungen der Maobadi betreffe, habe er diese
aufbewahrt, um den Maobadi belegen zu können, dass er bereits
Spendengelder bezahlt habe. Auch der Umstand, dass er angesichts
der Reisen zwischen Indien und Nepal seine Identitätskarte zu Hause
gelassen habe, werde vom BFM zu Unrecht angezweifelt. Hierzu sei
festzuhalten, dass die Grenze zu Indien mehr oder weniger offen sei
und man für die Überquerung keine Identitätskarte benötige. Im Spital
habe er sich mit einer Erkennungskarte seines Arbeitgebers
ausgewiesen und gesagt, er werde die Identitätskarte später bringen.
Was die unterschiedlichen Datumsangaben betreffe, könne er sich
dies selbst nicht erklären. Dass die Ausführungen zur Ausreise in
"wirren Ausführungen" gemündet hätten, sei nicht ihm allein sondern
auch dem Übersetzer zuzuschreiben, zumal bei der kantonalen
Anhörung ein indischer Dolmetscher übersetzt habe, was zu
Verständigungsproblemen und zu einem etwas chaotischen Verlauf der
Anhörung geführt habe. Seine Vorbringen seien demnach insgesamt
als glaubhaft zu beurteilen. Aufgrund der ihm zugeschriebenen
Kollaboration mit den Maobadi sei er von der Armee festgehalten und
gefoltert worden, was als illegitime Sanktion und somit als
asylrechtlich relevante Verfolgung gewertet werden müsse.
Was die veränderte Situation in Nepal betreffe, so könne die Zuver-
sicht des BFM keineswegs geteilt werden. Vielmehr sei davon auszu-
gehen, dass es unter den Maoisten zu einer Abspaltung kommen wer-
de. Deshalb sei dem scheinbaren "Frieden" noch nicht zu trauen. Ein
nachhaltiger Friedensprozess habe sich in Nepal noch nicht etabliert.
Verschiedenen Berichten zufolge sei vielmehr von einer baldigen Ver-
schlechterung der Lage in Nepal auszugehen.
6.
6.1
Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprü-
che und Ungereimtheiten erscheinen nachvollziehbar und sind zu be-
stätigen. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwen-
dungen und Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen. Na-
mentlich erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die Maobadi für Spen-
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dengelder, die sie bezogen tatsächlich Quittungen ausgestellt haben,
zumal das Geld offensichtlich nicht immer freiwillig sondern unter Aus-
übung von Druck der Maobadi gespendet worden ist. Ausserdem hat
der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe die Maobadi unter
anderem bei sich unterbringen und verpflegen müssen. Es ist nicht da-
von auszugehen, dass die Maobadi dem Beschwerdeführer für solche
Hilfeleistungen Quittungen ausgestellt hätten. Bezeichnenderweise hat
der Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Behelligun-
gen seitens der Maobadi und der angebliche Verfolgung durch die Poli-
zei auch keinerlei Beweismittel eingereicht. Dass der Beschwerdefüh-
rer im Bewusstsein der polizeilichen Fahndung nach ihm belastendes
Material wie Spendenquittungen zu Hause aufbewahren würde, liesse
sich mit der allgemeinen Lebenserfahrung tatsächlich kaum in Ein-
klang bringen. Die Begründung in der Beschwerdeschrift, er habe die
Quittungen deshalb aufbewahrt, um den Maobadi beweisen zu kön-
nen, dass er die Spendengelder bereits bezahlt habe, überzeugt je-
denfalls nicht.
Ebenfalls erscheint es unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer vor-
bringt, die Ungereimtheiten in den Ausführungen zu seiner Ausreise
seien zumindest teilweise dem Dolmetscher zuzuschreiben. Er hat sei-
ne Ausführungen am Ende des Protokolls unterschriftlich als richtig
bestätigt; in den Akten lässt nichts auf Verständigungs- oder Überset-
zungsprobleme irgendwelcher Art schliessen, insbesondere hat auch
die bei dieser Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertretung keinerlei
Einwendungen gegen die Befragung erhoben.
Die geltend gemachten Beinprobleme, offenbar wegen eines zweifa-
chen Knochenbruchs, müssen demnach andere als die angegebenen
Ursachen haben.
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung
glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Ungereimtheiten in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzu-
gehen.
6.3 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
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7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.1 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers wesentlich verändert. Bereits die als Vorgängerorga-
nisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hatte die allgemei-
ne Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allge-
meine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Auf-
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nahme von Friedensverhandlungen zwischen Maoisten ("Communist
Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Ver-
kündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu ver-
längern, erheblich verbessert (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und
4.3.5 S. 332 ff.).
Diese positive Entwicklung hat sich fortgesetzt. Am 21. November
2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensab-
kommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am
Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im De-
zember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Ja-
nuar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung, und
es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, wel-
chem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzö-
gerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maois-
ten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsge-
benden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali
Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungs-
gebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu
Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast
240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik. Am
11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gya-
nendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsgebende Ver-
sammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom
Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik, und am
15. August 2008 den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Pra-
chanda), zum Ministerpräsidenten. Auch wenn Übergriffe der nach wie
vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) sowie ethnische
Spannungen in der Terai-Region offenbar andauerten und die Gewalt-
akte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet
wurden (vgl. hierzu etwa HUMAN RIGHTS WATCH / Country Summary / Ja-
nuar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des Beschwerde-
führers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden.
Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von ei-
ner Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden
muss, weshalb die Rückkehr nach Nepal als grundsätzlich zumutbar
zu bezeichnen ist.
8.3.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdefüh-
rers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar möglich, dass er bei einer
Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesen-
heit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes-
sen hat er die prägenden Jahre in Nepal verbracht, wo er die Schule
besucht und anschliessend als Primarlehrer, nebenbei auch als Land-
wirt und danach als "Office-Assistant" im Nationalpark tätig war. Der
Beschwerdeführer litt zwar seinen protokollierten Angaben zufolge in
der Schweiz immer noch an Schmerzen wegen seines gebrochenen
Beins – und war deshalb offenbar auch hierzulande in ärztlicher Be-
handlung –, machte aber nie geltend, an einer behandlungsbedürfti-
gen Krankheit zu leiden oder durch den früheren Beinbruch dauerhaft
handicapiert zu sein.
In seiner Heimat verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres und
soziales Netz. So leben unter anderem seine Ehefrau und seine bei-
den Töchtern noch immer an der Adresse, wo auch der Beschwerde-
führer vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte. Blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ne-
pal erweist sich demnach als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Gründe
für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Akten an die Vor-
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instanz ergeben sich aus den Akten nicht. Die Beschwerde ist damit
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen. Nachdem seine Beschwerde sich nicht als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat und die pro-
zessuale Bedürftigkeit von ihm belegt worden ist, kann in Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf
einer Kostenauflage verzichtet werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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