B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5815/2015
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2015 – mit dem Zug von Italien kom-
mend – in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom SEM am 28. Mai 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger
von Eritrea und habe seine Heimat verlassen, weil er das Leid dort nicht
mehr ertragen habe,
dass er von März bis August 2010 in (…) Dienst verrichtet habe und dann
in den Sudan geflohen sei, wo er sich ein Jahr aufgehalten habe,
dass er in der Folge beim Versuch, nach Israel zu gelangen, auf der Sinai
Insel festgenommen und inhaftiert worden sei,
dass er nach seiner Freilassung auf seinem weiteren Weg nach Israel von
den Ägyptern festgenommen, einen Monat inhaftiert und nach Eritrea
deportiert worden sei, wo er zwei Jahre inhaftiert worden sei,
dass er bei der Haftentlassung unterschriftlich habe bestätigen müssen,
dass nur noch der Tod auf ihn warte, sollte er bei einem erneuten
Fluchtversuch erwischt werden,
dass er von April 2014 bis Januar 2015 Dienst in C._______ verrichtet
habe,
dass er während eines Urlaubs infolge seiner Heirat am (…) 2015 zurück
nach C._______ gebracht worden sei,
dass er dort bei der Ankunft erfahren habe, dass er zurück ins Gefängnis
gebracht werde,
dass er daraufhin noch am gleichen Abend geflohen sei,
dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei im Januar 2015 illegal von
Eritrea nach Äthiopien ausgereist, von wo aus er in den Sudan und weiter
nach Libyen gelangt und von dort nach einem zweiwöchigen Aufenthalt
über den Seeweg am 2. Mai 2015 in Italien angekommen sei,
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dass er in Italien mit dem Auto irgendwohin gebracht worden und von dort
mit dem Zug nach D._______ gereist sei,
dass er in Italien von den Behörden weder registriert noch daktyloskopiert
worden sei und er in Italien auch kein Asylgesuch gestellt habe,
dass sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr
nach Italien aussprach und diesbezüglich geltend machte, er wolle nicht
dorthin zurück gehen, die Leute in Italien hätten weder Schutz noch Unter-
kunft,
dass ausserdem (…) in der Schweiz lebe, der für ihn wie ein Vater und eine
Mutter sei,
dass das SEM am 1. Juli 2015 – gemäss den Bestimmungen der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Auf-
nahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von Italien in-
nert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 4. September 2015
(eröffnet am 15. September 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
trat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton Bern mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid am
18. September 2015 (Datum Poststempel) Beschwerde erhob,
dass er in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das SEM zu verpflichten, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht (sinngemäss) um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ersucht,
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dass er in seiner Beschwerde vorbringt, er sei in Italien am 2. Mai 2015 am
späten Abend angekommen und habe das Land am kommenden Tag um
21 Uhr verlassen,
dass (…) und Rechtsvertreter bei der Vorinstanz bereits früher zwei Gesu-
che um Familienasyl eingereicht habe,
dass somit die Schweiz das erste Land sei, wo er einen Asylantrag einge-
reicht habe, und demnach zuständig sei für die Bearbeitung des aktuellen
Gesuchs,
dass sich (…) und gleichzeitiger Rechtsvertreter in der Schweiz um ihn
kümmern würde, da er – der Beschwerdeführer – im Gefängnis gefoltert
und an (…) und (…) leide und deswegen Medikamente einnehme,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entschei-
den ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg
von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht hat,
dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und er von Italien kom-
mend in die Schweiz eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Bestimmung von
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respek-
tive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständi-
gen Staat voraussetzt,
dass ausserdem dem der Beschwerde beigelegten Schreiben der Vor-in-
stanz (damals Bundesamt für Migration, BFM) vom 14. März 2014 zu ent-
nehmen ist, dass dieses das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung
einer Einreisebewilligung und um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung von Familienasyl vom 27. Februar 2014 zurückgeschickt
hat, mithin im Zeitpunkt seiner illegalen Einreise in Italien kein Asylverfah-
ren in der Schweiz hängig gewesen ist,
dass in entscheidrelevanter Hinsicht festzuhalten bleibt, dass von Italien
das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers (nach
Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) innert der vorlie-
gend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet worden ist,
womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung
aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und
7 Dublin-III-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
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dass weiter festzuhalten ist, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Italien seinen diesbezüglichen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
ler in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1
vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
dass davon auszugehen ist, dass Italien auch über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen
Beschwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Urteile D-
1328/2015 vom 3. Juni 2015 E.6.4 m.w.H.),
dass überdies die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die
erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah-
merichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die er-
forderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls ei-
ner geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine
adäquate medizinische Behandlung für die vorgebrachten – jedoch nicht
durch Arztzeugnisse belegten – Leiden verweigern würde,
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dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des
Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden ge-
gebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizi-
nischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO) werden,
dass demnach der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs.
2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im We-
sentlichen einwendet, er habe dort niemanden, wogegen sich in der
Schweiz (…) um ihn kümmern könnte,
dass jedoch im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten weder
eine schwere Krankheit noch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm
und (…) ersichtlich ist,
dass in diesem Zusammenhang zwar anzunehmen ist, dass die affektive
Verbundenheit (…) dem Beschwerdeführer bei der Bewältigung des Alltags
in verschiedener Hinsicht nützlich sein dürfte,
dass jedoch von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne,
dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung seiner gesundheitlichen Prob-
leme oder seines Alltags notwendigerweise und dauernd auf die persönli-
che Pflege und Betreuung durch seinen in der Schweiz lebenden (…) an-
gewiesen wäre, aufgrund der Akten nicht auszugehen ist,
dass die Schweiz demnach nicht gehalten ist, gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten,
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, wobei der Vollständigkeit
halber festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
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dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: