Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5813/2011
U r t e i l v om 2 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
Kosovo,
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. September 2011 / N (…).
E5813/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, nachfolgend Beschwerdeführerin 1 genannt, reiste nach der
Heirat mit einem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann
zusammen mit ihren beiden Kindern aus erster Ehe am 25. Januar 2009
von Kosovo in die Schweiz ein. Die Beschwerdeführenden erhielten in
der Folge vom Kanton Zürich Aufenthaltsbewilligungen "B". Nach
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im August 2009 wurden die
Aufenthaltsbewilligungen nicht mehr verlängert und die
Beschwerdeführenden wurden weggewiesen mit Frist zum Verlassen der
Schweiz bis zum 12. Februar 2010. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürichs bestätigte mit Urteil vom (…) (in Rechtskraft erwachsen am […])
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen sowie die
Wegweisung und deren Vollzug. Mit Schreiben vom 31. Mai 2011
beziehungsweise 10. Juni 2011 gelangte die Beschwerdeführerin 1 ans
BFM und ersuchte für sich und ihre beiden Kinder um Asyl. In der Folge
reichten die Beschwerdeführenden am 5. Juli 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche ein.
Die Asylgesuche wurden von der Beschwerdeführerin 1 in ihren
Schreiben sowie bei der Befragung und Anhörung folgendermassen
begründet: Seit der Scheidung im Jahr 2006 habe sie mit ihren Kindern in
Pristina gelebt. Von ihrer Einreise in die Schweiz bis im August 2009
habe sie mit ihrem zweiten Ehemann zusammengelebt; die Situation sei
für sie aber schon nach kurzer Zeit psychisch sehr belastend geworden.
Nach dem negativen Entscheid des Verwaltungsgerichts habe sie sich
veranlasst gesehen, ein Asylgesuch zu stellen, da sie grosse Angst habe,
nach Kosovo zurückzukehren. Ihre Familie betrachte sie als unmoralisch,
da sie sich schon zweimal habe scheiden lassen. Als sie im Sommer
2009 mit ihren Kindern nach Pristina geflogen sei, sei sie kurz nach ihrer
Ankunft von der Schwester gewarnt worden, dass die Familie ihres Ex
Ehemannes beziehungsweise ihre eigene Familie an ihr und ihren
Kindern Rache nehmen wolle. Sie seien deshalb umgehend nach
Albanien und von dort zurück in die Schweiz gereist. Als alleinerziehende
Frau ohne finanzielle Mittel und ohne Verwandte, die sie unterstützen
würden, habe sie keine Chance, sich in Kosovo eine Existenz
aufzubauen. Seit ihrer Ausreise habe sie ausser mit der Schwester
keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Ihr erster Ehemann mache sie
gegenüber ihrer Tochter schlecht und spreche indirekte Drohungen aus.
Sie befürchte ausserdem, dass er ihr ihre Kinder wegnehmen könnte.
E5813/2011
Seite 3
Die Tochter der Beschwerdeführerin 1 machte geltend, sie habe seit der
Trennung ihrer Eltern mit Ausnahme der Tante keinen Kontakt mehr
gepflegt zu ihren Verwandten mütterlicherseits, da ihr Grossvater das so
gewollt habe. Die Familie ihrer Mutter beabsichtige, diese umzubringen.
Mit ihrem Vater habe sie auch von der Schweiz aus noch Kontakt
gepflegt, aber nur selten, da dieser ihre Mutter immer wieder beleidigt
und bedroht habe. Sie habe deshalb grosse Angst vor einer Rückkehr
und davor, dass ihrer Mutter etwas zustossen könnte.
B.
Mit Verfügung vom 23. September 2011 lehnte das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den
ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen betreffend der
Bedrohung und Verstossung der Beschwerdeführerin 1 durch den ersten
Ehemann und ihren Vater den Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht
genügten und die Beschwerdeführenden daher die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. Der Grundsatz der
Nichtrückschiebung könne nicht angewendet werden, da die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und sich
aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihnen im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohen würde. Weiter würden weder die in Kosovo
herrschende politische Situation noch andere insbesondere individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat
sprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2011 beantragen die
Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In ihrer
Rechtsmitteleingabe legt die Beschwerdeführerin 1 dar, die Situation in
Kosovo sei von Willkür geprägt und der Staat sei nicht in der Lage, eine
alleinerziehende Mutter vor ihrer Familie zu schützen. Insbesondere
bestehe die Gefahr, dass ihr von ihrem ersten Ehemann die Kinder
weggenommen würden, da diese nach dem herrschenden
Gewohnheitsrecht immer zum biologischen Vater gehörten. Die vom BFM
erwähnten widersprüchlichen Aussagen bezüglich der Drohungen
E5813/2011
Seite 4
gegenüber der Beschwerdeführerin 1 würden auf
Kommunikationsproblemen in der "Mischsprache" AlbanischDeutsch
sowie auf Ungenauigkeiten in der Übersetzung beruhen. Sowohl für ihren
ersten Ehemann als auch für ihren Vater sei die Situation erst mit der
zweiten Heirat beziehungsweise der zweiten Scheidung eskaliert. Die
Kinder seien überdies in einem kritischen Alter und in der Schweiz gut
integriert. Die Tochter habe unter dem Entscheid des
Verwaltungsgerichts Zürich und dessen Folgen stark gelitten.
D.
Am 25. Oktober 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
E5813/2011
Seite 5
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Das BFM hat mit Verfügung vom 23. September 2011 festgestellt, dass
die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die
Asylgesuche abgewiesen und die Wegweisung sowie deren Vollzug
angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde richtet sich lediglich
gegen den Wegweisungsvollzug. Dadurch ist die Verfügung des BFM in
Bezug auf Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die
Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv Ziff. 13).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage,
ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet hat.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.2.
E5813/2011
Seite 6
4.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot betrifft indessen nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
respektive Art. 1 A FK erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124127, mit weiteren Hinweisen).
4.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits und
Menschenrechtslage in Kosovo den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ist der kosovarische Staat grundsätzlich
schutzwillig und schutzfähig. Da sodann der ursprüngliche Entscheid des
BFM vom 23. September 2011 namentlich hinsichtlich der Frage der
Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen ist, findet das in Art. 5
E5813/2011
Seite 7
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Soweit die
Beschwerdeführerin 1 in der vorliegenden Rechtsmittelschrift lediglich
ihre im Asylverfahren geltend gemachte, von der Familie ihres Ex
Ehemannes sowie von ihrer eigenen Familie ausgehende
Verfolgungslage wiederholt, ist festzuhalten, dass diese im ergangenen
Asylentscheid als offensichtlich unglaubhaft erkannt worden ist, ohne
dass die betreffenden Dispositivziffern mittels Beschwerde angefochten
worden wären. Auch aus der Rechtsmitteleingabe ergeben sich keine
substanziierten Hinweise, wonach den Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr nach Kosovo ein "real risk" drohen würde.
4.2.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
als zulässig zu bezeichnen ist.
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die Vorinstanz legt in ihrer Verfügung zutreffend dar, dass weder die im
Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach
Kosovo sprechen. Sie verfügen im Heimatstaat zumindest mit der
Schwester beziehungsweise Tante über ein Beziehungsnetz. Angesichts
der mehrjährigen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 als Friseuse
ist es ihr zumutbar, für sich und ihre beiden Kinder in Kosovo eine neue
Existenz aufzubauen.
4.3.2. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (SR 0.107) (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E.
6. S. 5 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem
E5813/2011
Seite 8
Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich
erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des
Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu
tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich
folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art
(Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften
seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und
–fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung,
sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in
der Schweiz.
4.3.3. Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin 1 sind (…)
beziehungsweise (…) Jahre alt, halten sich seit Januar 2009 in der
Schweiz auf und mussten seit der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen Ende 2009 mit einem Wegweisungsvollzug aus
der Schweiz und einer Rückkehr nach Kosovo rechnen. Sie verbrachten
somit den Hauptteil ihrer Kindheit in der Heimat und nur eine relativ kurze
Zeit in der Schweiz. Zwar fällt diese Zeit in die besonders prägenden
Jahre der Beschwerdeführenden. Dennoch ist eine Rückführung als
zumutbar zu erachten, zumal die Tochter angibt, immer Kontakt zum
Vater im Heimatland gepflegt zu haben und davon auszugehen ist, dass
beide Beschwerdeführenden die Muttersprache nach wie vor fliessend
und wohl besser als Deutsch beherrschen. Es kann im vorliegenden Fall
nicht von einer Entfremdung von der kosovarischen Kultur und
Lebensweise ausgegangen werden. Die Beschwerdeführenden lebten
überdies sowohl in Kosovo als auch in der Schweiz stets mit der Mutter,
mit welcher sie zurückkehren. Zusammenfassend ist nicht davon
auszugehen, dass die Reintegration in Kosovo zu einer derart starken
Belastung in der Entwicklung der Beschwerdeführenden führen würde,
dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl vereinbar wäre.
4.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich auch der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar.
4.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
E5813/2011
Seite 9
4.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E5813/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: