B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5820/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide amtlich verbeiständet durch ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im (…) 2014 in Richtung Sudan. Von dort gelangte sie via Libyen und
Italien am 6. September 2014 in die Schweiz, wo sie drei Tage später ein
Asylgesuch stellte.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. September 2014 und
der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Juli 2016 gab die
Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen zu Protokoll, ihr Ehemann habe
nach der Heirat seinen Urlaub vom National Service unerlaubt verlängert
und sei deswegen von seiner Einheit bestraft worden. Ihm sei die Flucht
aus der Haft gelungen und er sei zu ihr nach Hause gekommen; nachdem
Soldaten ihn dort gesucht hätten, habe er sich zur Landesflucht entschie-
den (Version gemäss BzP); respektive habe er das Land nach seinem Haft-
Ausbruch direkt verlassen, ohne sie zu informieren (Version gemäss An-
hörung). Weil die Armeeangehörigen ihn nicht gefunden hätten, hätten sie
sie unter Druck gesetzt, den Aufenthaltsort des Flüchtigen zu verraten.
Am (…) März 2014 hätten die Soldaten sie zu Hause aufgesucht und mit-
nehmen wollen, aber ihr sei mit einer List die Flucht gelungen, worauf sie
von Angehörigen der Sicherheitskräfte bei ihren Verwandten gesucht wor-
den sei. In der Folge habe sie sich entschieden, ihrem Mann in den Sudan
zu folgen, und habe Eritrea illegal verlassen.
C.
Am (…) kam die Tochter der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz zur Welt.
D.
Mit Verfügung vom 1. September 2016 (eröffnet am 2. September 2016)
lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Weg-
weisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufschob. Die Vorinstanz begründete den negativen Asylentscheid im We-
sentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin 1.
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Seite 3
E.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe
vom 22. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben. Sie beantragten die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und ihre Anerkennung – und vorläufige Aufnahme – als Flüchtling.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechts-
beistands im Sinn von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31).
Als Beweismittel reichten sie unter anderem verschiedene Berichte zur Si-
tuation in Eritrea beziehungsweise zur entsprechenden Asylpraxis der
Schweiz und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung gut und verfügte die Beiordnung des Rechtsvertreters als amt-
licher Rechtsbeistand; gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 18. September (recte: Oktober) 2016 hielt
das SEM an seiner Verfügung fest.
H.
In der Replik vom 2. November 2016 liessen die Beschwerdeführerinnen
ihre Anträge ebenfalls bestätigen. Als Beilage wurde ein Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und eine aktualisierte Kostennote
zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
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Seite 4
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Die angefochtene Verfügung ist im Asylpunkt und mit Bezug auf die
Wegweisung als solche nicht angefochten worden (vgl. auch Instruktions-
verfügung vom 14. Oktober 2016 S. 2). Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens bildet einzig die Frage, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint hat.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich un-
begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachsucht, muss
diese nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die
heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als
staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigen-
schaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54
AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge.
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung aus, die
geltend gemachten Vorfluchtgründe seien widersprüchlich, unsubstanziiert
und lebensfremd und müssten deshalb als unglaubhaft qualifiziert werden.
Die angebliche illegale Ausreise der Beschwerdeführerin 1 aus Eritrea er-
weise sich damit – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vor-
bringens – als flüchtlingsrechtlich ebenfalls irrelevant.
E-5820/2016
Seite 6
5.2
5.2.1 Die Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM (mit Bezug auf die
Vorfluchtgründe) wird von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten.
Diese stellen in ihren Rechtsbegehren denn auch keinen Antrag auf Asyl-
gewährung.
5.2.2 Die Beschwerde wird im Wesentlichen vielmehr damit begründet,
dass die illegale Ausreise aus Eritrea entgegen der Ansicht des SEM die
Flüchtlingseigenschaft begründe. Die Vorinstanz habe in dieser Hinsicht
kürzlich eine Praxisänderung vorgenommen, die sich nicht auf gesicherte
Herkunftsländer-Informationen (Country of Origin Information; COI) abstüt-
zen lasse. Das Vorgehen des SEM erweise sich sodann als unzulässig,
weil es nicht den durch das Gericht in BVGE 2010/54 festgelegten Anfor-
derungen zum Vorgehen bei Praxisänderungen entspreche. Durch die
insoweit mangelhafte Begründung der Verfügung habe die Vorinstanz zu-
dem das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt.
6.
6.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch die Beschwerdeführerin 1 be-
troffen war. Diese begründet ihr Rechtsmittel, wie erwähnt, ausschliesslich
mit dem Vorbringen, die Praxisänderung des SEM sei inhaltlich zu Unrecht
– überdies auch formal falsch – erfolgt.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des (in seinen bei-
den Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen und als Referenz-
urteil publizierten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage
befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
6.2.1 Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden
Länderinformationen kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bishe-
rige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht ange-
passt worden war.
6.2.2 Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von
Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora
für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter
ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
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Seite 7
6.2.3 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5).
6.3 Aus den Akten der Beschwerdeführerinnen gehen solche zusätzlichen
Gefährdungsfaktoren nach dem oben Gesagten nicht hervor. Auf die ein-
lässlichen Ausführungen zum asylrechtlichen respektive -politischen Hin-
tergrund der Praxisänderung des SEM und zu Art und Qualität der verfüg-
baren COI muss nicht weiter eingegangen werden, weil sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 In der Beschwerde wird hingegen gerügt, das SEM habe nicht das kor-
rekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht im Grund-
satzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe.
7.2 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit
seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn
diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisun-
gen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz
dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis be-
antragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis
der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei je-
doch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Be-
gründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren
handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abge-
wichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
7.3 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer
2016 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen für das SEM
nicht massgebend:
E-5820/2016
Seite 8
7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz an-
gepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländer-
rechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die
Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG.
7.3.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsu-
chenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Refe-
renzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April
2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem
in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den
in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das dama-
lige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordi-
nationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschwei-
gend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
7.3.3 Der Begründung der von der Beschwerdeführerin angefochtenen
Verfügung waren zudem durchaus Hinweise auf die Praxisänderung des
SEM zu entnehmen (vgl. Verfügung S. 6 f.).
7.3.4 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälli-
gem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des
vormaligen BFM – dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlich-
keit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht wor-
den, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien
und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden
Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni
2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies
wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwer-
deverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Ja-
nuar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vor-
gelegt.
7.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im
Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter
diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
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Seite 9
7.4 Von einer Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Ge-
hörs der Beschwerdeführerinnen ist nach diesen Ausführungen nicht aus-
zugehen. Für eine Rückweisung des Verfahrens an das SEM besteht keine
Veranlassung.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme
tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruk-
tionsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung
der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauf-
lage abzusehen.
10.2
10.2.1 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a
Abs.1 AsylG ist bei diesem Verfahrensgang durch die Gerichtskasse
zu vergüten. Die mit der Replik eingereichte Kostennote erscheint den Ver-
fahrensumstanden als angemessen. Das Honorar wird deshalb antragsge-
mäss auf insgesamt Fr. 1275.– (inkl. Auslagen und Nebenkosten) be-
stimmt.
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1275.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang