Abtei lung V
E-5821/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung, Verfügung des
BFM vom 18. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5821/2008
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer
Ethnie verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
20. Juli 2006, hielt sich bis am 17. Dezember 2006 in Nepal auf und
reiste am 20. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach-
suchte. Am 25. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer dort summa-
risch befragt und für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem
Kanton Zug zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den
Beschwerdeführer am 20. März 2007 zu seinen Asylgründen und dem
Reiseweg an.
Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in
B._______ gelebt. Seine Mutter sei verstorben als er noch klein
gewesen sei; sein Vater sei Landwirt und sein Bruder betreibe Handel
mit Tierfellen. Er selber habe nicht im Landwirtschaftsbetrieb seines
Vaters gearbeitet, sondern den Haushalt geführt. Im Juli 2006 seien
ihm zwei Videokassetten aus Indien zugeschickt worden. Auf der einen
spreche sich der Dalai Lama gegen das Tragen von Tierfellkleidern
aus; auf der anderen rufe er die Tibeter auf, sich gegen die Be-
handlung der Chinesen zur Wehr zu setzen, und gebe ein Europäer
Instruktionen zur Organisation von Demonstrationen. Er habe diese
beiden Filme den Einwohnern des Dorfes öffentlich vorgeführt. Am sel-
ben Tag habe er mit seinem Bruder Tierfelle gesammelt und diese auf
dem Feld hinter ihrem Haus verbrannt. Nach der Verbrennung der Tier-
felle sei sein Bruder nach Hause gegangen und er habe seine Tante
besucht, die an diesem Tag einen Anfall erlitten habe. Sein Bruder sei
zu Hause festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden und die
Polizei habe auch nach dem Beschwerdeführer gesucht. Ein Nachbar
habe ihn bei der Tante aufgesucht und ihn gewarnt. Sodann sei er di-
rekt von der Tante aus in die Berge und von dort aus nach Nepal ge-
flüchtet.
B.
Mit Verfügung vom 26. April 2007 trat das Bundesamt auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus
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der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
C.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer eine als Wiedererwägungsgesuch / Gesuch um Wiederaufnah-
me des Asylverfahrens bezeichnete Eingabe beim BFM ein, welche
von diesem als zweites Asylgesuch entgegengenommen wurde.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die Sachlage
habe sich seit dem Erlass der Verfügung des BFM aufgrund des Zeit-
ablaufs und somit einer noch länger dauernden Abwesenheit aus Chi-
na verändert. In Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 und 2006 Nr. 1 habe
die Asylrekurskommission (ARK) die Praxis betreffend tibetischen
Asylsuchenden grundsätzlich definiert.
D.
Mit Verfügung vom 18. August 2008 verneinte das BFM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und
verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte es
fest, die mit Verfügung vom 26. April 2007 angeordnete vorläufige Auf-
nahme bestehe weiterhin.
E.
Mit Eingabe vom 12. September 2008 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 18. August 2008 und beantragte die
Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung und die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2008 hielt der zuständige
Instruktionsrichter des BVGer fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies für das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt und überwies die Beschwerdeschrift zusammen mit den Vorak-
ten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2008 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz macht zur Begründung ihres ablehnenden Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend, wie bereits in der Verfügung vom
26. April 2007 ausgeführt, könnten die Vorbringen und der dargelegte
Reiseweg des Beschwerdeführers aus dem Tibet aufgrund wider-
sprüchlicher Aussagen nicht geglaubt werden. In der Verfügung sei
weiter ausgeführt worden, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf
EMARK 2006 Nr. 1 berufen könne, weil die Angaben zum Reiseweg
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhielten und
weil sich der Beschwerdeführer nicht „längere Zeit“ im Sinne der
Rechtsprechung in der Schweiz aufhalte.
Die ARK halte in EMARK 2006 Nr. 1 fest, dass Asylsuchende tibeti-
scher Ethnie bei einer Rückkehr nach China mit Verfolgung zu rechnen
haben, wenn sie „sich illegal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien
begeben haben und, ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten
zu haben, in die Schweiz weiter gereist sind, wo sie um Asyl nachge-
sucht haben und über eine längere Zeit verlieben sind“. Der Beschwer-
deführer mache nun geltend, sich zum heutigen Zeitpunkt bereits eine
„längere Zeit“ in der Schweiz aufzuhalten. Diese Begründung vermöge
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indessen an der Einschätzung, dass EMARK 2006 Nr. 1 im vorliegen-
den Fall nicht zur Anwendung komme, nichts zu ändern, zumal heute
noch nicht von einer „längeren Zeit“ im Sinne der Rechtsprechung
auszugehen sei und – wie bereits in der Verfügung vom 26. April 2007
dargelegt – die Vorbringen und der Reiseweg nicht glaubhaft
dargestellt worden seien, so dass nicht von einer illegalen Ausreise
auszugehen sei. Somit liege in casu auch kein begründeter Anlass für
die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor. Der
Beschwerdeführer erfülle nach dem Gesagten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird demgegenüber festgehalten, das BFM
habe in seiner ursprünglichen Verfügung vom 26. April 2007 festge-
stellt, der Reiseweg ab Nepal könne nicht geglaubt werden. Zur Reise
von Tibet nach Nepal habe sich die Vorinstanz indessen mit keinem
Wort geäussert. Insofern sei die illegale Ausreise aus dem Tibet nicht
in Frage gestellt worden, weshalb weiterhin von einer solchen auszu-
gehen sei. Schliesslich halte sich der Beschwerdeführer seit knapp
zwei Jahren in der Schweiz auf. Die ARK habe in ihrem Entscheid
EMARK 2006 Nr. 1 nicht festgelegt, was unter „längere Zeit“ zu verste-
hen sei. Angesichts der gegenwärtig höchst kritischen menschenrecht-
lichen Situation für Tibeter in China erweise sich ein Aufenthalt von 20
Monaten in der Schweiz als ausreichend, um als „längere Zeit“ im
Sinne der erwähnten Rechtsprechung betrachtet zu werden. Somit sei
dem Beschwerdeführer infolge der illegalen Ausreise aus Tibet und
des längeren Aufenthalts in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen.
5.
Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die ille-
gale Ausreise aus Tibet beziehungsweise China und die Asylge-
suchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung
durch die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die Flücht-
lingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG erfüllt.
Gemäss weiterhin geltender Praxis haben Asylsuchende tibetischer
Ethnie, die sich illegal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben
haben und, ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu ha-
ben, in die Schweiz weiter gereist sind, wo sie um Asyl nachgesucht
haben und über eine längere Zeit verblieben sind, im Falle einer Rück-
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kehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn
zu rechnen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4). Zwar ist der Vorinstanz
– ohne die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einer fundierten
Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen – insoweit zuzustimmen, dass
die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen Unstim-
migkeiten aufweisen, die daran zweifeln lassen, ob der Beschwerde-
führer die geschilderten Ereignisse tatsächlich in dieser Weise erlebt
hat. Indessen ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts je-
denfalls bezüglich der Angaben zur Ausreise des Beschwerdeführers
von der Glaubhaftigkeit auszugehen, zumal sich aus den Akten keiner-
lei Hinweise auf eine legale Ausreise ergeben und er überdies die ein-
zelnen Etappen der Reise bei beiden Anhörungen detailliert, grund-
sätzlich realistisch und ohne Widersprüche geschildert hat.
Somit gehört der Beschwerdeführer, der China illegal und ohne die er-
forderlichen Reisepapiere Richtung Nepal verlassen hat und dann in
die Schweiz weitergereist ist, wo er sich seit der Asylgesuchseinrei-
chung im Dezember 2006 aufhält, zu der in EMARK 2006 Nr. 1 um-
schriebenen Personengruppe. Damit ist auch gesagt, dass ihm eine
begründete Furcht vor Verfolgung zuzubilligen ist. Namentlich ist davon
auszugehen, dass solche Personen im Falle einer Rückkehr festge-
nommen und verhört würden. Aufgrund der Ermittlungsmethoden der
chinesischen Sicherheitskräfte ist anzunehmen, dass die Asylgesuch-
stellung in der Schweiz kaum verschwiegen werden könnte. Die Wahr-
scheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer zu einer
Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung verur-
teilt würde und diese Strafe aufgrund seiner tibetischen Ethnie und der
von den chinesischen Sicherheitsorganen unterstellten Dalai Lama-
freundlichen Gesinnung empfindlich sein wird, ist als hoch zu bezeich-
nen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in seinen Heimatstaat im Sinne subjektiver Nachflucht-
gründe Verfolgung zu befürchten hätte. Er weist damit die Flüchtlings-
eigenschaft auf. Nachdem er erst durch die Ausreise aus dem Heimat-
staat Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG wurde, kommt der Asylaus-
schlusstatbestand von Art. 54 AsylG zur Anwendung. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt (Dis-
positivziffer 2 der – insoweit nicht angefochtenen – Verfügung vom
18. August 2008).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde nach den
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vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die Ziffern 1, 3 und 5 der
Verfügung des BFM vom 18. August 2008 aufzuheben sind. Das BFM
ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen
und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 VwVG); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird damit gegenstandslos.
Obwohl der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchgedrun-
gen ist, ist dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Parteient-
schädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG auszurichten, weil ihm keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 8 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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