B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-58/2018
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im Mai 2015 und reiste am
23. September 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte.
B.
Am 12. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört. Er führte dabei im Wesentlichen aus, er stamme
aus dem B._______, Provinz al-Hasaka, habe aber zeitweise in C._______
gelebt. Nach Beginn der Unruhen in Syrien seien er und seine Familie etwa
im Jahr 2013 wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo er bis zu seiner
Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 gelebt habe. Er habe die Schule bis zur
sechsten Klasse besucht und danach als Tagelöhner sowie im Laden der
Familie, welche Reinigungsmittel verkauft habe, gearbeitet. Ursprünglich
sei er ein Ajnabi (staatenloser Kurde). Die syrische Staatsbürgerschaft
habe er im Jahr 2012 erlangt, weil das syrische Regime ihn habe in den
Militärdienst einziehen wollen. Nach dem Beginn der Unruhen habe er re-
gelmässig an Demonstrationen, welche von der „Bewegung der Jugendli-
chen Kurden“ organisiert worden seien, teilgenommen. Er sei deswegen
einen Monat in Haft gewesen, wo er gefoltert worden sei. Erst nachdem er
sich schriftlich dazu verpflichtet habe, nicht mehr an Demonstrationen teil-
zunehmen, habe man ihn freigelassen. Trotz dieser Verpflichtung habe er
danach weiterhin an Demonstrationen teilgenommen.
Im April 2014 seien er und Freunde von ihm anlässlich einer Demonstrati-
onsteilnahme in eine Auseinandersetzung mit einem Araber geraten, weil
sie ihn beschuldigt hätten, als Spitzel des syrischen Geheimdienstes Fotos
von Demonstrationsteilnehmern zu machen. Kurze Zeit später sei dieser
tot aufgefunden worden. Er und seine Freunde seien beschuldigt worden,
diesen getötet zu haben, weshalb die syrischen Behörden und die Ange-
hörigen des Getöteten nach ihnen gesucht hätten. Im Übrigen sei er auch
gesucht worden, weil man ihn in den Militärdienst habe einziehen wollen.
Nach seiner Ausreise aus Syrien sei ein Haftbefehl gegen ihn ergangen.
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, als Angehöriger einer
Minderheit in Syrien keine Rechte gehabt zu haben.
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Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte (in Kopie), ein
Foto (in Kopie) und eine Vorladung des Leiters des Rekrutierungsbüros in
Qamishli vom 5. September 2015 zu den vorinstanzlichen Akten.
C.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
D.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 (Datum Poststempel) focht der Beschwer-
deführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Da-
bei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und
es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht er-
suchte er unter Vorlage einer Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 8. Januar 2018 den Eingang seiner Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 stellte die zuständige Instruk-
tionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Sie hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie
die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2018 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht sandte dem Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 19. Januar 2018 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zu.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit die Frage des
Wegweisungsvollzugs.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
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werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind die Pflicht zur Militärdienstleistung so-
wie allfällige Sanktionen im Fall der Refraktion oder Desertion flüchtlings-
rechtlich nicht relevant. Solche vermögen die Flüchtlingseigenschaft nur
dann zu begründen, wenn die entsprechenden Massnahmen darauf abzie-
len, einem Wehrdienstpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
nannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) ernsthafte
Nachteile zuzufügen.
5.
5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er von
den syrischen Behörden aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen
festgenommen, einen Monat inhaftiert und gefoltert worden sei. Das ein-
gereichte Foto, welches die angebliche Folterung im Gefängnis beweisen
solle, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal dem Foto
nur ein geringer Beweiswert zukomme und kein direkter Zusammenhang
zwischen den auf dem Foto ersichtlichen Verletzungen und einer angebli-
chen Folterung im Gefängnis hergestellt werden könne. Bezüglich der gel-
tend gemachten Verfolgung im Zusammenhang mit dem angeblichen Vor-
wurf der vorsätzlichen Tötung kam das SEM ebenfalls zum Schluss, dass
die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung nach Art. 7 AsylG und im Übrigen auch denjenigen der Asylrele-
vanz nach Art. 3 AsylG nicht genügen.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht, im Falle einer
Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen zu werden, führte
das SEM aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise noch
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minderjährig und damit nicht im dienstpflichtigen Alter gewesen. Entspre-
chend habe er bis dahin auch nicht die Pflicht gehabt, seine Diensttaug-
lichkeit prüfen und sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Vor
diesem Hintergrund erscheine eine Einberufung zum obligatorischen Mili-
tärdienst über den eingereichten syrischen Haftbefehl äusserst unwahr-
scheinlich. Es müsse deshalb an der Authentizität des eingereichten Be-
weismittels gezweifelt werden. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner
Ausreise aus Syrien nicht gegen das Militärstrafrecht verstossen habe, be-
stünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in den Augen des syri-
schen Regimes als regierungsfeindliche Person gelte, die mit entsprechen-
den Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Allein die Befürchtung,
künftig in den Militärdienst eingezogen zu werden, vermöge gemäss stän-
diger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu begründen.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest; diese seien realistisch,
plausibel und glaubhaft. Weil er an Demonstrationen gegen das syrische
Regime teilgenommen habe, sei er verhaftet und folglich bei den syrischen
Behörden registriert worden. Er sei deswegen der Gefahr weiterer Fest-
nahmen ausgesetzt gewesen. Innerhalb der (kurdischen) Jugendorganisa-
tion habe er zudem eine zentrale Rolle gespielt und sei immer vorne mit-
gelaufen. Er sei deshalb in den Fokus der syrischen Behörden geraten und
habe begründete Furcht vor Verfolgung. Die Anschuldigung wegen vor-
sätzlicher Tötung, aufgrund welcher die Behörde ebenfalls nach ihm ge-
sucht habe, sei sodann politisch motiviert gewesen. Hätte er sich nicht ins
Ausland abgesetzt, hätte diese Angelegenheit, auch in Berücksichtigung
des Umstandes, dass die Blutrache in Syrien noch Bestand habe, für ihn
schwere Folgen nach sich gezogen. Es sei weiter eine Tatsache, dass er
sich der Militärdienstaushebung und der Militärdienstleistung nur durch die
Flucht habe entziehen können. Nachdem er im wehrfähigen Alter sei, gelte
er als Militärdienstverweigerer im Sinne des syrischen Militärgesetzes. De-
serteure und Personen, die sich dem Militärdienst entziehen würden, wür-
den inhaftiert und verurteilt. In der Haft komme es zu Folter und Exekutio-
nen, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante
Verfolgung drohe. Viele junge Männer seien in Syrien bereits beim ersten
Rekrutierungsgespräch eingezogen worden, weshalb man Angst davor ge-
habt habe, sich für die Aushebung und für die Ausstellung des Militärbüch-
leins bei den Behörden zu melden. Da er sich weder für das eine noch für
das andere gemeldet habe, sei er zur Fahndung ausgeschrieben worden.
Dies bestätige der bei den Akten liegende Haftbefehl. Weiter seien keine
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medizinischen oder sonstigen Gründe bekannt, die gegen seine Militär-
diensttauglichkeit sprechen würden. Im Zusammenhang mit der Wehr-
dienstverweigerung habe es das SEM unterlassen, sich mit einer mögli-
chen Bestrafung zu befassen. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete
es sodann, ihn zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, nachdem
eine illegale Ausreise aus Syrien im dienstpflichtigen Alter mehrfach zu vo-
rinstanzlichen Entscheiden geführt habe, in welchen den Gesuchstellern
entweder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder sie als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen worden seien. Im Übrigen betätige er sich seit seiner
Einreise in der Schweiz exilpolitisch. Auch aus diesem Grund habe er eine
asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Behörden zu befürchten.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer zwei Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe („Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee“, Aus-
kunft vom 28. März 2015; „Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Deser-
tion“, Auskunft vom 23. März 2017) bei.
5.3 In seiner Vernehmlassung merkte das SEM an, in der Beschwerde-
schrift werde mehrmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Syrien im
militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Es sei jedoch festzuhalten,
dass er anlässlich der Ausreise aus Syrien im Mai 2014 minderjährig und
deshalb noch nicht im militärdienstpflichten Alter gewesen sei.
6.
6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl be-
gründenden Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG und teils an die Asyl-
relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen.
6.2
6.2.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Demonst-
rationsteilnahmen, die Festnahme, die einmonatige Haft und die erlittene
Folter sind insgesamt sehr vage, oberflächlich und ohne markante Details
ausgefallen. Sie vermitteln keineswegs den Eindruck, dass er das Geschil-
derte tatsächlich selbst erlebt hat. So konnte er beispielsweise den Ablauf
der Demonstrationen, an denen er regelmässig teilgenommen haben will,
und insbesondere die Demonstration, nach welcher er verhaftet worden
sein soll, nicht detailliert beschreiben, dies obwohl ihm mehrfach Gelegen-
heit gegeben wurde, sein Vorbringen diesbezüglich näher zu konkretisie-
ren (A10/33, F165-169). Zu Recht stellt das SEM fest, dass es zudem nicht
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überzeugt und konstruiert wirkt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er
sei in den Fokus der syrischen Behörden geraten, weil er anlässlich der
Demonstrationen fotografiert worden sein soll und die Fotos den Behörden
übergeben worden seien (A10/33, F199, F204), demgegenüber aber an
anderer Stelle vorbringt, dass er nicht direkt gesehen habe, ob auch er
fotografiert worden sei (A10/33, F200). Zur angeblichen Festnahme be-
fragt, erklärte der Beschwerdeführer sodann in pauschaler Weise, er sei im
Februar 2014 festgenommen worden und man habe ihn zum Militärsicher-
heitsposten nach C._______ gebracht (A10/33, F190, F192). Das genaue
Datum seiner Festnahme konnte der Beschwerdeführer nicht nennen
(A10/33 F190). Auf Nachfrage, wie viele Personen bei der Festnahme an-
wesend gewesen seien, antwortete er, dass er dies nicht wisse, weil er
geschlafen habe. Die Sicherheitskräfte seien gekommen und hätten ihm
sofort die Augen verbunden (A10/33, F193). Es stellt sich unter diesen Um-
ständen die Frage, wie es den Sicherheitskräften gelungen sein soll, ins
Haus und sogar bis ins Zimmer des Beschwerdeführers zu gelangen, ohne
dass sie von ihm bemerkt worden wären. Der Beschwerdeführer erklärte
weiter, dass er wegen der verbundenen Augen nicht gesehen habe, wie
viele Beamte bei der Festnahme zugegen gewesen seien. Gleichwohl will
er bemerkt haben, dass seine Mutter versucht habe, die Beamten an der
Festnahme zu hindern, es aber nicht geschafft habe, weil sie auf den Bo-
den gestossen worden sei (A10/33, F195). Auch die Ankunft und seine
erste Zeit im Gefängnis konnte der Beschwerdeführer nicht ansatzweise
detailliert beschreiben (A10/33, F208). Auf die Frage, ob er im Gefängnis
befragt worden sei, reagierte der Beschwerdeführer äusserst auswei-
chend, indem er erklärte, durch das syrische Regime werde man nicht be-
fragt, sondern nur gefoltert und kam sofort – völlig aus dem Zusammen-
hang gerissen – auf die Ausstellung seiner syrische Identitätskarte zu spre-
chen (A10/33, F218).
6.2.2 Der Beschwerdeführer will gemäss eigenen Angaben einen ganzen
Monat in Haft gewesen sein. Umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass
er in der Lage ist, den Gefängnisalltag, die Haftbedingungen oder seine
Zelle genau zu beschreiben. Dies war jedoch nicht der Fall. Seine Aussa-
gen zur Haft blieben äusserst vage und lassen jegliche Interaktionsschil-
derungen, Realkennzeichen und individualisierte Beschreibungen vermis-
sen. Er konnte sodann weder zum Sicherheitspersonal noch zu einem Mit-
gefangenen, mit welchem er sich zeitweise eine Zelle geteilt haben will,
nähere Ausführungen machen (A10/33, F224, F228-F230, F232-F238).
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Schliesslich vermochte er auch über das von ihm geltend gemachte ein-
schneidendste Erlebnis, die erlittene Folter, keine dezidierten und von Re-
alkennzeichen geprägten Angaben zu machen. So erklärte er auf die
Frage, was er mit „Folterung“ meine, er sei immer auf die Füsse und auf
den Rücken geschlagen worden (A10/33, F219). Auf Nachfrage führte er
aus, man sei meistens mit Handschellen an der Wand aufgehängt und von
hinten auf den Rücken geschlagen worden. Oder man habe auf einem
Stuhl gesessen, an welchem die Füsse mit einem Seil sowie einer Stange
befestigt worden seien und man sei dann mit einer Peitsche geschlagen
worden (A10/33, F220). Erst im späteren Verlauf der Anhörung, als der Be-
schwerdeführer aufgefordert wurde, das Gefängnis zu beschreiben und
Angaben zu den Tätern zu machen, brachte er vor, man sei auch mit Strom
gefoltert worden (A10/33, F232). Die Aussagen blieben jedoch in ihrer Ge-
samtheit rudimentär und bezeichnen gängige und allseits bekannte Folter-
methoden des syrischen Regimes. Weitergehende Ausführungen zur Fol-
ter, die den Eindruck selbst erlebter Geschehnisse vermitteln, namentlich
zu seinen eigenen Empfindungen, seinen Gedanken und Ängsten, finden
sich hingegen nicht. Dies wäre angesichts seines noch jungen Alters und
angesichts der ersten Gewalterfahrungen im Kontext mit dem syrischen
Regime, dessen brutale Methoden den Beschwerdeführer zur Teilnahme
an Demonstrationen bewegt haben soll, jedoch zu erwarten gewesen.
6.2.3 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren die Kopie
eines Fotos eingereicht, welches sein Bruder unmittelbar nach der Haft von
seinem Rücken aufgenommen haben soll. Das Foto zeigt auf der linken
Schulter jedoch lediglich oberflächliche rote Kratzer, keine offene Wunde,
weder Hämatome noch Vernarbungen. Ungeachtet der Frage, ob die
Rückenansicht dem Beschwerdeführer überhaupt individuell zugeordnet
werden kann, lassen sich diese Kratzspuren kaum mit einer über einen
Monat hinweg erfolgten permanenten Folter durch Peitschenschläge auf
den Rücken vereinbaren. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer
denn auch kein Foto seiner Arme und Füsse eingereicht, welche ebenfalls
– sofern sie in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Art (Fesseln und
Aufhängen an Haken) stattgefunden hätten – Spuren der Folter aufgewie-
sen hätten.
6.2.4 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Ge-
sagten zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Den vorinstanzlichen Erwä-
gungen vermochte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe-
nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten.
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Seite 10
6.3
6.3.1 Auch die Schilderungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Tö-
tung eines Denunzianten erweisen sich als unglaubhaft. So ist auch dieses
Vorbringen in sich weder schlüssig, noch nachvollziehbar und plausibel.
Wie das SEM zu Recht feststellt, war der Beschwerdeführer sodann nicht
in der Lage, konkrete Verfolgungsmassnahmen vonseiten der syrischen
Behörden und den Angehörigen des angeblich getöteten Arabers vorzu-
bringen, mit welchem der Beschwerdeführer und seine Freunde anlässlich
einer Demonstration in eine tätliche Auseinandersetzung geraten sein wol-
len (A10/33, F251).
Auf die Frage, wie er erfahren habe, dass die syrischen Behörde nach ihm
und seinen Kollegen gesucht hätten, erklärte der Beschwerdeführer in
nicht überzeugender Weise, die Behörden seien oft bei ihnen vorbeigegan-
gen, sei es am Tag oder in der Nacht. Er sei aber nicht zu Hause gewesen
(A10/33, F251), weil er nach dem Vorfall an der Demonstration nicht oft zu
Hause übernachtet, sondern sich bei Kollegen und Bekannten aufgehalten
habe (A10/33, F255). In Widerspruch dazu führte er dann aber aus, ein
Dorfbewohner, welcher einen Laden im Quartier des Getöteten gehabt
habe, habe ihnen mitgeteilt, dass die Angehörigen des Getöteten sie für
den Tod verantwortlich machen und nach ihnen suchen würden (A10/33,
F255). Danach gefragt, weshalb er sich nach der Auseinandersetzung an
der Demonstration bei Kollegen versteckt habe, obwohl der Araber ja noch
nicht tot gewesen sei, vermochte der Beschwerdeführer keine plausible Er-
klärung zu liefern (A10/33, F262).
6.3.2 Auch diesbezüglich vermochte der Beschwerdeführer den vorin-
stanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, nimmt er
in seiner Beschwerdeschrift doch überhaupt keinen konkreten Bezug dazu,
inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht den Schluss der Unglaubhaftigkeit ge-
zogen haben soll. Es kann vor diesem Hintergrund darauf verzichtete wer-
den, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen des Be-
schwerdeführers einzugehen. Nachdem sich die Vorbringen des Be-
schwerdeführers auch in diesem Punkt als unglaubhaft erweisen, kann so-
dann auch auf eine Prüfung der Asylrelevanz nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ver-
zichtet werden.
6.4
6.4.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung und im Rahmen seiner
Vernehmlassung ferner richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien noch minderjährig war, was gegen die
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Seite 11
geltend gemachte Furcht vor Rekrutierung zum Zeitpunkt der Ausreise
spricht. Der Beschwerdeführer hat bei der Anhörung zudem explizit zu Pro-
tokoll gegeben, er habe während seiner Zeit in Syrien keine offizielle Rek-
rutierungsaufforderung erhalten (A10/33, F267-271). Entsprechend wurde
er auch nicht auf seine Diensttauglichkeit hin untersucht. Der von ihm im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichte syrische „Haftbefehl“ würde aber
voraussetzen, dass er vorgängig militärisch ausgehoben beziehungsweise
für diensttauglich befunden worden wäre. Vor diesem Hintergrund hat das
SEM zu Recht erhebliche Zweifel an der Authentizität des im vorinstanzli-
chen Verfahren eingereichten „Haftbefehls“ geäussert und diesem Doku-
ment die Beweistauglichkeit abgesprochen.
6.4.2 Selbst wenn indessen von einer tatsächlichen Wehrdienstverweige-
rung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, ist in diesem Zusammen-
hang auf die gefestigte Praxis zu verweisen. Danach vermag eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se
zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den
in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung
oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3
E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien, erwog das Gericht
weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Re-
fraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell
aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk-
samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe
(vgl. E. 6.7.3). Diese Ausnahmevoraussetzungen sind im vorliegenden Fall
nicht erfüllt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist nicht anzuneh-
men, dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld der heimatlichen Behör-
den geraten ist. Den Akten sind überdies keine Hinweise zu entnehmen,
wonach sich dessen Familie aktiv in der politischen Opposition betätigt
hätte. Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer
heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch moti-
vierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkom-
men würde. Auf die Äusserung des Beschwerdeführers in seiner Rechtmit-
teleingabe, wonach die Familienangehörigen eines Wehrdienstverweige-
rers ebenfalls mit einer Bestrafung zu rechnen hätten, ist deshalb nicht nä-
her einzugehen. Im Zusammenhang mit den in der Beschwerde zitierten
Fällen führt der Beschwerdeführer nicht näher aus, inwiefern die dort dem
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Seite 12
Entscheid zu Grunde liegenden Konstellationen mit seiner Situation iden-
tisch seien. Vielmehr wird darauf verwiesen, die betroffenen Personen hät-
ten, nebst dem, dass sie illegal ausgereist seien, gegen weitere behördli-
che Ausreise- respektive Rekrutierungsbestimmungen verstossen. Der Be-
schwerdeführer kann aus dem Gleichbehandlungsgebot demzufolge nichts
zu seinen Gunsten ableiten.
6.4.3 Im Übrigen ist die blosse Furcht, in der Zukunft für den Militärdienst
aufgeboten zu werden, respektive die blosse Möglichkeit der Rekrutierung
in den Militärdienst nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes, da es sich
dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus flüchtlingsrechtlichen Mo-
tiven erfolgt. Unter diesen Umständen lässt sich auch für den Fall einer
hypothetischen Rückkehr nicht annehmen, dass der Beschwerdeführer
ernsthafte Nachteile im Sinne des Flüchtlingsrechts zu gewärtigen hätte
(Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.5 In der Beschwerde wird sodann pauschal geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer würde auch in der Schweiz aktiv und mutig auftreten, wes-
halb Spitzel in der Schweiz ihn mit Sicherheit kennen würden (Beschwerde
S. 10 [Art. 5]). Weitere Angaben zu einem exilpolitischen Engagement fin-
den sich nicht. Mangels Substanziierung oder anderer aus den Akten her-
vorgehender Anhaltspunkte kann eine weitere Auseinandersetzung mit
diesem Vorbringen unterbleiben.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt hat. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht festzustellen und
vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht
darzulegen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde und die weiteren Beweismittel einzugehen, da sie
an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
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Seite 13
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2018 wurde ihm
jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist
heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse aus-
zugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: