Abtei lung V
E-5813/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Demokratische Republik Kongo,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 19. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 9. Dezember 2009 per Bus verliess, sich anschliessend in Uganda
aufhielt, die Reise am 24. Mai 2010 auf dem Luftweg via Belgien nach
Italien fortsetzte und am 25. Mai 2010 in einem Auto in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich von zwei Kurzbefragungen im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom 8. Juni 2010 sowie der weiteren
Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Juli 2010 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, in C._______ in einer
Gruppe mitgemacht zu haben, die jeweils gegen Musikergruppen, die
die aktuelle Regierung unterstützt und zu unsittlichem Verhalten auf-
gerufen hätten, vorgegangen sei,
dass er beispielsweise mitgeholfen habe, deren Konzerte zu stören
und deren Anlagen zu beschädigen,
dass er durch seine Aktivitäten den Unmut der Fans dieser Musiker
auf sich gezogen habe, es deswegen im Jahr 2006 zu Zusammenstös-
sen zwischen seiner Gruppe und der radikalen Fangruppe
"D._______" gekommen und er dabei verletzt worden sei,
dass er damals nach Frankreich ausgereist sei und dort ein Asylge-
such gestellt habe und er nach dem negativen Asylentscheid im Jahr
2008 in die Heimat abgeschoben worden sei,
dass er im Jahr 2009 von Mitgliedern der D._______ mit dem Tod
bedroht worden sei,
dass er sich – dem Rat seines Vaters folgend – in den Osten Kongos
begeben habe, wo er am 24. November 2009 in F._______ in der
Provinz Kivu eingetroffen sei,
dass er dort mit einem Bekannten ein (...)geschäft habe führen wollen,
dass er sich – dem Rat eines Freundes des Bekannten folgend – an
einer Protestkundgebung gegen das kongolesische Militär beteiligt
habe, das kurz zuvor Zivilpersonen misshandelt habe,
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dass ihn das Militär in der Folge zu Hause mit dem Bekannten und
dessen Frau festgenommen habe,
dass er in einen Wald geführt worden sei, wo er vergewaltigt und
bewusstlos geschlagen worden sei,
dass er in einem Zivilspital das Bewusstsein wieder erlangt habe und
anschliessend nach Uganda ausgereist sei, wo er sich monatelang in
einem Flüchtlingslager aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer einen Ausweis und ein Bestätigungs-
schreiben der Leitung des Lagers in G._______, Uganda, einreichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Juli 2010
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch vom 25. Mai 2010 ablehnte, seine Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2010 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen,
dass er um Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. August
2010 feststellte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen worden ist und der Beschwerdeführer den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten kann, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Be-
schwerdeführer zu Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 600.– auf-
forderte, weil er die Beschwerdebegehren als aussichtslos erachte,
und die Zahlungsfrist auf den 13. September 2010 festsetzte,
dass der Kostenvorschuss am 8. September 2010 und damit innert an-
gesetzter Frist geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG), es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründet wird, und dass auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde
(Art. 111a AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
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Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung anführ-
te, wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüch-
lich ausgefallen, Erhebliches würde der allgemeinen Erfahrung und der
Logik des Handelns widersprechen und die eingereichten Beweismittel
seien untauglich zum Beweis des Bestehens einer Verfolgung,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht imstande sei, die Beweg-
gründe aufzuzeigen, weshalb er in seinem grossen Heimatland ausge-
rechnet in die Region Kivu ausgewichen sei, wo es mit der allgemei-
nen Sicherheitslage nicht zum Besten stehe,
dass der Beschwerdeführers die gesetzlichen Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht erfülle, so dass die flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz seiner Angaben dahingestellt bleiben könne, weshalb das Asyl-
gesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber in der Eingabe vom 16. Au-
gust 2010 geltend machte, er habe in den drei Anhörungen seine Grün-
de glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt,
dass er Behelligungen im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) erlitten habe, die ihn in physischer, psychischer und
psychologischer Hinsicht schwer erschüttert hätten, weshalb eine ge-
wisse Unschärfe in den Angaben erlaubt sein müsse und damit die
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Beurteilung des BFM, die sich bedauerlicherweise auf einige Unstim-
migkeiten in den Asylangaben konzentrierte, zu relativieren sei,
dass er unterschiedliche Formen von effektiven Gefahrensituationen in
C._______ und im (...)Kivu erlebt habe, die nicht zu verharmlosen
seien, und er bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland einer reellen
Gefahr, auch einer solchen gesundheitlicher Art, ausgesetzt wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, der dem
angefochtenen Entscheid der Vorinstanz zu Grunde liegende Sachver-
halt sei korrekt festgehalten und die darauf gestützten ausführlichen
Erwägungen der Vorinstanz seien überzeugend,
dass die Angaben des Beschwerdeführers erheblich ungereimt und wi-
dersprüchlich (zeitliche Verhältnisse, Handlungsmotive, Nachteile im
Flüchtlingslager, Fahndungsaktion der Behörde, Gefährdungssituation
in Kivu und C._______, Vorfall im Wald) sowie lebensfremd (Situation
unmittelbar vor der eigentlichen Flucht) ausgefallen sind,
dass die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers nicht nur
einen unstimmigen und unsubstanziierten Eindruck erwecken, sondern
auch weitgehend von einem auffälligen Mangel an so genannten Real -
kennzeichen geprägt sind,
dass damit kein glaubhafter Hinweis zur Annahme besteht, wonach
ihm in seinem Heimatland eine unmenschliche Behandlung droht,
dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Ausführun-
gen in der Beschwerde und die Inhalte der eingereichten Beweismittel
nicht geeignet sind, die zahlreichen von der Vorinstanz aufgelisteten
Unglaubhaftigkeitsargumente zu entkräften,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug auf die Ungereimt-
heiten und die Beurteilung der Beweismittel auf die überzeugenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann
(Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in vielen Regionen seines Heimatlandes eine Situation besteht,
die weder von kriegerischen Handlungen noch allgemeiner Gewalt ge-
kennzeichnet ist, und der Beschwerdeführer seine sinngemässen Hin-
weise auf allfällige Beeinträchtigungen seiner Gesundheit (vgl. Be-
schwerde S. 2) nicht konkretisierte oder durch ein medizinisches Attest
belegte, weshalb davon auszugehen ist, er sei für eine Rückkehr ins
Heimatland in einer genügenden gesundheitlichen Verfassung,
dass sich der Beschwerdeführer mit seinen beruflichen Erfahrungen
als (...) und (...) und seinem intakten familiären Beziehungsnetz in
C._______ leicht wieder zurechtfinden und eine wirtschaftliche
Existenz aufbauen kann,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatsstaat des Beschwer-
deführers noch individuelle Gründe auf eine glaubhafte konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit
dem am 8. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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