B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5817/2011
U r t e i l v o m 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer (hinduistischer Tamile) eigenen Angaben zu-
folge seinen Heimatstaat am 15. Mai 2009 auf dem Luftweg verliess und
am 20. Mai 2009 auf dem Landweg illegal in die Schweiz einreiste, wo er
am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass am 25. Mai 2009 die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ und am 3. Juni 2009 die einlässliche Anhörung zu
seinen Asylgründen stattfand,
dass das BFM ihm zu seinem Visumsantrag aus dem Jahre 2006 das
rechtliche Gehör gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2011 – eröffnet am
28. September 2011 – das Asylgesuch vom 20. Mai 2009 (unter Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen)
abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass es zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen
anführte, die Lebensbedingungen hätten sich im Norden und Osten des
Landes seit dem Mai 2009 soweit verbessert, dass der Vollzug dorthin
grundsätzlich wieder zumutbar sei, wobei beispielsweise auf der Jaffna-
Halbinsel, wo der Beschwerdeführer herkomme, wieder ein weitgehend
normales Alltagsleben herrsche,
dass zudem auch der Wegweisungsvollzug nach Colombo zumutbar sei,
zumal der Beschwerdeführer dort zu einem früheren Zeitpunkt gewohnt
habe,
dass keine individuellen Vollzugshindernisse bestünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
21. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, die Dispositivziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das BFM sei ferner anzu-
weisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen
Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, eventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
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nahme anzuordnen, ferner sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten
und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass der Beschwerde eine aktuelle Unterstützungsbestätigung beilag,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den Erwägungen einzugehen ist,
dass die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 26. Oktober 2011 mitteilte, er könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass sie gleichzeitig feststellte, dass nur der Vollzugspunkt Verfahrens-
gegenstand bilde, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antrags-
gemäss verzichtete, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwies und
die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel einlud,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2011 Abwei-
sung der Beschwerde beantragte, ohne zu dieser inhaltlich Stellung zu
nehmen, wobei sie aber in allgemeiner Weise über die verwendeten
Quellen und das Zustandekommen ihrer Lagebeurteilung Auskunft erteil-
te,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
16. November 2011 replizierte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
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gung) unangefochten geblieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in
Rechtskraft erwachsen sind,
dass die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss
nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt
oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
was vorliegend nicht der Fall ist,
dass sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens so-
mit, wie mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2011 bereits festgestellt,
auf den Vollzugspunkt beschränkt (Art. 44 AsylG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass Fachwissen als solches – wie etwa Kenntnisse über das Heimatland
eines abgewiesenen Asylsuchenden – nicht ediert werden kann und eine
Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen (einschliess-
lich Quellenangaben) in Verfügungen im Verwaltungsverfahren denn auch
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weder üblich noch erforderlich ist, zumal es sich bei einer Verfügung nicht
um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt,
dass der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche Herkunftslän-
derinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen,
nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich begrün-
det hat, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bür-
gerkriegs verändert habe und wie sie die Situation heute einschätze,
dass die Beschwerde selbst denn auch zeigt, dass eine sachgerechte An-
fechtung möglich war,
dass die Vorinstanz sich zwar bei der Frage der generellen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender an die Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts halten muss, sie aber befugt ist, mit ein-
lässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn
es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1
S. 801 f.),
dass demnach nicht zu beanstanden ist, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas auf Grund der jünge-
ren Entwicklungen aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als
zumutbar einschätzt,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Übrigen kurz nach Erlass der
angefochtenen Verfügung in BVGE 2011/24 zur aktuellen Lage in Sri
Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten
Praxis vorgenommen hat, wobei die angepasste Praxis im Ergebnis mit
derjenigen des BFM weitgehend übereinstimmt,
dass der Begründungspflicht nach dem Gesagten Genüge getan ist, der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
somit nicht verletzt ist und kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende An-
trag abzuweisen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG, wie die Vorinstanz zu Recht fest-
gestellt hat und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, nicht
anwendbar ist, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
dass die Zulässigkeit des Vollzuges sich ausserdem nach den allgemei-
nen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101] beurteilt,
dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten kei-
ne konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer
Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass, wie nachfolgend aufgezeigt, weder die allgemeine Lage im Heimat-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angegeben hat, in Sri
Lanka seinen (...), seine (...), einen ledigen (...) sowie eine ledige (...) zu-
rückgelassen zu haben (vgl. A1/14 S. 5),
dass seine Aussage, seine (...) und seine (...) im Flüchtlingslager aus den
Augen verloren und zu ihnen seither keinen Kontakt mehr zu haben, un-
glaubhaft ist, zumal er zu seinem Aufenthalt im Flüchtlingslager keine
substanziierten und widerspruchsfreien Angaben zu machen vermag und
er nicht einmal widerspruchsfrei angeben kann, in welchem Flüchtlingsla-
ger er sich befunden habe (vgl. A1/14 S. 5 und A11/14 F10, F23 ff.),
dass er ausserdem lediglich Passanten oder Dorfbewohner nach dem
Verbleib seiner Angehörigen befragt haben will (vgl. A1/14 S. 5), von ihm
aber ein grösserer Aufwand bei der Suche nach ihnen, wenn sie tatsäch-
lich spurlos verschwunden wären, zu erwarten gewesen wäre,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass er entgegen sei-
nen Aussagen in Sri Lanka über ein tragfähiges familiäres Beziehungs-
netz verfügt, auf welches er bei der wirtschaftlichen und sozialen Rein-
tegration zurückgreifen kann,
dass der Beschwerdeführer, welcher Sri Lanka erst nach dem Ende des
Bürgerkriegs verlassen und den grössten Teil seines Lebens im Jaffna-
Distrikt verbracht hat, als junger und gesunder Mann mit (entgegen der
Beschwerde) mehrjähriger Berufserfahrung als (...) mit eigenem (...) und
mit abgeschlossener Schulbildung sowie, wie oben festgestellt, einem
tragfähigen Beziehungsnetz in Sri Lanka die Voraussetzungen für einen
zumutbaren Wegweisungsvollzug in den Jaffna-Distrikt gemäss aktueller
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Replik erfüllt (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.2.1),
dass mit Colombo, wo er sich gemäss den Akten 2006 aufgehalten hat,
zudem eine inländische Wohnsitzalternative vorliegt,
dass er auf Beschwerdeebene lediglich seine protokollierten Aussagen
bekräftigt, ohne sich allerdings mit den vom BFM monierten Unglaubhaf-
tigkeitselementen auseinanderzusetzen, Ausführungen zur allgemeinen
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Lage in Sri Lanka anstellt, aber keine neuen individuellen Vollzugshinder-
nisse geltend macht, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. da-
zu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die gestellten Be-
gehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Erlass des
Grundsatzurteils vom 27. Oktober 2011) nicht als aussichtslos erschienen
und auf Grund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist,
dass ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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