Abtei lung V
E-5816/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
Jemen,
vertreten durch Barbara Tschopp,
Elisa - Asile Assistance juridique bénévole aux
requérants d'asile,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Wieder-
erwägungsverfahren; Zwischenverfügung des BFM vom
3. August 2010 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5816/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass das vom Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 am Flughafen
B._______ gestellte Asylgesuch vom BFM mit Verfügung vom 9. März
2010 abgewiesen und die Wegweisung aus dem Transitbereich sowie
deren Vollzug angeordnet wurde,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2010 abgewiesen wurde,
dass ein gegen dieses Urteil eingereichtes Revisionsgesuch vom
28. April 2010 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai
2010 ebenfalls abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit als Wiedererwägungsgesuch bezeich-
neter, ans BFM gerichteter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
16. Juli 2010 um wiedererwägungsweise Neubeurteilung seines Asyl-
gesuchs sowie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen auf die Identität
A._______ lautenden jemenitischen Reisepass im Original, seinen
Eheschein in Kopie inklusive Übersetzung, einen Brief seines Sohnes,
inklusive Übersetzung, vom 26. Juni 2010, ein Entlassungsschreiben
betreffend seinen Sohn, ein Bestätigungsschreiben der Organisation
Southern Obervatory for Human Rights (SOHR) vom 11. Juli 2010 und
einen auf der Website der Zeitung „Khaleej Aden“ publizierten Artikel
zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
22. Juli 2010 erneut um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
ersuchte und ein Schreiben von Amnesty International (ai) vom 14. Juli
2010 einreichte,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 das
Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2010 – vorab
per Telefax – Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des BFM ein-
reichte und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen,
dass er im Falle der Rückschaffung in Jemen einer ernsthaften
Seite 2
E-5816/2010
Gefährdung ausgesetzt sei, und es sei der Wegweisungsvollzug aus-
zusetzen,
dass er zur Stützung der Vorbringen eine Kopie des Schreibens von ai
vom 14. Juli 2010, den Antrag der der Kantonspolizei C._______
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 13. Juli 2010
sowie sechs im Internet publizierte Artikel über die Lage in Jemen ein -
reichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 17. August
2010 die zuständigen Behörden anwies, einstweilen von allfälligen
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter, zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe
seiner Rechtsvertreterin vom 23. August 2010 seine Beschwerdeein-
gabe ergänzte und in der Beilage das Original des Ehescheins, einen
im Internet publizierten Artikel vom 13. August 2010, inklusive Über-
setzung, sowie zwei DVDs, welche Aufnahmen einer vom Beschwerde-
führer organisierten Demonstration im Jahre 2009 zeigen sollen, und
mehrere Standfotos aus diesen Videoaufnahmen einreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass nach Art. 107 Abs. 2 AsylG Zwischenverfügungen selbständig an-
fechtbar sind, sofern sie einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil
bewirken können, worunter vorsorgliche Massnahmen (Bst. a) und
Verfügungen fallen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Ver-
fügungen nach Art. 69 Abs. 3 AsylG (Bst. b),
dass eine Verfügung des BFM, mit der das Gesuch um Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wird, unter diese Kategorie
Seite 3
E-5816/2010
fällt, weil sie im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BVGE 2007/18
E. 3.4, 4 und 4.2.3),
dass – entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in der ange-
fochtenen Verfügung – die Beschwerde gegen selbständig anfechtbare
Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der
Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung man-
gels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung
an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), zugunsten des
Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er habe die Beschwerde,
welche am 17. August 2010 der Schweizerischen Post übergeben wur-
de, rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass demnach die Frage, ob im vorliegenden Fall die Rechtsmittelfrist
gestützt auf das Prinzip von Treu und Glauben aufgrund der falschen
Rechtsmittelbelehrung zu verlängern wäre, offengelassen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um eine solche
handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Seite 4
E-5816/2010
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass entsprechend dem Beschwerdeantrag die Verweigerung der Voll-
zugsaussetzung durch das BFM den Streitgegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bildet,
dass nach Art. 112 AsylG die Einreichung eines ausserordentlichen
Rechtsmittels (vorliegend: des Wiedererwägungsgesuchs vom 16. Juli
2010) den Vollzug der Wegweisung nicht hemmt, es sei denn, die für
die Behandlung zuständige Behörde entscheide anders,
dass eine entsprechende vorsorgliche Massnahme anzuordnen ist,
falls das Begehren begründet ist und der Vollzug einen erheblichen
und nicht wiedergutzumachenden Schaden mit sich bringen würde,
dass damit die gesuchstellende Person ein gegenüber dem öffentli -
chen Interesse am rechtskräftig verfügten Vollzug der Wegweisung
überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz darzutun
hat,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Wiedererwägungs-
begehrens neue Ereignisse (Entlassung des Sohnes, Gefährdung
durch Vorführung bei der jemenitischen Botschaft) vorgebracht und
eine Reihe nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandener
beziehungsweise nachträglich beschaffter Beweismittel – namentlich
das Original seines Reisepasses sowie einen Eheschein – eingereicht
hat,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tat-
sächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat
(Art. 35 Abs. 1 VwVG, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3),
dass die Entscheidbegründung es der betroffenen Person ermöglichen
soll, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur
möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die
Seite 5
E-5816/2010
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2),
dass sich die verfügende Behörde nicht explizit mit jeder tatbeständli -
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzuset-
zen hat, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken darf (BGE 126 I 97 E. 2b),
dass das BFM dadurch, dass es das Gesuch um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs einzig mit dem Verweis auf die fehlende Beweis-
tauglichkeit des Unterstützungsschreiben von Amnesty International
vom 14. Juli 2010 abwies und weder die Ausführungen des Beschwer-
deführers in der Eingabe vom 16. Juli 2010 noch die übrigen mit dem
Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel würdigte, den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätz-
lich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts führt, ohne Rück-
sicht darauf, ob dieser bei korrekter Beweisführung und Gewährung
des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche
Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs
widerspräche (vgl. EMARK 2006 Nr. 20),
dass das Gericht überdies aufgrund einer prima facie Beurteilung der
Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsbe-
gehren sowie der neu vorgelegten Beweismittel zum Schluss gelangt,
dass diese möglicherweise eine neue Einschätzung seiner Gefähr-
dungslage zu rechtfertigen vermögen und daher einer vertiefteren
Überprüfung bedürfen,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass das BFM zu Unrecht fest-
gestellt hat, das öffentliche Interesse am fristgerechten Vollzug der in
Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung sei höher zu ge-
wichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib
in der Schweiz, weshalb derselbe den Entscheid über das Wieder-
erwägungsgesuch im Ausland abzuwarten habe,
dass sich vielmehr die Notwendigkeit der Vornahme einer umfassen-
deren Würdigung bereits aufgrund einer summarischen Würdigung der
neuen Beweismittel ergibt, weshalb das BFM gehalten gewesen wäre,
gestützt auf die vorliegenden Akten den Vollzug der Wegweisung
Seite 6
E-5816/2010
auszusetzen und die Beweismittel im Rahmen des Wiedererwägungs-
verfahrens einer vertieften Prüfung zu unterziehen,
dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, als die
angefochtene Zwischenverfügung des BFM vom 3. August 2010 aufzu-
heben und der Vollzug der Wegweisung formell auszusetzen ist,
dass die Akten des BFM zur Fortsetzung des Wiedererwägungsver-
fahrens an dieses zurückzusenden sind,
dass die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel der Vorin-
stanz zu übermitteln sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote
zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand
aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschä-
digung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfakto-
ren von Amtes wegen auf Fr. 400.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
E-5816/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Zwischenverfügung des BFM vom 3. August 2010 hinsichtlich der
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die vom Bundesverwaltungsgericht (provi-
sorisch) angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufrecht
zu erhalten, bis es über das Wiedererwägungsgesuch entschieden
hat.
4.
Die Akten des BFM werden zusammen mit den auf Beschwerdestufe
eingereichten Beweismitteln zur Fortsetzung des Wiedererwägungs-
verfahrens im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgesendet.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von pauschal Fr. 400.– auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM, die Flughafenpolizei B._______ und die zuständige kanton-
ale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
Seite 8