B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5813/2015
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
(…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 21. August 2015 / N (…).
E-5813/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Eritrea eigenen Anga-
ben zufolge im November 2012 per Grenzübertritt in den Sudan, wo er sich
in der Folge über eineinhalb Jahre lang aufhielt. Im Mai 2014 reiste er via
Libyen und Italien in Richtung Schweiz. Am (…) Juni 2014 traf er in der
Schweiz ein und stellte am 22. Juni 2014 hierzulande ein Asylgesuch.
B.
Am 30. Juni 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerde-
führers statt. Am 6. August 2015 wurde er zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei ab Beginn seines 12. Schul-
jahrs nach Sawa geschickt worden, um für den eritreischen Militärdienst
vorbereitet zu werden. Während seiner anschliessenden Zeit im National
Service habe er ab (…) 2007 für die staatliche Firma "B._______" arbeiten
müssen, wobei vorgesehen gewesen sei, dass er einer seiner guten Aus-
bildung entsprechenden Tätigkeit nachgehen könne. Stattdessen sei er al-
lerdings vorwiegend für Bauarbeiten eingesetzt worden und habe mitunter
auch Arbeiten an den Privathäusern seiner Vorgesetzten verrichten müs-
sen. Seine gegen diese Arbeitseinteilung erhobenen Beschwerden seien
wirkungslos geblieben, was ihn dazu veranlasst habe, diese Arbeit zu ver-
weigern. In der Folge sei er dann auch für administrative Arbeiten einge-
setzt worden; namentlich habe er berechtigten Personen Gutscheine, etwa
für medizinische Behandlungen, und Passierscheine herausgeben müs-
sen. Dann sei er mit dem Vorwurf konfrontiert worden, Laissez-Passer-
Scheine gestohlen zu haben, die in Wirklichkeit vermutlich seine Vorge-
setzten abgezweigt hätten. Seine Arbeitsverweigerung und die Bezichti-
gung des Diebstahls von Passierscheinen seien die Gründe für seine In-
haftierung in einer Einrichtung der "B._______" im (…) 2012 gewesen. Im
November 2012 seien ihm schliesslich die Flucht aus dem Gefängnis und
anschliessend die illegale Ausreise aus Eritrea gelungen.
C.
Mit Verfügung vom 21. August 2015 – eröffnet am 24. August 2015 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
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Seite 3
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
20. September 2015 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, es seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2015 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheis-
sen. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu
lassen.
F.
Das SEM stellte dem Gericht in der Folge seine Vernehmlassung vom
5. November 2016 zu.
G.
Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 19. November 2015 zur Ver-
nehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-5813/2015
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-5813/2015
Seite 5
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Asylpunkt Folgendes aus:
4.1.1 Die Schilderungen rund um die Kernvorbringen des Beschwerdefüh-
rers (Gründe der Inhaftierung [Anschuldigung des Diebstahls von Passier-
scheinen respektive Arbeitsverweigerung], Umstände der Inhaftierung und
Flucht aus dem Gefängnis) würden Widersprüche aufweisen und hätten
auch auf Nachfrage hin durch den Beschwerdeführer nicht schlüssig ge-
klärt werden können. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer bloss in einem firmeneigenen Gefängnis ohne Umzäunung
und ohne strengere Überwachung untergebracht worden sei. Zudem habe
er nicht verständlich erklären können, weshalb er sich angesichts der ver-
gleichsweise leichten Haftbedingungen erst nach sechs Monaten zur
Flucht entschieden habe. Aufgrund dieser Umstände seien die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft. Dage-
gen hielt das SEM fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem
Leben in Eritrea (Schule, Rekrutierung und Ausbildung in Sawa) seien sub-
stanziiert und die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers deshalb
glaubhaft.
4.1.2 Angesichts der rigiden Praxis der eritreischen Migrationsbehörden
bei der Vergabe von Ausreisevisa – wobei Männer bis zum Alter von
54 Jahren und Frauen bis 47 Jahren grundsätzlich von der Visumerteilung
ausgeschlossen seien – wäre für den Beschwerdeführer davon auszuge-
hen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit illegal ausgereist sei.
Jedoch seien seine Schilderungen sowohl zu den Ausreisegründen als
auch zum Reiseweg unglaubhaft ausgefallen. Es sei nicht auszuschlies-
sen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt als von
ihm angegeben verlassen habe. Im Rahmen der dem Beschwerdeführer
obliegenden Beweis- und Substanziierungslast sei es ihm nicht gelungen,
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen.
4.2
4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wird die vom SEM geltend gemachte Un-
glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mit Nachdruck bestritten. Insbeson-
dere wird dem SEM entgegnet, seine Behauptung, der Beschwerdeführer
sei nicht illegal ausgereist, sei durch nichts belegt worden. Die Vorinstanz
führe in ihrer Verfügung mit keinem Wort aus, inwiefern es ihm überhaupt
hätte möglich sein können, Eritrea legal zu verlassen. Er habe anlässlich
seiner Befragungen angegeben, bei seiner Einreise in den Sudan im
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Seite 6
Flüchtlingscamp C._______ gewesen zu sein. Eine kurze E-Mail-Anfrage
beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) hätte genügt, um festzustellen, ob und gegebenenfalls wann er
dort registriert worden sei. Ferner belege der mit dem Rechtsmittel zu den
Akten gereichte Arztbericht vom (…) März 2012, dass er sich – entgegen
der Mutmassung des SEM über eine deutlich frühere Ausreise aus Eritrea
– zu diesem Zeitpunkt noch in Eritrea aufgehalten habe.
4.2.2 Es stelle sich deshalb grundsätzlich die Frage, wie ein junger, militär-
dienstpflichtiger und gesunder Mann das hermetisch abgeriegelte Eritrea
überhaupt hätte verlassen könne, wenn nicht auf illegalem Weg. Auch
wenn es unbestrittenermassen gewisse Ungenauigkeiten bei den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers gegeben habe, gelte es ausdrücklich festzu-
halten, dass die Schilderung seiner Ausreise insgesamt klar, schlüssig und
widerspruchsfrei und somit glaubwürdig ausgefallen sei (Angabe der
Transportmittel und diverser Ortschaften sowie der Schwierigkeiten auf der
Reise). Ausserdem gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass er in Eritrea
eine regierungsnahe und einflussreiche Person gewesen sei, wodurch er
zum Personenkreis gehört hätte, der Anspruch auf Ausstellung eines Aus-
reisevisums gehabt hätte. Auch aufgrund seines Alters sei er von der Visu-
merteilung ausgeschlossen. Insofern könne er Eritrea nur illegal verlassen
haben.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM zunächst zum nachgereichten
Arztbericht fest, dieser sei kein rechtsgenüglicher Beweis dafür, dass der
Beschwerdeführer sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in Eritrea aufgehal-
ten habe. Den Beschwerdevorbringen wurde entgegengehalten, das SEM
habe vorliegend keineswegs die legale Ausreise behauptet, sondern viel-
mehr festgestellt, die illegale Ausreise sei nicht glaubhaft dargelegt wor-
den. Die Rechtsvertretung scheine die Beweislastverteilung im Asylverfah-
ren zu verkennen. Zwar könne aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch könne es ge-
nauso wenig genügen, sich auf die notorisch schwierige Ausreise zu beru-
fen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzu-
tun. Aufgrund der gesetzlichen Beweis- und Substantiierungslast des Be-
schwerdeführers sei es nicht Sache des SEM, Abklärungen beim UNHCR
vorzunehmen.
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Seite 7
4.4 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Replik ein, er sei seiner Mitwir-
kungspflicht vollumfänglich nachgekommen und habe seine illegale
Landesflucht mit einem entsprechenden Beweismittel nachgewiesen oder
zumindest glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz begnüge sich damit, den ein-
gereichten Arztbericht als nicht rechtsgenüglich zu bezeichnen, ohne dafür
aber eine Begründung anzuführen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hält in seinem Rechtsmittel ausdrücklich an sei-
nem Vorbringen fest, er habe in seiner Heimat Militärdienst geleistet und
sich diesem durch Flucht und illegale Ausreise entzogen. Gleichzeitig lässt
er durch seinen Rechtsvertreter ausführen, das SEM habe seine Vorbrin-
gen aufgrund von Ungereimtheiten als unglaubhaft qualifiziert; diese Aus-
führungen der Vorinstanz würden "nicht bestritten", weshalb auf die Ge-
währung von Asyl verzichtet und auf die "entsprechenden asylverweigern-
den Argumente nicht näher eingegangen" werde (vgl. Beschwerde S. 3).
In der Folge begründete sein Rechtsvertreter den Antrag auf Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft im gesamten Beschwerdeverfahren aus-
schliesslich mit der angeblichen illegalen Ausreise seines Mandanten (vgl.
a.a.O. S. 3 ff., Replik S. 1 f.).
