B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5810/2018
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. September 2018 / (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Tamile – gelangte nach eigenen
Angaben am 26. Juni 2016 in die Schweiz und reichte am folgenden Tag
ein Asylgesuch ein. Am 11. Juli 2016 wurde er im Rahmen der Befragung
zur Person (nachfolgend BzP) summarisch zu seinen Asylgründen ange-
hört. Die ausführliche Anhörung erfolgte am 5. September 2018.
B.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in B._______, Distrikt
C._______ geboren, wo er die ersten Schuljahre absolviert habe. Im Jahr
1990 sei seine Familie nach D._______, E._______, Vanni-Gebiet, gezo-
gen. Dort habe er die Schule bis zur 9. Klasse besucht und mit seinem
Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. (…) habe er nach B._______ zu-
rückkehren wollen. Als er mit einem Boot auf die Insel habe gelangen wol-
len, sei er von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
aufgegriffen und nach F._______ gebracht worden.
Im Zeitraum von (…) bis (…) sei er gezwungen worden, verschiedene Hilfs-
tätigkeiten für die LTTE zu erbringen. Eine der Haupttätigkeiten habe darin
bestanden, in B._______ Waren zu transportieren. Er habe mit einer Per-
son, die dort ein (…) geführt habe, zusammengearbeitet. Diese Person
habe jeweils von Angehörigen der LTTE einen Anruf erhalten und ihn dann
persönlich in seinem Geschäft oder per Telefon darüber informiert, wann
und wo die Kisten am Strand von anderen Angehörigen der LTTE deponiert
würden. Er (der Beschwerdeführer) habe diese Kisten schliesslich abge-
holt und an einen anderen Ort, der ihm ebenfalls genannt worden sei, wie-
der deponiert. In diesen Kisten hätten sich Claymore-Minen und Waffen
befunden, allerdings habe er diese nie selber gesehen, da es ihm nicht
erlaubt gewesen sei, diese Kisten zu öffnen.
Im (…) sei die Operation entdeckt worden. Der Besitzer des (…) sei er-
schossen worden. Fünf Tage später sei er (der Beschwerdeführer) von An-
gehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) aufgegriffen und
ins naheliegende Armeecamp gebracht worden. Er sei zu seinen Hilfeleis-
tungen für die LTTE befragt und fünf Tage dort festgehalten worden. Das
CID habe von ihm verlangt, alle Verstecke der Lieferungen zu nennen und
er sei anschliessend als Spitzel für das CID eingesetzt worden. Danach
habe er mit den LTTE nichts mehr zu tun gehabt. Dafür sei er nach seiner
Freilassung aus dem Armeecamp im (…) dort regelmässig ein und ausge-
gangen und in B._______ oft mit dem CID unterwegs gewesen. Manchmal
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sei das CID auch zu ihm nach Hause gekommen; das Verhältnis sei freund-
schaftlich gewesen. Aus diesem Grund sei er von den Dorfbewohnern
misstrauisch angeschaut worden. Zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Sri
Lanka hätten ihn sodann unbekannte Personen in unregelmässigen Ab-
ständen angerufen, beschimpft und mit dem Tod bedroht. Er habe als Tuck-
tuck-Fahrer gearbeitet, aber aus Angst, dass ihm etwas zustosse, habe
seine Frau nicht mehr gewollt, dass er weite Strecken zurücklege. Deswe-
gen habe er vermehrt mit dem Vater zusammen in der Landwirtschaft ge-
arbeitet. Er habe die Anrufe auch der Polizei und dem CID gemeldet. Diese
hätten ihm aber nicht helfen können, da die Telefonnummer unterdrückt
gewesen sei. Auch habe er den Angehörigen des CID nicht sagen können,
dass er in der Öffentlichkeit nicht mehr mit ihnen gesehen werden wolle,
da diese sonst gedacht hätten, dass er seine Meinung geändert habe. Auf-
grund dieser Anrufe habe er in ständiger Angst gelebt und sich deshalb zur
Ausreise entschlossen. Dem CID habe er gesagt, dass er seinen älteren
Bruder in Indien besuchen werde und nach einem Monat wieder zurück-
kehren werde. Das CID habe sich nach seiner Ausreise einige Male zu
Hause nach seinem Verbleib erkundigt. Seine Frau habe gesagt, dass er
noch in Indien sei, aber sein kleiner Sohn habe erzählt, dass er in der
Schweiz sei.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und beglaubigte Ko-
pien seiner Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 11. September 2018 – eröffnet am 12. September 2018
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Weg-
weisung an und verfügte den Wegweisungsvollzug.
D.
Am 11. Oktober 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM
vom 11. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell be-
antragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Prozessual ersuchte er da-
rum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert,
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen.
F.
Am 1. November 2018 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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Seite 5
4.
4.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung
von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57
E. 2 und 2008/12 E. 5).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.
6.1 Im Asylpunkt begründete die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die
Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien insge-
samt unsubstanziiert, ohne Realkennzeichen und widersprüchlich ausge-
fallen. Zudem weise das Profil des Beschwerdeführers keine Risikofakto-
ren auf, die erwarten liessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
gefährdet wäre.
Seine Ausführungen bezüglich seiner Hilfestellungen für die LTTE seien
vage und undifferenziert geblieben. Zwar habe er behauptet, dass er Clay-
more-Minen in Kisten im Auftrag der LTTE am Strand abgeholt und an be-
stimmten Orten deponiert habe. Doch seien seine Erklärungen dazu, wie
er jeweils die Aufträge erhalten habe, oder woher er über den Inhalt der
Kisten gewusst habe, vage, repetitiv und ohne Realkennzeichen geblie-
ben, obwohl er diese gefährliche Tätigkeit eigenen Angaben gemäss von
(…) bis (…) ausgeführt habe. Dasselbe gelte auch hinsichtlich seiner Aus-
führungen, wie er schliesslich "aufgeflogen" sei und bezüglich seiner Mit-
nahme ins Armeecamp sowie seines fünftägigen Aufenthalts dort. Er habe
auch auf Nachfrage keine Details zu den vorgebrachten Ereignissen ange-
ben können und es sei ihm in keiner Art und Weise gelungen, ein Bild von
Selbsterlebtem zu vermitteln.
Zudem habe er auch widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe
er angegeben, dass das CID ihn auf der Strasse verhaftet habe. Während
seiner fünftägigen Inhaftierung im Armeecamp sei er «leicht» geschlagen
worden. Demgegenüber habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben,
dass er zu Hause bei seiner Mutter geschlafen habe und das CID ihn dort
abgeholt und ins Armeecamp gebracht habe. Im Armeecamp sei er nicht
geschlagen worden, da er kooperiert und die Wahrheit erzählt habe.
Ebenso widersprüchlich seien seine Aussagen dazu geblieben, wie und
wann er danach als Informant für die CID gearbeitet habe. Zunächst habe
er in der BzP ausgeführt, dass er mehrmals Informationen an die CID wei-
tergeleitet habe. So habe er zwischen (…) und (…) etwa 20 Personen ver-
raten und zwei bis drei Mal Informationen betreffend Angehörige der LTTE
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weitergegeben. Einmal habe er die CID auch über eine Claymore-Mine in-
formiert. Im Widerspruch dazu habe er in der Anhörung erklärt, dass er nur
ein einziges Mal Informationen an das CID weitergeleitet habe. Dies sei
etwa sechs bis sieben Tage nach seiner Freilassung aus dem Armeecamp
im Jahr (…) gewesen und es habe sich damals um den Standort einer de-
ponierten Claymore-Mine gehandelt. Ansonsten habe er nie Informationen
an das CID weitergegeben, weder über Personen, Transporte noch Minen.
Auch habe er nie Personen denunziert, welche bei den LTTE gewesen
seien oder für Letztere gearbeitet hätten. Auf sämtliche diese Widersprü-
che angesprochen, habe der Beschwerdeführer seine unterschiedlichen
Angaben nicht schlüssig zu erklären vermocht. Schliesslich seien auch
seien Ausführungen dazu, wann und wo er mit dem CID unterwegs gewe-
sen sei und zu den Drohanrufen, die er von Unbekannten erhalten habe,
unsubstanziiert und widersprüchlich geblieben. Es sei ihm mithin nicht ge-
lungen, glaubhaft darzulegen, dass er als Informant für die CID gearbeitet
habe und ernsthaft bedroht worden sei, weil er mit dem CID einen Umgang
gepflegt habe.
Selbst wenn er aufgrund des häufigen Kontakts mit Leuten des CID ano-
nyme Anrufe erhalten habe, erreiche dieser Umstand keine asylrelevante
Intensität. Bezeichnenderweise habe er nebst den Anrufen auch keine wei-
teren Vorfälle geltend gemacht. Zudem habe er gesagt, dass er diese Droh-
anrufe dem CID und der Polizei gemeldet habe.
6.2 Auf Beschwerdeebene hielt der Beschwerdeführer dem entgegen,
dass seine Vorbringen glaubhaft seien. Dies sei im Übrigen betreffend
seine Herkunftsregion und Biografie so auch vom SEM festgestellt worden.
Er wies daraufhin, dass er sein Vorbringen so detailliert, wie es ihm zuge-
standen worden sei, vorgetragen habe. Doch bereits im Rahmen der An-
hörung sei am Anfang darauf hingewiesen worden, dass er seine Flucht-
gründe nicht so im Detail berichten müsse. Dies habe ihn verunsichert. Ins-
besondere sei es für ihn danach schwierig gewesen abzuschätzen, wie
viele Informationen er auf die Fragen jeweils habe angeben müssen. Er
könne sich gut an seine Geschichte erinnern und er habe auch zu Protokoll
geben können, was die Personen, jeweils gesagt hätten. Hinsichtlich sei-
ner Tätigkeit für die LTTE habe er genau beschrieben, wie er jeweils zu
seinem Freund gegangen sei und von ihm die Aufträge entgegengenom-
men habe. So habe er namentlich geschildert, wie er jeweils am Tag den
Strand erkundet und die Ware am Abend abgeholt und sie an verschiede-
nen Orten deponiert habe. Er könne hierzu nicht mehr sagen, da diese
Aufgabe immer dieselbe gewesen sei. Falls das Gericht dies wünsche,
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könne er die Plätze, wo er die Ware versteckt habe, genauer beschreiben.
Ebenso verhalte es sich mit dem Vorwurf der Vorinstanz, dass er seinem
fünftägigen Aufenthalt im Camp nicht selbst erlebt habe. Seines Erachtens
bestünden genügend Hinweise darauf, dass er die aufgeführten Ereignisse
selbst erlebt habe. Am ersten Abend sei er befragt worden. Danach habe
er vier Tage allein in einem Zimmer verbracht. Er könne somit nicht mehr
erzählen. Er habe im Rahmen der Anhörungen immer gesagt, dass er im
Camp mit dem CID kooperiert habe und deswegen nicht geschlagen oder
gefoltert worden sei. Es sei aber auch klar, dass man im Camp nicht so
freundlich mit ihm umgegangen sei und er auch manchmal angefasst wor-
den sei. Vielleicht habe er deswegen vor zwei Jahren in der BzP angege-
ben, dass er leicht geschlagen worden sei. Er wisse es nicht mehr genau.
Ausserdem habe die Dolmetscherin im Rahmen der BzP mit einem indi-
schen Dialekt gesprochen, weshalb er sie teilweise nicht so gut verstanden
habe. Er denke, dass es deshalb hinsichtlich des Ortes seiner Verhaftung
zu einem Fehler im Protokoll gekommen sei. Er sei nicht „auf der Strasse“
verhaftet worden, sondern wie während der Anhörung ausgeführt, zu
Hause. Sein Haus liege allerdings gerade bei einer Kreuzung, weshalb
man diesen Ort auch „bei der Kreuzung“ nenne.
7.
7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge-
richt der Einschätzung der Vorinstanz ohne jeden Vorbehalt an. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen erfüllen die
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die Einwendungen des
Beschwerdeführers vermögen die überzeugende Begründung der
Vorinstanz nicht in Frage zu stellen.
