B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5817/2014
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Häfeli;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit ihrem Sohn
B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 11. Juli 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso summarisch befragt. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör
zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gewährt.
B.
Mit am 6. Oktober 2014 eröffneter Verfügung vom 25. September 2014
trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf das Asylgesuch nicht ein,
verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführe-
rin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum
Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde ge-
gen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, und händigte
der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung des BFM, sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantragte
sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 13. Oktober 2014 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
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rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflich-
tet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag
gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht).
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4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführerin habe im Rahmen der summarischen Befragung zur
Person (BzP) angegeben, im Juni 2014 auf dem Seeweg nach Italien von
der italienischen Küstenwache gerettet und nach Lampedusa gebracht
worden zu sein. Nachdem die italienischen Behörden innerhalb der fest-
gelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung ge-
nommen hätten, sei gemäss dem DAA und unter Anwendung von Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens am 25. September 2014 an Italien übergegan-
gen. Die Überstellung habe bis spätestens am 25. März 2015 zu erfolgen.
Betreffend die vorgebrachte drohende Obdach- und Mittellosigkeit sei
festzuhalten, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindest-
normen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte,
umgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin könne sich an die zuständigen
Behörden oder eine der verschiedenen karitativen Organisationen wen-
den.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr
Sohn habe sich die Hand verbrüht. Er habe Schmerzmittel und weitere
Medikamente erhalten. Nach Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO sei das Wohl des
Kindes vorrangig zu berücksichtigen. In Italien müsste sie mit ihrem Sohn
auf der Strasse schlafen. Zudem sei seine Behandlung nicht gesichert.
Das Leben für alleinerziehende Frauen sei in Italien sehr schwierig. Das
Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Sohnes sei gefährdet. Fer-
ner sei die Beschwerdeführerin selbst krank. Auch verletzliche Personen
riskierten, weder eine Unterkunft noch Zugang zu medizinischer Versor-
gung zu erhalten.
5.
5.1 Was die Beschwerdeführerin gegen ihre Überstellung nach Italien
vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu widerle-
gen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass Italien die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmericht-
linie) umgesetzt hat. Diese beinhaltet zahlreiche Mindestnormen für die
Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden. Die Beschwerdeführerin
kann sich folglich an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unter-
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kunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zwar steht das ita-
lienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der
Kritik (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH],
Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und
Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober
2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Re-
fugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asy-
lum-seekers"). Nach den Erkenntnissen sowohl der Vorinstanz als auch
des Bundesverwaltungsgerichts werden aber Dublin-Rückkehrende sowie
verletzliche Personen, zu welchen die Beschwerdeführerin mit ihrem
minderjährigen Sohn zu zählen ist, von den italienischen Behörden be-
vorzugt behandelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 3. April
2012, E-1691/2012). Bezüglich Unterbringung der genannten Personen-
gruppe existieren besondere Strukturen. Alleinerziehende und minderjäh-
rige Kinder haben Anspruch auf eine spezialisierte Unterkunft sowie me-
dizinische Versorgung und Schulbildung. Zudem nehmen sich auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von verletzlichen Perso-
nen und Dublin-Rückkehrenden an.
5.2 Italien ist Signatarstaat der der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). In seiner
neusten Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) festgestellt, dass in Italien kein systematischer Mangel an
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl
die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden
(vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Nieder-
lande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Es liegen
somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin unter Missachtung
von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Be-
handlung ausgesetzt wäre oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-
refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz
besteht keine Veranlassung.
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5.3 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und
entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO
aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten. Da die Beschwerdeführerin auch nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach
Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
5.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: