Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5810/2010
U r t e i l v om 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter JeanPierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2010 / N (…).
E5810/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ (…) stammende Beschwerdeführer verliess seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) und reiste über (…) nach
(…). Von dort her kommend gelangte er am (…) in die Schweiz, wo er
gleichentags im C._______ um Asyl nachsuchte. Die summarische
Befragung fand am 6. Januar 2010 statt und die Anhörung erfolgte am
21. Januar 2010.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe für die D._______ (…) gearbeitet. Als er aufgefordert
worden sei, an Schlägereien teilzunehmen und bei Diebstählen
mitzumachen, habe er dies abgelehnt. Schliesslich habe man ihm mit
Inhaftierung gedroht. Er habe Informationen über alle Aktivitäten gehabt,
weshalb er aus Angst nach E._______ gegangen sei. Mitglieder der
D._______ seien zu ihm nach Hause gegangen und hätten seinen Eltern
gedroht, sie würden sie misshandeln und seine Schwester entführen,
wenn er sich ihnen nicht stelle. Die Polizei sei von der D._______
beauftragt worden, ihn zu erschiessen. Er habe dann das Land verlassen,
worauf sein Haus in Brand gesetzt worden sei. Der andere Grund,
weshalb er ausgereist sei, seien seine (…)probleme. Er habe sich in
Pakistan seit dem Jahre (…) mit (...) behandeln lassen, zuerst in
F._______ im (…)Spital, und zuletzt am (…) im (…)Spital in E._______.
In E._______ habe er sich mangels Geld nicht behandeln lassen können;
wäre er dort geblieben, wäre er an seiner Krankheit gestorben. Für den
Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer gab keinerlei Ausweispapiere oder andere
Dokumente zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. August 2010 beantragte der
Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie
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Seite 3
(sinngemäss) eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme
den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde. Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht des
Kantonsspitals (...) vom (…) bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2010 stellte der
Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete vorbehältlich des
Nachreichens einer Mittellosigkeitsbestätigung auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2010 hielt das BFM fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. Die Behandlung der geltend gemachten (...)erkrankung könne
auch in Pakistan erfolgen. Was die (...)erkrankung anbelange, so sei die
Ausreisefrist gemäss einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für
Gesundheit auf das voraussichtliche Ende der akuten Erkrankung
anzusetzen. An den Erwägungen werde vollumfänglich festgehalten und
die Abweisung der Beschwerde beantragt.
G.
Vom Gericht am 16. September 2010 eingeladen, sich zur
Vernehmlassung des BFM zu äussern, reichte der Beschwerdeführer
keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Seite 4
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
E5810/2010
Seite 5
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die
Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG nicht stand.
Unglaubhaft seien Vorbringen, wenn sie in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen
würden. Die gelte für die Behauptung des Beschwerdeführers, Sekretär
eines lokalen (…)Führers gewesen und wegen seiner Weigerung,
illegale Tätigkeiten vorzunehmen, verfolgt worden zu sein. Seine
diesbezügliche Erklärung vermöge nicht zu überzeugen; es sei nicht
nachvollziehbar, dass er trotz massiven Drohungen als Sekretär
weitergearbeitet habe.
Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen würden durch
widersprüchliche Ausführungen erhärtet. So habe der Beschwerdeführer
bezüglich seiner Aktivitäten anlässlich der Befragung Aussagen gemacht,
die von jenen bei der Anhörung abweichen würden. Gleiches gelte für die
vorgebrachte Bedrohung seiner Eltern.
Es könne erwartet werden, dass Vorbringen in verschiedenen
Befragungen gleichbleibend geschildert würden. Die Angaben des
Beschwerdeführers würden indessen voneinander abweichen, und er
könne diese Abweichungen nicht überzeugend erklären.
Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
sein Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines
Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs.1 AsylG in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
AsylG nicht angewendet werden. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer der
Argumentation des BFM entgegen, Europäer könnten nicht verstehen,
wie die Politik in Pakistan funktioniere. Dort gebe es tagtäglich Morde,
Unruhen und Schiessereien. Er sei ein Opfer seiner politischen Tätigkeit,
und wegen seiner Aktivitäten habe man sein Haus in Brand gesteckt,
wobei er all sein Hab und Gut verloren habe.
E5810/2010
Seite 6
Für schwache Personen gebe es in Pakistan keine Regeln und Gesetze.
Er habe wegen seiner (...)erkrankung regelmässig zur (...) gehen
müssen; für die Kosten sei er von der Partei und der Familie unterstützt
worden. Sein Zustand habe sich verschlechtert; eine Behandlung könne
in Pakistan aus politischen und finanziellen Gründen nicht erfolgen.
Müsse er dorthin zurückgehen, würde er von Parteianhängern als
Verräter umgebracht, und was die finanzielle Unterstützung seitens
seiner Eltern betreffe, so wisse er nicht, wo diese sich aufhalten würden.
Dies hätte zur Folge, dass er nicht behandelt werden könne, was zu einer
wesentlichen Verkürzung seines Lebens führen würde.
Für den Fall, dass ihm kein Asyl gewährt würde, ersuche er um
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Er sei in Pakistan konkret und
unmittelbar bedroht.
5.
5.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die
Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es
daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden
Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die
wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S.
270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere
bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
E5810/2010
Seite 7
5.2
5.2.1 Es ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers, dessen Identität mangels Anstrengungen,
irgendwelche Papiere zu beschaffen, nach wie vor nicht mit Sicherheit
feststeht, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen.
Die Aussagen sind bis auf ganz wenige Ausnahmen – etwa der Angabe,
wo er in E._______ gewohnt habe (vgl. Akten BFM A8/15 F96 S. 11) oder
Nennung des Namens des ihn behandelnden Arztes (vgl. a.a.O. F120
S. 13) – insgesamt so ausgefallen, wie sie auch von jemandem hätten
gemacht werden können, der das Ganze nicht persönlich oder jedenfalls
nicht in der vorgebrachten Art erlebt hat. Insbesondere ist nicht
nachvollziehbar, er habe trotz massiver Bedrohung (vgl. A1/12 Ziff. 15 S.
5 und A8/15 F76 ff. S. 9 f.) in der Gruppe weitergearbeitet. Weder konnte
er diesen Umstand anlässlich der Anhörung erklären noch wird in der
Beschwerde auch nur ansatzweise darauf eingegangen.
5.2.2 Es ist dem Gericht bekannt, dass in Pakistan ganz andere
Verhältnisse herrschen als im westlichen Europa, wie das der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe anmerkt (vgl. Akten
Bundesverwaltungsgericht 1 Ziff. III. 3.). Dass weite Teile der
Bevölkerung unter zum Teil misslichen Verhältnissen leben und Gewalt
und Willkür ausgesetzt sind, ist eine notorische Tatsache. Vorliegend ist
indessen festzustellen, dass eine Verfolgung durch die Mitglieder einer
Partei vorgebracht werden, welcher der Beschwerdeführer selber
angehört haben will, wobei allerdings weder bezüglich dieser
Mitgliedschaft noch hinsichtlich der angeblichen Bedrohung irgendein
Beleg vorliegt. Der Beschwerdeführer hat es gemäss den Akten in
Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) seit
seiner Ankunft in der Schweiz vor über zwei Jahren unterlassen, seine
Vorbringen mit Unterlagen zu untermauern, und er hat sich auch nicht um
eine Stellungnahme bemüht, als er vom Gericht eingeladen worden ist,
sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern.
5.2.3 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann für die weiteren
Unglaubhaftigkeitselemente auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.2.4 Nach dem Gesagten halten die vorgebrachten Asylgründe den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E5810/2010
Seite 8
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
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Seite 9
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde
führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E5810/2010
Seite 10
7.3.2 Mit dem BFM ist einig zu gehen, dass in Pakistan zur Zeit weder
Krieg oder Bürgerkrieg herrscht noch eine Situation allgemeiner Gewalt
vorliegt. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen,
die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als
unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die
geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ein individuelles
Vollzugshindernis bilden.
7.3.3 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen
der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist.
Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr.
2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
7.3.4 Gemäss den Akten (vgl. act. Bundesverwaltungsgericht 1 S. 6/7) ist
der Beschwerdeführer an (...) erkrankt. In der Vernehmlassung des BFM
vom 10. September 2010 wird diesbezüglich festgehalten, es handle sich
dabei um eine akute Erkrankung, bei der sofort eine medikamentöse
Behandlung eingeleitet worden sei. Gemäss Auskunft der Ärzte daure die
Behandlung der Krankheit ein Jahr. Aufgrund der Vereinbarung zwischen
dem BFM und dem Bundesamt für Gesundheit sei die Ausreisefrist
deshalb auf das Ende der Behandlung der akuten (...)erkrankung
anzusetzen.
Es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mittlerweile geheilt ist; etwas anderes hat er
zwischenzeitlich jedenfalls nicht geltend gemacht. Die (kurierte)
(...)erkrankung führt demnach nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
7.3.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er leide an
(...)problemen und habe regelmässig zur (...) gehen müssen (vgl. act.
Bundesverwaltungsgericht 1 Ziff. III. 6. Ff. und beigelegtes ärztliches
E5810/2010
Seite 11
Zeugnis S. 6/7). Er könne in Pakistan für die Kosten nicht aufkommen,
was zu einer wesentlichen Verkürzung seines Lebens führen würde. Das
Gericht kommt diesbezüglich zu folgendem Schluss:
Gemäss Einschätzungen des U.S. State Departement und des U.K.
Home Office präsentiert sich die qualitative Situation des pakistanischen
Gesundheitswesens (mit Ausnahmen) in einem schlechten Zustand. In
Pakistan existiert kein staatliches und garantiertes soziales
Sicherheitsnetz mit Leistungsanspruch auf der Grundlage individueller
Beitragszahlungen. Qualitativ und quantitativ hochwertige Leistungen im
Gesundheitswesen werden in erster Linie von privaten Hospitälern
angeboten, die sich fast ausschliesslich in urbanen Gegenden befinden.
In ländlichen Gebieten ist die medizinische Versorgung deshalb als
schlechter zu qualifizieren als in städtischen. Trotz des Umstandes, dass
die allgemeinen Zustände im pakistanischen Gesundheitswesens nicht
an westliche Standards heranreichen, ist davon auszugehen, dass
Pakistan eine weitgehend funktionierende Infrastruktur auch im
Gesundheitswesen aufweist. Dies ist insbesondere in Grossstädten wie
Islamabad, Karachi und Lahore der Fall. Da in Pakistan keine allgemeine
Krankenversicherung existiert, muss ein Patient in den meisten Fällen
selbst für die Kosten der Behandlung aufkommen. Staatliche
Unterstützung kann einem Patienten in gewissen Fällen gewährt werden,
ist aber unüblich und wird stets von Fall zu Fall von den Behörden vor Ort
geprüft (vgl. FLORIAN LÜTHI/MICHAEL KIRSCHNER, Pakistan: Behandlung
von Personen mit kardiovaskulären Insuffizienzen in Lahore, Auskunft der
SFHLänderanalyse, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], 27. April
2005, mit entsprechenden Quellenangaben).
7.3.6 Vorweg ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer unterlassen
hat, das Gericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand zu
informieren. Aufgrund seiner Erkenntnisse geht es wie zuvor das BFM
davon aus, dass eine Behandlung der (...)erkrankung auch in
entsprechenden Einrichtungen in Pakistan möglich ist. Zu den
anfallenden Kosten ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer um eine
medizinische Rückkehrhilfe nachsuchen kann. Zudem ist ergänzend
anzuführen, dass es in Pakistan gemäss gesicherten Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D8016/2007 vom 4. Dezember 2007) die Möglichkeit zur Abdeckung
von Behandlungskosten gibt. So ist beispielsweise auf den ZakatFonds
zu verweisen, welcher Patienten unterhalb der Armutsgrenze offen steht.
E5810/2010
Seite 12
Des Weiteren bietet das (…) (…) in E._______ kostenlose (…) an,
welche (…) haben.
Zwar will der Beschwerdeführer nicht wissen, wo sich seine Eltern, seine
Schwester und andere Familienmitglieder beziehungsweise Verwandte
aufhalten, aber das Gericht hält es insbesondere aufgrund seiner
unglaubhaften Vorbringen im Asylpunkt für wahrscheinlich, dass er bei
einer Rückkehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
das ihn finanziell unterstützen wird. Zudem verfügt der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge (A1/12 S. 3) in E._______ über entfernte
Verwandte, bei denen er sich vor seiner Ausreise aufgehalten hat.
7.3.7 Es sind auch keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich,
welche gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in
seine Heimat sprechen würden. Er hat bis zu seiner Ausreise im (…)
immer in Pakistan gewohnt und ist daher mit den dortigen
Lebensumständen bestens vertraut. (…) Jahre hat er dort die Schule
besucht und er besitzt wohl auch eine gewisse Erfahrung im
Erwerbsleben. Diese Fakten werden ihm eine Reintegration erleichtern.
Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Pakistan
ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl.
BVGE 2008/34 E.12 S. 513 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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Seite 13
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E5810/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahren in der Höhe von Fr. 600. werden dem Be
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: