Abtei lung V
E-5812/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.
A_______,
Staatsangehörigkeit unbekannt, eigenen Angaben
zufolge Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5812/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer die Region
Darfur seines angeblichen Heimatlandes Sudan im Dezember 2005
und reiste am 8. Januar 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er drei
Tage später in Vallorbe um Asyl ersuchte. Gleichentags wurde er
schriftlich aufgefordert, innert 48 Stunden Identitätspapiere abzuge-
ben, ansonsten die Möglichkeit bestehe, auf das Asylgesuch nicht ein-
zutreten (A3/1).
Anlässlich der summarischen Befragung am 17. Januar 2006 (A1/9)
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme
aus dem Dorf B_______ im Südwesten von Darfur. Er habe weder
einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen und sei auch
nicht in der Lage, solche Papiere zu beschaffen. Sein Vater sei
Vorsteher der katholischen Kirchgemeinde (...) gewesen. Vor drei
Monaten sei sein Bruder, wie er christlichen Glaubens, in
Auseinandersetzungen mit Muslimen getötet worden. Wenige Wochen
später im Dezember 2005 hätten Muslime ihr Haus angegriffen und
angezündet, seinen Vater getötet und seine Mutter vergewaltigt. Ihm
sei es gelungen, in den Wald zu fliehen.
Da sein Bruder und sein Vater getötet worden seien und er nicht ge-
wusst habe, ob seine Mutter noch lebe, habe er sich zur Rache seiner
Familienangehörigen entschlossen. Er sei ins Dorf zurück gekehrt, wo
ihm ein Freund seines getöteten Vaters Unterschlupf geboten habe.
Zusammen mit anderen Christen habe er einen Angriff auf zwei Araber
ausgeführt und sie hätten beide getötet.
Als andere Araber davon erfahren hätten, seien diese gekommen und
hätten sie, die Christen, in Kämpfe verwickeln wollen. Er habe sich zu
einer Freundin seines Vaters geflüchtet, welche ihn im Auto in den
Tschad gebracht habe. Dort habe er sich an eine Nichtregierungs-
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organisation gewendet. Mit Hilfe von Missionaren sei er auf Booten auf
dem Seeweg nach Europa gelangt.
B.
Am 26. Januar 2006 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Voraufenthalt in Frankreich
und einem Rapport des Grenzwachtkorps, demzufolge er am 8. Januar
2006 nachts um 1.30h am Grenzposten Ferney Voltaire an der Grenze
zu Frankreich in einem von Frankreich herkommenden Taxi angetrof-
fen, kontrolliert und nach Frankreich zurück gewiesen worden sei,
nachdem er sich nicht habe ausweisen können (A9/4).
C.
Am 30. Januar 2006 stimmte Frankreich einem Rückübernahmege-
such der Vorinstanz vom 28. Januar 2006 zu.
D.
Am 3. Februar 2006 liess sich der Beschwerdeführer wegen eines de-
pressiven Zustandsbildes im psychiatrischen Ambulatorium C_______
medizinisch behandeln (A14/1).
E.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 wies die Vorinstanz den Beschwer-
deführer gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31, in der damals in Kraft stehenden
Fassung; der Artikel wurde danach revidiert, mit Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005, in Kraft getreten am 1. Januar 2008), vorsorglich
nach Frankreich weg.
F.
Am 6. Februar 2006 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfü-
gung Beschwerde erheben, welche mit Urteil der ehemaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 7. April 2006 gutgeheis-
sen wurde. Daraufhin wurde das erstinstanzliche Verfahren wieder
aufgenommen. Der Beschwerdeführer wurde für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton (...) zugeteilt.
G.
Am 15. Juni 2006 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer
„eine Anhörung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG“ durch (A33/18). An-
lässlich dieser Anhörung führte dieser im Wesentlichen aus, seit der
summarischen Befragung am 17. Januar 2006 habe er keine Anstren-
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gungen unternommen, um Identitätspapiere erhältlich zu machen. Er
habe in seinem Heimatland Sudan niemanden, der ihm dabei helfen
könnte. Auf die Frage, warum er nicht „wie alle Sudanesen“ we-
nigstens eine Geburtsurkunde besessen habe und wie er ohne Papie-
re die häufigen Identitätskontrollen im Sudan habe bestehen können,
antwortete er, er sei als Hilfskraft bei Bauern tätig gewesen. Die Polizei
habe nicht das Recht besessen, solche Hilfskräfte zu kontrollieren.
Danach wurde der Beschwerdeführer befragt zu seiner angeblichen
Herkunftsregion (A33/19, S. 5 bis 8, Fragen 15 bis 44), seinen Flucht-
gründen (S. 8 bis 11, bis Frage 65), seiner Fluchtreise (S. 11 bis 14,
bis Frage 90), zum Vorhalt, er stamme nicht aus dem Sudan (S. 14 und
15, bis Frage 93) sowie zu seinem Gesundheitszustand (S. 15, Fragen
94 und 95).
H.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 (eröffnet am 27. Juni 2006) trat die
Vorinstanz gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung
sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
geführt, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Gesuchseinreichung
auf die erwähnte Gesetzesbestimmung aufmerksam gemacht worden
sowie auf die Obliegenheit, zu seiner Identifizierung geeignete Papiere
abzugeben. Gleichwohl habe der Beschwerdeführer keinerlei Papiere
abgegeben. Dafür lägen keine entschuldbaren Gründe vor. Die dies-
bezüglichen Erklärungen seien stereotyp ausgefallen und der Be-
schwerdeführer habe keinerlei Anstrengungen unternommen, solche
Papiere erhältlich zu machen. Es sei realitätsfremd, eine Reise wie die
vom Beschwerdeführer beschriebene ohne irgendwelche Identitäts-
papiere machen zu können. Auch der zeitliche Ablauf sei unrealistisch,
zumal der Tschad nicht ans Meer anstosse.
Hinweise auf Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwie-
sen, lägen nicht vor. An seiner Herkunft aus Darfur und seiner sudane-
sischen Nationalität bestünden ernsthafte Zweifel („des doutes forts
sérieux“). Seine Angaben entsprächen nicht denjenigen einer Person,
welche tatsächlich aus der angegebenen Region stamme. Seine
Kenntnisse der Region seien dürftig und teilweise seien die Angaben
dazu sowie auch zur den Ursachen des Konfliktes in Darfur schlicht
falsch. Da der Beschwerdeführer seine Herkunft nicht habe glaubhaft
machen können und all seine Fluchtgründe verknüpft seien mit dem
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klar definierten Konflikt in Darfur, sei das Vorliegen von Hinweisen auf
Verfolgung zu verneinen.
Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung lägen nicht vor. Art. 5
AsylG (Non-Refoulement) stehe dem Vollzug nicht entgegen, weil kei-
ne Hinweise auf Verfolgung vorlägen. Auch mit Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) sei der Vollzug konform, da keine Hinwei-
se vorlägen dafür, dass dem Beschwerdeführer eine nach dieser Be-
stimmung verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Die Zu-
mutbarkeit sei zu bejahen, da es infolge der Mitwirkungspflichtverlet-
zung des Beschwerdeführers dem BFM gar nicht möglich sei, die
Zumutbarkeit in Bezug auf einzelne Elemente wie etwa die geltend
gemachten medizinischen Probleme zu prüfen. Der für die Behörde
geltende Untersuchungsgrundsatz finde seine Grenze an der Mitwir-
kungspflicht des Gesuchstellers.
Die Möglichkeit des Vollzuges sei trotz der Verheimlichung der Identität
durch den Beschwerdeführer zu bejahen, sei es doch seine Aufgabe,
sich bei der Vertretung seines Heimatlandes um die nötigen Papiere
zu bemühen.
I.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2006 wurde bei der ARK Beschwerde erhoben
und beantragt, der Beschwerdeführer sei wegen Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzuheben. Aus
der Begründung der Beschwerde geht sodann hervor, dass sinnge-
mäss beantragt wird, auf das Asylgesuch sei einzutreten.
In prozessualer Hinsicht ersuchte dieser um „Sistierung der Aufforde-
rung, Papiere bezüglich meiner Nationalität beizubringen“ bis zur Bes-
serung des Gesundheitszustandes, um Einholung eines Arztzeugnis-
ses beim behandelnden Psychiater sowie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021).
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: Eine Bestäti-
gung eines Transportes des Beschwerdeführers zu einem Arztbesuch
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bei Dr. D_______, ausgestellt durch das Empfangszentrum Vallorbe
am 13. Januar 2006, ein ärztliches Zeugnis von Dr. E_______ (Psy-
chiatrisches Ambulatorium C_______) vom 3. Februar 2006, ein
ärztliches Zeugnis von Dr. F_______ (Psychiatrischer Dienst ...) vom
8. März 2006, Bestätigungen der Heilsarmee vom 28. und 29. Juni
2006 über die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers und die
ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers bei Dr. G_______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer den Beweisantrag, zu seiner
Reisefähigkeit sei die Meinung seines ihn aktuell behandelnden
Psychiaters einzuholen.
Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, die
Voraussetzungen für die Anwendung des in Art. 32 Abs. 2 Bst. a
aAsylG normierten Nichteintretenstatbestandes lägen nicht vor. Zum
Einen lägen entschuldbare Gründe dafür vor, dass der
Beschwerdeführer keine Anstrengungen unternommen habe, seine
Identität zu beweisen. Aufgrund seines schlechten
Gesundheitszustandes sei er zu solchen Bemühungen nicht in der
Lage und es bestünden Zweifel an seiner Zurechnungs- und
Handlungsfähigkeit. Zum Anderen seien seine gesundheitlichen
Probleme und insbesondere das diagnostizierte posttraumatische
Belastungssyndrom unter den von der ARK in ihrer Praxis weit
gefassten Verfolgungsbegriff zu subsumieren (Verweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 20 und EMARK 1996 Nr. 16
und 17). Somit seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
offensichtlich haltlos, was Voraussetzung für die Anwendung der von
der Vorinstanz angewandten Gesetzesbestimmung sei.
Zum Wegweisungsvollzug führt der Beschwerdeführer aus, dieser
würde aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme eine unmenschliche
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und sei somit
unzulässig und unzumutbar. Wegen fehlender Reisefähigkeit sei auch
die Möglichkeit des Vollzuges zu verneinen.
J.
Die Instruktionsrichterin der ARK verfügte am 6. Juli 2006, der Be-
schwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, das
Gesuch um Sistierung von Verfahrenspflichten zur Papierabgabe wer-
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de abgelehnt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem spä-
teren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werde verzichtet und der Beschwerdeführer habe bis am 24. Juli 2006
ein aktuelles ärztliches Zeugnis sowie eine Entbindungserklärung für
die behandelnden Ärzte einzureichen.
K.
Am 7. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis
von Dr. G_______ vom 6. Juli 2006 inklusive Entbindungserklärung,
am 14. Juli 2006 ein ärztliches Zeugnis seines Hausarztes Dr.
H_______, Allgemeine Medizin FMH, vom 12. Juli 2006 zu den Akten.
L.
Am 4. August 2006 ersuchte die Instruktionsrichterin Dr. G_______ um
Beantwortung von sieben Fragen zum Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers bzw. zur aktuellen Behandlung.
M.
Mit Schreiben vom 7. August 2006 beantwortete Dr. G_______ die ge-
stellten Fragen unter Beilage eines Überweisungsberichtes von Dr.
I_______ und Dr. J_______ (Psychiatrische Poliklinik ...) vom 12. April
2006.
N.
Mit Vernehmlassung vom 22. August 2006 nahm die Vorinstanz Stel-
lung zur Beschwerde vom 3. Juli 2006. Im Wesentlichen führte das
BFM aus, die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
stünden dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da durch das
Verhalten des Beschwerdeführers dessen Heimatland den Behörden
nicht bekannt sei und demzufolge die Behandelbarkeit der Beschwer-
den im Heimatland nicht eingeschätzt werden könne.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 12. September
2006.
O.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 ersuchte die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführer, sich vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens ein
letztes Mal zu äussern, allfällige Beweismittel einzureichen sowie sie-
ben Fragen zu seinem Gesundheitszustand durch die behandelnden
Ärzte beantworten zu lassen.
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P.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht von Dr. G_______ vom 22. Mai 2009 mit Antworten
auf die von der Instruktionsrichterin gestellten Fragen zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Auf das
vorliegende Verfahren ist das neue Verfahrensrecht anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG, Art.
108 Abs. 2 AsylG ). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Im vorliegenden Verfahren erging die angefochtene Verfügung in
französischer Sprache; der Beschwerdeführer hat seine Rechtsschrif-
ten in deutscher Sprache eingereicht. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2
VwVG wird das Beschwerdeverfahren daher vorliegend in deutscher
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Sprache geführt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32 bis 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Falls das
Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet, enthält es sich demnach einer selbständigen mate-
riellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. EMARK
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Hingegen prüft die Vorinstanz die Frage
der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
Vorab stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Denn die
Vorinstanz stützte die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2006 auf
den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG in der
Fassung vom 26. Juni 1998, welcher mit Gesetz vom 16. Dezember
2005, in Kraft seit 1. Januar 2008, revidiert worden ist. Gemäss Art.
121 AsylG (Übergangsbestimmungen) gilt für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens hängigen Verfahren das neue Recht. Gegen die Anwen-
dung des neuen Rechts sprechen jedoch die Tatsachen, dass ange-
sichts der beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl. vor-
stehende Erw. 3) zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten sei. Die angefochtene Verfügung beruht auf
altem Recht und der Beschwerdeführer ficht die Rechtmässigkeit die-
ser Verfügung mit Bezug auf das damals gültige Recht an. Die Prüfung
der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung ausschliesslich
nach neuem, bezüglich den Eintretensvoraussetzungen verschärftem
Recht (vgl. zur Revision ausführlich BVGE 2007 Nr. 7 und 8), würde
zum Mindesten die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs
voraussetzen zur Anwendung des erst nach Beschwerdeerhebung in
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Kraft getretenen revidierten Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG.
Dies kann vorliegend aber unterbleiben, weil vorliegend weder nach
altem (Erw. 5) noch nach neuem Recht (Erw. 6) alle Voraussetzungen
für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gegeben sind; aus dem
selben Grund können ausführlichere übergangsrechtliche Erwägungen
unterbleiben.
5.
5.1
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG in der Fassung vom 26. Juni
1998 wurde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn der Betref-
fende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgab, die es er-
laubten, ihn zu identifizieren; diese Bestimmung fand keine Anwen-
dung, wenn der Betreffende glaubhaft machen konnte, dass er dazu
aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war, oder wenn Hin-
weise auf eine Verfolgung bestanden, die sich nicht als offensichtlich
haltlos erwiesen.
Die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG setzte also kumulativ
voraus, dass ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder andere,
die Identifikation erlaubende Papiere abgegeben wurden und keine
Hinweise auf Verfolgung vorlagen, welche sich nicht als offensichtlich
haltlos erwiesen.
Unstrittig ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer keine Papiere
abgegeben hat, welche die Identifikation erlauben.
Strittig sind hingegen die Entschuldbarkeit der Nichtabgabe von Papie-
ren (Erw. 5.2) sowie das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung (Erw.
5.3).
5.2 Die Frage, ob die unterbliebene Papierabgabe durch den Be-
schwerdeführer entschulbar sei, kann offen gelassen werden, da sie
für das vorliegende Urteil nicht entscheidrelevant ist.
5.3 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, es
lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor, welche sich nicht als offen-
sichtlich haltlos erwiesen. Das BFM hat dies damit begründet, an des
Beschwerdeführers Herkunft aus Darfur und seiner sudanesischen
Nationalität bestünden ernsthafte Zweifel („des doutes forts sérieux“).
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Seine Angaben entsprächen nicht denjenigen einer Person, welche
tatsächlich aus der angegebenen Region stamme. Seine Kenntnisse
der Region seien dürftig und teilweise seien die Angaben dazu sowie
auch zu den Ursachen des Konfliktes in Darfur schlicht falsch. Da der
Beschwerdeführer seine Herkunft nicht habe glaubhaft machen
können und all seine Fluchtgründe verknüpft seien mit dem klar
definierten Konflikt in Darfur, sei das Vorliegen von Hinweisen auf
Verfolgung zu verneinen.
In der Vernehmlassung des BFM vom 22. August 2006 wird das
Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung nicht mehr thematisiert. Die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers werden lediglich
unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Hindernisses für den
Wegweisungsvollzug gewürdigt.
Dies sowie auch die Begründung der angefochtenen Verfügung
vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Der
Beschwerdeführer hatte am 13. Januar 2006, zwei Tage nach der
Gesuchseinreichung und noch vor der summarischen Anhörung, einen
ärztlichen Termin bei Dr. D_______ (A6/1). Ein ärztlicher Bericht
dieses Arztes befindet sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht
in den vorinstanzlichen Akten. Aus dem auf Beschwerdeebene
eingereichten Bericht von Dr. E_______ (Psychiatrisches
Ambulatorium C_______) vom 3. Februar 2006 geht jedoch hervor,
dass Dr. D_______ am 13. Januar 2006 beim Beschwerdeführer eine
depressive Episode diagnostiziert und ihm ein Antidepressivum, ein
Beruhigungsmittel sowie ein Antipsychotikum verschrieben hat.
Aus diversen, auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen
Berichten (Berichte des Psychiaters Dr. G_______ vom 22. Mai 2009,
vom 7. August 2006 und vom 6. Juli 2006; Bericht des Psychiaters Dr.
I_______ von der psychiatrischen Poliklinik (...) vom 12. April 2006;
Bericht von Dr. F_______, Psychiatrischer Dienst (...), vom 8. März
2006; Bericht von Dr. E_______, Psychiatrisches Ambulatorium
C_______, vom 3. Februar 2006) geht übereinstimmend, in kohärenter
und nachvollziehbarer Weise hervor, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Vorinstanz an einer
posttraumatischen Belastungsstörung, Albträumen, Flashbacks sowie
einer Depression litt.
Aus den Arztzeugnissen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
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offenbar ein massiv traumatisches Erlebnis gehabt hat; seinen Ärzten
gegenüber hat er berichtet, es seien vor seinen Augen seine
Familienangehörigen umgebracht worden. Schon im Arztzeugnis von
Dr. E_______ vom 3. Februar 2006 werden depressive Symptome
diagnostiziert, welche im Zusammenhang stünden mit den kürzlichen
Erlebnissen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Dieser
berichtete Dr. E_______ auch von schweren Albträumen. Anlässlich
der Konsultation vom 8. März 2006 bei Dr. F_______ schilderte der
Beschwerdeführer die erlebten Gewaltereignisse im Wesentlichen
gleich wie in den Anhörungen im Asylverfahren. Der Arzt stellt beim
Beschwerdeführer unter anderem Ich-Störungen mit dissoziativen
Anteilen, Depersonalisation und Entfremdungsgefühle sowie eine
„eingefrorene Stimmung“ fest, die er als Symptome einer
ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
mit psychosozialer Überforderung beurteilt; das Beschwerdebild sei
klar als schwer einzustufen; Dr. F_______ erwägt gar eine
Hospitalisation. Nach Überweisung durch die psychiatrische Poliklinik
(...) begann der Beschwerdeführer am 19. April 2006 eine ambulante
Psychotherapie bei Dr. G_______ (vgl. dessen Zeugnis vom 6. Juli
2006), welche bis zum heutigen Tage andauert (vgl. den Bericht von
Dr. G_______ vom 22. Mai 2009). Auch in dieser Therapie schilderte
der Beschwerdeführer die Tötung seines Bruders und Vaters sowie die
Vergewaltigung der Mutter, wobei der Arzt die Schilderungen als
authentisch qualifizierte (vgl. das Zeugnis von Dr. G_______ vom 7.
August 2006). Gemäss dem jüngsten Zeugnis von Dr. G_______ leidet
der Beschwerdeführer auch heute noch weiterhin unter „flash backs“,
Albträumen vom Verfolgtwerden durch Krieger mit Messern und
suizidalen Gedanken; Dr. G_______ hält fest, es sei aufgrund
sprachlicher und kultureller Barrieren schwierig, wirklich zum Patienten
durchzudringen; dessen Beschwerden würden aber einen ernsten und
keineswegs „aufgesetzten“ Eindruck machen (vgl. Zeugnis Dr.
G_______ vom 22. Mai 2009).
Natürlich vermögen die ärztlichen Berichte nicht wissenschaftlich
nachzuweisen, welche Erlebnisse im Einzelnen den erwähnten
gesundheitlichen Störungen zugrunde liegen und wo bzw. wann die
Erlebnisse stattgefunden haben. Gleichwohl greift die Begründung der
Vorinstanz zu kurz, wenn sie den Gesundheitsproblemen des
Beschwerdeführers jede Relevanz abspricht mit der Begründung, die
behauptete Herkunft aus dem Sudan bzw. Darfur sei „sehr zweifelhaft“.
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Zu kurz greift die Begründung deshalb, weil die erwähnten
Gesundheitsprobleme im Rahmen der Eintretensprüfung grundsätzlich
relevant sind, auch wenn in der Tat Zweifel an der Herkunft des
Beschwerdeführers aus Darfur bestehen. Keinesfalls durfte wegen
dieser Zweifel im Rahmen der Eintretensprüfung auf eine sorgfältige
Erhebung der medizinischen Probleme und Erfassung derselben in
den Akten verzichtet werden. Weil und insofern aber eben dies im
vorinstanzlichen Verfahren geschehen ist, beruht die angefochtene
Verfügung auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt (Art. 12
VwVG).
Die sich aufgrund der heute aktenkundigen medizinischen Berichte
aufdrängende Frage, woher die mit einer traumatisierenden
Gewalterfahrung in Verbindung stehenden medizinischen Probleme
des Beschwerdeführers stammen, hätte zumindest aufgeworfen
werden müssen. Dies hat die Vorinstanz nicht gemacht. Die
Begründung der angefochtenen Verfügung ist aus diesem Grund
unvollständig und damit mangelhaft (Art. 32 Abs. 1 VwVG, Art. 35 Abs.
1 VwVG).
Schliesslich wäre auf der Basis des vollständig erstellten Sachverhalts
zu prüfen gewesen, ob die medizinischen Probleme respektive deren
Ursachen als Hinweise auf Verfolgung zu qualifizieren seien, die sich
nicht als offensichtlich haltlos erweisen (im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a aAsylG). Wie schon eingangs der Erwägung festgestellt, hat die
Vorinstanz diese Prüfung sowohl in der angefochtenen Verfügung als
auch in der Vernehmlassung zur Beschwerde unterlassen und sich
einzig auf die Erörterung der Gesundheitsprobleme lediglich unter
dem Gesichtspunkt der Prüfung eines Vollzugshindernisses be-
schränkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht die aktenkundig gemachten
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht in Zweifel.
Aufgrund der vorliegenden Zeugnisse verschiedener Fachärzte muss
nach Auffassung des Gerichts insbesondere davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer massive traumatische Ereignisse
erlebt hat. Zusammen mit seinen Vorbringen sind sie als nicht
offensichtlich haltlose Hinweise auf Verfolgung einzustufen, wenn man
den sogenannten, von der ehemaligen ARK entwickelten (EMARK
1999 Nr. 17 E. 4.a S. 114; EMARK 2003 Nr. 18 E. 5 S. 114 ff.) „weiten
Verfolgungsbegriff“ und den gegenüber der Glaubhaftmachung im
Seite 13
E-5812/2006
Sinne von Art. 7 AsylG reduzierten Beweismassstab anwendet
(EMARK 2004 Nr. 22 Erw. 5.b S. 149). Daran vermögen die
berechtigten Zweifel der Vorinstanz an der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Herkunft aus Darfur nichts zu ändern.
5.4 Zusammenfassend kann bezüglich der Konformität der Verfügung
mit altem Recht festgehalten werden, dass die angefochtene Verfü-
gung zum Einen in Verletzung von Verfahrensrecht (unvollständige
Erhebung des Sachverhalts und Verletzung der Begründungspflicht)
erlassen wurde und zum Andern die materiellen Voraussetzungen für
ein Nichteintreten nach Art. 32 Abs. 2 Bst. aAsylG nicht gegeben sind.
6.
6.1
Gemäss dem mit Revision vom 16. Dezember 2005 geänderten und
am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird
auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identi-
tätspapiere abgeben.
Laut Abs. 3 des erwähnten Artikels findet Absatz 2 Bst. a keine An-
wendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapie-
re abzugeben (Bst. a), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt
auf die Artikel 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst.
b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c).
6.2 Die revidierte einschlägige Gesetzesbestimmung zur Papierlosig-
keit unterscheidet sich gegenüber der alten Fassung in mehrfacher
Hinsicht:
Zum Einen wurde der Begriff des rechtsgenüglichen Identitätspapieres
präzisiert und restriktiver gefasst. Dies ist vorliegend aber nicht von In-
teresse, weil der Beschwerdeführer ja keinerlei Dokumente abgegeben
hat.
Zum Andern wurde der Begriff „Hinweise auf eine Verfolgung, die sich
nicht als offensichtlich haltlos erweisen“ ersetzt durch drei Tatbe-
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stände, bei deren Vorliegen trotz Papierlosigkeit auf das Asylgesuch
einzutreten ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. a, b und c).
Von Interesse ist vorliegend Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG, welcher ein
Nichteintreten trotz Papierlosigkeit ausschliesst, wenn „sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind.“
In BVGE 2007/8 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Frage
geäussert, inwiefern sich die zitierte Regelung im revidierten
Asylgesetz unterscheide von der alten Fassung. Dabei ist das Gericht
unter anderem zu folgenden Schlüssen gekommen: Aufgrund der
Entstehungsgeschichte und der Materialien verbietet sich eine zum
alten Recht analoge Anwendung der revidierten Bestimmung. Der
Gesetzgeber wollte im Falle der „Papierlosigkeit“ alle offensichtlichen
Verfahren über den Nichteintretenstatbestand abwickeln: Nicht
einzutreten auf ein Asylgesuch ist dann, wenn die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und wenn
offenkundig kein Bedarf für weitere Abklärungen besteht (Erw. 5.6.4 S.
89 f.). Kann hingegen aufgrund einer summarischen materiellen
Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende
Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling
ist, muss auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingeigenschaft – oder von
Wegweisungsvollzugshindernissen – eingetreten werden. (Erw. 5.6.6
S. 91 f.).
Bezüglich des Beweismasses wurde festgehalten, dass dieses nach
dem Willen des Gesetzgebers zwar verschärft werden sollte (5.6.4 S.
90), sich in der Praxis jedoch nicht weit von der „offensichtlichen
Haltlosigkeit von Hinweisen auf Verfolgung“ im Sinne der alten
Bestimmung entfernen dürfte (Erw. 5.6.6 S. 92).
6.3
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Anwendung der obig darge-
legten Grundsätze zum Schluss, dass nach der Anhörung des Be-
schwerdeführers „zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses“ nötig
gewesen wären. Die schon zum Zeitpunkt der summarischen Befra-
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gung am 17. Januar 2006 vorhanden gewesenen massiven Gesund-
heitsprobleme des Beschwerdeführers hätten es geboten, diese näher
abklären zu lassen, aktenkundig zu machen und zu würdigen in Bezug
sowohl auf die geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft als auch auf
das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen.
In der vorliegenden Konstellation haben die Gesundheitsprobleme des
Beschwerdeführers unter altem und neuem Recht eine sehr ähnliche
Bedeutung: Während sie unter altem Recht als nicht zum vornherein
haltlose Hinweise auf Verfolgung zu qualifizieren sind (vgl. zur Be-
gründung Erw. 5.2 oben), stellen sie unter neuem Recht Anlass dar zu
weiteren Abklärungen. Und auch unter revidiertem Recht kann den
Gesundheitsproblemen des Beschwerdeführers nicht jede Relevanz
abgesprochen werden wegen Zweifeln an der behaupteten Herkunft
aus Darfur. Die von der Vorinstanz nicht vollständig erhobenen Ge-
sundheitsprobleme sind eben gerade ein Element, welches in die vor-
instanzlichen Erwägungen über die Herkunft und über die geltend
gemachten Verfolgungserlebnisse hätte Eingang finden müssen; die
aus den Arztzeugnissen hervorgehenden unübersehbaren Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer offenkundig massiv
traumatisierende Ereignisse erlebt haben muss, denen unter
Umständen flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt, hätten die
Vorinstanz auch unter neuem Recht veranlassen müssen, zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft weitere Abklärungen
vorzunehmen und demzufolge auf das Asylgesuch einzutreten.
6.4 Bezüglich der Konformität der Verfügung mit neuem Recht kann
also festgehalten werden, dass „nach der Anhörung“ die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich verneint wer-
den kann und zusätzliche Abklärungen nötig sind mit Bezug auf die
Flüchtlingseigenschaft. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für
ein Nichteintreten auch nach neuem Recht nicht gegeben.
6.5 Der Bedarf an zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft besteht zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr)
primär in der Erhebung des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers, sondern in einer nochmaligen Befragung desselben und
Würdigung der bisher gemachten und neu zu erhebenden Aussagen;
zu berücksichtigen werden insbesondere die auf Beschwerdeebene
aktenkundig gemachten Beschwerden sein. Dabei wird insbesondere
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der von Dr. G_______ im Arztzeugnis vom 22. Mai 2009 ausge-
drückten Schwierigkeit Rechnung zu tragen sein, Zugang zu finden
zum Beschwerdeführer, welcher gemäss den diversen Arztberichten
aufgrund von Gewalterfahrungen traumatisiert ist.
7.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz
trotz nicht gegebener materieller Voraussetzungen einen Nichteintre-
tensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG erlassen und
damit Bundesrecht verletzt hat.
Die angefochtene Verfügung hält vor dem Bundesrecht auch in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht nicht Stand, da sie gestützt auf einen unvoll-
ständig festgestellten Sachverhalt sowie in Verletzung der Begrün-
dungspflicht erging.
Bei der derzeitigen Aktenlage sind die Voraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid auch in Anwendung des revidierten Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG nicht gegeben.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung vom 15. Juni 2006 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück zu
weisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch des Beschwer-
deführers vom 3. Juli 2006 um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist we-
der rechtlich vertreten noch sind ihm verhältnismässig hohe Kosten
entstanden (vgl. Art. 8 und 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Deshalb ist ihm trotz seines
Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. Juni 2006 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurück gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Urs Wüthrich
Versand:
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