B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5812/2011
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asyl-
suchende St. Gallen/Appenzell,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Chinas, tibetischer Volks-
zughörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Kham – verliess
seinen Heimatstaat angeblich am 27. März 2008 und gelangte auf dem
Landweg nach Nepal. Von dort reiste er am 5. Oktober 2008 ab und ge-
langte auf dem Luft- und Landweg über ihm unbekannte Länder am 8.
Oktober 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch stellte. Am 15. Oktober 2008
wurde er im EVZ summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Asylgrün-
den befragt.
Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er habe bis
1995 in seinem Geburtsort C._______/Kham, Tibet gelebt. Von 1995 bis
1997 habe er in der Nähe von Lhasa, von 1997 bis 1999/2000 in
B._______, Provinz Kham gelebt. Seit 1999/2000 sei er ständig unter-
wegs gewesen; ab und zu habe er sich aber bei seiner Familie in
B._______ aufgehalten. (…). Im Jahre 1995 habe er mit [zwei Personen]
Molotowcocktails auf das "Guentschie"-Büro in D._______ geworfen,
worauf zwei "Guentschies" – die den Eingang bewacht hätten – gestor-
ben seien. Die beiden [Personen ] seien gefangen genommen worden,
einer der beiden sei zirka zwei Wochen nach seiner Freilassung gestor-
ben, der andere werde noch immer vermisst. Deshalb habe der Be-
schwerdeführer sich damals, im Jahre 1995, nach Lhasa begeben. Am
(…) März 2008 habe er an einer Demonstration mit ungefähr hundert an-
deren Leuten teilgenommen; sie hätten Plakate benutzt, die mit Parolen
wie "Freiheit für Tibet" beschriftet gewesen seien und auf denen gestan-
den sei, dass der Dalai Lama nach Tibet zurückkommen solle. Zudem
hätten sie mit Kohle "Freiheit für Tibet" auf Hausmauern geschrieben. Im
Moment, in dem er diese Parolen geschrieben habe, seien die Chinesen
gekommen und hätten ihn auf den Kopf und auf die Beine geschlagen.
Sie hätten danach mit Tränengaspatronen geschossen, worauf eine gros-
se Unruhe entstanden sei. Er sei dann am selben Abend nach Nepal ge-
flüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Chinesen umgebracht
zu werden.
Er reichte seine chinesische Identitätskarte, ausgestellt am (…) 2004 in
D._______ beziehungsweise E._______, China, dem BFM zu den Akten.
Das Dokument führte als Geburtsdatum den (…) auf.
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Seite 3
B.
Am 9. Oktober 2008 überwies die Schweizerische Grenzwacht dem BFM
die Akten des Elektronischen Visumsausstellungssystems (EVA), wonach
der Beschwerdeführer bereits unter dem Namen Aa._______, geboren
am (…), im System verzeichnet sei und ihm am (…) 2008 in New Delhi
ein 90-tägiges Besuchervisum für die Schweiz ausgestellt worden sei.
C.
Am 15. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Kantonspolizei (…), den
Ausweis des Beschwerdeführers einer Authentizitätsprüfung zu unterzie-
hen. Gleichentags forderte das BFM bei der Schweizerischen Botschaft in
New Delhi die Visumunterlagen an.
D.
Die Kantonspolizei (…) antwortete dem BFM am 20. Oktober 2008 mit
der Information, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt
werden konnten.
E.
Am 27. Oktober 2008 übermittelte die Schweizerische Botschaft in New
Delhi dem BFM die Visumunterlagen von Aa._______. Daraus geht her-
vor, dass der Grund des Visumantrages offenbar eine Reise von [Perso-
nen] mit dem Reisezweck des religiösen und kulturellen Austausches mit
der tibetischen Community [in der Schweiz] war. Bei den Akten befinden
sich jeweils eine an das EDA und eine an die Schweizerische Botschaft in
Delhi adressierte Einladung [einer Institution für Tibeter in der Schweiz]
vom (…), ein an die Visa-Abteilung der Schweizerischen Botschaft in New
Delhi gerichtetes Schreiben des "Bureau of his Holiness the Dalai Lama"
in Delhi vom (…), E-Mails des EDA (es waren auch Gespräche zwischen
dem EDA und der Delegation der [Personen] vorgesehen), eine Kopie
des indischen Identity Certificates (…), ausgestellt am (…) in Delhi, gültig
bis (…) sowie ein Foto des Beschwerdeführers. Aus den Unterlagen geht
zudem hervor, dass auch gleichzeitig Visa für [europäisches Land] bean-
tragt wurden.
F.
Am 5. November 2008 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM ein-
gehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wurde er mit den erfolg-
ten Abklärungen, namentlich den Visumunterlagen konfrontiert. Diesen
sei zu entnehmen, dass er im Jahre 2007 unter der Identität Aa._______,
geboren am (…), bei der Schweizerischen Botschaft in New Delhi ein Vi-
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sum für die Schweiz beantragt habe. Damals habe er einen indischen
Identitätsausweis, ausgestellt am (…) in New Delhi, vorgewiesen. Aus
den Unterlagen gehe weiter hervor, dass im Jahr 2007 sein Wohnort
F._______, Indien, gewesen sei. Zudem würden seine Fingerabdrücke
mit denjenigen, die damals auf der Botschaft abgegeben worden seien,
übereinstimmen. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,
er habe sich während 5 bis 6 Monaten in Nepal befunden und wisse
nicht, was in dieser Zeit geschehen sei. Er habe damals einen Schlepper
gehabt, der ihm all dies organisiert habe. Diesem habe er Fotos und auch
seine Fingerabdrücke abgegeben. Er habe die Visumsunterlagen noch
nie gesehen, wisse davon nichts, da er nicht persönlich auf der Botschaft
erschienen sei. Was man für ihn organisiert habe, wisse er nicht.
Betreffend seine Asylgründe präzisierte er seine bereits an der Erstbefra-
gung gemachten Aussagen (vgl. oben Bst. A). Beispielsweise führt er
aus, die Demonstration, die am (…) März 2008 stattgefunden habe, habe
er in eigener Person, zusammen mit drei anderen, angeführt. Ihr Wille sei
gewesen, dass die Chinesen aufhören sollten, Mönche, Frauen und Kin-
der umzubringen. Für den detaillierten Inhalt der Anhörung wird auf die
Akten verwiesen.
G.
Mit Verfügung vom 20. November 2008 wurde er für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton (…) zugewiesen.
H.
Mit vom 1. Oktober 2010 datierender Anfrage gelangte das BFM an die
Schweizerische Botschaft in New Delhi, namentlich zur Klärung gewisser
Fragen betreffend die erfolgte Visumausstellung.
I.
Am 26. Januar 2011 teilte der Rechtsvertreter dem BFM seine Mandats-
übernahme mit.
J.
Mit Mail vom 30. März 2011 erkundigte sich das BFM bei der Schweizeri-
schen Botschaft in New Delhi betreffend den Stand der Botschaftsabklä-
rung.
K.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 ersuchte der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – um prioritäre Be-
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handlung des Verfahrens. Das BFM teilte ihm darauf telefonisch mit, dass
noch eine Botschaftsabklärung hängig sei.
L.
Mit Mail vom 6. Juli 2011 erkundigte sich das BFM erneut bei der Schwei-
zerischen Botschaft in New Delhi betreffend den Stand der Bot-
schaftsabklärung.
M.
Mit gleichentags gesendetem Mail antwortete die Schweizerische Bot-
schaft in New Delhi auf die Botschaftsanfrage. Darin wurde unter ande-
rem ausgeführt, beim ersten Visumsgesuch finde sich eine Fingerab-
drucknummer; der Grund hierfür gehe aus den Akten aber nicht hervor
(vgl. A22/2). Auf den detaillierten Inhalt wird in den Erwägungen Bezug
genommen.
N.
Am 9. August 2011 (und wiederholt am 6. September 2011) gelangte das
BFM mit einer Rückfrage per E-Mail an die Botschaft. Dabei wurde aus-
geführt, dass die Antwort betreffend die Frage, ob dem Gesuchsteller auf
der Schweizerischen Botschaft Fingerabdrücke genommen worden seien,
nicht ganz klar sei. Die Klärung dieser Frage sei aber wichtig, damit das
BFM mit Sicherheit davon ausgehen könne, dass es sich beim Vi-
sumantragssteller und beim Beschwerdeführer um dieselbe Person hand-
le. Die Anfrage wurde am 6. September 2011 von der Schweizerischen
Botschaft beantwortet: Aus den Akten sei leider nicht ersichtlich, ob dem
Gesuchsteller Fingerabdrücke genommen worden seien (vgl. A23/3).
O.
Am 21. September 2011 brachte das BFM dem Beschwerdeführer den In-
halt der Botschaftsabklärung zur Kenntnis und setzte ihm Frist zur Stel-
lungnahme an (vgl. A26/2).
P.
Am 30. September 2011 und ergänzend am 7. Oktober 2011 nahm der
Beschwerdeführer dazu Stellung (vgl. A27/1, A28/1). Er hielt erneut fest,
selbst nie auf der Schweizerischen Botschaft vorstellig geworden zu sein.
Er habe in Nepal Kontakt zu einem Mann gehabt und diesem im Mai
2008 ein Passfoto und seine Fingerabdrücke ausgehändigt. Was jener
damit gemacht habe, wisse er nicht. Er habe ihm jedenfalls das Visum
organisiert. Jener habe wohl 2007 und 2008 dieselben Dokumente ver-
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Seite 6
wendet, um auf der Schweizerischen Botschaft einen Visumantrag zu
stellen. Er könne nicht nach Indien weggewiesen werden, da er noch nie
dort gelebt habe und dort schon gar nicht über ein Aufenthaltsrecht verfü-
ge.
Q.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 – eröffnet am 14. Oktober 2011 –
trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ord-
nete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Indien sowie den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
der Beschwerdeführer sei über einen Fingerabdruck klar identifiziert wor-
den und es sei üblich, persönlich auf der Botschaft zu erscheinen. Somit
stehe fest, dass er derjenige gewesen sei, der in New Delhi mit der indi-
schen Identitätskarte einen Visumantrag gestellt habe und somit in Indien
über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Sein Argument, er habe seine Finge-
rabdrücke einem Schlepper ausgehändigt, sei realitätsfremd und daher
als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Deshalb stehe fest, dass er nach
Indien, welches als sicherer Drittstaat gelte, zurückkehren könne.
R.
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2011 focht der Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache für zusätzliche
Abklärungen und eine erneute Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen daran fest, nicht derjenige
Aa._______ zu sein, der in New Delhi einen Visumantrag gestellt habe.
Er argumentierte unter anderem, es sei unerklärlich, wie es eine Finger-
abdruckübereinstimmung geben könne, wenn eine Botschaft gar keine
Fingerabdrücke nehme. Auf den detaillierten Inhalt der Beschwerde wird
– soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegan-
gen.
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S.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
T.
Mit Eingabe vom 18. November 2011 reichte der Beschwerdeführer zwei
weitere Dokumente (Kopie seines Familienbüchleins in chinesischer
Sprache und Wohnsitzbestätigung seiner Heimatbehörde in chinesischer
Sprache im Original mit Übersetzung ins Englische) inklusive Zustellcou-
vert aus China zu den Akten.
U.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 hielt die Vorinstanz erneut fest,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als Schutzbehauptungen zu
qualifizieren. Sie führte im Wesentlichen aus, es sei realitätsfremd, dass
ein Schlepper mit den Fingerabdrücken des Beschwerdeführers hätte ein
Visum beantragen können. Sie könne sich weder betreffend das Famili-
enbüchlein noch betreffend die Bestätigung der Heimatgemeinde äus-
sern, da diese Dokumente lediglich in Kopie und in chinesischer Sprache
beziehungsweise nur in unvollständiger deutscher (recte: englischer)
Übersetzung vorlägen. Schliesslich vermöge auch die eingereichte chine-
sische Identitätskarte an diesen Erwägungen nichts zu ändern, da diese
gemäss Erkenntnissen des BFM keine Sicherheitsmerkmale aufweise
und deshalb problemlos kopiert werden könne. Daher werde weiterhin die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
V.
Am 20. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und legte
seiner Eingabe die vorher in Kopie eingereichte Seite aus dem chinesi-
schen Familienbüchlein im Original inklusive beglaubigter Übersetzung
ins Deutsche, die chinesische Identitätskarte [seines] im Jahr 2000 ver-
storbenen [Elternteils] und die deutsche Übersetzung der früher einge-
reichten Wohnsitzbestätigung seiner Heimatgemeinde bei.
W.
Am 9. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Seite 8
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches
Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut de-
ren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit
denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerde-
instanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er-
achtet – enthält sich demnach einer materiellen Prüfung. Sie hebt dies-
falls einzig die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). In Bezug auf die Frage
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der Wegweisung und deren Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht eingeschränkt, da das BFM
diese Frage bereits materiell geprüft hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte im vorliegenden Verfahren eine Botschaftsab-
klärung durch. Auf die Frage des BFM, ob der Gesuchsteller für die Vi-
sumerteilung persönlich auf der Schweizerischen Botschaft vorge-
sprochen habe, entgegnete Letztere, dass es sich dabei um Anträge
handle, die direkt bei der Botschaft abgegeben würden. Normale Voraus-
setzung sei, dass dies persönlich erfolge. Die Frage, ob auf der Schwei-
zerischen Botschaft Fingerabdrücke genommen würden und beja-
hendenfalls aus welchem Grund, wurde mit dem Hinweis beantwortet,
dass sich auf dem ersten Gesuch vom 10. September 2007 die Nummer
(…) (Anmerkung des Gerichts: Fingerabdruck-Nummer im Elektronischen
Visumsausstellungssystem [EVA]) finde und der Grund aus den Akten
nicht ersichtlich sei. Weiter führte die Botschaft betreffend die Frage, ob
der Beschwerdeführer das "Identity Certificate" im Original abgegeben
habe, allgemein aus, dass Reisedokumente immer im Original abgege-
ben werden müssten. Die Frage, ob es möglich sei, dass die Visumbe-
schaffung sowie die Einladung durch das Tibet-Büro von einem Schlepper
organisiert worden seien, wurden mit den Worten beantwortet, es scheine
fast unmöglich, dass es einem Schlepper gelingen könnte, nicht nur eine
Einladung des hiesigen Büros des Dalai Lama zu fälschen, sondern auch
noch die Einladung [einer tibetische Organisation in der Schweiz] und den
E-Mailverkehr der politischen Abteilung II des Eidgenössischen Departe-
ments für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu veranlassen. Zusätzlich
verlange diese Botschaft auch immer noch, dass die Einladung direkt an
die Botschaft gefaxt werde. Ausserdem stelle sich die Frage, weshalb ein
Schlepper sich die Mühe machen würde, auch noch ein (…) Visum ein-
zuholen. Aus einem Mail von 6. August 2008 gehe hervor, dass die (…)
Visa in den Reisepapieren vorhanden gewesen seien. Betreffend der ab-
schliessenden Anfrage des BFM, ob weitere sachdienliche Angaben zu
machen seien, entgegnete die Botschaft, es falle auf, dass die Unter-
schriften auf den beiden Gesuchen unterschiedlich aussähen. Allerdings
sehe die Unterschrift auf dem späteren Gesuch der Unterschrift im "Iden-
tity Certificate" ähnlicher, was nicht wirklich Sinn mache. Die Botschaft
schloss ihre Antwort mit den Worten "Würde es Ihnen weiterhelfen, wenn
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ich aufgrund Ihrer Annahme, dass es sich nicht um dieselbe Person han-
delt, versuchen würde, via Büro des Dalai Lama den 'richtigen' Herrn
Aa._______ aufzuspüren?". Im ergänzenden Mail vom 6. September
2011 betreffend Rückfrage des BFM zur Botschaftsabklärung führte die
Botschaft zudem aus, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, ob dem
Beschwerdeführer Fingerabdrücke genommen worden seien (vgl. A23/1).
4.2 Das BFM veranlasste keine weiteren Abklärungen, sondern gewährte
dem Beschwerdeführer Frist, sich zur Botschaftsabklärung zu äussern. In
seinen Stellungnahmen vom 30. September 2011 und 7. Oktober 2011
hielt der Beschwerdeführer daran fest, nie persönlich auf der Botschaft in
New Delhi vorgesprochen zu haben, sondern im Mai 2008 einem Schlep-
per sein Passfoto und seine Fingerabdrücke ausgehändigt zu haben. Je-
ner habe für ihn auf einer Schweizerischen Botschaft einen Visumantrag
einreichen wollen; was dieser genau gemacht habe und wie dieser zum
Visum gekommen sei, sei ihm jedoch nicht bekannt. Er könne nicht nach
Indien weggewiesen werden, da er dort nie gelebt habe und daher dort
nicht über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Er habe sein gesamtes Leben in
Tibet verbracht, sei im April 2008 nach Nepal gereist, wo er bis zu seiner
Ausreise im Oktober 2008 gelebt habe. Er habe sich im Zeitpunkt des
ersten Visumantrages im Jahre 2007 noch in Tibet befunden. Der
Schlepper habe demnach im Jahre 2007 und 2008 dieselben Dokumente
verwendet, um auf der Schweizerischen Botschaft einen Visumantrag zu
stellen.
4.3 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, der Be-
schwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Indien auf-
gehalten. Der Fingerabdruckvergleich in der Schweiz, der bei der Asylge-
suchstellung im EVZ (…) gemacht worden sei, habe einen Treffer in New
Delhi ergeben. Aufgrund dieses Resultates habe der Beschwerdeführer
identifiziert werden können. Die Daten in der Visa-Datenbank würden be-
sagen, dass der Beschwerdeführer unter einer anderen Identität im Jahr
2007, nämlich als Aa._______, geboren am (…), Tibet / China, ein erstes
Visum auf der Schweizerischen Botschaft in New Delhi beantragt habe,
welches er aber zurückgezogen habe. Zudem sei den Visumunterlagen
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 auf der Schwei-
zerischen Botschaft in New Delhi in einer Gruppe [von mehreren Perso-
nen] ein Visum für die Schweiz erhalten habe. In den Visumunterlagen
befinde sich weiter eine Kopie des indischen "Identity Certificate", gültig
bis am (…), welches besage, dass sich der Beschwerdeführer seit spä-
testens dem (…) in Indien aufgehalten und somit dort gelebt habe. Ge-
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mäss Abklärungen der Botschaft sei das persönliche Erscheinen auf der
Botschaft normale Voraussetzung für die Visumerteilung, das "Identity
Certificate" müsse im Original abgegeben werden. Zudem erscheine es
gemäss Botschaft fast unmöglich, dass es einem Schlepper gelingen
könne, ein Visum und die Einladung durch [eine tibetische Organisation in
der Schweiz] sowie einen E-Mailverkehr mit dem Schweizerischen Aus-
senministerium zu veranlassen. Dem Beschwerdeführer sei zur Bot-
schaftsabklärung das rechtliche Gehör gewährt worden. Er halte jedoch
daran fest, nie persönlich auf der Schweizerischen Botschaft in New Delhi
vorstellig geworden zu sein. Die Vorbringen, er habe sein Foto und seine
Fingerabdrücke einem Schlepper ausgehändigt, seien als Schutzbehaup-
tungen zu qualifizieren; seine Argumente seien nicht geeignet, die Abklä-
rungsresultate des BFM zu entkräften. Zudem sei es realitätsfremd und
sehr unüblich, einer Drittperson Fingerabdrücke auszuhändigen. Einer-
seits sei es bis anhin unüblich gewesen, dass bei einer Visumantragsstel-
lung in New Delhi Fingerabdrücke genommen worden seien, andererseits
würden sich etliche technische Fragen stellen. Ein persönliches Erschei-
nen auf der Botschaft sei zudem gemäss Abklärungen Pflicht. Es stehe
für das BFM somit fest, dass der Beschwerdeführer sich spätestens seit
dem (…) in Indien aufgehalten habe, dort ein Aufenthaltsrecht besitze und
über ein Ausweisdokument verfüge, welches ihm die Rückkehr nach In-
dien erlaube. Gemäss Kenntnissen des BFM würde ein "Identity Certifica-
te" nur denjenigen Tibetern und deren Nachkommen ausgestellt, die vor
Mai 1979 nach Indien gekommen seien. Inhaber dieser Papiere könnten
in der Regel problemlos nach Indien zurückkehren. Indien sei zwar nicht
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), nehme jedoch seit Jahren grosszügig
Tibeter auf, die dann Zugang zu Arbeits- und Bildungsstrukturen hätten.
Zudem seien keine Ausweisungen von Tibetern nach China bekannt.
Die vom Beschwerdeführer eingereichte chinesische Identitätskarte sei
nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen. Obwohl die Ausweis-
prüfung der Kantonspolizei (…) ergeben habe, dass keine Fäl-
schungsmerkmale festgestellt worden seien, sei bekannt, dass die chine-
sischen Identitätsausweise keine Sicherheitsmerkmale besässen und
deshalb problemlos kopiert werden könnten. Die eingereichte Identitäts-
karte eigne sich daher nicht dazu, die vom Beschwerdeführer darin er-
wähnte Identität zu belegen. Da der Beschwerdeführer sich zum Zeit-
punkt der Asylgesuchstellung (recte: Zeitpunkt des Visumantrages) gar
nicht in Tibet aufgehalten haben könne, seien die von ihm in den Jahren
1995 und 2008 geltend gemachten Asylgründe in Tibet unglaubhaft, wo-
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mit seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht offensichtlich
zutage trete. Daher sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Ein Weg-
weisungsvollzug nach Indien sei zulässig zumutbar und möglich.
4.4 In der Beschwerde wird dem entgegen gehalten, die Vorinstanz sei zu
Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Sie habe ihm fälschlicherweise eine Identitätstäuschung unterstellt, indem
sie behauptet habe, er sei derjenige Aa._______, der in den Jahren 2007
und 2008 auf der Schweizerischen Botschaft in New Delhi einen Visum-
antrag gestellt habe. Das BFM habe sich dabei auf einen Fingerabdruck-
vergleich abgestützt. Die Vorgehensweise, eine Identitätskarte auf ihre
Echtheit überprüfen zu lassen und sich nach der Prüfung (die ergeben
habe, dass keine Fälschungsmerkmale vorlägen) auf den Standpunkt zu
stellen, solche Identitätskarten könnten problemlos kopiert werden, sei
unplausibel. Das BFM habe damit die Kompetenz der Kantonspolizei (…)
ohne Begründung in Frage gestellt. Die an seinem Herkunftsort ausge-
stellte Identitätskarte belege vielmehr, dass er sich zumindest vor dem
Zeitpunkt deren Ausstellung in China aufgehalten habe und somit die ge-
samte Argumentation des BFM – und damit die Begründung für einen
Nichteintretensentscheid – ins Leere gehe. Es sei daher nicht möglich,
dass der Beschwerdeführer im Besitz eines indischen Identitätspapieres
sei, welches ihm am (…) in Indien ausgestellt worden sei; daher könne er
nicht derjenige Aa._______ sein, auf dessen Namen unter Abgabe des
besagten Identitätspapieres die Visumanträge gestellt worden seien. Bei
den Botschaftsantworten falle auf, dass diese sehr allgemein ausgefallen
seien und daher die Behauptungen des BFM, wonach er im Jahre 2007
und 2008 unter anderem Namen ein Visum beantragt habe, nicht stützen
würden. Möglicherweise besitze der von ihm kontaktierte Schlepper seine
Daten sowie die Daten jenes Aa._______, für welchen er bereits 2007 ei-
nen Visumsantrag gestellt habe. Er habe dem Schlepper seine Finge-
rabdrücke auf einem Papier ausgehändigt. Überhaupt erscheine es uner-
klärlich, wie eine Fingerabdruckübereinstimmung zu Stande kommen
könne, wenn die Botschaft üblicherweise gar keine Fingerabdrücke ab-
nehme. Daher sei von einem Fehler auszugehen. Sollte das Gericht zum
Schluss kommen, dass weitere Abklärungen nötig seien, sei eine LIN-
GUA-Analyse vorzunehmen.
4.5 Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 hielt die Vorinstanz betreffend
die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers fest, es treffe zu, dass auf
Botschaften normalerweise keine Fingerabdrücke genommen würden.
Auf zirka 20 Botschaften würden weltweit jedoch sogenannte "kleine"
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Seite 13
Fingerabdrücke (der Daumen) genommen und somit seien die Vorbringen
des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es sei
realitätsfremd, dass ein Schlepper mit den Fingerabdrücken des Be-
schwerdeführers hätte ein Visum beantragen können. Betreffend das
Familienbüchlein könne sie sich nicht äussern, da dieses nur in Kopie
und in chinesischer Sprache vorliege. Zudem besässen chinesische Iden-
titätskarten gemäss ihren Erkenntnissen keine Sicherheitsmerkmale und
könnten deshalb problemlos kopiert werden. Die Übersetzung der Bestä-
tigung der Wohngemeinde liege nur in unvollständiger deutscher (recte:
englischer) Übersetzung vor, es seien keine weiteren Angaben zur aus-
stellenden Behörde gemacht worden und ausserdem habe dieses Doku-
ment – rein formal betrachtet – keinen offiziellen Charakter.
4.6 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, der originale Ausriss
des Familienbüchleins sei inzwischen in der Schweiz eingetroffen. Er
reichte das genannte Dokument inklusive Übersetzung ins Deutsche und
Zustellcouvert aus G._______/Tibet zu den Akten. Zudem reichte er die
deutsche Übersetzung der Bestätigung der Heimatgemeinde und die chi-
nesische Identitätskarte [seines Elternteils] ein und bemerkte diesbezüg-
lich, er sei seit dem Jahr (…) im Besitz dieses Dokumentes [seines] ver-
storbenen [Elternteils] und habe dieses schon damals im EVZ zu den Ak-
ten reichen wollen, man habe ihm aber signalisiert, dieses werde nicht
benötigt.
5.
Die Asylbehörde ist aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 6 AsylG i.V.m Art. 12
VwVG). "Unvollständig" ist die Feststellung des Sachverhalts dann, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Am-
tes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in:
Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.).
Verfahrensrechtliche Mängel sind vorab zu überprüfen, da sie allenfalls
eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids bewirken.
6.
Somit ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Fest-
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stellung des rechtserheblichen Sachverhalts in hinreichender Weise
nachgekommen ist.
6.1 Der Beschwerdeführer behauptet, Chinese zu sein, sich niemals in In-
dien aufgehalten zu haben und daher auch nicht jene Person zu sein, die
im indischen "Indentity Certificate" aufgeführt ist. Die Vorinstanz geht da-
von aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um [die Person], dem in
New Delhi unter Vorweis eines indischen "Identity Certificate" ein Visum
für die Schweiz ausgestellt worden sei.
6.2 Zu Beginn des Verfahrens sah sich das BFM aufgrund der damals
bestehende Sachlage zu verschiedenen Abklärungen veranlasst. Zu-
nächst gab es eine Authentizitätsprüfung bei der Kantonspolizei (…) in
Auftrag, welche ergab, dass die chinesische Identitätskarte keine Fäl-
schungsmerkmale aufweise. Diesbezüglich stellt sich das BFM nun auf
den Standpunkt, chinesische Identitätskarten besässen keine Sicher-
heitsmerkmale. Es ist in der Tat so, dass anhand des Abklärungsergeb-
nisses nicht automatisch darauf geschlossen werden kann, die Karte sei
echt. Besteht bei solchen Dokumenten keine Fälschungssicherung, sind
sie meist käuflich erwerbbar, weshalb ihnen von Vornherein ein geringer
Beweiswert zukommt. Des Weiteren ist der Vorinstanz Recht zu geben,
insofern sie es als fragwürdig erachtet, dass der Beschwerdeführer seine
Fingerabdrücke dem Schlepper ausgehändigt haben soll. Es mag tat-
sächlich unplausibel scheinen, dass ein Schlepper angeblich Finge-
rabdrücke von seinem Kunden nehmen soll (zumal die Fingerabdruckab-
nahme auf Botschaften selten ist) und es ihm sodann gelingen sollte, mit
solchen fremden Fingerabdrücken auf einer Botschaft ein Visum zu erhal-
ten. Diesbezüglich drängten sich genauere Abklärungen auf. Die in die-
sem Zusammenhang gelieferten Antworten der Botschaft sind jedoch kei-
neswegs zielführend ausgefallen. So verwies die Botschaft betreffend
Fingerabdrücke zwar zunächst auf die (Fingerabdruck-)Nummer des
Elektronischen Visumsausstellungssystems (EVA). Aus ihren weiteren
Ausführungen wird jedoch nicht klar, weshalb beim Beschwerdeführer
Fingerabdrücke erfasst wurden und wie diese Erfassung ablief, zumal üb-
licherweise auf den Botschaften keine Fingerabdrücke genommen wür-
den. Das BFM stellte hier explizit eine Nachfrage; die diesbezügliche
Antwort der Botschaft – es sei leider aus den Akten nicht ersichtlich, ob
dem Beschwerdeführer Fingerabdrücke genommen wurden – fiel sodann
keineswegs befriedigend aus (A23/3). Weiter war auch hinsichtlich des
persönlichen Erscheinens nichts Aufschlussreiches von der Botschaft zu
erfahren: Aus der allgemeinen Bemerkung, wonach dieses normalerweise
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Voraussetzung sei, kann nämlich nicht – wie dies die Vorinstanz tut – he-
rausgelesen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich persönlich
erschienen sei. Die Information der Botschaft, dass Reisepapiere immer
im Original abgegeben werden müssten, beweist ein persönliches Er-
scheinen des Beschwerdeführers auch nicht. Die weiteren Bemerkungen
der Botschaft, wonach nicht ersichtlich sei, weshalb sich ein Schlepper
eine solche Mühe machen würde und wonach sich die Unterschriften auf
den beiden Visumanträgen aus dem Jahr 2007 und 2008 unterscheiden
würden, vermitteln ebenfalls keine aufklärenden Informationen. Die Bot-
schaft bot in ihrem Antwortschreiben dem BFM in einer abschliessenden
Bemerkung an, aufgrund der Unklarheiten weitergehende Abklärungen
vorzunehmen. So offerierte sie dem BFM, beim Dalai-Lama Büro nachzu-
fragen, ob es sich beim Beschwerdeführer und demjenigen, dem das Vi-
sum in Indien ausgestellt worden war, wirklich um dieselbe Person hand-
le. Weshalb die Vorinstanz darauf nicht reagierte, ist aus den Akten weder
ersichtlich noch nachvollziehbar, insbesondere weil es sich dabei um die
entscheidrelevante Frage handelt.
6.3 Im Übrigen wäre auch ein Nachfragen [tibetische Organisation in der
Schweiz] oder beim EDA, welches damals mit den eingeladenen [Perso-
nen] in Kontakt war, durch das BFM selbst möglich gewesen. Darüber
hinaus unterliess es das BFM auch, die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismittel (den originalen Ausriss des Familienbüchleins in-
klusive Übersetzung ins Deutsche und Zustellcouvert aus
G._______/Tibet, die deutsche Übersetzung der Bestätigung der Heimat-
gemeinde, die Identitätskarte [des Elternteils]) zu würdigen. Das entspre-
chende Argument der Vorinstanz in der Vernehmlassung, eine Würdigung
der Dokumente sei ohne Übersetzung nicht möglich, läuft angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Übersetzun-
gen nachgereicht hat, ins Leere. Schliesslich wurde auch der Antrag des
Beschwerdeführers, allenfalls eine LINGUA-Analyse vorzunehmen, von
der Vorinstanz ausser Acht gelassen. Eine derartige Abklärung könnte je-
doch allenfalls geeignet sein, den Ort der Sozialisierung des Beschwerde-
führers (vorliegend Indien oder China/Tibet) abzuklären.
6.4 Da die entscheidrelevante Frage, ob es sich bei der Person, die im
indischen "Indentity Certificate" aufgeführt ist, um den Beschwerdeführer
handelt, im weiteren Verfahren nicht geklärt werden konnte, ist der Sach-
verhalt auch noch zum heutigen Zeitpunkt als nicht vollständig abgeklärt
zu qualifizieren.
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6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der
unklaren Sachlage eine Botschaftsabklärung durchgeführt hat. Da sich of-
fensichtlich zur Beantwortung der relevanten Fragen weitere Abklärungen
als notwendig erwiesen, offerierte die Botschaft, die entsprechenden
Schritte vorzunehmen. Weshalb die Vorinstanz darauf nicht reagierte, ist
aus den Akten weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Zudem würdigte
das BFM nicht alle eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG).
Es kann jedenfalls nicht Sache des Gerichtes sein, die vom BFM veran-
lasste Botschaftsabklärung zu vervollständigen, mithin den rechtserhebli-
chen Sachverhalt festzustellen, wenn dies die Vorinstanz versäumte.
Nicht zuletzt entginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Rechtsmit-
telinstanz. Daher ist die angefochtene Verfügung zu kassieren.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu-
heissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2011 ist aufzu-
heben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sach-
verhalt vollständig festzustellen, was auch die Würdigung der vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel beinhaltet, und in der Sache
neu zu entscheiden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer hat obsiegt. Es ist
ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 9. Oktober 2012
seine Kostennote ein, gemäss welcher er einen Aufwand von insgesamt
8.5 Stunden à Fr. 200.-- und administrative Kosten von Fr. 40.-- geltend
machte.
8.2 Der in Rechnung gestellte Aufwand von Fr. 1'740.-- erscheint ange-
messen. Daher ist dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der
Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), eines Stundenansatzes von
Fr. 200.-- und der Auslagen von Fr. 40.-- – eine Parteientschädigung von
Fr. 1'740.-- (ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
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Das Bundesamt ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Be-
schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'740.-- auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, im Sinne der Erwägungen den rechtserheblichen
Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen und in der Sache neu zu
entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1'740.-- (ohne Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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