B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5816/2016
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
Iran,
beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (…).
E-5816/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 13. August 2012 in der Schweiz
um Asyl. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 verneinte die Vorinstanz ihre
Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen erho-
bene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 abgewiesen. Das Bundesverwaltungs-
gericht befand die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin
in ihrem Heimatland als unglaubhaft und stufte ihre exilpolitische Tätigkeit
in der Schweiz als marginal ein. Es sei nicht davon auszugehen, sie habe
sich besonders exponiert und würde als ernsthafte Bedrohung für das ira-
nische Regime wahrgenommen werden.
B.
Mit Schreiben vom (…) 2016 stellte der Kinder- und Jugendpsychiatrische
Dienst, (…), dem SEM einen dringlichen Antrag auf Sistierung des Weg-
weisungsvollzugs des Beschwerdeführers. Am 10. März 2016 beantragten
die Beschwerdeführenden aus medizinischen Gründen die Unterlassung
des Wegweisungsvollzuges.
C.
Die Vorinstanz nahm diesen Antrag als Wiedererwägungsgesuch entgegen
und wies den Kanton C._______ an, den Wegweisungsvollzug einstweilen
auszusetzen.
D.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
SEM folgende Unterlagen ein:
zwei Arztberichte vom (…) 2016 (Dr. med. univ. D._______, betref-
fend Beschwerdeführer) und (…) 2016 (Dr. med. E._______, be-
treffend Beschwerdeführerin),
zwei Internetberichte unbekannten Datums zur Todesstrafe im Iran,
ein auf der Webseite der Demokratischen Vereinigung für Flücht-
linge (DVF) veröffentlichtes Foto der Beschwerdeführerin an einer
Demonstration anlässlich des Weltfrauentags vom 5. respektive
8. März 2016 sowie ein dazugehöriges Flugblatt,
digitalisierte Fotos der Beschwerdeführerin beim Vorlesen von Tex-
ten an diversen Sitzungen zwischen August 2015 und April 2016
E-5816/2016
Seite 3
der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e.V.
(VVMIran),
einen Auszug der Webseite der VVMIran,
vier Tonaufnahmen, angeblich von der Beschwerdeführerin (Erstel-
lungsdatum zwischen August 2015 und Februar 2016),
mehrere Auszüge von Ergebnissen einer Internetsuche mit ihrem
Namen und dem Begriff „Menschenrechte“.
E.
Mit Verfügung vom 22. August 2016 qualifizierte die Vorinstanz diese Ein-
gabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31), ver-
neinte erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies
ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete deren Vollzug an. Zufolge der Prüfung der medizinischen Vorbringen
im Rahmen des Mehrfachgesuchs schrieb sie das Wiedererwägungsge-
such vom 11. März 2016 (recte: 10. März 2016) als gegenstandslos gewor-
den ab.
F.
Mit Beschwerde vom 22. September 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und zu-
folge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgelt-
lichen Rechtsbeistand.
Zur Stützung Ihrer Vorbringen legten sie folgende Beweismittel in Recht:
eine Kopie eines Arztberichts vom (…) 2016 von Dr. med. univ.
D._______ betreffend den Beschwerdeführer,
mehrere Ausgaben der Monatszeitschrift der VVMIran von Septem-
ber bis November 2015 sowie Januar und März 2016 mit Beiträgen
der Beschwerdeführerin,
eine Mitgliedschaftsbestätigung der VVMIran vom 3. September
2016,
auf den Webseiten der VVMIran und DVF veröffentliche Fotos der
Beschwerdeführerin an Demonstrationen vom 5. März, 1. Mai,
6. und 25. Juni 2016 sowie dazugehörige Flugblätter.
E-5816/2016
Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 27. September 2016 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte den Beschwerdefüh-
renden mit, sie könnten einstweilen den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Ge-
such um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wies es hinge-
gen ab.
I.
Mit Eingaben vom 5. Dezember 2016, 7. März und 16. Juni 2017 legten die
Beschwerdeführenden folgende Unterlagen ins Recht:
mehrere Ausgaben der Monatszeitschrift der VVMIran von Mai, Juli
bis Dezember 2016 sowie Februar 2017 mit Beiträgen der Be-
schwerdeführerin,
auf der Webseite der DVF veröffentlichte Fotos von ihr an Demonst-
rationen vom 24. September und 10. Dezember 2016 sowie dazu-
gehörige Flugblätter,
zwei Auszüge ihres gesperrten, politischen Webblogs,
eine Mitteilung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes,
(…), vom (…) 2016 an den Sozialdienst.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
E-5816/2016
Seite 5
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
E-5816/2016
Seite 6
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids verneinte das SEM
das Vorliegen einer Verfolgung beziehungsweise von Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG zufolge der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
der Beschwerdeführerin. Durch ihre Aktivitäten für die VVMIran und ihre
übrigen Tätigkeiten habe sie sich nicht in einem Masse hervorgetan, als
dass sie aus der Perspektive des iranischen Regimes als potentielle Be-
drohung erscheinen würde. Das Foto bezüglich der Demonstration zum
Weltfrauentag vom 5. respektive 8. März 2016 zeige die Beschwerdefüh-
rerin lediglich als normale Teilnehmerin nebst zahlreichen anderen De-
E-5816/2016
Seite 7
monstranten. Weiter würden die sich auf die VVMIran beziehenden Be-
weismittel offenbaren, dass sie vor allem vor dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 an Monatssitzungen
des Schweizer Ablegers der VVMIran teilgenommen und dort Texte über
Menschenrechte vorgetragen habe. Lediglich die Teilnahme an der Sitzung
der VVMIran vom 10. April 2016 habe nach dem besagten Urteil stattge-
funden. Die Veröffentlichung der Sitzungsberichte auf der Homepage der
VVMIran lasse die Beschwerdeführerin nicht als exponierte Regimegegne-
rin erscheinen. Diese Homepage enthalte unzählige Sitzungsberichte von
Untergruppen oder Sektionen der VVMIran. Die Berichte samt dazugehö-
rigen Fotos und Tonaufnahmen von vorgetragenen Texten würden wieder-
holt auf die Namen der Sitzungsteilnehmenden verweisen. An den Sitzun-
gen würden sogar Namensschilder verwendet, obwohl sich die wenigen
Teilnehmer kennen dürften. Dies lege die Vermutung nahe, dass es bei den
besagten Sitzungsberichten weniger um Inhalte, als um die bewusste Ver-
öffentlichung der Namen der Teilnehmenden gehe. Das blosse Vor- und
Ablesen von Texten über Menschenrechte an diesen Sitzungen habe je-
denfalls keine wesentliche Schärfung des politischen Profils der Beschwer-
deführerin zur Folge. Im Übrigen würde die Internetsuche nach ihrem Na-
men in Verbindung mit dem Begriff «Menschenrechte» nur auf die Web-
seite der VVMIran () verweisen.
5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnen die Beschwerdeführen-
den, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die VVMI-
ran, die namhaft und bekannt für ihre oppositionelle Haltung sei, sehr aktiv.
Sie nehme regelmässig an Vereinssitzungen teil, führe Protokoll und pub-
liziere unter ihrem eigenen Namen regimekritische Artikel in der monatlich
erscheinenden Vereinszeitschrift. In ihren Artikeln würde sie die Menschen-
rechtsverletzungen im Iran anprangern und in diesem Zusammenhang ins-
besondere die weitverbreitete Unterdrückung der Frauen hervorheben. Im
Weiteren würde sie sich für die VVMIran an „PalTalks“ beteiligen, die online
mitverfolgt werden könnten. Zusätzlich nehme sie – so am 5. März, 1. Mai
und 6. Juni 2016 – an regimekritischen Demonstrationen teil. Bei einer
Kundgebung der VVMIran am 25. Juni 2016 habe sie bei der Organisation
und Präsentation mitgeholfen, Passanten angesprochen und eine Rede
gehalten. Bei der Beurteilung ihrer exilpolitischen Tätigkeiten sei zu beach-
ten, dass sie eine der wenigen Frauen sei, die sich für die VVMIran enga-
gieren würden und sich insbesondere für die Frauenrechte einsetze. Im
Übrigen werde gemäss einer Auskunft der Länderanalyse der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Behandlung von abgewiesenen Asylsu-
chenden im Iran vom 18. August 2011 bereits die illegale Ausreise und das
E-5816/2016
Seite 8
Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland als oppositionelle Propaganda
ausgelegt und bestraft. Nach dieser Auskunft sei die Behandlung von
Rückkehrern willkürlich und unvorhersehbar. Gemäss dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) würden nicht bloss hochprofi-
lierte Regimekritiker im Fokus stehen, sondern alle Personen, welche sich
kritisch gegen das Regime geäussert hätten.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die unter Buchstaben
F. und I. erwähnten Unterlagen ein.
6.
6.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile
des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4
m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei
einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Akti-
vitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon aus-
gegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterschei-
den vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern
und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende
Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwie-
gende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch
keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F.
et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum
Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli
2016 [als Referenzurteil publiziert]).
6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine schon im
Heimatland bestandene Verfolgung glaubhaft machen konnte. Es ist nicht
davon auszugehen, sie sei den iranischen Behörden im Zeitpunkt ihrer
E-5816/2016
Seite 9
Ausreise als politische Aktivistin bekannt gewesen und entsprechend re-
gistriert worden. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den Behör-
den als Familienangehörige eines früheren Aktivisten bekannt war (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-3966/2015 vom 24. Februar 2016
E. 5.2.3).
6.3 Die gemäss oben skizzierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts geforderte Exponiertheit ist im Fall der Beschwerdeführerin, ob-
wohl es sich bei ihr um eine exilpolitisch regelmässig in Erscheinung tre-
tende Person handelt, weiterhin zu verneinen. Den Akten kann nicht ent-
nommen werden, dass sie ihr politisches Profil seit ihrem ersten Asylver-
fahren wesentlich schärfte. Aufgrund der Besichtigung mehrerer sozialer
Netzwerke der VVMIran (Facebook, Instagram, Twitter, Youtube) sowie ei-
ner Internetsuche zur Organisation, ist nicht von einem erhöhten Einfluss
dieser Vereinigung auf die iranische Oppositionsbewegung im Exil oder gar
im Iran auszugehen. Die Bestätigung der VVMIran vom 3. September 2016
bezüglich des Engagements der Beschwerdeführerin bleibt allgemein und
vage. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin würde regelmässig an Vereinssitzungen teilnehmen,
Protokoll führen, regimekritische Artikel in der Vereinszeitschrift veröffentli-
chen und sich an sogenannten „PalTalks“ beteiligen. Überdies habe sie bei
der Organisation der Protestveranstaltung der VVMIran vom 25. Juni 2016
mitgeholfen. Die in den monatlichen Vereinszeitschriften der VVMIran
publizierten Berichte und Referate der Beschwerdeführerin weisen gemäss
eingereichter Übersetzung eine überwiegend allgemein gehaltene Re-
gimekritik auf, die in ähnlicher Weise bereits massenhaft von im Exil leben-
den Iranern geäussert wurde. An dieser Einschätzung vermag auch ihre
Bezugnahme auf die inzwischen 18 Jahre zurückliegenden Studentenun-
ruhen im Jahr 1999 und den dabei erlittenen Tod ihres (…) nichts zu ändern
(vgl. Monatszeitschrift VVMIran vom August 2016). Des Weiteren kann aus
den eingereichten Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin an verschie-
denen Protestveranstaltungen abgebildet ist, keine erhöhte Gefährdungs-
lage abgeleitet werden. Ihr öffentliches In-Erscheinung-Treten unterschei-
det sich grösstenteils nicht von demjenigen zahlreicher exiliranischer De-
monstrationsteilnehmenden. Daran ändert auch nichts, dass sie Transpa-
rente hochhält oder Flugblätter verteilt. Ihre Rede an der Protestveranstal-
tung vom 25. Juni 2016 erzielte gemäss Aktenlage keine überdurchschnitt-
liche Aufmerksamkeit. Bei ihren – mehrheitlich im Rahmen ihrer Mitglied-
schaft bei der VVMIran – erfolgten oppositionellen Tätigkeiten handelt es
sich nicht um höherrangige oder bedeutende Aktivitäten, die ein ernst zu
E-5816/2016
Seite 10
nehmendes Ansehen innerhalb dieser Organisation respektive ein gewis-
ses Renommee innerhalb der iranisch-exilpolitischen Bewegung mit sich
bringen würden. Vor diesem Hintergrund hat auch der Umstand, dass sie
sich angeblich als eine der wenigen Frauen für die VVMIran sowie für Frau-
enrechte engagieren würde, keine entscheidrelevante Schärfung ihres po-
litischen Profils zur Folge. Ihre Vorbringen hinsichtlich ihrer exilpolitischen
Tätigkeiten sind daher nicht geeignet, um bei ihr das Profil einer exponier-
ten Regierungsgegnerin bejahen zu können, welche für die iranischen
Machthaber als gefährliche Person beziehungsweise von diesen als Ge-
fahr für ihr politisches Gefüge eingestuft werden müsste.
6.4 Soweit in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf die Auskunft der
Länderanalyse der SFH über Iran vom 18. August 2011 eingewendet wird,
bei einer Rückkehr in den Iran würden die Beschwerdeführenden ins Visier
der iranischen Behörden geraten, ist auf die Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts hinzuweisen. Demnach ist allein aufgrund der Ausreise oder
des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich er-
hebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4).
Es liegen diesbezüglich keine anderslautenden Hinweise vor, wonach sich
dies seit dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident geändert
hätte.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführen-
den nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. An dieser Einschät-
zung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch
die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-5816/2016
Seite 11
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz wandte zufolge der fehlenden Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführendenden den Grundsatz der Nichtrückschiebung
nicht an und befand den Wegweisungsvollzug für zulässig. Hinsichtlich der
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hielt sie fest, die psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin seien bereits im ersten Asylverfahren
bekannt gewesen und vom Bundesverwaltungsgericht geprüft worden. Die
Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Behandlung des Beschwer-
deführers ab Mitte Juli 2015 sei anlässlich des letzten Rechtsmittelverfah-
rens nicht vorgebracht worden. Vor dem Hintergrund der bestehenden Be-
handlungs- und Betreuungsstrukturen im Iran sowie der Unglaubhaftigkeit
der Fluchtgründe – die angeblich die Ursache der psychischen Probleme
des Beschwerdeführers seien – sei eine psychotherapeutische Behand-
lung im Heimatland als zumutbar zu erachten. Das Gericht habe im ersten
Beschwerdeverfahren dem Kindeswohl des Beschwerdeführers Rechnung
getragen und sei dennoch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen. Seit Ergehen des Urteils am 24. Februar 2016 seien keine
neuen Tatsachen entstanden, die die Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts als überholt erscheinen lassen würden. Der Vollzug der Weg-
weisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
8.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei einer Rückkehr in den
Iran müssten sie mit Verfolgung rechnen, weshalb der Wegweisungsvoll-
zug unzulässig sei. Der Beschwerdeführer leide zudem an einer (…)stö-
rung, welche durch die Fluchtumstände ausgelöst worden sei. Ein Vollzug
der Wegweisung würde ihn massiv in seiner Gesundheit gefährden. In den
letzten Jahren habe er sich bemüht, mithilfe von psychiatrischen Behand-
lungen ein geregeltes Leben aufzubauen und sich zu integrieren. Er be-
fände sich in einem Alter, in welchem besonders wichtige Entscheidungen
getroffen würden und welche einschneidende Wirkung auf seine weitere
E-5816/2016
Seite 12
Entwicklung hätten. Angesichts seines labilen psychischen Gesundheits-
zustands sei ein Wegweisungsvollzug in den Iran unzumutbar. Aufgrund
des rund fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz sei die Verwurzelung des
Beschwerdeführers hierorts bereits derart fortgeschritten, dass eine Rein-
tegration in die ihm mittlerweile weitgehend fremd gewordene iranische
Kultur mit starken Belastungen seiner jugendlichen Entwicklung verbunden
wäre. Durch den mehrjährigen Besuch einer Schweizer Schule, die natür-
lichen Interaktionen mit seinen Klassenkameraden, sein sportliches Enga-
gement im Fussballclub sowie dem sukzessiven Erlernen der deutschen
Sprache sei eine weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebens-
weise vollzogen worden. Eine abrupte und künstliche Trennung vom ge-
wohnten Umfeld würde sich zwangsläufig als schwere Hypothek für seine
individuelle Entwicklung auswirken.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung
in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Ge-
mäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen
Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 64 f.). Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-5816/2016
Seite 13
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allge-
meiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen
ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch
sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht
D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichti-
gung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach
konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet.
8.6 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonfor-
men Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107). Unter diesem Aspekt sind in die Beurteilung der Zumut-
barkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin-
blick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen.
Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbe-
urteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art
(Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner
Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähig-
keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbil-
dung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent-
halt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hin-
blick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im
Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten
nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen
werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das un-
mittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehun-
gen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der
Schweiz kann – auch und insbesondere bei jungen Erwachsenen – eine
reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurze-
E-5816/2016
Seite 14
lung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rück-
kehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen).
Unbestritten ist, dass die hiesige Kultur und Lebensweise in den vergan-
genen Jahren Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwer-
deführers hatte. Er besucht seit mehreren Jahren die Schule in der
Schweiz und spielt in einem Fussballclub. Eine reziproke Wirkung im Sinne
einer absoluten Entwurzelung für den Fall einer Rückkehr in den Iran ist
trotz der guten Integration und des fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz
zu verneinen. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat mit
knapp (…) Jahren. Den grössten Teil seines Lebens verbrachte er somit im
Iran und die Rückkehr erfolgt in einen vertrauten kulturellen Umkreis. Die
Beschwerdeführenden sind sodann ihrer Ausreiseverpflichtung im Jahr
2016 nicht nachgekommen und haben durch die Einreichung eines zweiten
Asylgesuchs den Aufenthalt in der Schweiz selbst verlängert. Weiter ist von
einem guten Mutter-Sohn-Verhältnis auszugehen und seine Mutter, sowie
auch seine weiteren Angehörigen im Iran, werden den Beschwerdeführer
bei der Wiedereingliederung unterstützen können.
8.7 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3966/2015 vom 24. Feb-
ruar 2016 (E. 7.2) wurde dem Gericht im damaligen Beschwerdeverfahren
die Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Behandlung des Be-
schwerdeführers nicht bekannt gegeben, so dass es nicht von einem ent-
sprechenden Behandlungsbedarf ausging. Gemäss dem nun vorliegenden
ärztlichen Bericht leidet der Beschwerdeführer an einer (…)störung ([…])
und befindet sich seit (…) 2015 wieder in Behandlung. Trotz einer gewissen
Stabilisierung sei er jedoch insgesamt in einem labilen emotionalen Zu-
stand geblieben, welcher im Zusammenhang mit dem unsicheren Aufent-
haltsstatus und der Sorge um seine Eltern stehe (vgl. Beschwerdebeilage
13). Die unsichere Aufenthaltssituation haben die Beschwerdeführenden
jedoch mit ihrer Weigerung, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen und
dem Einreichen eines zweiten Asylgesuchs in Kauf genommen. Bezüglich
der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (unter anderem leidet
sie ebenfalls an einer […]) verwies das Bundesverwaltungsgericht im er-
wähnten Urteil auf die im Iran vorhandenen psychiatrischen Behandlungs-
institutionen, die verfügbare psychiatrische Betreuung und die relativ weit-
reichende Medikation. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers
sind somit ebenfalls im Iran behandelbar und führen insgesamt, insbeson-
dere unter Berücksichtigung des vorstehend thematisierten Kindeswohls,
nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Hinblick auf eine
E-5816/2016
Seite 15
Rückkehr in den Iran – notfalls eine drohende Ausschaffung – wird es Auf-
gabe der zuständigen Vollzugsbehörde unter Miteinbezug der psychiatri-
schen Fachpersonen sein, den Beschwerdeführer – sofern erforderlich –
in geeigneter Weise vorzubereiten und zu begleiten. Ergänzend ist auf die
Möglichkeit hinzuweisen, bei allfälligem Bedarf beim SEM um Ausrichtung
einer medizinischen Rückkehrhilfe zu ersuchen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
In einer Gesamtwürdigung der Aktenlage erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführenden in den Iran als zumutbar.
8.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Er-
hebung ist jedoch angesichts der mit der Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 16. November 2016 gewährten unentgeltlichen
Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5816/2016
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast