Abtei lung V
E-5821/2006/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, alias
B._______,
Côte d'Ivoire,
vertreten durch David Ventura, Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. September 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5821/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat anfangs Januar 2006 auf dem Seeweg und gelangte am 25.
Januar 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch ein-
reichte. Am 30. Januar 2006 wurde er im Empfangszentrum C._______
erstmals befragt. Dabei machte er geltend, er gehöre der Ehtnie der
Dioula an, sei minderjährig und habe von 2000 bis 2006 in Abidjan ge-
lebt. Aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit wurde dem Be-
schwerdeführer für das Asylverfahren eine Vertrauensperson beigeord-
net.
B.
Das D._______ hörte den Beschwerdeführer am 24. Februar 2006 in
Anwesenheit seiner Vertrauensperson zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, mit seiner
Familie habe er in E._______ gelebt. Nach dem Tod seiner Mutter (um
das Jahr 2000) habe er sich zusammen mit seiner Schwester zu
seinem Onkel, einem F._______ in Adobo/Abidjan begeben. Da er an
den Unterhalt der Familie des Onkels habe beitragen müssen, sei er
als Schuhputzer im Hafen tätig gewesen. In einer Nacht im Dezember
2005 seien Mitglieder der Patrioten (Todesschwadronen) in das Haus
des Onkels eingebrochen und hätten auf seinen Onkel eingeschlagen.
Er habe durch das Fenster aus dem Haus fliehen können und die
Nacht versteckt auf dem Marktplatz verbracht. Am folgenden Morgen
habe er in aller Frühe nach Hause zurückkehren wollen. Vor seinem
Haus seien viele Leute versammelt gewesen. Als er vernommen habe,
dass die Patrioten seinen Onkel aufgesucht hätten, weil dieser der
Ethnie der Dioula angehöre, habe er sich schnell zurückgezogen. In
der folgenden Zeit habe er zusammen mit anderen Jugendlichen beim
nahe gelegenen Markt geschlafen und tagsüber weiter im Hafen als
Schuhputzer gearbeitet. Einer seiner Kunden, dem er seine
Geschichte erzählt habe, habe ihm schliesslich zur Ausreise verholfen
und dieselbe auch finanziert.
C.
Mit Verfügung vom 20. September 2006 - eröffnet am 25. September
2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete gleich-
zeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an.
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D.
Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2006 (Poststempel) beantragte der
Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) durch seinen Vertreter, die Verfügung des
BFM vom 20. September 2006 sei aufzuheben. Es sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu ge-
währen. Eventuell sei die Verfügung zu kassieren und an die Vor-
instanz zwecks Durchführung eines fehlerfreien Verfahrens zurück zu
weisen. Subeventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumut-
bar sei. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2006 hiess der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 20. November 2006
die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 22. No-
vember 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der an-
gesetzten Frist reichte dieser am 6. Dezember 2006 die Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art.
52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
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Art. 7 AsylG nicht genügten. Dazu führte es aus, gemäss Art. 8 Abs. 1
AsylG sei der Beschwerdeführer verpflichtet, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken, wozu auch die Offenlegung der Identität
und der Nationalität gehöre. Trotz entsprechender Aufforderung sei-
tens der Schweizerischen Behörden habe der Beschwerdeführer kein
Identitätsdokument eingereicht. Vor der Ausreise habe sich der Be-
schwerdeführer in einem Alter befunden, in dem in seinem Heimatland
das Tragen einer Identitätskarte obligatorisch sei. Dies lasse den
Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht willens sei, seine Identi-
tät offenzulegen. Weiter habe der Beschwerdeführer beim eigenhändi-
gen Ausfüllen des Personalblatts das Geburtsjahr mit 1987 und seinen
Vornamen mit „Paule“ angegeben. Anlässlich der Erstbefragung habe
er indes protokollieren lassen, er sei 1988 geboren und sein Vorname
laute „Paul“. Ferner habe sich der Beschwerdeführer bei den Befra-
gungen auf keine chronologischen Fixpunkte behaften lassen. Damit
würden sich die Angaben zur Identität als nicht glaubhaft erweisen.
Weiter habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu we-
sentlichen Punkten seiner Vorbringen, namentlich dem Todeszeitpunkt
seiner Mutter und den Preisen für das Schuhputzen, unterschiedliche
Angaben gemacht. Sodann würden die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der
Logik des Handelns widersprechen. So könne er keine genauen An-
gaben zu seiner Wohnadresse in Dioulabougou/Bouaké machen. Zu-
dem wolle er nicht wissen, wie alt er gewesen sei, als seine Mutter ge-
storben sei, handle es sich dabei doch um ein einschneidendes Erleb-
nis in seinem Lebenslauf. Ferner sei nicht glaubhaft, dass er ohne
Papiere und ohne je einmal irgendwo kontrolliert worden zu sein, auf
dem Seeweg von der Côte d’Ivoire in ein ihm unbekanntes Land ge-
reist sei. Des Weitern habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Ver-
fahren zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgesagt, so
dass der Eindruck entstehe, er habe das Geschilderte nicht selbst er-
lebt. Namentlich habe er sich anlässslich beider Befragungen unter-
schiedlich zum Überfall der Patrioten auf das Haus seines Onkels ge-
äussert. Die beiden Versionen seien einerseits widersprüchlich, ande-
rerseits vermöge der Beschwerdeführer kein substantiiertes und
schlüssiges Bild dessen zu vermitteln, was er aus eigener Perspektive
erlebt habe. Ebenso habe der Beschwerdeführer seine Ausreise undif-
ferenziert und substanzlos dargelegt. Was seine Schulbildung anbe-
lange, seien die diesbezüglichen Angaben als vage zu qualifizieren.
Insbesondere sei er anlässlich der beiden Befragungen nicht in der
Lage gewesen, übereinstimmend anzugeben, wie viele Jahre er die
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Schule besucht habe. Damit nicht vereinbar sei auch der Umstand,
dass die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer das Personalblatt
ausgefüllt habe - man erkenne eine geübte Schrift und fehlerfreies
Französisch - dass er eine längere als geltend gemachte Schulbildung
genossen habe.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
mache Furcht vor Verfolgung geltend, da er der Ethnie der Dioula an-
gehöre. Angehörige dieser Ethnie seien in seinem Heimatstaat, insbe-
sondere in Abidjan, Ziel von Repressionen durch die Sicherheitskräfte.
Entgegen der vorinstanzlichen Folgerung in der angefochtenen Ver-
fügung seien seine Vorbringen glaubhaft. Die angegebenen Gründe für
das Fehlen von Identitätspapieren seien auf deren Plausibilität zu prü-
fen. Der Beschwerdeführer habe nie ein Reisedokument besessen.
Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht widerspreche es nicht der all-
gemeinen Erfahrung, wenn der Beschwerdeführer Geburtsdatum und
Vorname falsch aufschreibe. Der Beschwerdeführer habe ja selbst ein-
gangs der Erstbefragung die Angaben korrigiert und es sei nicht anzu-
nehmen, dass er sich einen Vorteil habe verschaffen wollen, indem er
sich im Personalienblatt als ein Jahr älter ausgegeben habe. Er sei da-
hingehend informiert worden, es sei besser sich älter auszugeben, da
einem in diesem Fall weniger Fragen gestellt würden. Aus Gewissens-
gründen habe er daher von sich aus die Angaben korrigiert. Weiter er-
gebe sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ein genügend
klares Bild über seinen Lebensverlauf. Mit Rücksicht auf sein Alter,
seine Herkunft und Bildung könne ihm das Argument „ungenügende
chronologische Fixpunkte“ nicht entgegengehalten werden. Sodann
liege kein Widerspruch vor, wenn der Beschwerdeführer den Todes-
zeitpunkt der Mutter anlässlich der Befragungen nicht übereinstim-
mend angegeben habe. Mit seinen Formulierungen habe er seine Un-
sicherheit dartun wollen. Was die genauen Wohnadressen anbelange,
so habe der Beschwerdeführer jeweils Ort und Quartier genannt, was
vor dem Hintergrund westafrikanischer Gepflogenheiten durchaus ge-
nüge. Die vom BFM getätigte Gegenüberstellung betreffend das Alter
des Beschwerdeführers sei sodann gar nicht möglich. Aufgrund der
Aussagen des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass er im Zeit-
punkt des Todes seiner Mutter zwölf Jahre alt gewesen sei. Ferner sei
auch der Vorwurf der Undifferenziertheit und Unsubstanziiertheit be-
treffend die Ausreise zurückzuweisen. Es sei gerichtsnotorisch, dass
Schlepperorganisationen die Reisepapiere ihren Klienten nicht aus-
händigen würden. Was die Unterstellung anbelange, der Beschwerde-
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führer habe eine gute Schulbildung genossen, sei dies zurückzuwei-
sen. Die sprachlichen Fähigkeiten seien auf seine berufliche Tätigkeit
und die unzähligen Kontakte zurückzuführen.
5.
5.1 Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inne-
ren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner
- im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 1993 Nrn. 11 und 21,
1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28).
5.2 Der Beschwerdeführer behauptet, über keine Ausweispapiere zu
verfügen, was indes seitens der Asylbehörden ernsthaft bezweifelt
wird. Zum einen will der Beschwerdeführer in früheren Jahren mit dem
Flugzeug nach G._______ gereist sein (vgl. A12, S. 8), wozu er mit
Sicherheit ein Reisedokument benötigte. Zum anderen war er vor
seiner Ausreise in einem Alter, in welchem er gemäss den
heimatlichen gesetzlichen Bestimmungen zum Mitführen einer
Identitätskarte verpflichtet ist. Weitere Zweifel ergeben sich aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm persönlich
ausgefüllten Personalienblatt zunächst - zweimal - angab, sein
Vorname laute B._______ und er sei im Jahre 1987 geboren.
Demgegenüber erklärte er anlässlich der Erstbefragung, es liege ein
Irrtum vor, sein Vorname laute A._______ und er sei 1988 geboren.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht widerspricht
es offensichtlich der allgemeinen Lebenserfahrung, den eigenen
Namen und das Geburtsjahr gleich zweimal hintereinander
eigenhändig falsch zu schreiben und dies anschliessend un-
terschriftlich als korrekt zu bestätigen. An dieser Feststellung vermö-
gen auch die in der Rechtsmitteleingabe und der Replik vorgenomme-
nen Erklärungsversuche, der Beschwerdeführer habe von sich aus die
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Angaben anlässlich der Erstbefragung korrigiert, da er sich aus Gewis-
sensgründen, entgegen früher erhaltenen Anweisungen von westafri-
kanischen Personen, nicht habe älter ausgeben wollen, nichts zu än-
dern. Im Übrigen machte sich der Beschwerdeführer mit seinen Kor-
rekturen anlässlich der kantonalen Befragung nicht älter, sondern jün-
ger. Insoweit entbehren die diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe jeglicher Grundlage. Hinzu kommt, dass auch die
Angaben des Beschwerdeführers zu seiner letzten Wohnadresse auf
dem Personalienblatt und bei der Erstbefragung nicht übereinstimmen.
Namentlich besteht kein Grund, wahre Angaben zu seiner Person auf-
grund von unberechtigten Ratschlägen unbeteiligter Drittpersonen
falsch wiederzugeben. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Identität und damit auch an
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
Diese Zweifel werden weiter bestätigt durch die offensichtlich nicht
glaubhaften Reiseumstände nach Europa. Gemäss den persönlichen
Angaben des Beschwerdeführers will einer seiner Kunden die Reise
für ihn organisiert und auch noch bezahlt haben. Indes ist nicht ein-
sehbar und kann vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dar-
getan werden, weshalb ein Kunde für ihn solche Ausgaben tätigt. So-
dann will der Beschwerdeführer keine Nahrungsmittel auf die mehrtäti-
ge Reise mitgenommen, sich während der ganzen Reise versteckt ge-
halten, indes von anderen Reisenden zu Essen erhalten haben. Weiter
will er nach der Ankunft in Europa von einer ihm unbekannten Person
auf dem Schiff abgeholt worden sein. Nebst diesen Unstimmigkeiten
sind die gesamten Angaben zur Reise in die Schweiz als mit der allge-
meinen Lebenserfahrung unvereinbar, äusserst vage und stereotyp zu
qualifizieren. An dieser Feststellung vermag auch der Einwand, es sei
gerichtsnotorisch, dass die Schlepper ihren Klienten die Ausreisepa-
piere wegnehmen würden, nichts zu ändern.
Weiter werden in der Rechtsmitteleingabe die Unstimmigkeiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers, namentlich das Fehlen „chronologi-
scher Fixpunkte“, mit dem Alter, der Bildung und der Herkunft des Be-
schwerdeführers erklärt. Zunächst ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer diese Einwände nicht näher substanziiert, namentlich
nicht darlegt, wie sich diese Umstände im Einzelnen auf sein Aussage-
verhalten ausgewirkt haben sollen. Sodann ist festzuhalten, dass auch
von einer (knapp) 18-jährigen Person, die keine besondere Schulbil-
dung hat, durchaus erwartet werden darf, dass sie übereinstimmende,
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genaue und detaillierte Angaben zu ihren Asylvorbringen machen
kann, hat sie dabei doch lediglich selbst Erlebtes wiederzugeben.
Zudem ist vorliegend festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer
genauen Angaben offensichtlich immer wieder zu entziehen versuchte,
indem er auf die ihm konkret gestellten Fragen ausweichend und bloss
vage umschreibend antwortete. Was namentlich den Zeitpunkt des
Todes seiner Mutter und den damit in engem Zusammenhang stehen-
den Umzug nach Abidjan anbelangt, kann vom Beschwerdeführer in
Anbetracht dieses einschneidenden Ereignisses in seinem Leben
durchaus erwartet werden, dass er es zeitlich einwandfrei in seinen
Lebenslauf einzuordnen vermag. In diesem Zusammenhang erstaunt
auch, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, genaue Anga-
ben zu den von ihm besuchten Schulen, den Preisen für seine Arbeit
als Schuhputzer anzugeben oder konkrete Angaben zu den Strassen
zu machen, nachdem er gemäss eigenen Aussagen in der Stadt auch
die kleinen Strassen gut kenne (vgl. A12, S. 22). Diesbezüglich vermag
der Beschwerdeführer aus dem Hinweis, nach westafrikanischen Ge-
pflogenheiten genüge es Ort und Quartier anzugeben, in Anbetracht
dessen, dass auch in Abidjan Strassennamen existieren, nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten.
Der Beschwerdeführer macht des Weitern geltend, anlässlich des
Überfalles der Patrioten habe er durch ein Fenster flüchten können
und am folgenden Morgen erfahren, dass sein Onkel aufgrund seiner
ethnischen Zugehörigkeit aufgesucht worden sei. Wie bereits in ande-
rem Zusammenhang dargelegt, sind auch die Schilderungen des Be-
schwerdeführers dieses Vorfalles als vage, unsubstantiiert und wider-
sprüchlich zu bewerten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Familie des Onkels des Beschwerdeführer, nachdem diese bereits
während Jahren in Abidjan lebte, plötzlich aufgrund ihrer Ethnie ver-
folgt werden soll. Dem Beschwerdeführer gelingt es jedenfalls nicht,
dies plausibel darzutun. Insoweit ist der Beschwerdeführer auch nicht
in der Lage glaubhaft darzutun, dass er wegen seiner ethnischen Zu-
gehörigkeit verfolgt wurde.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederho-
len seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Wahrheitsgehalt
nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM im Einzelnen zu Un-
recht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um insoweit Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann vorliegend auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
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5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilli-
gung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89).
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden
kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid
gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts
et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil D-4477/2008 vom 28.
Januar 2008 eine umfassende Analyse der Lage an der Côte d'Ivoire
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vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, dass dort zum heutigen
Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flä-
chendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung
generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere
erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für
junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer
Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfü-
gen, als zumutbar (vgl. E. 8.3 S. 15). In Anbetracht dieser aktuellen
Lageeinschätzung entbehrt die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfest-
stellung betreffend die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwer-
deführers der Grundlage. Somit besteht keine Veranlassung, die
Sache zur Neuentscheidung an das BFM zurückzuweisen, weshalb
der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit der Zumutbarkeit auf das beigelegte ärztliche Zeugnis
von Dr. med. H._______, Allgemeinmedizin FMH, vom 5. Oktober
2006. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aus psychi-
schen Gründen von April bis Juni 2006 intensiv betreut werden müs-
sen. Sein psychischer Zustand habe Dank der hausärztlichen Gesprä-
che und der verabreichten Psychopharmaka stabilisiert werden kön-
nen. Der aktuelle Ausweisungsbescheid habe die bekannten psychi-
schen Symptome wieder hervorgerufen. Dazu ist festzustellen, dass
der ärztliche Bericht im Oktober 2006 ausgestellt wurde. Seit diesem
ärztlichen Bericht sind rund zwei Jahre vergangen. Vor diesem Hinter-
grund ist vorliegend in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40
Bundesgesetz über den Zivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR
273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen, dass sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers weiter stabilisiert hat und er kei-
ner medizinischen Behandlung bedarf. Anderslautende Hinweise sind
den Akten nicht zu entnehmen. Dieser Schluss drängt sich umso mehr
auf, als der vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der ihm oblie-
genden Mitwirkungspflicht bis heute kein weiteres ärztliches Zeugnis
eingereicht hat. Insoweit liegen keine medizinischen Wegweisungshin-
dernisse vor.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 2000
bis zur Ausreise anfangs des Jahres 2006 bei Verwandten in Abidjan
gelebt und dort auch als Schuhputzer gearbeitet hat. Damit verfügt der
Beschwerdeführer in Abidjan über persönliche Bindungen, mithin über
ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr und der
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Reintegration behilflich sein kann. Bei dieser Sachlage ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine eigene
Existenz aufbauen kann. Auch wenn die Arbeitssituation im Heimat-
land schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle finden wird. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Woh-
nungen und Arbeitsstellen, stellen jedenfalls nach der weiterhin zutref-
fenden Praxis der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine
existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegwei-
sung in den Heimatstaat des betroffenen Ausländers als unzumutbar
erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19). Dem Beschwerdeführer
ist es somit zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
6.6 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
6.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2006 hat der Instruktions-
richter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind somit keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-5821/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- das D._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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