B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5819/2017
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Besitz eines von
der Schweizer Botschaft erhaltenen Schengen-Visums am (…) 2017 den
Iran mit einer Reisegruppe unter Vorweisen ihres eigenen Reisepasses
über den Flughafen von B._______ verlassen und nach C._______ ge-
langt sei,
dass der Reiseleiter ihr den Pass abgenommen und die Beschwerdeführe-
rin sich von der Reisegruppe abgesetzt habe, um am (…) 2017 ein Asylge-
such zu stellen,
dass das Verfahren der Beschwerdeführerin nach dem Zufallsprinzip aus-
gewählt und dem Testphasenverfahren zugeordnet wurde,
dass am 9. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(…) gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Testphasenverordnung vom 4. September
2013 (TestV, SR 142.318.1) die Erstbefragung und am 27. September 2017
gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV die ergänzende Anhörung der Be-
schwerdeführerin stattfanden,
dass die Beschwerdeführerin namentlich geltend machte, sie gehöre der
Ethnie der D._______ an und stamme aus E._______, wo sie mit ihren
Geschwistern aufgewachsen und die Schule (…) besucht habe,
dass sie (…) studiert und ab dem Jahr (…) zunächst als (…) und später als
(…) in einem (…) in E._______ gearbeitet habe, bevor sie wegen der
Kriegswirren im Jahr (…) nach B._______ umgezogen sei,
dass sie in B._______ mit (…) im familieneigenen Haus gewohnt habe, und
sie stets gerne auf Reisen gegangen seien,
dass sie sich weitergebildet und in der Folge bis Februar/März 2010 als
(…) gearbeitet habe,
dass in dieser Zeit die grüne Bewegung im Iran sehr aktiv gewesen sei und
sie, obwohl ansonsten politisch nicht interessiert, einmal an einer Kundge-
bung teilgenommen habe und dort von Sicherheitskräften geschlagen so-
wie fotografiert worden sei,
dass sie kurz darauf telefonisch auf den Polizeiposten vorgeladen worden
sei und dieser Vorladung auch Folge geleistet habe,
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dass man sie auf dem Polizeiposten beschimpft und an den Haaren geris-
sen und sie erst nach Zahlung einer hohen Geldsumme durch (…) gegen
(…) freigelassen habe,
dass sie deswegen ihre Arbeitsstelle verloren habe, und im selben Zeit-
raum noch (…) durch einen Unfall ums Leben gekommen sei,
dass sie als unverheiratete Frau in der Folge (…) sei,
dass sie sich nie einer politischen Organisation angeschlossen und seither
auch nie mehr an politischen Kundgebungen teilgenommen habe, dabei
trotzdem noch zwei oder drei Mal – letztmals im (…) 2017 – von den Si-
cherheitskräften Kontrollanrufe erhalten habe, wobei ihr auch mitgeteilt
worden sei, dass man über ihre Schritte im Bild sei,
dass sie auch nach dem Verlust der Arbeitsstelle zahlreiche Länder auf
verschiedenen Kontinenten bereist habe,
dass sie sich letztlich zum Verlassen des Heimatstaates und zur Reise in
die Schweiz entschlossen habe, da sie sich durch die Sicherheitskräfte be-
drängt gefühlt habe und ausserdem ihre Familienmitglieder nicht habe ge-
fährden wollen,
dass die Beschwerdeführerin Kopien ihres iranischen Reisepasses, des
Identitätsausweises sowie acht Familienfotos zu den erstinstanzlichen Ak-
ten reichte,
dass das SEM am 4. Oktober 2017 der zugewiesenen Rechtsvertretung
den Entwurf seiner Verfügung zur Stellungnahme unterbreitete, und diese
am selben Tag dazu Stellung nahm,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit (am gleichen
Tag eröffneter) Verfügung vom 6. Oktober 2017 ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die angegebene
Mitnahme durch Sicherheitskräfte im Jahr 2010 würde mehrere Jahre zu-
rückliegen und die Beschwerdeführerin sei in der Zwischenzeit mehrfach
problemlos aus dem Iran aus- und wieder eingereist, mithin sei kein kau-
saler Zusammenhang zwischen der nun erfolgten Ausreise und jenem Vor-
fall auszumachen,
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dass die nach dem Ereignis von den Sicherheitskräften hergestellten tele-
fonischen Kontakte keine weiteren Folgen nach sich gezogen hätten und
es sich – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – hierbei um Massnah-
men handle, denen weder eine asylrelevante Verfolgungsmotivation noch
eine asylrelevante Intensität zugeordnet werden könnten,
dass die Beschwerdeführerin sich zudem problemlos habe Identitätspa-
piere ausstellen lassen und mehrfach ungehindert aus dem Iran habe aus-
und wieder einreisen können, was ebenfalls als Hinweis darauf zu werten
sei, dass der iranische Staat ihr gegenüber kein Verfolgungsinteresse
hege,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
– unter Verwendung einer Formularbeschwerde mit standardisiert aufge-
führten Rechtsbegehren – beantragte, es sei die Verfügung des SEM auf-
zuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewäh-
ren, ausserdem sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher
Rechtsbeistand einzusetzen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017
feststellte, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, und er sie aufforderte, innert Frist eine Beschwer-
deverbesserung (Übersetzung der fremdsprachigen Begründung des
Rechtsmittels in eine Amtssprache) einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2017 fristgerecht eine ver-
besserte Beschwerde, dabei erneut in Verwendung einer Formularbe-
schwerde mit den oben genannten Rechtsbegehren, einreichte,
dass sie den deutschsprachigen Text der Beschwerdebegründung (zusam-
men mit einem Rezept der (…)-Abteilung des Universitätsspitals
C._______ auch dem SEM zustellte und dieses die Eingabe am 2. Novem-
ber 2017 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverbesserung vom 20. Ok-
tober 2017 ausführt, aufgrund der Ereignisse der letzten acht Jahre habe
sie in einer Situation von Hoffnungslosigkeit und Depression eine falsche
Entscheidung getroffen,
dass sie bei der Befragung vom 27. September 2017 "mehr oder weniger"
von den Ereignissen der letzten acht Jahre in ihrem Leben, damit rechts-
genüglich ("zur Genüge"), erzählt habe, und sie dies alles insofern beein-
flusst haben dürfte, als sie "zu ängstlich und vielleicht gar paranoid" gewor-
den sei,
dass es (zumal unverheiratete) Frauen im Iran schwer hätten, und sie sich
durch ihre Ausreise in eine noch schwierigere Lage gebracht habe,
dass sie nunmehr "eine ungeheure Angst" habe, sich bei den iranischen
Behörden, namentlich auch der iranischen Botschaft zu melden und sie
überhaupt nur deshalb in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe,
dass sie insgesamt vor diesem Hintergrund etwas Zeit brauche, um sich
"wieder zu finden",
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen – namentlich den von
ihr zum Ausdruck gebrachten diffusen Ängsten – den Erwägungen in der
vorinstanzlichen Verfügung nichts Substanzielles entgegenzuhalten ver-
mag,
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dass diese Erwägungen des SEM zutreffend sind und zur Vermeidung von
Wiederholungen auf diese zu verweisen ist,
dass auch aus dem Einwand, Frauen und insbesondere unverheirateten
Frauen gehe es im Iran schlecht, nicht auf das Bestehen einer individuellen
und konkret bestehenden Verfolgungssituation im Sinn von Art. 3 AsylG
geschlossen werden kann,
dass vielmehr mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwer-
deführerin, wäre sie tatsächlich im Fokus der iranischen Behörden gestan-
den, nicht die zahlreichen Auslandreisen hätte unternehmen und dabei je-
weils bei den Aus- und Wiedereinreisen ungehindert die iranischen Grenz-
und Passkontrollen hätte passieren können,
dass es der Beschwerdeführerin insgesamt damit nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass mit Bezug auf die Beschwerdeführerin insbesondere festzuhalten ist,
dass sie über eine sehr gute Ausbildung verfügt, bei ihrer Rückkehr im Hei-
matland auf ein gefestigtes und gut situiertes familiäres Beziehungsnetz
zurückgreifen kann sowie Anspruch auf (…) hat, mithin vor diesem Hinter-
grund auch nicht von einer nach der Heimkehr entstehenden existenz-
bedrohenden Situation auszugehen ist,
dass das mit der Beschwerdeverbesserung (beim SEM) eingereichte Re-
zept – für Antibiotika, Schmerzmittel und eine (…)spüllösung – nicht auf
Gesundheitsbeschwerden schliessen lässt, die im Heimatland gegebenen-
falls nicht behandelbar wären und die Beschwerdeführerin solches in ihrem
Rechtsmittel auch nicht geltend macht,
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dass auch die von der Beschwerdeführerin genannten Ängste nicht bereits
auf Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs schliessen lassen, zumal
wohl ein Grossteil der Asylsuchenden im Fall einer definitiv bevorsteheden
Heimreise – sei es nach längerer oder kürzerer Landesabwesenheit – sich
mitunter mit solchen Gefühlen konfrontiert sehen dürfte,
dass sich insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung im erstinstanzli-
chen Verfahren in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 festhalten liess,
sie würde in den Iran zurückkehren, sofern die iranischen Behörden nicht
über das von ihr gestellte Asylgesuch informiert würden,
dass – wie das SEM in seiner Verfügung festhielt – die Schweizer Behör-
den andere Staaten (vorliegend den Iran) grundsätzlich nicht darüber in-
formiert, dass ihre Staatsbürger Asylgesuche gestellt haben,
dass es ohnehin der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), sie sich mithin selber bei den heimatlichen Behör-
den um den Erhalt der notwendigen Reisepapiere bemühen muss,
dass es folglich – entsprechende Kooperation der Beschwerdeführerin vor-
ausgesetzt und von ihr explizit in Aussicht gestellt (vgl. Beschwerdeverbes-
serung S. 2) – zwischen den Schweizer (Asyl-)Behörden und den irani-
schen Behörden vor diesem Hintergrund gar nicht zu einem direkten Kon-
takt kommen muss,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung insgesamt zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG unge-
achtet der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil sich die Rechts-
begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos im Sinn dieser Bestim-
mung erwiesen haben, was eine Abweisung des Gesuchs um Beigabe ei-
ner amtlichen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 110a Abs. 1 AsylG nach
sich zieht,
dass nach dem Gesagten die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: