Abtei lung V
E-5817/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren (...), Jemen,
vertreten durch Bea Schwager,
Sans Papiers Anlaufstelle Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2008 /N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5817/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. November 2003 wies das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
19. November 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
Im vorliegend interessierenden Zusammenhang brachte der Be-
schwerdeführer im Rahmen des Asylgesuches vor, er sei in Addis
Abeba, Äthiopien, - abstammend von jemenitischen Eltern - geboren
und habe bis Juli/August 2002 dort gelebt, bevor er nach dem Tod sei-
nes Vaters zusammen mit seiner Mutter nach Sanaa, Jemen, umgesie-
delt sei. Dort habe er eine Sprachschule besucht. Die Ausreise aus Je-
men im November 2002 mit einem falschen Reisepass habe sein On-
kel organisiert. Er sei nie im Besitz irgendeines auf seine Person lau-
tenden (offiziellen) Identitätspapiers gewesen.
B.
Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2007 gelangte
die zuständige kantonale Behörde mit Schreiben vom 23. Mai 2008 mit
dem Antrag an das BFM, den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen ei-
nes vollzugstauglichen Reisepapiers im Sinne von Art. 46 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorläufig aufzu-
nehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, trotz Bemühungen sei-
tens des Bundes und des Kantons habe bis anhin kein Reisedokument
erhältlich gemacht werden können. Der Beschwerdeführer halte sich
seit mehreren Jahren widerrechtlich in der Schweiz auf und konkrete
Hinweise, wonach der Vollzug der angeordneten Wegweisung in ab-
sehbarer Zeit möglich sein werde, lägen keine vor.
C.
Mit Verfügung vom 13. August 2008 lehnte das BFM den Antrag der
kantonalen Behörde vom 23. Mai 2008 auf vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentli-
chen aus, bis anhin habe der Beschwerdeführer keine Schritte unter-
nommen, ein heimatliches Reisedokument erhältlich zu machen. So
habe er weder im Rahmen des Asylverfahrens heimatliche Ausweis-
schriften vorgelegt noch habe er sich später nachweislich bemüht, ein
heimatliches Ausweispapier im Original oder wenigstens in Kopie zu
beschaffen, um damit ein heimatliches Reisedokument beantragen zu
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können. Zwar sei der Beschwerdeführer im Rahmen der Bemühungen
des BFM zur Papierbeschaffung dem jemenitischen Generalkonsulat
in Genf vorgeführt worden, jedoch habe er - soweit den Akten entnom-
men werden könne - nie selbständig mit seiner heimatlichen Vertre-
tung Kontakt aufgenommen, um in den Besitz von Reisedokumenten
zu gelangen, welche ihm die Rückkehr in sein Heimatland ermöglichen
würden. Der Beschwerdeführer habe damit die aktuell bestehende
Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung durch sein eigenes Ver-
halten verursacht, weshalb gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. c des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) keine vorläufige Aufnahme verfügt werden
könne. Das BFM komme daher zum Schluss, dass die Voraussetzun-
gen für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges im Sinne von Art. 46 Abs. 2 AsylG und Art. 17 der Verordnung über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
vom 11. August 1999 (VVWA, SR 142.281) nicht erfüllt seien.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2008 beantragte der Be-
schwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 13. August 2008 sei auf-
zuheben, es sei die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges im Sin-
ne von Art. 46 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG festzustellen und
als Rechtsfolge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung
brachte er im Wesentlichen vor, er habe Zeit seines Lebens nie über
eigene Identitätspapiere verfügt. Sowohl in Äthiopien als auch in Je-
men habe er erfolglos versucht, in den Besitz einer Aufenthaltsbewilli-
gung zu gelangen, ebenso habe er sich in Jemen erfolgslos um einen
Staatsangehörigenausweis bemüht. Aufgrund seiner biografischen Vor-
geschichte habe sich weder Jemen noch Äthiopien zuständig gefühlt,
ihm irgendwelche Identitätspapiere auszustellen.
Im Rahmen der Bemühungen zur Beschaffung von heimatlichen Aus-
weispapieren in der Schweiz habe man ihn bei seinen beiden persönli-
chen Vorsprachen auf der jemenitischen Vertretung in Genf jeweils
wissen lassen, dass sein Ersuchen zwecklos und die Vertretung nicht
bereit sei, für die Ausstellung eines Identitätspapiers oder eines La-
issez-passer Hand zu bieten. Einen erneuten, eigenständigen Versuch
habe er mit seinem Schreiben vom 8. September 2008 unternommen
(in Kopie als Beschwerdebeilage). Dieser Versuch sei schriftlich er-
folgt, da er als Nothilfeempfänger keine finanziellen Mittel erhalte, um
persönlich auf der Vertretung vorsprechen zu können. Zudem sei zu
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erwähnen, dass all seine erfolglosen Bemühungen, mit seiner Mutter
in Kontakt zu treten oder mittels seines Onkels in Jemen an einen
Nachweis seiner Staatsangehörigkeit oder eine Geburtsurkunde zu
gelangen, schwer zu dokumentieren sei. Es habe sich dabei um te-
lefonische Versuche und um persönliche Kontakte gehandelt. Aus all
diesen Gründen habe er entgegen den Erwägungen des BFM seine
Mitwirkungspflicht nicht verletzt, sondern sich im Rahmen seiner Mög-
lichkeiten aktiv um einen Staatsangehörigkeitsnachweis oder ein Rei-
sepapier bemüht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Sep-
tember 2008 wurde dem BFM Gelegenheit eingeräumt, sich zur Be-
schwerde vernehmen zu lassen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 10. November 2008 hielt das BFM den Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe entgegen, was die Vorsprachen auf
dem jemenitischen Konsulat in Genf vom 1. April 2004 und 15. Sep-
tember 2005 betreffe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
dazu durch das BFM aufgeboten worden sei und diese nicht aus eige-
ner Initiative unternommen hab. Die Mitwirkungspflicht beschränke
sich jedoch nicht alleine darauf, den Aufforderungen der Behörden be-
treffend Vorsprache Folge zu leisten. Es dürfe erwartet werden, dass
die Betroffenen bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere dahinge-
hend mitwirken würden, dass sie die dafür benötigten Informationen
offen legen und sich auch selbständig um die Beschaffung von rele-
vanten heimatlichen Dokumenten bemühen würden. Vorliegend gehe
das BFM davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs-
pflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sei. So habe er anlässlich
einer vom BFM organisierten Befragung durch eine jemenitische Dele-
gation am 14. Oktober 2008 keine Angaben zu seinen Angehörigen in
Jemen gemacht und mit diesem Verhalten verhindert, überhaupt ein-
deutig als jemenitischer Staatsangehöriger anerkannt werden zu kön-
nen. Was die in der Beschwerdeschrift angeführten angeblichen Versu-
che betreffe, mit seiner Mutter oder seinem Onkel in Kontakt zu treten,
sei festzuhalten, dass sich telefonische Versuche durchaus mit ent-
sprechenden Verbindungsnachweisen belegen lassen könnten. Eben-
so sei unklar, wie die persönlichen Kontakte ausgesehen haben soll-
ten, wenn sich der Beschwerdeführer in der Schweiz und die Mutter
und der Onkel in Jemen aufhalten würden. Es sei demnach festzuhal-
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ten, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der kürzlich erfolg-
ten Befragung durch die jemenitischen Behörden vollumfänglich bei
der Bestimmung seiner Identität und Nationalität mitgewirkt habe noch
habe glaubhaft machen können, selber alle Schritte unternommen zu
haben, um in den Besitz von heimatlichen Dokumenten zu gelangen.
G.
Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom
14. November 2008 gewährten Replikrechts entgegnete der Beschwer-
deführer in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2008, es treffe
zwar zu, dass die Vorsprachen auf dem jemenitischen Konsulat in
Genf durch das BFM organisiert worden seien und er ein entsprechen-
des Aufgebot erhalten habe. Allerdings habe er sich jeweils eigenstän-
dig zu seiner Botschaft begeben, so auch beim Aufgebot vom 14. Ok-
tober 2008. Hingegen treffe es nicht zu, dass er anlässlich der Befra-
gung durch die jemenitische Delegation am 14. Oktober 2008 keine
Angaben zu seinen Angehörigen in Jemen gemacht habe, vielmehr
habe er sowohl den kompletten Namen seines Vaters als auch seiner
Mutter angegeben sowie deren Geburtsdatum und deren ehemaligen
Adressen in Jemen. Zudem habe er den Aufenthaltsort der Mutter und
die Adresse seines letzten Wohnortes in Sanaa sowie die Adresse
seines Geburtsortes in Addis Abeba angegeben. Er habe anlässlich
dieser Anhörung sämtliche Informationen über Personalien und Adres-
sen seiner Angehörigen angegeben und keine diesbezüglichen Infor-
mationen verschwiegen. Dem Vorbringen der Vorinstanz, dass er mit
seinem Verhalten verhindert habe, überhaupt eindeutig als jemeniti-
scher Staatsangehöriger anerkannt zu werden, müsse deshalb wider-
sprochen werden. Es sei denn auch von den Angehörigen der jemeniti-
schen Delegation nicht bestritten worden, dass es sich bei ihm um ei-
nen jemenitischen Staatsangehörigen handle. Bei den telefonischen
Kontakten zu seiner Mutter und seinem Onkel habe es sich um Ge-
spräche auf persönlicher Basis (und nicht persönlich vor Ort) gehan-
delt, bei denen er sich erkundigt habe, was er von der Schweiz aus zur
Papierbeschaffung unternehmen könne. Dass er diese Gespräche hät-
te dokumentieren sollen, könne von ihm im Nachhinein nicht verlangt
werden.
Er habe sich nochmals schriftlich an sein Konsulat gewandt (Kopie des
Schreibens vom 26. November 2008 in der Beilage) und sich über den
Stand seines Passantrages erkundigt.
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Ihm sei bereits in seinem Heimatland, aber auch schon früher in Äthio-
pien, von den entsprechenden Behörden bescheinigt worden, dass sie
nicht bereit seien, in seinem Fall einen Pass auszustellen. Es sei nicht
einzusehen, wieso ihm dies nun von der Schweiz aus gelingen sollte.
Auch sei nicht einzusehen, wieso er ein weiteres Mal bei seiner Bot-
schaft vorsprechen soll, wenn ihm zweimal klar beschieden worden
sei, dass sie für ihn keinen Pass ausstellen werde. Er sei Nothilfeemp-
fänger und als solcher könne er sich die Reisen nach Genf finanziell
nicht leisten.
Unter diesen Umständen sei nach Massgabe der einschlägigen Recht-
sprechung (EMARK 1995/14) von der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG auszugehen, zumal
nicht absehbar sei, dass sich an diesem Zustand etwas ändern werde.
H.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 erkundigte sich der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht, in welchem zeitlichen Rahmen mit
einem Entscheid im vorliegenden Verfahren zu rechnen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetre-
ten.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AuG).
3.3 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht
verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person die Unmöglichkeit
des Vollzuges der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten
verursacht hat (Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG).
4.
4.1 Gemäss gefestigter Praxis bezüglich der Frage der Möglichkeit
des Wegweisungsvollzuges bleibt diese Prüfung beschränkt. Das Ge-
richt auferlegt sich bezüglich der Feststellung einer objektiv gegebe-
nen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges aus guten Gründen an-
gemessene Zurückhaltung. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkenn-
bar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf
unabsehbare Zeit nicht möglich ist, ist anstelle des Vollzuges die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Die objektive Möglichkeit einer freiwilli-
gen Heimreise steht sodann der Feststellung, ein Wegweisungsvollzug
erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (EMARK 2002
Nr. 23 E. 4f.).
4.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ist er aufgrund der je-
menitischen Staatsangehörigkeit seiner Eltern ebenfalls Staatsange-
höriger von Jemen und bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzu-
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kehren. Es ist demnach zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Aktenla-
ge klar erkennbar ist, dass aus technischen oder rechtlichen Gründen
in objektiver Hinsicht auf unabsehbare Zeit Hindernisse entgegenste-
hen, die einen Vollzug der Wegweisung möglich erscheinen lassen.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt insbesondere die Einschät-
zung des BFM, wonach der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe
machen können, selbständig alle Schritte unternommen zu haben, um
in den Besitz von heimatlichen Dokumenten zu gelangen. Es kann
diesbezüglich im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung und die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM
verwiesen werden. In entscheidrelevanter Hinsicht vermögen die in der
Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Hinderungsgründe und die
Erklärungsversuche in der Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 2. Dezember 2008 nicht zu überzeugen.
Im Rahmen einer freiwilligen ernsthaften Bemühung um die Beschaf-
fung von rechtsgenüglichen Papieren für die Einreise in das Heimat-
land wäre vom Beschwerdeführer vorab begründeterweise zu erwar-
ten, dass er nicht lediglich entsprechenden Aufgeboten der schweizeri-
schen Behörden zu Befragungen auf dem Generalkonsulat pflichtge-
mäss Folge leistet, sondern aus eigenen Stücken bei den heimatlichen
Auslandvertretungen vorstellig würde. Der Einwand, er sei Nothilfe-
empfänger und als solcher könne er sich die Reisen nach Genf finan-
ziell nicht leisten, kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht ge-
hört werden, da er sich bei den zuständigen schweizerischen Behör-
den bei Offenlegung eines hinreichenden Mitwirkungswillens um Be-
gleichung der Reisespesen hätte bemühen können. Auch kann vorlie-
gend nicht als ausreichende Mitwirkung bezeichnet werden, wenn er -
was vom BFM wohl zu Recht bezweifelt wird - anlässlich der Befra-
gung durch die jemenitische Delegation am 14. Oktober 2008 Angaben
zu seinen Angehörigen in Jemen, so den kompletten Namen seines
Vaters als auch seiner Mutter sowie deren Geburtsdatum und deren
ehemaligen Adressen in Jemen, zudem den Aufenthaltsort der Mutter
und die Adresse seines letzten Wohnortes in Sanaa sowie die Adresse
seines Geburtsortes in Addis Abeba, gemacht habe. Vielmehr wären
vom Beschwerdeführer der Nachweis zumindest ernsthafter Bemühun-
gen für die Beibringung hinreichender Dokumente, die seine jemeniti-
sche Abstammung zu belegen vermögen, zu erwarten gewesen und
auch weiterhin zu erwarten. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, er
hätte mit seiner in Jemen wohnhaften Mutter und seinem ebenfalls
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dort niedergelassenen Onkel in Kontakt treten können. Es ist davon
auszugehen, dass er über seine Mutter oder seinen Onkel, der ihm die
Ausreise aus dem Jemen organisiert und finanziert hatte (vgl. Akten
BFM A7/21 S. 12 und 13), sachdienliche Unterlagen zu den familiären
Verhältnissen und den daraus abzuleitenden staatsbürgerrechtlichen
Ansprüchen hätte besorgen können. So hatte dieser Onkel bereits sei-
ne gemeinsame Einreise mit der Mutter von Äthiopien nach Jemen im
Jahre 2002 organisiert, indem er ihnen ein "Mutur", eine Art Laissez-
passer, beschafft habe. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
sei diese Einreise nach Jemen problemlos verlaufen, man habe nur
beweisen müssen, dass "meine Mutter Jemenitin ist und ich der Sohn
meiner Mutter" (A7/21 S. 10 und 11). Bei dieser Sachlage vermag
auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei den telefonischen
Kontakten mit seiner Mutter und seinem Onkel habe es sich um Ge-
spräche auf persönlicher Basis (und nicht persönlich vor Ort) gehan-
delt, bei denen er sich erkundigt habe, was er von der Schweiz aus zur
Papierbeschaffung unternehmen könne, den Kern der vorliegenden
Mitwirkungsanforderungen an den Beschwerdeführer nicht zu treffen.
Ebensowenig vermag der Einwand durchzudringen, ihm sei bereits in
seinem Heimatland, aber auch schon früher in Äthiopien von den ent-
sprechenden Behörden bescheinigt worden, dass sie nicht bereit sei-
en, in seinem Fall einen Pass auszustellen und es sei nicht einzuse-
hen, wieso ihm dies nun von der Schweiz aus gelingen sollte. Auch
kann nicht gehört werden, es sei nicht einzusehen, wieso er ein weite-
res Mal bei seiner Botschaft vorsprechen soll, wenn ihm zweimal klar
beschieden worden sei, dass sie für ihn keinen Pass ausstellen werde.
Einerseits finden diese Vorbehalte in dieser Form in den Akten keine
hinreichende Stütze und anderseits ist vielmehr damit zu rechnen,
dass ein persönliches Vorsprechen des Beschwerdeführers bei der je-
menitischen Vertretung mit sachdienlichen Unterlagen bezüglich der
Ausstellung eines Laissez-passer nicht erfolglos sein dürfte.
Demgegenüber dürfte es dem Beschwerdeführer und auch seiner
professionell tätigen Rechtsvertretung bei ernsthafter Betrachtung der
vorliegend interessierenden Umstände nicht verschlossen bleiben,
dass Schreiben an das jemenitische Konsulat wie dasjenige vom
26. November 2008 in der vom Beschwerdeführer eingereichten Form
der erfolgreichen Erlangung eines Dokumentes, das die Einreise nach
Jemen ermöglichen sollte, nicht dienlich sind.
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In Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist demnach festzustel-
len, dass aktuell in objektiver Hinsicht eine Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung nicht
feststeht. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind
nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, weshalb
darauf nicht einzugehen ist.
5. Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung aufgrund
der Aktenlage zu Recht nicht als unmöglich erachtet. Nach dem Ge-
sagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 und 2 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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