B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-582/2015
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Anhaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen vorgebli-
chen Heimatstaat, die Volksrepublik China, am 22. respektive am 23. Feb-
ruar 2013 und gelangte am 2. Mai 2014 illegal in die Schweiz, wo er am
selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 10. Mai 2013 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (…) zur Person befragt. Am 28. August 2014 wurde
er zu seinen Asylgründen vertieft angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
am 20. respektive am 21. Februar 2013 gegen 1 Uhr morgens (…) Flug-
blätter mit aufrührerischem Inhalt beim Gemeindebüro angeklebt zu haben,
wobei die Polizei dem Hörensagen nach bereits am kommenden Abend
erfahren habe, dass er dies getan habe. Darauf habe er sich versteckt und
am darauf folgenden Tag die Flucht angetreten.
B.
Zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers liess das BFM durch
einen Experten der Fachstelle LINGUA ein sprach- und landeskundliches
Gutachten anfertigen, wobei der beauftragte Experte den Beschwerdefüh-
rer am 11. Juni 2013 telefonisch befragte und dem BFM am 14. August
2014 einen Bericht vorlegte, worin er aufgrund der inhaltlichen Evaluation
des Gesprächs zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer könne ein-
deutig nicht in der von ihm angegebenen Gemeinde sozialisiert worden
sein, sondern sehr wahrscheinlich ausserhalb Tibets. Denn seine Sprech-
weise entspreche in keiner Weise der Varietät, die in seinem angeblichen
Herkunftsort zu erwarten gewesen wäre. Gegen seinen vorgeblichen Her-
kunftsort spreche unter anderem auch, dass er über keine nennenswerten
Chinesisch-Kenntnisse verfüge, welche bei einer in Tibet sozialisierten
Person aber zu erwarten gewesen wären. Seine landeskundlich-kulturellen
Kenntnisse hätten sich als lückenhaft erwiesen. Anlässlich der Anhörung
zu seinen Gesuchsgründen am 28. August 2014 gewährte ihm das BFM
zum LINGUA-Gutachten das rechtliche Gehör.
C.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 (am 16. Januar 2015 eröffnet) lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei es den Wegwei-
sungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausschloss.
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D.
Mit ans SEM gerichtetem Schreiben vom 23. Januar 2015 ersuchte der
Beschwerdeführer darum, sein Asylgesuch sei nochmals zu prüfen. Das
SEM leitete diese Eingabe in Anwendung von Art. 8 VwVG mit Schreiben
vom 27. Januar 2015 ans Bundesverwaltungsgericht weiter und teilte dem
Beschwerdeführer gleichzeitig mit, dass es sich für unzuständig erachte.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2015 setzte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer Frist an, seinen Willen zur Beschwerdeerhe-
bung zu erklären, und räumte ihm innert gleicher Frist Gelegenheit zur all-
fälligen Beschwerdeergänzung ein.
F.
Mit Eingabe, datiert vom 3. Februar 2015 (Poststempel: 4. Februar 2015),
ans Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer seinen Wil-
len zur Beschwerdeerhebung und ergänzte die Eingabe vom 23. Januar
2015 dahingehend, dass er "zusätzlich zum bereits gestellten Begehren
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG (SR 142.31) beantrage. Mit Eingabe vom 14. Februar 2015 reichte
der Beschwerdeführer als Antwort auf die Zwischenverfügung vom 2. Feb-
ruar 2015 eine Kopie seines Schreibens, datiert vom 4. Februar 2015, ein-
schliesslich der "abgeänderten Version seines Schreibens vom 23. Januar
2015" zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdefüh-
rer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
Aufgrund der Beschwerdebegründung und der Beschwerdeergänzung
vom 4. Februar 2015, wonach der Beschwerdeführer zusätzlich zum be-
reits gestellten Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die
unentgeltliche Rechtspflege beantragt, ist davon auszugehen, dass sich
die Beschwerde lediglich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
sowie implizit gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs richtet. Die
Ablehnung des Asylgesuchs ist somit unangefochten in Rechtskraft er-
wachsen und die Wegweisung als solche ist auch nicht zu überprüfen.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und summarisch be-
gründet zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
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5.2 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, ihr
seien aufgrund der äusserst unsubstanziierten und teilweise offensichtlich
tatsachenwidrigen Aussagen an der Kurzbefragung bereits Zweifel an der
angegebenen Herkunft, mithin auch an der angegeben chinesischen
Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China
gekommen, weshalb sie einen externen Experten mit einem Sprach- und
Herkunftstest beauftragt habe, welcher ergeben habe, dass die Sozialisa-
tion des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich ausserhalb der Volksre-
publik Chinas in der exiltibetischen Gemeinschaft stattgefunden habe. An-
lässlich des rechtlichen Gehörs habe er den Feststellungen des Experten
insgesamt nichts Nachvollziehbares entgegensetzen können. Ausserdem
habe er keine Bemühungen unternommen, seine Identität mit rechtsgenüg-
lichen Identitätspapieren oder zumindest mit anderen Dokumenten zu be-
legen. Seine Reisewegschilderungen seien nicht nachvollziehbar, stereo-
typ und ohne nähere Auskünfte zur Reise von Nepal bis in die Schweiz
geblieben. Durch die Feststellung, dass er nicht in dem behaupteten geo-
grafischen Raum gelebt habe, werde den geltend gemachten Asyl- und
Ausreisegründen jegliche Grundlage entzogen. Ausserdem seien seine
Aussagen völlig substanzarm und teilweise widersprüchlich. Vor diesem
Hintergrund sei davon auszugehen, dass er einen asylrelevanten Sachver-
halt konstruiere. Nach dem Gesagten hielten seine Vorbringen den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im
Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.8–5.10) sei nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass es
sich beim Beschwerdeführer um einen chinesischen Staatsangehörigen
handle.
6.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer an den im erstin-
stanzlichen Verfahren vorgebrachten Vorfluchtgründen nicht ausdrücklich
fest, bekräftigt aber seine geltend gemachte illegale Ausreise aus der
Volksrepublik China und bietet für vom LINGUA-Experten monierte Un-
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stimmigkeiten Erklärungen an. So erklärt er etwa seine fehlenden Chine-
sisch-Kenntnisse damit, als Akt des Widerstands sei sein Heimatdorf da-
gegen, Chinesisch zu lernen.
6.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu den Vorfluchtgründen substanzarm und teilweise wi-
dersprüchlich sind und damit den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das
Glaubhaftmachen nicht standhalten, zumal der Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene daran nicht festhält und insbesondere für die vorinstanz-
lich monierten Widersprüche keine Erklärungen anbietet. Mit dem LIN-
GUA-Gutachten wird seinen Vorbringen – sowohl bezüglich der Vor- als
auch der insbesondere auf Beschwerdeebene geltend gemachten subjek-
tiven Nachfluchtgründe – die Grundlage entzogen, wodurch auch seine
persönliche Glaubwürdigkeit untergraben wird. Das LINGUA-Gutachten ist
schlüssig und nachvollziehbar. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers
sind nicht stichhaltig. Schwer wiegt insbesondere, dass er gemäss Gutach-
ten eine exiltibetische Spielart des Lhasa-Dialekts spricht und über keine
nennenswerten Chinesisch-Kenntnisse verfügt. Sein Einwand, sein Hei-
matdorf habe es aus politischen Gründen abgelehnt, Chinesisch zu lernen,
vermag nicht zu überzeugen. Unter diesen Umständen kann seine geltend
gemachte Ausreise (ob legal oder illegal) aus China als solche nicht ge-
glaubt werden. Demzufolge ist, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt und
zutreffend begründet hat, das Vorliegen sowohl von Vorfluchtgründen als
auch von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu
verneinen, zumal durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren
Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf sein effektives Heimat- oder Herkunftsland verunmöglicht
worden ist (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 5.9). Entgegen der Beschwerde
vermag auch die politische Aktivität der tibetischen Gemeinschaft in der
Schweiz die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Die Vorinstanz hat
nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
seinen Heimat- oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal er, wie die Vorinstanz zu Recht
ausgeführt hat, die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangabe und der
Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, indem ver-
mutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung in seinen tatsäch-
lichen Heimat- oder Herkunftsstaat stünden keine völkerrechtlichen Voll-
zugshindernisse entgegen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 6).
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Seite 8
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Vorliegend bestehen keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe, zu-
mal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen und gesun-
den Mann handelt. Was die allgemeine Lage in seinem Heimat- oder Her-
kunftsstaat betrifft, so gilt, was in Erwägung 7.3 ausgeführt wurde, entspre-
chend.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos. Das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1VwVG so-
wie Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist daher, einer allfälligen prozessualen
Bedürftigkeit ungeachtet, abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid ge-
genstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
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Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: