B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5819/2014
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
B._______,
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (…).
E-5819/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden – eine
alleinstehende Mutter mit ihrem nahezu (…)jährigen Kind – ihren Heimat-
staat im Oktober 2013 und reisten nach mehrmonatigen Aufenthalten im
Sudan und Libyen von Italien her kommend in die Schweiz. Sie suchten
am 24. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung vom 17. Juli 2014 wurde der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien ge-
währt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch mach-
te sie geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da es für sie und
ihr Kind schwierig sei, dorthin zu gehen.
B.
Am 24. Juli 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet. Am 30. September 2014 teilte das BFM den ita-
lienischen Behörden mit, dass es Italien für die Prüfung der vorliegenden
Asylgesuche als zuständig erachte.
C.
Mit Verfügung vom 29. September 2014 – eröffnet am 3. Oktober 2014 –
trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
lung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das BFM den
Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E-5819/2014
Seite 3
D.
Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin unter
anderem die Aufhebung der Verfügung vom 29. September 2014. In pro-
zessualer Hinsicht sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnah-
men die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden
anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Zudem sei
das BFM anzuweisen, ihre Asylgesuche zu behandeln. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltliche Rechtspfle-
ge ersucht. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung, die Identitäts-
karte der Beschwerdeführerin im Original und eine Kopie der Geburtsur-
kunde betreffend das Kind eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 verzichtete die Instrukti-
onsrichterin auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da nach ei-
ner ersten Aktenprüfung das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssitua-
tion für die Beschwerdeführenden in Italien nicht ersichtlich war. Das Ge-
richt verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, verschob den Entscheid über den Antrag um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege jedoch auf einen späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
E-5819/2014
Seite 4
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dub-
lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rück-
überstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes die-
ser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im
spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
E-5819/2014
Seite 5
schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, ei-
nen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den
in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zustän-
dig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). So-
wohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die
betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Kind vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten
hatten. Anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ vom 17. Juli 2014 führte sie aus, dass sie
über den Sudan und Libyen per Schiff nach Italien gereist seien, wo sie
von der Küstenwache übernommen und nach Catania gebracht worden
seien. Es seien ihre Personalien aufgenommen, jedoch keine Finge-
rabdrücke genommen worden. Auch sei sie weder bei einem Arzt oder
Krankenhaus gewesen, noch habe sie Unterstützung durch Hilfsorganisa-
tionen erhalten. Sie seien eine Nacht bei einem Schlepper geblieben.
Danach seien sie mit einem PW in die Schweiz weiter gereist (vgl. Akte
A3 S. 7). Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 24. Juli 2014
um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-
VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
E-5819/2014
Seite 6
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO). Der Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmit-
teleingabe, das Dublinverfahren sei nicht anwendbar, weil Italien sich
nicht ausdrücklich als zuständig erachtet habe, ist unbehelflich, zumal
das Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren
Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3, der unter der Dublin-III-VO seine Geltung bewahrt).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO gegeben.
4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
4.1.1 Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine
konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die
daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Unter dem Dublin-System be-
steht die Vermutung, dass alle Mitgliedsstaaten beziehungsweise staats-
vertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und
die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich
die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnah-
mebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzbe-
rechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013
sowie MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Per-
sonen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern,
4. August 2014; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important As-
pects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception condi-
E-5819/2014
Seite 7
tions for asylum-seekers"). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen
bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt
behandelt. Ferner nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Bis anhin hat auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für Italien das
Vorliegen systematischer Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für
Asylsuchende nicht feststellen können, obwohl die allgemeine Situation
und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Moham-
med Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr.
27725/10] vom 2. April 2013; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
4987/2014 vom 17. September 2014 mit weiteren Hinweisen). Diese
grundsätzliche Einschätzung entbindet das BFM jedoch nicht von der
Verpflichtung einer sorgfältigen Abklärung möglicher Vollzugshindernisse
im Einzelfall, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen han-
delt (vgl. Urteil des BVGer E-4987/2014 vom 17. September 2019).
4.1.2 Die Beschwerdeführenden haben nach Einschätzung des Gerichts
kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen
Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf in-
ternationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie
zu prüfen. Hingegen muss davon ausgegangen werden, dass sie gar kein
Asylgesuch in Italien einreichen wollten, sondern in die Schweiz zu reisen
beabsichtigten. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu ent-
nehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-
Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu sein. Vielmehr ist davon aus-
zugehen, dass die italienischen Behörden ein entsprechendes Asylge-
such der Beschwerdeführenden prüfen werden.
4.1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Unterbringungs- und
Aufnahmebedingungen in Italien seien auch angesichts der hohen Anzahl
Flüchtlinge prekär. Es mangle an Unterkünften, hygienischen und medizi-
nischen Massnahmen und Möglichkeiten. Es handle sich bei ihr um eine
alleinstehende Frau und Mutter, welche besonderen Schutz benötige.
Dazu ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden offenbar nicht
um eine Aufnahme in das italienische Asylsystem bemüht haben, sondern
E-5819/2014
Seite 8
es vorgezogen haben, in die Schweiz weiter zu reisen (vgl. Akte A3 S. 7).
Daher vermögen die Einwände bezüglich der fehlenden Unterkunfts- so-
wie hygienischen und medizinischen Möglichkeiten nicht zu überzeugen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen davon aus, dass sich die
Beschwerdeführenden im Fall der Überstellung an die italienischen Be-
hörden werden wenden können, um die ihnen zustehenden Aufnahme-
bedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Überdies ist derzeit weiterhin von der bisheri-
gen Rechtsprechung des EGMR auszugehen, welche festhält, dass in
Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen
für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) be-
stehe (vgl. Entscheidung Mohammed Hussein, a.a.O.). Die vom Ge-
richtshof zitierten Berichte zeigen detailliert eine Struktur von Einrichtun-
gen und Versorgung auf, wobei in letzter Zeit gewisse Verbesserungen
festzustellen sind. Der EGMR kam im soeben zitierten Fall zum Schluss,
dass die asylsuchende Person – eine alleinstehende Frau mit zwei klei-
nen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und
unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, und auch in materieller,
physischer oder psychischer Hinsicht nicht in eine Notlage geraten wür-
de, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Dies lässt für
das vorliegende Verfahren ableiten, dass Rückkehrende, die noch nicht in
einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in einem Auf-
nahmezentrum untergebracht werden können. Schliesslich hat die Be-
schwerdeführerin anlässlich des ihr am 17. Juli 2014 gewährten rechtli-
chen Gehörs zu einer möglichen Überstellung nach Italien auch sonst
nichts geltend gemacht, was gegen ihre Überstellung sprechen würde.
Sie bezeichnete sich zudem als gesund. Das BFM ist deshalb zu Recht
davon ausgegangen, dass keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3
EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Italien vorliegen würden. Daher ist
die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt; Ita-
lien bleibt zuständig.
4.1.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sie habe
die Schweiz als Fluchtland gewählt, da ihre Mutter sowie vier Halbge-
schwister hier leben würden, welche ihr bei der Bewältigung des Alltags
beistehen und sie unterstützen könnten, steht fest, dass diese in der
Schweiz über einen Aufenthaltsstatus verfügen. Indessen gelten weder
die Mutter noch die Halbgeschwister als "Familienangehörige" im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, der grundsätzlich nur die Mitglieder der
Kernfamilie umfasst und allenfalls Abweichungen in Konstellationen mit
minderjährigen Asylsuchenden eröffnet. Aus diesem Grund kommt Art. 9
E-5819/2014
Seite 9
Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung. Auch ist bei den Be-
schwerdeführenden nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis
zu ihren in der Schweiz wohnhaften Verwandten (wie beispielsweise das
Vorliegen einer schweren Krankheit oder einer ernsthaften Behinderung)
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4987/2014 E. 4.2.2). Zwar wird auf Be-
schwerdeebene (erstmals) geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei
"aufgrund der Erlebnisse traumatisiert". Indes können den Akten keine
Hinweise dafür entnommen werden, wonach sie deswegen auf ärztliche
Behandlung und auf die Unterstützung ihrer seit mehreren Jahren in der
Schweiz wohnhaften Mutter und Geschwister angewiesen wäre. Die Be-
schwerdeführenden können sich daher nicht auf die Begründung einer
Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung ihrer Asylgesuche gemäss Art.
16 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen.
4.1.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden auf die
Anwendung der humanitären Klauseln des Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO
berufen können, die ebenfalls zum Selbsteintritt und zur Beurteilung des
Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen könnte. Die-
se Bestimmung wurde bewusst weit gefasst, um eine flexible Handhabe
zu ermöglichen für alle weiteren Konstellationen von humanitären Grün-
den, die sich aus dem familiären Kontext ergeben können (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., K15 zu Art. 17). Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO geht
daher auch von einem weiten Familienbegriff aus (vgl. ebenda). Wird ein
humanitärer Fall angenommen, so kann ein Mitgliedstaat auf Ersuchen
eines anderen Mitgliedstaates seine Zuständigkeit für die Prüfung eines
Asylantrags der betroffenen Person erklären, wobei die betroffenen Per-
sonen diesem Vorgehen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel
stellt die Rechtsgrundlage dar, andere Mitgliedstaaten um die Übernahme
der Zuständigkeit zu ersuchen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K17 zu
Art. 17). Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO setzt einen Antrag des eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaates voraus. In der Regel betrifft dies Fälle, in denen
sich die betroffene Person im zuständigen Mitgliedstaat befindet, humani-
täre Erwägungen jedoch für eine Antrag auf Übergang der Zuständigkeit
auf einen anderen Mitgliedstaat sprechen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
ebenda, K19 zu Art. 17). Vorliegend ist dieser Sachverhalt nicht gegeben.
Italien hat seine Zuständigkeit nicht ausdrücklich erklärt, sondern wurde
durch Verfristung gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zuständig. Bisher
wurde kein entsprechender Antrag der italienischen Behörden auf Über-
nahme der Zuständigkeit an die Schweizer Behörden gestellt, weshalb
sich die Beschwerdeführenden nicht auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO beru-
E-5819/2014
Seite 10
fen können. Es steht ihnen jedoch frei, sich mit diesem Anliegen nach er-
folgter Überstellung an die italienischen Behörden zu wenden.
4.2 Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Grund für die (implizit
geforderte) Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.3 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 auf-
zunehmen.
5.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen.
8.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
E-5819/2014
Seite 11
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5819/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: