B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5814/2017
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin 1,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin 2
Staat unbekannt,
beide vertreten durch MLaw Natalie Perino-Bowman,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. September 2017 / N (…).
E-5814/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 26. August 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. September 2015
und der Anhörung vom 31. Januar 2017 führte sie im Wesentlichen Folgen-
des aus:
Sie sei Staatsangehörige von Somalia und stamme aus Kismayo bezie-
hungsweise aus dem Dorf C._______; dort habe sie bis zu ihrer Ausreise
gelebt. Sie habe nur einige Monate eine Koranschule besucht und ansons-
ten ihrer Mutter bei der Arbeit geholfen. Mitte Februar 2012 seien eines
Nachts gegen Mitternacht Männer der Al-Shabab gekommen und hätten
ihren Vater und zwei Brüder getötet. Sie sei vergewaltigt und am Körper
verbrannt worden. Die Männer seien zirka eineinhalb Stunden geblieben.
Beziehungsweise sei sie von Mitgliedern der Al-Shabab entführt, mehrere
Monate festgehalten, sehr schlecht behandelt und vergewaltigt worden. Ei-
nes abends, als ihre Entführer unachtsam gewesen seien, sei ihr die Flucht
geglückt und sie sei nach Hause zurückgekehrt. Ihre Entführer hätten am
nächsten Tag nach ihr gesucht, um sie wieder mitzunehmen. Dabei hätten
sie ihren Vater und zwei Brüder getötet und ihr Haus angezündet. Sie habe
gedacht, ihre Geschwister seien noch im Haus, weshalb sie ins Haus zu-
rück gerannt sei und deshalb schwere Verbrennungen erlitten habe. Die
Männer der Al-Shabab hätten sie daraufhin getreten, seien davon ausge-
gangen, sie sei tot, und hätten dann den Ort verlassen. Mit ihrer Mutter und
Geschwistern sei sie nach D._______ geflüchtet. E._______ sei mit ihnen
aus dem Dorf geflohen und habe ihnen geholfen; sie habe ihn später reli-
giös geheiratet. In D._______ habe sie von Mai 2012 bis zu ihrer Ausreise
im Januar 2015 gelebt. Eine Nachbarin habe ihr angeboten, gemeinsam
zu fliehen und sei auch für die Ausreisekosten aufgekommen. Aufgrund der
Vergewaltigung sei sie schwanger geworden und habe anfangs 2013 einen
Sohn geboren. Dieser lebe bei ihrer Mutter und zwei Geschwistern in der
Nähe von D._______. Ihr Ehemann sei im Januar 2016 auf der Flucht über
das Mittelmeer umgekommen. In der Schweiz habe sie den somalischen
Staatsangehörigen F._______, geboren am (…), N (…), kennengelernt
und sie seien ein Paar geworden.
B.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin 1 eine Tochter, welche in ihr Asyl-
gesuch miteinbezogen wurde. Vater der Tochter sei F._______. Dieser
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reiste am 5. Mai 2014 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde mit Ver-
fügung vom 2. Februar 2016 abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft
verneint. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde
hingegen die vorläufige Aufnahme angeordnet.
C.
Mit Verfügung vom 11. September 2017, eröffnet am 13. September 2017,
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rinnen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe
vom 12. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die
Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Bewilligung der unentgeltli-
chen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, sowie die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand.
Mit ihrer Beschwerde reichten sie folgende Beweismittel zu den Akten:
Auszug aus „Jubba Real Estate“ zur Lage von C._______, eine ärztliche
Diagnose von Dr. med. G._______ vom 27. September 2017 bezüglich der
Vernarbungen der Beschwerdeführerin 1, ein Foto der Beschwerdeführerin
1 hinsichtlich ihrer Vernarbungen, zwei Bestätigungen für Arzttermine bei
Dr. med. H._______ vom 22. Dezember 2015 und 8. Januar 2016, Bestä-
tigungsschreiben von somalischen Staatsangehörigen bezüglich der so-
malischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1, eine Bestäti-
gung des I._______ vom (…) zur Geburt der Beschwerdeführerin 2, Fotos
der Beschwerdeführerin 2 zusammen mit F._______, eine vom Kindsvater
(F._______) verfasste Anerkennungsbestätigung vom 28. September
2017.
E.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
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gericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführe-
rinnen könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz
abwarten.
F.
Mit Eingabe vom 9. November 2017 ergänzten die Beschwerdeführerinnen
ihre Beschwerde und reichten einen Arztbericht von Dr. med. J._______
und Dr. med. K._______ (I._______) vom 7. Oktober 2017, einen Behand-
lungsbericht von Dr. med. H._______ (L._______) vom 18. Oktober 2017
sowie drei Fotoausdrucke, welche die Beschwerdeführerin 1 mit weiteren
Personen zeigen, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 als den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Sie habe als Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit
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ein offensichtlich verfälschtes Identitätsdokument eingereicht. Ihre Aussa-
gen zu ihren biographischen Daten und zu ihrem Reiseweg seien äusserst
vage und widersprüchlich ausgefallen, ebenso wie ihre Ausführungen zu
Clanfamilie, Clan und Subclan. Darauf angesprochen, habe sie sich in wei-
tere Widersprüche verstrickt. Sie habe keine einzige Stadt auf ihrer Reise
benennen können und ihre Erklärungsversuche, es sei dunkel gewesen
und sie krank, würden nicht überzeugen. Unglaubhaft sei auch, dass ihre
Nachbarin ihr die Reise finanziert haben soll. Eine Herkunft aus Somalia
sei nicht anzunehmen und ihre Staatsangehörigkeit bleibe offensichtlich
unbekannt. Ihre Glaubwürdigkeit sei zutiefst erschüttert und ihren Asylvor-
bringen sei jegliche Grundlage entzogen. Ihre Asylgründe habe sie anläss-
lich der BzP und der Anhörung derart widersprüchlich geltend gemacht,
dass diese nicht in Einklang gebracht werden könnten. Sodann habe sie
durchwegs knapp und völlig emotionslos das Vorgefallene geschildert.
Auch auf Nachfrage habe sie ihre Angaben nicht zu konkretisieren vermö-
gen.
5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegneten die Beschwerdeführerin-
nen in ihrer Beschwerde, die Beschwerdeführerin 1 habe keine wider-
sprüchlichen Angaben zu ihrem Herkunftsort gemacht, sondern zu Proto-
koll gegeben, in Kismayo geboren worden zu sein und dort bis im Mai 2012
gelebt zu haben. Anlässlich der Anhörung habe sie präzisiert, im Dorf
C._______, einem zu Kismayo gehörenden Ort, geboren worden zu sein
und bis 2012 in Kismayo und danach in D._______ gelebt zu haben. Ihre
Aussagen zu ihrem Leben in C._______ seien glaubhaft und ihrem Bil-
dungsstand entsprechend ausgefallen. Sie habe erwähnt, dass sich
C._______ im Osten der Stadt Kismayo befände und habe den Weg dort-
hin beschreiben können. C._______ sei nicht auf Google-Maps zu finden,
da es sich um einen Ort innerhalb eines Distrikts und einer Stadt handeln
würde, an welchem sich Angehörige von Minderheiten-Clans niedergelas-
sen hätten. Die Identitätskarte sei von einem Schlepper beschafft worden
und es handle sich dabei um eine Fälschung ohne Beweiswert. Dieses ge-
fälschte Dokument habe sie eingereicht, da sie sich an die Anweisungen
des Schleppers gehalten habe. Sie habe jedoch nie versucht, die Behör-
den zu täuschen und deshalb nicht das auf der Identitätskarte vermerkte
Geburtsjahr (1997) und den Geburtsort (Mogadishu) angegeben. Viele In-
formationen über Subgruppen, Vorfahren, typische Arbeiten der Clanmit-
glieder und Weiteres habe sie nennen können. In Somalia sei sie als eine
der ärmsten und zumeist verachteten Minderheiten aufgewachsen und ihre
Kenntnisse und Ausdrucksmöglichkeiten seien entsprechend beschränkt.
Ihre Angaben zu ihren Asylgründen seien nicht widersprüchlich; sie habe
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die Ereignisse nicht chronologisch wiedergegeben und nicht spezifiziert,
wann die Al-Shabab Mitglieder sie zu Hause aufgesucht hätten oder wann
sie wie lange bei ihr gewesen seien. Ihre ausgeprägten Vernarbungen wür-
den gemäss ärztlicher Expertise wahrscheinlich von Verbrennungen dritten
Grades im Jahr 2012 stammen. Im Zeitraum der geltend gemachten Ver-
folgung hätten die Al-Shabab tatsächlich die Macht über Kismayo ausge-
übt, bis sie im September 2012 von der kenianischen Armee vertrieben
worden seien. Ihre Aussagen zu den Vergewaltigungen seien plausibel und
nachvollziehbar ausgefallen. Die Vorinstanz habe sodann den rechtser-
heblichen Sachverhalt falsch beziehungsweise unvollständig festgestellt,
indem sie keine ärztliche Abklärung zu den Vernarbungen der Beschwer-
deführerin 1 angeordnet habe. Es sei evident, dass die erlittenen Verbren-
nungen im Zusammenhang mit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung
stehen würden. Dennoch habe die Vorinstanz die Asylrelevanz ihrer Vor-
bringen nicht geprüft. Die Vorinstanz verkenne sodann bezüglich der Her-
kunftsangaben der Beschwerdeführerin 1, dass die somalische Gesell-
schaft eine weitgehend papierlose Gesellschaft sei und es schwierig sei,
offizielle Ausweispapiere zu erhalten. Zehn Personen, welche die somali-
sche Staatsangehörigkeit besitzen würden und die Beschwerdeführerin 1
in der Schweiz kennengelernt hätten, würden deren somalische Staatsan-
gehörigkeit bestätigen. Sollte das Gericht die geltend gemachte Staatsan-
gehörigkeit für nicht ausreichend glaubhaft erachten, sei eine LINGUA-
Herkunftsanalyse durchzuführen.
Als Beweismittel reichten sie die unter Buchstabe D. erwähnten Doku-
mente ein.
5.3 In ihrer Beschwerdeergänzung führten die Beschwerdeführerinnen
aus, Oberärztin J._______ bestätige in ihrem Arztbericht vom 7. Oktober
2017, dass die Beschwerdeführerin 1 Opfer einer Genitalverstümmelung
geworden sei. Sie halte dabei fest, ob eine Reinfibulation drohe, sei keine
medizinische, sondern eine sozio-kulturelle Frage, welche nicht beantwor-
tet werden könne. Diese Formulierung indiziere jedoch, dass eine Rein-
fibulation im Heimatstaat möglich sei, sofern die Beschwerdeführerin 1 aus
sozio-kulturellen Gründen dazu gezwungen wäre. Bei einer Rückkehr nach
Somalia drohe deshalb nicht nur ihr, sondern auch ihrer Tochter eine Ge-
nitalverstümmelung. Weiter werde im Arztbericht die erneute Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin 1 bestätigt. Aus dem zusammenfassenden
Behandlungsbericht vom 18. Oktober 2017 erhelle, dass die Beschwerde-
führerin 1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schwe-
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ren depressiven Episode leide, weshalb eine weitere ambulante psycho-
therapeutische Behandlung empfohlen werde. Ein starkes Indiz für die so-
malische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen sei, dass die
Beschwerdeführerin 1 am 27. Februar 2016 in M._______ an einer Veran-
staltung teilgenommen habe, welche neben dem kulturellen Austausch von
Schweizern und Somaliern die Prävention der Genitalverstümmelung zum
Thema gehabt habe. Die Beschwerdeführerin 1 habe in Somalia zuletzt in
N._______ und nicht wie von der Vorinstanz ausgeführt in D._______ ge-
lebt.
Zur Untermauerung ihrer Ausführungen reichten sie die unter Buchstabe F.
aufgezählten Unterlagen ein.
5.4 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin 1 würden den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Art. 7 AsylG nicht genügen.
Zu ihrem Herkunftsort äusserte sich die Beschwerdeführerin 1 äusserst
pauschal und ihr Leben in Somalia konnte sie nicht substanziert schildern.
Auch über ihre Clanzugehörigkeit vermochte sie nur sehr vage Angaben
zu machen und diese fielen teilweise widersprüchlich aus. Ihre Staatsan-
gehörigkeit konnte sie zudem nicht mit einem Identitätsdokument belegen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Herkunft sind zufolge
gänzlicher Unplausibilität und Substanzarmut offensichtlich unzulänglich
und somit derart haltlos ausgefallen, dass deren Beurteilung keiner weite-
ren fachlichen Abklärung mehr bedarf. Die Durchführung einer LINGUA-
Expertise erübrigt sich deshalb. Es ist mit der Vorinstanz davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht aus Somalia stammt und man-
gels genügender Identitätspapiere ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft
als unbekannt zu gelten haben. Die Bestätigungen von somalischen
Staatsangehörigen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Sie sind als Gefälligkeitsschreiben mit einem äusserst geringen Beweis-
wert einzustufen. Den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin 1 wird be-
reits aufgrund dieser Ausführungen die Grundlage entzogen; sie sind dar-
über hinaus jedoch auch unglaubhaft ausgefallen. Die Beschwerdeführerin
1 machte geltend, sie habe anlässlich der BzP und der Anhörung die Er-
eignisse (Tod Vater und Brüder, Vergewaltigung) nicht chronologisch ge-
schildert, weshalb es sich dabei nicht um Widersprüche handeln würde.
Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht. Nebst der widersprüchlichen chro-
nologischen Einordnung der genannten Ereignisse, erwähnte die Be-
schwerdeführerin an der BzP mit keinem Wort, von Mitgliedern der Al-Sha-
bat entführt worden zu sein. Sie führte lediglich aus, die Männer seien rund
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eineinhalb Stunden geblieben. Als Grund für die Flucht nach D._______
gab sie sodann an, die Gefechte in Kismayo seien immer schlimmer ge-
worden (vgl. SEM-Akten A9 S. 7). Hingegen erläuterte sie bei der Anhö-
rung, ihre Familie hätte sich unmittelbar nachdem ihr Haus in Brand gesetzt
und die Männer der Al-Shabat weggegangen seien, nach D._______ be-
geben (vgl. A22 S.14 f.). Die angebliche Entführung selbst schilderte sie
nur oberflächlich und sie konnte auch keine detaillierten Angaben zu ihrer
Flucht aus der Gefangenschaft tätigen. Nebst der mangelnden Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen, fehlt es bezüglich dieser Ereignisse und ihrer
Flucht zudem an einem zeitlichen Kausalzusammenhang. Die Flucht nach
D._______ erfolgte im Mai 2012. Danach brachte die Beschwerdeführerin
1 einen Sohn zur Welt und heiratete E._______. Erst im Januar 2015 reiste
sie zusammen mit einer Nachbarin, welche angeblich die Reise finanzierte,
aus Somalia aus (vgl. A22 S. 16). Auf Beschwerdeebene machte sie dazu
geltend, nicht früher über die finanziellen Mittel verfügt zu haben. Allerdings
fällt auch die Finanzierung ihrer Ausreise aus Somalia widersprüchlich aus.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme aufgrund der Einreise in die
Schweiz mit gefälschten Dokumenten führte sie am 26. August 2016 aus,
für die Reise nach Italien USD 1‘500.– bezahlt zu haben; das Geld stamme
von ihrer Familie und von ihrer Arbeitstätigkeit in Libyen (vgl. A7 S.3). In
einer Gesamtwürdigung sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1
als unglaubhaft einzustufen. Auch ihre geltend gemachte sehr geringe Bil-
dung vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat
den Sachverhalt genügend abgeklärt und es liegt diesbezüglich keine Ver-
letzung vor. Ein ärztliches Gutachten alleine vermag über die Ursachen der
Vernarbungen der Beschwerdeführerin 1 keine genügende Auskunft zu ge-
ben und aus ihren unglaubhaften Ausführungen kann hinsichtlich der Ver-
brennungen keine geschlechtsspezifische Verfolgung abgeleitet werden.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Der Partner beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen
wurde aus der Schweiz weggewiesen und verfügt nicht über eine Aufent-
haltsbewilligung, in welche die Beschwerdeführerinnen einbezogen wer-
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den könnten. Die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen wurde dem-
nach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ferner vermag auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nichts an obiger Einschätzung zu
ändern, da dieses weder dem Kind noch einem Elternteil ein Recht zur
Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusam-
menführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt
der Schweiz zur KRK vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10
KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392 und 124 II 361 E. 3b
S. 367).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In den Schutzbereich von
Art. 44 AsylG fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse
wie beispielsweise das Konkubinat, sofern eine genügend nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des
Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. Urteil des
BGer 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.2).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)
7.2 Eventualiter machten die Beschwerdeführerinnen geltend, sie seien
gestützt auf Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme ihres Partners bezie-
hungsweise Vaters aufzunehmen.
7.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine An-
wendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshin-
dernissen im Sinne von Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerinnen
der ihnen obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG)
hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukom-
men gewillt sind. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vor-
instanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) verwiesen werden. Vor diesem
Hintergrund kann auch nicht geprüft werden, ob den Beschwerdeführerin-
nen in ihrem Heimatstaat eine (erneute) Genitalverstümmelung drohen
würde. Aus den Beilagen der Beschwerdeführerinnen erhellt sodann, dass
die Beschwerdeführerin 1 zuletzt am 1. Februar 2016 einen Termin bei Dr.
med. H._______ hatte (vgl. Beschwerdebeilage 7) und die Behandlung am
(…) 2016 abgeschlossen wurde (vgl. Beschwerdeergänzung Beilage 2).
Anlässlich der Anhörung führte sie aus, seit ihrer 1. Schwangerschaft nicht
mehr bei ihrer Ärztin gewesen zu sein; diese habe ihr gesagt, sie könne
sich melden, sollte sich ihre Situation verschlimmern (vgl. A22 S. 18). Es
ist somit nicht von gesundheitlichen Problemen auszugehen, welche einen
Wegweisungsvollzug hindern würden. Auch die erneute Schwangerschaft
spricht nicht dagegen.
Aus der vorläufigen Aufnahme von F._______ können die Beschwerdefüh-
rerinnen sodann keine eigenen Ansprüche ableiten. Die Beschwerdeführe-
rin 1, welche bereits religiös verheiratet ist (vgl. A9 S. 3), lernte F._______
anfangs 2016 kennen, ist weder mit ihm verheiratet noch lebt sie mit ihm
in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Vaterschaft zur Beschwerdeführe-
rin 2 ist zudem nicht zivilrechtlich nachgewiesen und es liegt auch kein
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Nachweis seiner biologischen Vaterschaft vor. Unter Würdigung der ge-
samten Umstände ist nicht von einem Konkubinat auszugehen, welches
eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung begründet.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet (vgl. Ausführungen
in E. 7.3). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amt-
lichen Rechtsbeistand sind unbesehen der belegten Mittellosigkeit abzu-
weisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraus-
setzung zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast