B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5821/2015
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. August 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz vom
16. Mai 2011 trat das SEM mit Verfügung vom 21. Juli 2011 gestützt auf
aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete seine Über-
stellung in die Tschechische Republik an, wo er bereits zuvor ein Asylver-
fahren durchlaufen hatte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
B.
Gemäss Schreiben des Migrationsdiensts des Kantons B._______ vom 28.
September 2011 galt der Beschwerdeführer seit dem 16. August 2011 als
untergetaucht.
II.
C.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 28. April 2013
erneut in die Schweiz ein und stellte am 29. April 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein neues Asylgesuch. Am 6. Mai
2013 fand die Kurzbefragung zur Person und am 20. November 2013 die
Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt.
D.
D.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______,
Provinz Malatya. Kurz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der
Schweiz, ungefähr im (…) 2011, habe ihn ein Freund per Auto illegal in die
Türkei zurückgebracht. Er habe bis zur erneuten Einreise in die Schweiz
bei einem Freund in Istanbul gelebt. Er habe dort aber Angst gehabt und
seinen Aufenthaltsort nur seiner Familie bekanntgegeben. Die im ersten
Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe würden immer noch gelten.
Seine Familie stehe seit Langem unter Druck wegen eines von einem On-
kel vor langer Zeit verübten Tötungsdelikts. Als er (Beschwerdeführer) vier
oder fünf Jahre alt gewesen sei, sei ein Onkel väterlicherseits wegen der
durch diesen Vorfall ausgelösten Blutrache-Fehde umgebracht worden.
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Am (…) 2007 sei ein in E._______ wohnhafter Onkel mütterlicherseits, bei
welchem er zeitweise gewohnt habe, wegen seiner kurdischen Ethnie und
seines alevitischen Glaubens getötet worden. Der Täter sei für diese Tat
nie belangt worden. Er selber sei wiederholt telefonisch bedroht und auf-
gefordert worden, in dieser Sache Nachforschungen anzustellen. Am (…)
2007 seien in F._______ (…) für das (…) tätige Christen umgebracht wor-
den. Er habe mit diesen Personen zuvor regelmässig Kontakt gepflegt ge-
habt und sich mit dem christlichen Glauben beschäftigt. Wegen dieser An-
gelegenheit habe er im (…) 2010 eine Bittschrift eingereicht, und die Gen-
darmerie habe deshalb in seinem Herkunftsdorf Erkundigungen über ihn
eingezogen. Am (…) April 2011 sei einer seiner Freunde, welcher für die
Guerilla tätig gewesen sei, getötet worden. In der Folge hätten ihn mehrere
unbekannte Personen in F._______ aus ihm nicht bekannten Gründen ge-
sucht. Am (…) 2013 sei sein Bruder unter verdächtigen Umständen ums
Leben gekommen. Gestützt auf einen gerichtsmedizinischen Bericht habe
die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung aufgenommen. Daraufhin habe
sein Cousin G._______, welcher eine der letzten Personen sei, die seinen
Bruder lebend gesehen hätten, seine Eltern bedroht und davor gewarnt,
die Wahrheit über den Tod seines Bruders ans Licht kommen zu lassen.
Aus diesem Grund seien seine Eltern nach Istanbul umgezogen.
G._______ habe ihn selber nicht bedroht, weil er seine Telefonnummer
nicht habe; er gehe aber davon aus, dass er, falls er in der Türkei geblieben
wäre, ebenfalls bedroht worden wäre. Aufgrund des Todes seines Bruders
sowie weiterer Familienmitglieder hätten ihn seine Eltern zur Ausreise an-
gehalten. Am (…) April 2013 habe er sein Heimatland verlassen und sei
versteckt in einem Lastwagen in die Schweiz gereist.
D.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Dokumente betreffend das aufgrund des Todes seines Bruders eingeleitete
Strafverfahren ein (Strafanzeigen der Eltern des Beschwerdeführers gegen
G._______ vom […] 2013 wegen Drohungen, Schreiben der Staatsanwalt-
schaft H._______ an die Gerichtsmedizin F._______ vom […] 2013, Autop-
siebericht der Gerichtsmedizin F._______ vom […] 2013).
E.
Mit Verfügung vom 19. August 2015 (eröffnet am 21. August 2015) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
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Seite 4
Zur Begründung stellte sich das Staatssekretariat auf den Standpunkt, bei
den von G._______ ausgehenden Drohungen handle es sich um Übergriffe
die von den zuständigen türkischen Behörden auf Anzeige hin geahndet
würden, und es stehe dem Beschwerdeführer daher frei, diese im Falle
einer Bedrohung um Schutz zu ersuchen. Dies gelte auch für die vorge-
brachten Drohungen im Zusammenhang mit der Ermordung eines Onkels
im Jahre 2007. Es würden ferner keine Hinweise dafür vorliegen, dass die
Behörden im Zusammenhang mit der Ermordung (…) ihm bekannter Chris-
ten in F._______ im Jahre 2007 oder der Tötung eines Freundes im April
2011 irgendwelche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hät-
ten. Es bestehe demnach kein Anlass zur Annahme, dass er aus diesem
Grund in absehbarer Zukunft mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu
rechnen habe. Diesen Vorbringen fehle es somit auch an der asylrechtli-
chen Relevanz. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht zu genügen. Im Weiteren seien den Akten keine Anhaltspunkte
für eine ihm im Falle der Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Be-
handlung zu entnehmen, und weder die in seinem Heimatstaat herr-
schende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
F.
Mit Eingabe vom 18. September 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Asylent-
scheid sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und Asyl zu gewähren. Es sei ferner eventuell die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Folge als Flücht-
ling anzuerkennen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Im Falle be-
reits erfolgter Datenweitergabe sei er hierüber in einer separaten Verfü-
gung zu informieren.
Zur Begründung rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Vor-
instanz habe seine Vorbringen nur oberflächlich geprüft. Er habe entgegen
der Einschätzung des SEM ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
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zu befürchten. Gemäss Medienberichten sei die türkische Regierung in die
Ermordung seines Onkels im Jahre 2007 verwickelt gewesen. Er könne
somit im Falle von Drohungen in diesem Zusammenhang keinen staatli-
chen Schutz in Anspruch nehmen. Auch hinter der Ermordung seiner (…)
beim (…) tätigen christlichen Bekannten hätten der türkische Geheimdienst
und die Armee gesteckt. Seine Verfolger hätten nicht akzeptieren können,
dass er zum christlichen Glauben übergetreten sei. Konvertiten müssten
gemäss den islamischen Überzeugungen getötet werden. Die von seinem
Vater gegen seinen Cousin G._______ eingereichte Klage sei grundlos ab-
gewiesen und das im Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders einge-
leitete Strafverfahren sei eingestellt worden. G._______ habe Beziehun-
gen zu staatlichen Organisationen und insbesondere zu der Regierungs-
partei AKP. Es würden somit staatlich organisierte, asylrechtlich relevante
Übergriffe vorliegen. Neben seinem Vater sei er das einzige männliche Mit-
glied seiner Familie, das noch am Leben sei, und wenn er in der Türkei
geblieben wäre, hätte ihm das gleiche Schicksal gedroht, wie den getöte-
ten Personen aus seinem Umfeld. Im Weiteren sei der durch die AKP un-
terstützte Islamische Staat (IS) auch in der Türkei sehr aktiv und habe Mas-
saker an religiösen Minderheiten verübt. Er sei durch seinen Glaubens-
wechsel ins Visier des IS geraten. Zudem drohe in der Türkei durch den
Konflikt zwischen der türkischen Regierung und der Kurdischen Arbeiter-
partei (PKK) ein Bürgerkrieg. Er sei als Kurde von dieser Gewalt direkt be-
troffen und wäre demnach auch deswegen in der Türkei in Lebensgefahr.
Schliesslich leide er unter psychischen Problemen und sei deswegen in
der Schweiz in ärztlicher Behandlung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2015 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe und dass über das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichte-
tete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, die von ihm in Aussicht gestellten Be-
weismittel betreffend seine Asylvorbringen innert Frist nachzureichen und
innert derselben Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 7. November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein ärzt-
liches Zeugnis von Dr. med. I._______, vom 5. November 2015 ein. Zudem
erklärte er, dass es ihm nicht möglich sei, innert der angesetzten Frist die
in Aussicht gestellten Beweismittel aus der Türkei beizubringen.
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Seite 6
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 hob der Instruktionsrich-
ter die Dispositiv-Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2015 auf,
wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist
einen Kostenvorschuss zu leisten.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 7
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz zu Recht und mit
überzeugender Begründung die asylrechtliche Relevanz der vom Be-
schwerdeführer geschilderten Drohungen und Befürchtungen verneint.
Aus seinen Vorbringen ist nicht zu schliessen, dass er bis zu seiner Aus-
reise Nachteile asylrelevanten Ausmasses im Zusammenhang mit den Tö-
tungen seines Onkels in E._______ und (…) christlicher Bekannter in
F._______ im (…) 2007 sowie eines weiteren Freundes im (…) 2011 erlit-
ten hat. Ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der
Ausreise des Beschwerdeführers im April 2013 ist nicht zu erkennen, und
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Seite 8
es besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme einer be-
gründeten Furcht des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt vor Verfol-
gung wegen diesen Vorfällen. Die in der Beschwerdeschrift erhobene Be-
hauptung, staatliche Kreise seien in die erwähnten Todesfälle verwickelt
gewesen, vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Im Zusam-
menhang mit dem Tod seines Bruders wurde der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen Aussagen nicht persönlich bedroht. Die gegen seine Eltern
ausgesprochenen Drohungen erreichten zudem nicht die erforderliche In-
tensität für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewie-
sen, dass der Beschwerdeführer gegen Repressalien durch Dritte Schutz
durch die staatlichen Behörden seines Heimatstaats in Anspruch nehmen
kann. Die nicht näher substanziierte und nicht belegte Behauptung,
G._______ habe Verbindungen zu staatlichen Organisationen, vermag hie-
ran nichts zu ändern. Schliesslich liegen auch keine stichhaltigen Hinweise
dafür vor, dass der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten Konver-
sion zum christlichen Glauben Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, na-
mentlich durch den IS, zu befürchten hat.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
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Seite 10
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers herrscht in der
Türkei keine landesweite Bürgerkriegssituation. Der Vollzug von Wegwei-
sungen in seine Herkunftsprovinz Malatya sowie auch an seinen letzten
Wohnsitz Istanbul ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht
grundsätzlich problematisch (vgl. BVGE 2013/2 E. 9 insbes. E. 9.6.2).
7.3.2 Individuelle, über die allgemeine Situation hinausgehende Gründe für
eine Unzumutbarkeit des Vollzugs sind den vorliegenden Akten ebenfalls
nicht zu entnehmen: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen
(…)-jährigen Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er verfügt in seinem
Heimatland zudem über Familienangehörige und damit über ein soziales
Netz, auf dessen Unterstützung er zählen kann.
Bezüglich der von ihm geltend gemachten und mit einem ärztlichen Zeug-
nis belegten psychischen Probleme ist festzustellen, dass eine entspre-
chende adäquate Behandlung nach Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant verfügbar
ist. Es ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Not-
lage geraten würde.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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Seite 11
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Den Akten zufolge erfolgte bisher keine Weitergabe von Daten des Be-
schwerdeführers an die Türkei. Die Gesuche um Offenlegung der Daten-
weitergabe und um Anweisung der Unterlassung jeglicher Datenweiter-
gabe an die türkischen Behörden sind mit vorliegendem Entscheid gegen-
standslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Deckung der Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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