5.2 Diese Argumentation ist unverständlich: Einerseits wird an der Glaub-
haftigkeit des Kernvorbringens (insbesondere Desertion aus dem eritrei-
schen National Service) festgehalten – andererseits wird ausdrücklich da-
rauf verzichtet, die diesbezügliche Unglaubhaftigkeitsargumentation des
SEM zu bestreiten. Die Begründung der Beschwerde ist im Ergebnis zu-
dem inkonsequent, weil eine glaubhaft gemachte Desertion im eritreischen
Kontext gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden
nicht nur flüchtlingsrechtlich relevant wäre, sondern für die betroffene Per-
son regelmässig die Asylgewährung zur Folge hätte (vgl. hierzu etwa
BVGE 2015/3 E. 5 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
Brisanz erhalten diese Feststellungen dadurch, dass das Bundesverwal-
tungsgericht – wie nachfolgend dargelegt wird – die Desertion des Be-
schwerdeführers aus der eritreischen Armee entgegen der Auffassung der
Vorinstanz als glaubhaft qualifiziert.
E-5813/2015
Seite 8
5.3 Die beschwerdeführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den
Prozessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive. Dispositions-
maxime, vgl. zum Ganzen statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Nachdem der Beschwerde-
führer die Asylgewährung auf Beschwerdeebene explizit nicht (mehr) be-
antragt, bleibt dem Bundesverwaltungsgericht nur die Feststellung, dass
die Asylverweigerung im vorliegenden Fall mangels Anfechtung rechtskräf-
tig geworden ist. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass
der vordergründige Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (Keine Flücht-
linge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden) den wahren Gehalt dieser Bestim-
mung, wie im publizierten Grundsatzurteil BVGE 2015/3 dargelegt, nicht
deutlich wiedergibt.
5.4 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist der rechtserhebliche Sachver-
halt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Die Richterinnen und
Richter wenden zudem das Recht von Amtes wegen an und sind an die
Begründung der Rechtsbegehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Wie oben dargelegt, kann das Gericht dem Beschwerdeführer jedoch nicht
mehr zusprechen – konkret die Anweisung an die Vorinstanz, Asyl zu ge-
währen – als er im Verfahren selber verlangt hat (vgl. E. 5.2 f.).
6.
6.1 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zieht das
Gericht Folgendes in Betracht:
6.2 Die Identität des Beschwerdeführers, der ein rechtsgültiges Identitäts-
papier im Original zu den Akten gereicht hat, steht fest. Anlässlich der Be-
fragungen konnte er seine Lebensumstände in Eritrea realistisch und de-
tailreich beschreiben. Das SEM anerkennt denn auch ausdrücklich die
Substanziiertheit und Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum "Leben in Erit-
rea (Schule, Rekrutierung und Ausbildung in Sawa)" (vgl. angefochtene
Verfügung S. 4).
6.3 Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar beschrieben, wie er nach
Beendigung der elften Klasse zwecks militärischer Grundausbildung die
zwölfte Klasse in Sawa besucht hat; die diesbezüglichen Angaben zu den
Verfahrensabläufen und zu den militärischen Strukturen sind präzise und
differenziert (vgl. etwa A16/22 S. 4 F29–F38). Auch die Ausführungen zu
seinen Tätigkeiten im Militärdienst sind in weiten Teilen substanziiert und
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Seite 9
nachvollziehbar. Namentlich hat er ausführlich zu Protokoll geben können,
worin seine Aufgaben bestanden und was in diesem Zusammenhang vor-
fiel (etwa der Konflikt mit seinen Vorgesetzten wegen der ungerechten Zu-
teilung der zu erledigenden Arbeiten oder die Beschuldigung wegen der
verschwundenen Passierscheine; vgl. a.a.O. S. 6 ff. F44–F63). Nachdem
der Beschwerdeführer zusätzlich authentisch erscheinende Beweismittel
zu seinem Dienst in der eritreischen Armee zu den Akten gereicht hat (Fo-
tografie, Quittung über eine Behandlung in einem Militärspital vom
(…) März 2012 mit den Personalien des Beschwerdeführers) ist der Dienst
im National Service mindestens glaubhaft gemacht.
6.4
6.4.1 Die Schilderung der Haftumstände und der Flucht aus der Haft res-
pektive der damit verbundenen Desertion erscheinen gleich substanziiert
und lebensecht (vgl. A16/22 S. 6 ff. F67–F72). Dass der Beschwerdeführer
– stets übereinstimmend – zu Protokoll gegeben hat, nicht in einer eigent-
lichen Haftanstalt, sondern in einer Art firmeneigener Festhaltungsinstitu-
tion seiner Einheit inhaftiert gewesen zu sein, erscheint zwar tatsächlich
als ungewöhnlich, vermag aber die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht
entscheidend in Frage zu stellen.
Das Gericht teilt angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen des Be-
schwerdeführers auch die Auffassung der Vorinstanz nicht, dieser habe
nicht schlüssig zu erklären vermocht, wieso er sich erst nach sechs Mona-
ten zur Flucht entschieden habe (vgl. a.a.O. S. 14 F105: "Ich habe am An-
fang auch nicht gedacht, dass ich so lange bleibe. Ich dachte, dass sich
alles schnell klärt. Ich habe niemanden geschlagen, auch niemanden be-
schimpft. Deshalb dachte ich, ich komme schnell wieder raus aber später
bemerkte ich, dass sich die Sache sehr lange zieht. Es wurde länger und
dabei habe ich gar nichts gemacht, eigentlich nur gesagt, dass ich mit die-
sen Bedingungen nicht arbeiten wollte. Deswegen habe ich nicht erwartet,
dass ich so lange drin bleibe").
6.4.2 Soweit das SEM in diesem Zusammenhang auf Widersprüche in den
Protokollen der Befragungen hinweist, ist zunächst Folgendes festzustel-
len:
6.4.2.1 Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt einerseits auf, dass
der Sachbearbeiter des SEM – vermutlich im Bestreben, Ungereimtheiten
von Beginn weg auszuräumen – die Anhörung in einer auffällig insistieren-
den Art und Weise geleitet hat: Insbesondere im Kern der Asylbegründung
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Seite 10
(bereits lange vor der ausführlichen eigentlichen Vorhaltungen angeblicher
Ungereimtheiten; vgl. F122–131) enthielten viele Fragen Formulierungen
wie "Das habe ich nicht verstanden", "Wie muss ich mir das vorstellen?",
"Habe ich Sie richtig verstanden, dass…?", "Ich kann mir das nicht vorstel-
len, können Sie mir das genau erklären", "Können Sie mir erklären, wie es
dazu kam, dass…?" (vgl. etwa Fragen F34–35, F51, F55–57, F59, F61,
F64, F66, F73, F76–77, F96–97, F100, F103, F110–112 und F114–F116).
6.4.2.2 Andererseits sind die protokollierten Aussagen des Beschwerde-
führers, jedenfalls im Protokoll dieser Anhörung, von einer gewissen
Sprunghaftigkeit und einem gelegentlichen Verlieren in Nebensächlichkei-
ten geprägt, was Einfluss auf den erwähnten Befragungsstil gehabt haben
dürfte. Zudem gab auch der Beschwerdeführer, vor allem im zweiten Teil
der Anhörung, öfters (mit Aussagen, Gestik oder Redefluss) zu erkennen,
dass er Fragen nicht richtig verstanden habe oder deren Beantwortung
schwierig sei (vgl. etwa ad Fragen F57, F62, F67, F69, F76, F77, F80, F84,
F90, F103, F110, F112, F128; bei einem Punkt ist nach mehrmaligem
Nachhaken des Sachbearbeiters diese Aussage protokolliert: "Ah, ich habe
verstanden, was Sie meinen! […]" (vgl. ad Frage F83).
6.4.2.3 Insgesamt hinterlässt das Protokoll dieser von 9 Uhr bis gegen
16 Uhr dauernden Anhörung den Eindruck einer stockenden und offenbar
für alle Beteiligten vergleichsweise mühsamen Ermittlung des Sach-
verhalts.
6.4.3 Die vom SEM ins Feld geführten Aussagewidersprüche sind unter
diesen Umständen nach Einschätzung des Gerichts nicht überzubewerten,
zumal sie im Wesentlichen Protokollstellen aus der Anhörung betreffen, bei
denen deren Akteure erkennbarerweise aneinander vorbeigeredet haben.
Letzteres war übrigens auffälligerweise insbesondere dort festzustellen,
wo Schilderungen komplexer Abläufe des eritreischen Alltags offenbar von
den diesbezüglichen Vorstellungen des SEM-Sachbearbeiters abwichen.
6.4.4 Insgesamt besteht aus Sicht des Gerichts unter Würdigung aller Ver-
fahrensumstände keine Veranlassung von der Unglaubhaftigkeit der Inhaf-
tierung, der Flucht aus der Haft und der damit verbundenen Desertion aus
dem Militärdienst auszugehen.
E-5813/2015
Seite 11
6.5 Schliesslich ist auch die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten illegalen Ausreise in der angefochtenen Verfügung nicht über-
zeugend begründet worden (vgl. Verfügung S. 4 f.):
6.5.1 Der Beschwerdeführer hat den illegalen Grenzübertritt bei seinen bei-
den Befragungen klar, nachvollziehbar und ohne wesentliche Widersprü-
che geschildert. Die protokollierten Angaben sind substanziiert und weisen
weitere Realitätskennzeichen auf (beispielsweise wird vom Beschwerde-
führer beschrieben, welche Baumsorte im Grenzgebiet "eigentlich ganz
gut, um sich zu verstecken" geeignet sei; vgl. A16/22 S. 12 F 92). Diese
Umstände hat das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht erkennbar
zugunsten des Beschwerdeführers gewertet.
6.5.2 Zudem erscheint es als unlogisch, wenn dem Beschwerdeführer ei-
nerseits seine Rekrutierung und der bekanntlich viele Jahre dauernde
Dienst im eritreischen National Service geglaubt wird (vgl. Verfügung
S. 3 f.), das SEM andererseits aber mutmasst, er habe das Land wohl "be-
reits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt" – als in dem von ihm geltend
gemachten Alter von 23 Jahren – verlassen (vgl. a.a.O. S. 5). Angesichts
der Praxis der eritreischen Behörden kann praktisch ausgeschlossen wer-
den, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ein Exit-Visum erhal-
ten und das Land legal verlassen haben könnte; dies wird im Übrigen ja
auch vom SEM selber festgestellt (vgl. auch a.a.O. S. 4).
6.5.3 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer ein vom (…) März 2012 datierendes Be-
weismittel eines Militärkrankenhauses eingereicht und das Land gemäss
seinen Angaben im November 2012 verlassen hat. Das SEM bestreitet die
Authentizität dieses Dokuments nicht, führt hingegen in seiner Vernehm-
lassung aus, der auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Be-
richt des Arztes über die konkrete Behandlung des Patienten könne "nicht
als rechtsgenüglicher Beweis dafür gelten, einen bestimmten Zeitpunkt des
Aufenthalts des Beschwerdeführes in Eritrea zu belegen" (vgl. Vernehm-
lassung S. 2). Auch diese Argumentation der Vorinstanz ist, wie in der Rep-
lik zu Recht festgehalten wird, nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon
verkennt sie offensichtlich, dass im Asylverfahren Glaubhaftigkeit genügt
und ein "rechtsgenüglicher Beweis" gerade nicht verlangt ist.
6.6 Unter Würdigung der gesamten Aktenlage sind die Vorbringen, mit de-
nen der Beschwerdeführer sein Asylgesuch begründet hatte, als glaubhaft
gemacht zu qualifizieren.
E-5813/2015
Seite 12
7.
7.1 Die rechtliche Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts gestaltet
sich vergleichsweise einfach:
7.2 Der Beschwerdeführer ist während der Absolvierung seines National
Services zu Unrecht inhaftiert und mehr als ein halbes Jahr lang festgehal-
ten worden. Er war Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt,
die ihm gezielt zugefügt worden sind. Er floh auf dieser Haft und desertierte
damit gleichzeitig aus dem eritreischen National Service. Die Verfolgung
war im Zeitpunkt der illegalen Ausreise aktuell, und dem Beschwerdeführer
stand damals innerhalb seines Heimatstaats offensichtlich keine Aufent-
halts- respektive Schutzalternative zur Verfügung. Er hat offensichtlich be-
gründeterweise Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Eritrea.
7.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft.
7.4 Die Frage einer Asylgewährung kann sich, wie eingangs erwähnt (vgl.
E. 5) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht stellen.
7.5 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Unrecht verneint. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), zumal bereits das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 23. Oktober 2015
gutgeheissen worden war.
8.2 Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei des vorliegenden Ver-
fahrens Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der not-
wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzustellen ist (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungs-
faktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) und der besonderen Verfahrensumstände
ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und
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Seite 13
Nebenkosten) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 21. August 2015 wird aufgehoben.
Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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