7.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf massgebliche Widersprüche in den
Asylvorbringen des Beschwerdeführers hingewiesen; zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die dortigen Erwägungen hingewiesen werden.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe versucht, die vom SEM
festgestellten Widersprüche bezüglich seiner in den Befragungen getätig-
ten Aussagen damit zu entkräften, dass es in der BzP aufgrund des indi-
schen Dialekts der Dolmetscherin zu Verständigungsproblemen gekom-
men sei (vgl. Beschwerde Ziff. 17), greift dieser Einwand nicht. Es ergeben
sich aus dem Protokoll keinerlei Hinweise auf entsprechende Verständi-
gungsprobleme (A7/13 S. 10) und auch im Rahmen der Anhörung zu den
Widersprüchen befragt, erwähnte der Beschwerdeführer diese angebli-
chen Verständigungsprobleme nicht (A30/24 F200). Ergänzend dazu ist
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festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Beteiligung bei den angeb-
lichen Waffentransporten erst im Rahmen der Anhörung vorbrachte, wäh-
rend er in der BzP erklärte, sein Freund G._______ habe im (…) eine
Bombe gelegt und er (der Beschwerdeführer) sei deshalb vom CID festge-
nommen worden (A7/13 F7.01 S. 8). Diesen Widerspruch vermochte er auf
Nachfrage ebenfalls nicht nachvollziehbar zu erklären (A30/24 F200). Es
entstehen vorliegend bereits deshalb erhebliche Zweifel daran, dass sich
der Sachverhalt tatsächlich so wie von ihm beschrieben ereignet hat.
7.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass
neben den festgestellten Widersprüchen vor allem die oberflächliche Dar-
stellung der Geschehnisse ins Gewicht fällt. Laut eigenen Angaben will der
Beschwerdeführer zusammen mit seinem Freund G._______ während sie-
ben Jahren regelmässig für die LTTE risikoreiche Waffentransporte (Clay-
more-Minen, Tretminen, Waffen) unternommen haben und unter Zwang ei-
nen bewussten und konkreten Beitrag zur Förderung krimineller Aktivitäten
der LTTE geleistet haben (vgl. Beschwerde Ziff. 2-4; A30/24 F66 f., F71-
75, F77, 86, 90 ff.). Vor dem Hintergrund der Art, Dauer und Gefahr der
geltend gemachten Tätigkeit sind seine diesbezüglichen Ausführungen in
der Tat ohne die zu erwartende Detailliertheit geblieben, so dass deren
Wahrheitsgehalt erheblich zu bezweifeln ist.
Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer an diversen Stellen der Befragung
auf konkrete Fragen hin ausweichende und oberflächliche Angaben
machte und seine Schilderungen sich bei Vertiefungs- und Verständnisfra-
gen auf eine Wiederholung des bereits Gesagten reduzieren. Dies zeigt
sich exemplarisch an seinen Angaben zu den angeblichen Waffentranspor-
ten. So gab er zunächst an, nicht zu wissen, was genau er alles transpor-
tiert habe, da er die Kisten nicht habe öffnen dürfen. Später führte er hin-
gegen aus, er habe gewusst, dass es Waffen beziehungsweise Claymore-
Minen gewesen seien, da er mit der LTTE-Bewegung zu tun gehabt habe
und im Dorf einige explodiert seien (A30/24 F76, 78 f.). Weiter war der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage, stets besuchte Örtlichkeiten, Beschaf-
fungs- und Anlieferungsorte, Wege und Abläufe substantiiert mit konkreten
Schilderungen eigener Erlebnisse zu beschreiben (A30/24 F71-89). Der
Einwand auf Beschwerdeebene, dass die Aufgabe immer die gleiche ge-
wesen sei, weshalb er dazu nicht mehr sagen könne (Beschwerde Ziff. 2,
15), überzeugt nicht. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusam-
menhang, weshalb der Beschwerdeführer betonte, dass er die Claymore-
Minen jeweils nur deponiert und nicht gezündet habe, er aber dennoch
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Seite 10
nach seiner Freilassung Angst gehabt habe, dass ihn das CID für eine Ex-
plosion einer Claymore-Mine verantwortlich machen würde (A30/24 F66,
F90, F129, F153).
Auch ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass seine Sach-
verhaltsdarstellungen betreffend seine angebliche Mitnahme ins Armee-
camp und seine fünftägige Festnahme dort ebenfalls unsubstanziiert aus-
fielen. Trotz mehrfacher Aufforderung, zu beschreiben, wie diese Ereig-
nisse vonstattengegangen seien und wie er sich dabei gefühlt habe, blie-
ben seine Antworten rudimentär und liessen jegliche Realkennzeichen ver-
missen (vgl. beispielsweise A30/24 F90-F92, F97, F99, F101 ff., F107,
F109, F111). Dass der Beschwerdeführer am ersten Tag seiner Inhaftie-
rung während einer Stunde befragt wurde und danach während fünf Tagen
ohne weitere Konsequenzen in einem nicht abgeschlossenen Zimmer ver-
bracht und „unter Beobachtung“ gestanden haben soll (A30/24 F111,
F114 ff.), scheint vor dem Hintergrund der ihm zur Last gelegten Tätigkei-
ten sodann nicht plausibel. Seine Rechtfertigung, dass ihm nichts passiert
sei, weil er dem CID die Wahrheit gesagt habe (A30/24 F120), vermag nicht
zu überzeugen. Sofern der Beschwerdeführer sich nun auf Beschwerde-
eben darauf beruft, ihm sei von Anfang an gesagt worden, dass er über
seine Fluchtgründe nicht im Detail berichten soll (vgl. Beschwerde Ziff. 14),
ist festzuhalten, dass die SEM-Mitarbeiterin den Beschwerdeführer ledig-
lich darauf hingewiesen hat, dass der Zusammenhang zwischen den von
ihm geschilderten Ereignissen (namentlich die Rekrutierung durch die
LTTE im Jahr […]) und der Ausreise im Jahr 2016 nicht ersichtlich sei (vgl.
A30/24 F66, F67). Die zuständige Sachbearbeiterin hat den Beschwerde-
führer jedoch mehrmals aufgefordert, detailliert zu schildern, weshalb er
sein Heimatland verlassen habe. Insgesamt ergeben sich aus den Akten
und nach dem Gesagten keine Hinweise dafür, dass es dem Beschwerde-
führer im Rahmen der Anhörung nicht möglich war, seine Asylgründe in der
nötigen Ausführlichkeit zu schildern.
7.4 Weiter teilt das Gericht ohne Vorbehalt die Auffassung der Vorinstanz,
dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargelegt hat, unter wel-
chen Umständen er später als Informant für den CID gearbeitet haben soll
und welches spezifische Interesse der CID an ihm gehabt haben soll (vgl.
A7/ S. 8 und A30, F127-151, F161 und F200-F204). Ebenso mangelt es an
dezidierten Angaben zu den telefonischen Drohungen durch Unbekannte.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich
auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene
Verfügung, Ziff. II. 1).
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Seite 11
7.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft sind.
7.6 Ebenso ist der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit keinen über den
normalen „Background Check“ hinausgehenden Problemen zu rechnen
hat. Das Profil des Beschwerdeführers weist keine Risikofaktoren auf, die
auf eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen
schliessen lassen könnten (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8 und 9). Alleine aus seiner
Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie der mehrjährigen Landesabwe-
senheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist insgesamt nicht anzu-
nehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
7.7 In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das geeignet wäre, etwas
an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ändern. Die
Vorinstanz ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers ausgegangen. Es können daher weitere Ausführungen
zur Asylrelevanz unterbleiben. Zu Recht hat die Vorinstanz daher die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl-
gesuch abgewiesen.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Es gilt der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art.
25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124 –
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzuläs-
sig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Ent-
scheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unter-
streicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
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Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten
müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus dem-
selben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka dro-
hen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen soge-
nannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten
im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefähr-
det wäre.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individu-
elle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen
demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig
erscheinen.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im bereits zitierten Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der
Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. Der Be-
schwerdeführer stammt aus B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz,
wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist
gesund (A7/13 Ziff. 8.02; A30/24 F7), verfügt über ein grosses familiäres
und soziales Beziehungsnetz (Eltern, Frau und Kind, Verwandte) in seinem
Heimatstaat sowie über Berufserfahrung als Tuktuk-Fahrer und in der
Landwirtschaft (A7/13 Ziff. 1.17.05). Vor diesem Hintergrund erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG als
möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der
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zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist
(Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou