B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5810/2017
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. September 2017 / N (…).
E-5810/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 2. Juli 2015 fand die Befragung zur Person, am 10. Mai 2017 die
Anhörung statt. Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Familie
habe Land in D._______ erhalten, weshalb die Familie mit ihr dorthin ge-
zogen sei. Im Jahr 2013 habe sie religiös geheiratet. Ihr Ehemann sei Sol-
dat gewesen. Es seien Personen zu ihr nach Hause gekommen und hätten
nach ihm gefragt. Deshalb habe man ihr gedroht, erneut nach ihm zu fra-
gen. Bevor es jedoch dazu gekommen sei, habe sie Eritrea im Februar
2015 illegal verlassen. Im August 2015 habe sie Herrn E._______ – ein in
der Schweiz anerkannter Flüchtling – in Zürich kennengelernt. Am (…) kam
B._______ (Beschwerdeführerin 2), am (…) kam C._______ (Beschwer-
deführer 3) zur Welt.
B.
Mit Verfügung vom 27. März 2017 bewilligte das SEM ein Gesuch der Be-
schwerdeführer um Kantonswechsel zu Herrn E._______.
C.
Mit Verfügung vom 8. September 2017 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme an.
D.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführer unter
Beilage eines Aufenthaltstitels von Herrn Set in Kopie sowie eines Gutach-
tens einer Abstammungsuntersuchung vom 17. Februar 2017 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Familienasyl zu gewähren. Sie
seien in die Flüchtlingseigenschaft des Lebenspartners beziehungsweises
des Vaters miteinzubeziehen, als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei
ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abzusehen und die Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beizuordnen.
E-5810/2017
Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 hiess der zuständige In-
struktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung gut und bestellte den Beschwerdeführern einen
Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Mit Schreiben vom 14. November 2017 reichte die Vorinstanz ihre Ver-
nehmlassung beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte im Wesentli-
chen aus, da keine entsprechenden Gesuche vorliegen würden, sei der
Einbezug in den Status des Partners der Beschwerdeführerin auch nicht
geprüft worden. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin bereits in Eritrea
eine Ehe geschlossen, aus welcher ihr erstes Kind hervorgegangen sei.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. November 2017 stellte der zuständige
Instruktionsrichter die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zur Replik
zu, die nach einer Fristerstreckung mit Schreiben vom 13. Dezember 2017
unter Beilage der bereits bekannten Bewilligung ihres Kantonswechselge-
suchs vom 27. März 2017 replizierten. Hierbei machten sie im Wesentli-
chen geltend, die Vorinstanz habe bereits vor dem Ergehen des Asylent-
scheids die neue familiäre Einheit in der Schweiz anerkannt und damit im-
plizit die vorher bestandene Beziehung als beendet erachtet. Die
Vorinstanz habe die Beziehung mit Herrn E._______ in qualitativer sowie
zeitlicher Hinsicht als Konkubinat gewertet, was der Verfügung betreffend
Kantonswechsel vom 27. März 2017 zu entnehmen sei. Zudem sei Herr
E._______ gemäss Abstammungsgutachten der Vater des gemeinsamen
Sohnes C._______. Die Vorinstanz gehe in der angefochtenen Verfügung
trotzdem mit keinem Wort auf diese bestandenen und gefestigten familiä-
ren Verhältnisse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
E-5810/2017
Seite 4
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober
2017 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wor-
den ist, die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert wurde,
steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e
AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich
dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse
oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfah-
rens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer
E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe
der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Un-
begründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung
der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteilszeitpunkt mass-
gebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwer-
debegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist
(BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im
Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde spä-
ter als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-5810/2017
Seite 5
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Dies erfolgt erst wenn
festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigen-
schaft nicht selbstständig erfüllt (Art. 37 AsylV1).
4.
4.1 Die vorinstanzliche Verfügung kommt zutreffend zum Schluss, dass die
Fluchtgeschichte den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhält. So hat die Vorinstanz den Massstab
des Glaubhaftmachens auch nicht verkannt und unter Berücksichtigung
der aktuellen Rechtsprechung zur illegalen Ausreise aus Eritrea auf den
vorliegenden Fall korrekt angewendet (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, als Referenzurteil publiziert). Es
liegen keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtsprechung vor.
E-5810/2017
Seite 6
Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde stellt den
vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegen, womit sie diese bestätigt.
Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die vorinstanzliche Verfügung
zu verweisen.
4.2 Was das Familienasyl anbelangt, ist festzustellen, dass die Beschwer-
deführerin nicht mit Herrn E._______ zusammen ihr Asylgesuch gestellt
und ihn erst in der Schweiz kennengelernt hat. Sodann basiert sie ihre Vor-
fluchtgründe auf einen (anderen) Partner in Eritrea. Vor diesem Hinter-
grund ist eine explizite Willenserklärung mittels eines Gesuchs auch von
Herrn E._______ unabdingbar, damit die Vorinstanz ein Verfahren nach
Art. 51 Abs. 1 AsylG prüfen kann. Ohne entsprechende Willensäusserung
von Herrn E._______ ist die Vorinstanz auch nicht gehalten, einen Einbe-
zug in dessen Flüchtlingseigenschaft von Amtes wegen zu prüfen. Es ist
der Vorinstanz darin beizupflichten, dass keine diesbezüglichen Willenser-
klärungen aktenkundig sind. Ein gemeinsames Gesuch wurde auch auf
Beschwerdeebene nicht eingereicht. Was im Rahmen der Beschwerde und
Replik vorgebracht wird, ist nicht geeignet, hieran etwas zu ändern. Die
entsprechenden Rügen – insbesondere falscher und unvollständiger Sach-
verhalt – gehen ins Leere. Von der Beschwerdeführerin und Herrn
E._______ kann verlangt werden, dass sie das vorgesehene Verfahren ge-
mäss Art. 51 AsylG mittels eines gemeinsamen Gesuchs bei der zuständi-
gen Behörde einleiten.
4.3 Das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt und die Vorinstanz hat den
Einbezug der Beschwerdeführerin in den Asylstatus ihres Partners zu
Recht nicht geprüft.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-5810/2017
Seite 7
7.
7.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Erhebung
eines Kostenvorschusses wurden bereits mit Zwischenverfügung vom
31. Oktober 2017 gutgeheissen. Es sind keine erheblichen nachträglichen
Veränderungen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer er-
sichtlich.
7.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 wurde das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung antragsgemäss gutgeheis-
sen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Das Gericht hat mithin die
Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten fest-
zulegen. Frau Vanessa Koenig ist ein Gesamtbetrag inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer von Fr. 950.– zu Lasten des Gerichts zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5810/2017
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Vanessa Koenig wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar
in Höhe von Fr. 950.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: