B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-582/2018
Ur t e i l vom 2 1 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Wohnort in Al-Malikiya (Provinz al-
Hasaka) eigenen Angaben zufolge am 1. Mai 2015 und gelangte via die
Türkei und über verschiedene europäische Staaten in die Schweiz, wo er
am 16. September 2015 um Asyl nachsuchte. Am 18. September 2015
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu sei-
ner Person und am 18. April 2017 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund des Militärdienstes aus Sy-
rien ausgereist zu sein. Er habe eine medizinische Untersuchung zwecks
Prüfung der Militärdiensttauglichkeit absolviert und sich ein Militärdienst-
büchlein ausstellen lassen. Die militärische Grundausbildung habe er we-
gen des Schulbesuchs nicht durchlaufen müssen. Am 20. Februar 2015
habe er von der Rekrutierungsstelle Al-Malikiya einen Marschbefehl erhal-
ten. Weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei er aus Syrien aus-
gereist. Nach seiner Ausreise seien seine Familienangehörigen nach dem
Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden. Bei einer Rückkehr nach
Syrien riskiere er, entweder von der Armee des Regimes oder von einer
der vielen militanten Gruppen rekrutiert zu werden.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf das Anhö-
rungsprotokoll und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachste-
henden Erwägungen verwiesen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer den fremdsprachigen Rek-
rutierungsbefehl sowie seine Identitätskarte zu den Akten (beide im Origi-
nal).
B.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 – eröffnet am 9. Januar 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 (Postaufgabe) erhob der Beschwerde-
führer dagegen Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom
28. Dezember 2017 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Eine Unterstützungsbestätigung stellte er bei Bedarf in Aussicht.
D.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbehält-
lich nachstehender Erwägung 3 – einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem Rechtsbegehren, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, implizit auch die Aufhebung der Dis-
positivziffer 4 (Wegweisungsvollzug). Nachdem die Vorinstanz mit der Ver-
fügung vom 28. Dezember 2017, zugunsten des Beschwerdeführers, die
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vorläufige Aufnahme angeordnet hat, ist diesbezüglich ein Rechtsschutz-
interesse zu verneinen. Gleiches gilt für den Eventualantrag bezüglich die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die entsprechenden Rechtsbe-
gehren ist nicht einzutreten.
4.
4.1 Vorab ist festzustellen, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers,
der angefochtene Entscheid verletze das Willkürverbot nach Art. 9 BV, ins
Leere läuft. Weder lässt sich der Beschwerdeschrift eine substantiierte Be-
gründung entnehmen, inwiefern eine solche Verletzung vorliegen soll, noch
ist Solches ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständi-
gen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit
voller Kognition überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.2 Weiter sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Abklärungs-
pflicht darin, dass das SEM seine Asylgründe ungenügend und unsorgfältig
geprüft habe. Betreffend das Kernvorbringen des Beschwerdeführers –
aufgrund des erhaltenen Militärdienstaufgebots geflüchtet zu sein – hat die
Vorinstanz dieses in der angefochtenen Verfügung abgehandelt und genü-
gend begründet, weshalb sie an der Glaubhaftigkeit zweifelt. Inwiefern sich
weitere Sachverhaltsabklärungen aufgedrängt hätten, ist nicht ersichtlich.
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 12
VwVG ist nicht zu erkennen; dem Beschwerdeführer war eine sachge-
rechte Anfechtung des Entscheids ohne weiteres möglich. Was den Vor-
wurf betrifft, die virtuelle Praxis des SEM bei der Beurteilung der Asylgesu-
che und Qualifikation der Tatsachen und Aussagen führe zu falschen Ent-
scheiden, vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Sachverhaltsfest-
stellung mit derjenigen der Würdigung der Vorbringen. Sind die Vorbringen
– aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüch-
lichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit haltlos, bedarf es für deren
Beurteilung keiner weiteren Abklärung mehr (vgl. BVGE 2015/10
E. 5.2.3.1).
4.3 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, den angefoch-
tenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur
korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt folgt betreffend die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor-
bringen ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Das SEM begründet ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Seine Aussagen in Bezug auf die militä-
rische Aushebung (zum Ablauf und dem Zeitpunkt der medizinischen Un-
tersuchung, zur bewilligten Verschiebung des Grundwehrdienstes oder zu
den Einträgen im Militärdienstbüchlein) seien sehr oberflächlich, auswei-
chend und unstimmig ausgefallen. Sodann seien am Wahrheitsgehalt sei-
nes Vorbringens betreffend die militärische Vorladung und der Authentizität
des eingereichten Dokuments erhebliche Zweifel anzubringen. Zur be-
haupteten Rekrutierung durch die Rekrutierungsstelle Al-Malikiya stellte
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das SEM fest, die syrische Regierung habe sich im Juli 2012 aus den kur-
dischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen. Es sei nicht mehr von der
Existenz eines Rekrutierungsbüros des syrischen Regimes oder der
Durchführung von Rekrutierungsmassnahmen der staatlichen Armee im
Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen auszugehen. Weiter vermöge al-
leine der Umstand, sich vor dem Einzug in den Militärdienst zu fürchten,
keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen.
Das als Beweismittel eingereichte Militärdienstaufgebot sei einerseits leicht
käuflich erhältlich und anderseits lasse sich eine Vorlage auf der Website
des syrischen Verteidigungsministeriums abrufen und ausdrucken. Dem
Dokument komme deshalb kaum Beweiswert zu.
6.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber an der Glaubhaftigkeit und
Asylrelevanz seiner Vorbringen fest und rügt eine Verletzung von Bundes-
recht (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Der Entscheid des SEM beruhe auf Mut-
massungen, Spekulationen und inkorrekten Tatsachen. Er sei vor seiner
Flucht von der syrischen Militärbehörde kontaktiert worden. Nur durch
Flucht habe er sich dem Militärdienst und der Rekrutierung entziehen kön-
nen, weshalb er als Militärdienstverweigerer im Sinne des syrischen Mili-
tärgesetzes gelte und weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten
habe. Er hätte mit Verhaftung und Misshandlung durch die syrischen Be-
hörden rechnen müssen, wovor er sich in keiner Weise hätte schützen kön-
nen. Er habe sich im militärdienstpflichtigen Alter bewusst und willentlich
nicht für die Leistung des obligatorischen Militärdienstes gemeldet und sei
unentschuldigt von seinen nationalen und militärischen Pflichten fernge-
blieben, so dass gegen ihn früher oder später ein Fahndungs- und Haftbe-
fehl erlassen werde. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz verwalte die
syrische Militärbehörde in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers
weiterhin wichtige Ämter. Einige der Rekrutierungsämter hätten ihren
Standort aus Sicherheitsgründen zwar verlegt, befänden sich aber weiter-
hin in der Provinz al-Hasaka, seien nach wie vor für die jeweiligen Regio-
nen zuständig und würden Männer im dienstpflichtigen Alter rekrutieren
wollen. Das SEM sei seiner Pflicht, sich im Entscheid mit einer möglichen
Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung zu befassen, nicht nachge-
kommen. Bei einer (hypothetisch anzunehmenden) Rückkehr könne nicht
ausgeschlossen werden, dass er als Dienstverweigerer beziehungsweise
Ferngebliebener mit langen und unverhältnismässig hohen Haftstrafen,
verbunden mit Folter und Misshandlungen, rechnen müsse.
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Seiner Beschwerde legt er einen allgemeinen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe bei (Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, De-
sertion, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 23. März 2017).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden weder den flüchtlingsrechtlichen Anforderungen
im Sinne von Art. 3 AsylG noch jenen von Art. 7 AsylG genügen. Die Be-
schwerdeeingabe enthält keine stichhaltigen Argumente, inwiefern die
Vorinstanz zu Unrecht den Schluss der Asylirrelevanz respektive der Un-
glaubhaftigkeit gezogen haben soll. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann daher vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden
(vgl. E. II der angefochtenen Verfügung).
6.3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind die Pflicht zur Militärdienstleistung
(als staatsbürgerliche Pflicht) sowie allfällige Sanktionen im Fall der Re-
fraktion oder Desertion flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Solche vermögen
die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen, wenn die entsprechen-
den Massnahmen darauf abzielen, einem Wehrdienstpflichtigen aus einem
der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) ernsthafte Nachteile zuzufügen. Das Bundesverwaltungsge-
richt bestätigte diese Rechtspraxis betreffend die Wehrdienstpflicht in Sy-
rien (vgl. dazu BVGE 2015/3 E .5). Diese gilt demnach auch für den Be-
schwerdeführer. In seiner Eingabe legt er auch in keiner Weise dar, aus
welchem Grund er im Falle eines geleisteten Militärdienstes asylrelevanten
Verfolgungen hätte ausgesetzt sein sollen. Seinen Entscheid, sich der ob-
ligatorischen Dienstpflicht zu entziehen, begründete er anlässlich der An-
hörung einzig mit ethischen Ansichten (A16 F82/F146/F158).
6.3.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es überdies nicht, glaubhaft zu ma-
chen, vor seiner Ausreise aus Syrien militärisch aufgeboten worden zu
sein. Es ist sogar zu bezweifeln, dass er überhaupt je ein Militärdienstbüch-
lein besass oder Kontakt mit den Militärbehörden hatte. Nebst den vom
SEM festgestellten Unstimmigkeiten und Widersprüchen, muss er sich wei-
tere Ungereimtheiten entgegenhalten lassen. Wenn die Ausreise schon da-
mit begründet wird, wegen des Militärs geflüchtet zu sein, erstaunt bei-
spielsweise, weshalb er den angeblich erhaltenen Marschbefehl als wich-
tiges Dokument bezeichnet und mit auf die Flucht nimmt, hingegen keiner-
lei Angaben zum Verbleib des nicht weniger wichtigen Militärdienstbüch-
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leins machen kann (A16 F88/F109/F113). Die Angaben dazu sind ausser-
dem derart unstimmig, ausweichend und substanzlos, dass nicht davon
ausgegangen werden kann, er hätte tatsächlich ein solches besessen. Ge-
gen den angeblichen Besitz sprechen beispielsweise die mangelhaften An-
gaben zu den Einträgen (A16 F110 ff.). So gab er an, nach Erhalt des Mili-
tärbüchleins während einer unbekannten Zeitdauer (A16 F100) weiterhin
in die Schule gegangen zu sein und den Dienst deswegen verschoben zu
haben, beziehungsweise nicht habe leisten müssen (A16 F79/F94). Die
Verschiebungseinträge habe er einerseits selbständig an die Hand genom-
men, andererseits durch die Schule veranlasst (A16 F102 f./F119), was im
Widerspruch dazu steht, das Büchlein nie jemandem ausgehändigt zu ha-
ben (A16 F110 ff.). Ebenfalls nicht zu seinen Gunsten sprechen seine wi-
dersprüchlich genannten Gründe, weshalb er mit 18 nicht zur Grundausbil-
dung aufgeboten worden sei (er sei zur Schule gegangen und hätte zur Uni
gehen sollen [A16 F78 f]; er sei Student gewesen [A16 F104]). Die Vor-
instanz hat zu Recht auch an der medizinischen Untersuchung gezweifelt.
Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich medizinisch untersucht worden,
wären weitaus detailliertere Schilderungen zu erwarten gewesen (bei-
spielsweise die Jahresangabe, sein Alter, die Art und Weise wie das Ergeb-
nis betreffend die Tauglichkeit mitgeteilt wurde).
6.3.3 Als unglaubhaft zu qualifizieren sind auch die Schilderungen zum be-
haupteten Militärdienstaufgebot. Zunächst ist festzustellen, dass die im
Marschbefehl aufgeführten Daten für den Militäreinzug nicht übereinstim-
men (am 15. März 2015 beziehungsweise 1. März 2015 [vgl. Übersetzung
A16 F75]), so dass dem Dokument bereits aufgrund dessen die Authenti-
zität abzusprechen ist. Daran vermag auch der angeblich vom Beschwer-
deführer stammende Fingerabdruck auf dem Dokument nichts zu ändern.
Besonders, da auch die Aussagen darüber, wie er das Aufgebot erhalten
habe, von Korrekturen seitens des Beschwerdeführers geprägt sind. Trug
er zunächst vor, das Dokument sei zu Hause abgegeben (A16 F122) und
dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2015 vom Vater übergeben wor-
den (A16 F129 ff.), korrigierte er dies später, sich nicht mehr sicher zu sein,
ob der Vater aufgefordert worden sei, den Marschbefehl bei der Rekrutie-
rungsstelle abzuholen, oder ob das Papier zu Hause abgegeben worden
sei. Diese Aussage wiederum verbesserte er, nicht sein Vater habe ihm das
Dokument übergeben, sondern der Regierungsbeamte. Beziehungsweise
glaube er, sein Vater habe dieses entgegengenommen (vgl. Anmerkungen
zur Rückübersetzung; A16 S. 18). Unter diesen Umständen kann nicht ge-
glaubt werden, der Beschwerdeführer hätte im Zusammenhang mit dem
Militärdienst in Kontakt mit den Behörden gestanden.
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6.4 Nach dem Gesagten ist das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne
von Art. 3 AsylG ist zu verneinen.
6.5 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe aufgrund der illegalen Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter gel-
tend macht, kann auf die vorstehenden Ausführungen verweisen werden
(E. 6.3.1; BVGE 2015/3). Selbst bei Annahme des militärischen Aufgebots
wäre eine Militärdienstverweigerung für sich alleine asylrechtlich unbeacht-
lich. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie vorliegend, der Beschwerde-
führer zum Ausreisezeitpunkt keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war
und darüber hinaus nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm eine regierungsfeind-
liche Haltung hätte unterstellt werden sollen (er verneinte politische oder
religiöse Aktivitäten, sei nie in Haft gewesen und habe auch nie Probleme
mit Drittpersonen gehabt [A16 F151 ff.]). Es liegen demnach keine konkre-
ten Indizien dafür vor, er habe bei einer Rückkehr aufgrund der illegalen
Ausreise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt hat. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht festzustellen und
vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht
darzulegen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Er-
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Seite 10
wägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: