B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5818/2016
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (…).
E-5818/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) September 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. September
2014 und der Anhörung vom 29. Dezember 2015 machte er im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Er sei minderjährig, eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie der Bilen und
in B._______ geboren, wo er bis am (…) Oktober 2013 gewohnt habe. Er
habe acht Jahre lang die Schule besucht. Anlässlich der BzP brachte er
vor, dass sowohl (…) als auch (…) im Militärdienst seien. Von beiden hätten
sie nichts mehr gehört. Sie wüssten nicht, ob sie noch am Leben seien oder
nicht. Da er keine Perspektive gesehen habe und nicht in den Militärdienst
habe gehen wollen, habe er die Schule abgebrochen und das Land verlas-
sen. An der Anhörung fügte er hinzu, dass (…) gearbeitet habe, indem er
(…) beispielsweise (…). Wegen dieser Tätigkeit (…) hätten seine Mitschü-
ler ihm und seiner Schwester das Leben schwer gemacht, sie geschlagen
und Steine nach ihnen geworfen. Auch die Dorfbewohner hätten sie ge-
hasst. Als er (…) gebeten habe, seine Tätigkeit (…) niederzulegen, habe
dieser ihm gedroht, ihn zu töten, sollte er dies nochmals wiederholen. Sie
hätten daher die Schule nicht regelmässig besuchen können und Tag und
Nacht Angst um ihr Leben gehabt. Um nicht in einer Razzia in den Militär-
dienst eingezogen zu werden, sei er trotzdem weiter zur Schule gegangen,
bis er die Hoffnung aufgegeben habe, in Eritrea zu leben, und das Land
(…) Oktober 2013 verlassen habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie und ein Foto
seines originalen Schulzeugnisses der 8. Klasse sowie Fotos der Identi-
tätskarten seiner Eltern ein.
B.
Die am 9. September 2014 vorgenommene Altersbestimmungsanalyse
(vgl. A6/1 und A7/2) sowie die Nachbefragungen zur Anamnese inklusive
der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. Oktober 2014 (vgl. A10/2,
A11/4 und A12/2) ergaben, dass das Alter des Beschwerdeführers entge-
gen dessen Aussagen bei 19 Jahren oder mehr liegen muss.
C.
Mit Verfügung vom 22. August 2016 – eröffnet am 24. August 2016 – ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
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und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 22. September 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventuell sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen
und demzufolge die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und legte eine entsprechende Fürsorgebestätigung vom
30. August 2016 bei.
Als Beweismittel reichte er seine eritreische Identitätskarte im Original (ge-
mäss seinen Angaben) sowie eine Farbfotografie seines Taufscheins ein.
E.
Mit Verfügung vom 28. September 2016 bestätigte der damalige Instrukti-
onsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerde-
führer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem
verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Schreiben vom 6. März 2017 reichte der Beschwerdeführer seinen Füh-
rerausweis und seinen originalen Taufschein als Beweismittel nach und
teilte mit, er habe sich sehr bemüht, mit seiner Familie Kontakt aufzuneh-
men, um diese um Nachsendung seiner vorhandenen Dokumente zu bit-
ten. Bis seine Mutter jemanden gefunden habe, dem sie vertraute und der
die Unterlagen auf seine Reise nach Europa mitgenommen habe, sei aller-
dings einige Zeit vergangen.
G.
Mit Schreiben vom 5. März 2018 bat der Beschwerdeführer um beförderli-
che Behandlung seines Beschwerdeverfahrens.
H.
Am 5. April 2018 teilte die neu zuständige Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer mit, seinen Wunsch nach einem baldigen Verfahrensab-
schluss zur Kenntnis genommen zu haben. Aus diversen Gründen sei je-
doch zurzeit nicht absehbar, wann das Urteil vorliegen werde. Überdies
informierte sie ihn über den internen Zuständigkeitswechsel.
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Seite 4
I.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer er-
neut nach dem Verfahrensstand, da er sich für eine Lehrstelle bewerben
möchte.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2018 lud die zuständige In-
struktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, wobei diese ge-
beten wurde, sich insbesondere zur Vermutung zu äussern, Personen, die
sich durch illegale Ausreise im volljährigen und damit dienstpflichtigen Alter
– ohne vorgängigem Kontakt mit den Behörden – der Dienstpflicht entzie-
hen, könnten im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigerer
angesehen werden. Überdies stellte sie fest, dass das Verfahren aus orga-
nisatorischen Gründen erneut einen Instruktionsrichterwechsel erfahren
habe.
K.
Mit Schreiben vom 28. September 2018 nahm die Vorinstanz innert Frist
Stellung.
L.
Der Beschwerdeführer nahm das Replikrecht, welches die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 gewährte,
nicht fristgerecht bis zum 18. Oktober 2018 wahr. Die Eingabe datiert zwar
vom 17. Oktober 2018, wurde indes erst am 23. Oktober 2018 (Poststem-
pel) versandt. Sie wird jedoch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG berück-
sichtigt.
Dieser Eingabe legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des BBZ Biel,
Brückenangebote, vom 21. März 2018 bei, wonach dieser bestens in der
Schweiz integriert und ein vorbildlicher Schüler sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 5
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Asylentscheid zunächst aus, dass der
Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen
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Seite 6
können, weshalb er als volljährige Person betrachtet und ein fiktives Ge-
burtsdatum angenommen werde.
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand sie die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers betreffend (…) wegen verspäteten Vorbrin-
gens ohne plausiblen Grund als nicht glaubhaft. Auf das späte Vorbringen
der Argumente hingewiesen, habe er einzig vorgebracht, anlässlich der
BzP nur das Hauptproblem angesprochen zu haben. Es sei ihm nicht so
vorgekommen, als hätte er über (…) berichten sollen. Dies entspreche
nicht dem Verhalten von verfolgten Personen, die ihr Heimatland verlassen
haben, um in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Beim Vorliegen einer le-
bensbedrohlichen Lage wäre vielmehr deren sofortige Offenlegung bei der
BzP zu erwarten gewesen. Zudem habe er die Frage nach weiteren Prob-
lemen ausdrücklich verneint.
Auch seine Aussagen zur illegalen Ausreise würden nicht zu überzeugen
vermögen. Er sei ihm nicht gelungen, plausibel zu erklären, wie er den Weg
in den Sudan gefunden habe. Seine Schilderungen seien realitätsfremd,
nicht nachvollziehbar sowie oberflächlich, knapp und ohne Anzeichen,
dass er aus eigenen Erfahrungen berichte. Es müsse daher davon ausge-
gangen werden, dass seine Ausreise unter anderen Umständen und zu ei-
nem vielleicht völlig anderen Zeitpunkt stattgefunden habe.
Ausserdem sei er nie zum Militärdienst aufgeboten worden. Seinen Aussa-
gen sei zu entnehmen, dass er keine eigentlichen Verfolgungsmassnah-
men geltend mache, sondern Eritrea aus allgemeinen politischen, wirt-
schaftlichen und sozialen Gründen verlassen habe. Auch wenn die vorge-
brachten Schwierigkeiten sowie die nachrichtenlose Absenz zweier Fami-
lienmitglieder nachvollziehbar seien, seien sie in asylrechtlicher Hinsicht
nicht relevant.
4.2 Auf Beschwerdeebene entschuldigt sich der Beschwerdeführer in aller
Form für die unabsichtliche Falschangabe seines Alters und die damit ver-
ursachten Kosten. Was allerdings seine Asylgründe betreffe, so beharre er
weiterhin auf deren Korrektheit und Wahrheit. Er habe sich an der BzP kurz
fassen müssen. Sein Hauptproblem war und sei, dass zwei Familienmit-
glieder seit Jahren im Militärdienst seien und eine Rückkehr nach Hause
oder eine Entlassung aus dem Dienst für beide nicht bevorstehe. Er habe
mit der Schule aufhören müssen, um die Aufgaben (…) auf dem familiären
Betrieb zu übernehmen. Weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen
und die Gefahr bestanden habe, dass er zum Dienst aufgefordert werde,
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habe er die Flucht ergriffen. Er verstehe nun auch besser, warum seine
Mutter so besorgt um ihn gewesen sei, weil sie genau gewusst habe, dass
er als Volljähriger zum Dienst einberufen werden würde. Er hätte sich zu-
dem nicht vom Militärdienst freikaufen oder auf eine andere Weise befreien
können.
Zudem habe er aufgrund der Tätigkeit (…) Probleme mit Privatleuten ge-
habt. Dies sei belastend, aber nicht lebensgefährlich gewesen. Dass er
sich mit (…) habe auseinandersetzen müssen, sei sehr störend und uner-
träglich gewesen, aber nicht das Hauptmotiv für seine Flucht.
Ein legales Verlassen Eritreas sei lediglich mit einem gültigen Reisepass
und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Letzteres werde von den
eritreischen Behörden bereits seit Jahren nur noch unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
beurteilte Personen ausgestellt. Die diesbezügliche Ablehnungsargumen-
tation der Vorinstanz stütze sich auf pure Behauptungen und sei nicht stich-
haltig und plausibel. Ihm würden aufgrund seiner „Entfernung aus dem Mi-
litärdienst“ und seiner illegalen Ausreise ernsthafte Nachteile, unmenschli-
che Behandlung sowie unverhältnismässige Bestrafung und somit eine
flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen.
4.3 Dem entgegnete die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Sep-
tember 2018, die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung
gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei begründet,
wenn eine Person in konkretem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden
habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Befürchtung, irgendwann ein-
gezogen zu werden, sei nicht asylrelevant. Auch wenn wider Erwarten von
der illegalen Ausreise ausgegangen werden sollte, würden keine zusätzli-
chen Anknüpfungspunkte vorliegen.
4.4 In seiner Replik bezog sich der Beschwerdeführer auf Art. 3 Abs. 3
2. Satz AsylG, wonach die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) – Bemerkung
des Gerichts: selbst bei Wehrdienstverweigerung und Desertion – vorbe-
halten bleibe. So beispielsweise, wenn ein legitimer staatlicher Eingriff mit
einer unverhältnismässigen Strafe verbunden oder das Recht auf ein faires
Verfahren verletzt sei sowie wenn die Person während einer Haft rechts-
widrigem Verhalten ausgesetzt werde. Er berief sich im Übrigen auf Be-
richte diverser internationaler Organisationen und der schweizerischen
Flüchtlingshilfe, wobei er betonte, dass bis heute kein zuverlässiger Bericht
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oder jegliche Information über die Verhältnisse im eritreischen Militärdienst
und über die Lage von Deserteuren vorliege. Das Non-Refoulement-Prin-
zip bilde das Kernstück des Genfer Flüchtlingsrechts, das eine zwangs-
weise Rückführung in einen Staat verbiete, in welchem die Person gefähr-
det sein könnte. Die Menschenrechte in Eritrea würden weiterhin verletzt,
die Dauer des obligatorischen Militärdienstes sei unbestimmt, Personen
würden verschwinden und willkürliche Verhaftungen seien an der Tages-
ordnung. In seinem Fall seien zwei Familienmitglieder im Militärdienst ver-
schwunden, wobei die Behörden seiner Mutter keine Information über de-
ren Verbleib gäben. Nun sei auch (…) rekrutiert worden. Auch (…) sei we-
der nach Hause zurückgekehrt noch habe sie die Mutter kontaktieren kön-
nen. Daher sei die Angst des Beschwerdeführers vor einer drohenden
Zwangsrekrutierung verbunden mit hoher Strafe, Zwangsarbeit und Miss-
handlung berechtigt.
5.
5.1 Die vermutete Volljährigkeit wurde vom Beschwerdeführer bestätigt,
weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
5.2
5.2.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnis-
mässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstver-
weigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person
in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kon-
takt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer macht weder geltend, er sei von den Militärbehör-
den aufgeboten noch von ihnen im Zusammenhang mit einer Rekrutierung
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gesucht worden. Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer –
welcher nunmehr im militärdienstpflichten Alter ist – vor einem künftigen
Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu begründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kon-
text mit Eritrea aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugs-
hindernisse zu prüfen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2311/2016
vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert], vgl. nachfol-
gende Erwägungen).
5.2.2 Auf die Vorbringen betreffend die Schikanen durch Dorfbewohner
und Mitschüler sowie Aggressionen durch (…) ist nicht weiter einzugehen,
da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst darlegt, diese
seien zwar belastend, aber nicht lebensgefährlich und auch nicht Haupt-
motiv für die Flucht gewesen. Mangels Intensität wäre demnach nicht von
einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen.
5.2.3 Zusammenfassend bestehen keine asylrelevanten Vorfluchtgründe.
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.3.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist – ungeachtet der
Frage von deren Glaubhaftigkeit – festzuhalten, dass das Bundesverwal-
tungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach ei-
ner eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsre-
levant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Na-
tionaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
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könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.1 f.).
5.3.2 Der Beschwerdeführer weist (neben der angeblichen illegalen Aus-
reise, deren Glaubhaftigkeit offen bleiben kann) keine relevanten zusätzli-
chen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Wie darge-
legt, bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante
Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung. Er weist somit kein beach-
tenswertes Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige
Verfolgung zu schliessen wäre. Eine Furcht vor einer zukünftigen flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich
somit als unbegründet.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
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Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl.
zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als BVGE vorgese-
hen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch ange-
sichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert
werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswer-
tung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden
Erwägungen bejaht:
8.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Na-
tionaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
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Seite 12
8.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer freiwilligen Rückkehr
nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst eine Verletzung
des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Be-
handlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang
ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass
jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6). Dabei hielt das
Gericht explizit fest, dass die Frage eines Zwangsvollzugs nach Eritrea sich
derzeit nicht stellen kann (vgl. a.a.O. E. 6.3).
Sollte ein allfälliger Abschluss eines Rückübernahmeabkommens zwi-
schen der Schweiz und Eritrea künftig die zwangsweise Rückführung er-
möglichen, wird allenfalls zu prüfen sein, ob Personen, die im dienstpflich-
tigen Alter ohne vorangehendes militärisches Aufgebot illegal ausgereist
sind, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigerer betrachtet
werden und ihnen deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft aus politischen Gründen willkürliche und übersteigerte
Strafen drohen könnten, welche als Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne von Art.
3 EMRK einzustufen wären.
8.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
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Seite 13
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.3 Nach dem oben Ausgeführten (vgl. E. 8) stehen einerseits das Verbot
der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der
verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit oder des Verbots der Folter und unmenschlichen Behand-
lung während des Nationaldiensts (Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK).
9.4 Aus den Akten ergeben sich sodann auch anderweitig keine Anhalts-
punkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer freiwilli-
gen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung
befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation
in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisge-
mäss nicht als unzulässig erscheinen.
9.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 Wie oben (vlg. E. 8.5) dargelegt, vermag die bevorstehende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer exis-
tenziellen Gefährdung zu führen.
10.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht
länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbeson-
dere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer
individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzel-
fall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
10.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der allgemein herr-
schenden Menschenrechtssituation in Eritrea sei eine Rückkehr in Sicher-
heit und Würde nicht möglich und daher nicht zumutbar. In seiner Replik
fügt er hinzu, die Rückführung sei aus humanitären Gründen nicht zumut-
bar, da er sich in der Schweiz gut integriert und die 9. Klasse erfolgreich
abgeschlossen habe sowie nächstens eine Lehre als Reifenpraktiker EBA
antreten wolle.
10.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl.
A8/14 F8.02). Wie die Vorinstanz korrekt festhält, verfügt er mit seiner Mut-
ter und den (…) Geschwistern in seinem Heimatdorf über ein familiäres
Beziehungsnetz, weshalb auch von einer gesicherten Wohnsituation aus-
gegangen werden kann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer
bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung aus-
gegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist im
Sinne der Vorbringen der Vorinstanz und der bundesverwaltungsgerichtli-
chen Rechtsprechung daher von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs auszugehen.
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10.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ist indessen gutzuheissen. Die Erfolgsaussichten respektive die
Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit
Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000
Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aus-
sichtslos und die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers mit der Einrei-
chung einer Fürsorgebestätigung belegt. Die unentgeltliche Prozessfüh-
rung ist deshalb zu gewähren, zumal den Akten auch keine Hinweise auf
eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entneh-
men sind.
13.2 Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
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