Abtei lung V
E-5822/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, geboren (...),
Iran,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Februar 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5822/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 26. Dezember 2005 und gelangte am 23. Januar
2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am
6. Februar 2006 wurde er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum) Basel befragt. Am 17. Februar 2006 folgte die
direkte Anhörung durch das Bundesamt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in
einem eigenen Atelier als Schneider gearbeitet. Am Mittag des
20. Dezember 2005 habe ihm ein alter Kunde eine Tasche zur kurz-
zeitigen Aufbewahrung in seinem Geschäft übergeben. Der Kunde sei
sehr aufgeregt gewesen und habe erklärt, dass er Schwierigkeiten
habe. Er würde die Tasche nach ein bis zwei Stunden wieder abholen.
Nach 14 Uhr sei er in die Mittagspause gegangen und habe seinen
Gehilfen beauftragt, auf den Laden aufzupassen. Nachdem er in einem
nahe gelegenen Restaurant sein Essen bestellt habe, habe ihm sein
Ladennachbar telefonisch mitgeteilt, dass Ordnungskräfte in
Begleitung einer Privatperson seinen Laden durchsucht und nach ihm
gesucht hätten. Sie hätten seinen Gehilfen mitgenommen und würden
vor dem Laden auf seine Rückkehr warten. Die Beamten hätten
offenbar eine Tasche mit brisanten politischen Druckerzeugnissen
aufgefunden. Der Ladennachbar habe ihn vor einer Rückkehr in seinen
Laden gewarnt. Er sei daher aus Angst, seine Unschuld nicht
beweisen zu können, zu einem Schulkameraden geflüchtet und habe
sich dort einige Tage aufgehalten. Schliesslich habe er über den Onkel
seines Schulkameraden erfahren, dass die Behörden im Haus seiner
Angehörigen nach ihm gesucht und seinen Bruder, seinen Vater und
zwei Onkel mitgenommen hätten. Diese seien nach ein paar Tagen
wieder freigelassen worden. Er habe seinem Vater in einem Brief über
das Vorgefallene berichtet. Sein Vater habe ihn ebenfalls schriftlich
über die Geschehnisse informiert und ihm geraten, das Land zu ver-
lassen. Zudem habe er ihm Geld für die Ausreise ins Couvert gelegt. In
der Folge habe er seine Ausreise organisiert.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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E-5822/2006
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 22. Februar 2006, eröffnet
am 24. Februar 2006, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
an. Die Vorinstanz begründete die Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran
befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 26. März 2006 an die vormals zuständige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig stellte er eine
Fürsorgebestätigung in Aussicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruk-
tionsrichterin der ARK vom 31. März 2006 wurde festgestellt, dass auf
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung man-
gels entsprechender Anordnung durch das Bundesamt nicht eingetre-
ten werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzich-
tet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
in den Endentscheid verwiesen.
E.
Am 12. April 2006 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 30. März 2006
eingereicht.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2006
die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer
ohne Replikrecht in Kopie zur Kenntnis zugestellt.
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E-5822/2006
G.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer eine ihn
betreffende Militärdienst-Dispensierung (in Faxkopie) als Beweismittel
ein. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass er wegen
psychischer Probleme vom Militärdienst dispensiert worden sei.
H.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Ver-
fahren der ARK.
I.
Am 20. Januar 2008 legte der Rechtstreter sein Mandat nieder.
J.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer
einen Arztbericht der Luzerner Psychiatrie, Ambulatorium Hohenrain,
vom 15. Oktober 2008 ein, in der die Behandlung seiner Suchterkran-
kung bestätigt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006
hängig gewesenen Rechtsmittel. Es ist daher zuständig für die
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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien wi-
dersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen. So habe er in der
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Empfangsstelle angegeben, die aufgefundene Tasche habe Papiere
der Mujaheddin sowie der kommunistischen Partei enthalten. Demge-
genüber habe er anlässlich der Bundesanhörung geltend gemacht, es
seien Papiere von Demokraten und Kommunisten gewesen. Auf Vor-
halt dieses Widerspruchs habe er erklärt, er habe den Inhalt der Ta-
sche nicht gesehen, sondern vom Ladennachbarn mitgeteilt bekom-
men, dass die Tasche Papiere der Mujaheddin, der Demokraten und
der kommunistischen Partei enthalten hätte. Zudem habe er in der
Erstbefragung vorgebracht, seinen Schneidergehilfen bereits in die
Mittagspause geschickt zu haben, als der Kunde mit der Tasche sein
Atelier betreten habe. Anlässlich der Bundesanhörung habe er hin-
gegen angegeben, der Gehilfe sei noch anwesend gewesen, als der
Kunde erschienen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer zunächst
ausgesagt, der Kunde habe die Tasche in eine Ecke des Ateliers ge-
stellt. Auf Nachfragen soll dieser die Tasche jedoch unter dem
Schneidertisch hinter einen Stoffballen gestellt haben. Im Weiteren
widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, wonach der Beschwer-
deführer die Tasche entgegen genommen habe, ohne sich nach den
Schwierigkeiten des Kunden zu erkundigen. So hätte er sich doch
nach deren Ursache erkundigen müssen, um abschätzen zu können,
auf was er sich einlasse. Die Erklärung, er habe zu viel zu tun gehabt,
überzeuge nicht. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer völlig unpoli -
tisch und habe bisher nie Schwierigkeiten mit den iranischen Behör -
den gehabt. Auch in seiner Familie sei niemand politisch aktiv gewe-
sen. Daher sei wenig realistisch, die Ermittlungsbeamten hätten sei-
nen Laden durchsucht, zumal aufgrund der Aussagen des Beschwer-
deführers ausgeschlossen werden könne, dass die Ermittler den Kun-
den bis zu seinem Laden verfolgt hätten, ansonsten diese den Kunden
noch im Laden überprüft hätten. Gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers seien jedoch zwei bis zweieinhalb Stunden verstri -
chen, bis die Ermittler in seinem Laden erschienen seien. Es wäre
auch unwahrscheinlich gewesen, die Behörden hätten in dieser kurzen
Zeit vom Kunden Angaben über den Verbleib der Tasche erlangen
können, falls sie ihn in dieser Zeit festgenommen hätten. Schliesslich
sei auch nicht mit der allgemeinen Erfahrung zu vereinbaren, wonach
sich der Beschwerdeführer nicht bei den Behörden gemeldet habe, um
allfällige Verdachtsmomente gegen ihn zu entkräften. Aus diesen
Gründen könne das auslösende Element, die angebliche Übergabe
der Tasche, sowie die vorgebrachten Folgen dieses Ereignisses nicht
geglaubt werden. Überdies habe der Beschwerdeführer auch die
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E-5822/2006
Festnahme von zwei Onkeln (Bundesanhörung) respektive von einem
Onkel (Erstbefragung) widersprüchlich geschildert.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Stadt
Rasht sei aufgrund ihrer politischen und strategischen Lage besonders
bekannt für ihren politischen Hintergrund und wegen ihrer Nähe „zur
Sowjetunion“ von der kommunistischen Bewegung stark beeinflusst.
Das iranische Regime beobachte und kontrolliere diese Region daher
besonders gut. Deshalb sei die Angst vor Verfolgung ohne weiteres
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei von seinem Ladennach-
barn über die Durchsuchung informiert worden. Dieser habe dabei er-
fahren, was sich in der Tasche befunden habe. Die Beamten hätten
sodann nach der Suchaktion mitgeteilt, dass sich der Beschwerdefüh-
rer politisch engagiert habe. Betreffend den Zeitpunkt der Anwesenheit
des Gehilfen des Beschwerdeführers sei die zeitliche Abfolge unwich-
tig. Vielmehr sei die Grundaussage, dass der Gehilfe nicht da gewesen
sei, als der Kunde erschienen sei, von Bedeutung. Zudem habe es
hinsichtlich des Ortes, an den der Kunde seine Tasche hingestellt
habe, keinen Widerspruch gegeben. Vielmehr habe der Beschwerde-
führer auf Nachfragen konkretere Angaben gemacht. Im Weiteren
habe der Beschwerdeführer zu seinem Kunden eine Vertrauensbezie-
hung gehabt, weshalb er keine Fragen zum Tascheninhalt gestellt
habe. Schliesslich sei nachvollziehbar, dass die Ermittler nach zwei bis
zweieinhalb Stunden nach der Taschenübergabe ins Geschäft gegan-
gen seien. Während dieser Zeit hätten sie Bewegungen und allfällige
weitere Menschen beobachten können. Im Übrigen sei die schlechte
Behandlung von Verhafteten im Iran bekannt. Viele Verdächtige wür-
den gefoltert, politisch Verdächtigen stünde kein rechtsstaatliches Ver-
fahren zu.
4.3 Mit Eingabe vom 2. Mai 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, er
habe mit seiner Familie telefonischen Kontakt aufgenommen. Dabei
habe er von seiner Schwester von einer Vorladung durch die Sicher-
heitskräfte erfahren, welche ihr am 23. Februar 2006 übergeben wor-
den sei, weil sie dem Beschwerdeführer dessen Militärdienst-Dis-
pensierung in die Schweiz gefaxt habe. Sein Aufenthalt in der Schweiz
sei den iranischen Behörden somit bekannt. Bei einem weiteren
Telefongespräch mit seiner Schwester am 29. April 2006 habe er
erfahren, dass sein Vater zu einer Befragung durch die
Sicherheitskräfte mitgenommen worden sei. Der eingereichten
Militärdienst-Dispensation könne weiter entnommen werden, dass er
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aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen
sei, Militärdienst zu leisten. Nach den Vorfällen mit seiner Familie,
insbesondere seinem Vater, habe sich sein psychischer Zustand
massiv verschlechtert. Im Weiteren hätten mit der Amtseinsetzung des
neuen Präsidenten im Iran Menschenrechtsverletzungen
zugenommen.
4.4 In seiner Eingabe vom 28. Oktober 2008 wies der Beschwerde-
führer auf ein Arztzeugnis der (...) Psychiatrie, C._______, vom
15. Oktober 2008 hin, in dem ihm eine Suchterkrankung attestiert wird.
Deswegen sei er in ein Methadonprogramm aufgenommen worden
und benötige eine psychiatrische Behandlung. Es könne selbst unter
Androhung drakonischer Strafen, die ihm bei einer Rückkehr in den
Iran wegen Drogenkonsum drohten, auf absehbare Zeit nicht damit
gerechnet werden, dass er abstinent leben könne. Sein Ziel sei jedoch,
wieder drogenfrei leben zu können.
5.
Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat den
Sachverhalt genügend abgeklärt und in seinem Entscheid die Gründe
angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen re-
spektive die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
schliessen lassen.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass gewisse Schilderungen des Be-
schwerdeführers unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes
- entgegen der vorinstanzlichen Argumentation - durchaus glaubhaft
erscheinen. So sind die Angaben zum Inhalt der Tasche, die der Be-
schwerdeführer für einen alten Kunden aufbewahrt habe, insofern
übereinstimmend ausgefallen, als er jeweils betonte, dass es sich da-
bei um politisch brisantes Material gehandelt haben soll. Zudem ist
nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sein Ladennachbar über
den Inhalt der Papiere Bescheid gewusst habe, soll sich doch dessen
Geschäft in sehr kleiner Distanz zu demjenigen des Beschwerdefüh-
rers befunden haben (vgl. Akte A6, S. Akte A1, S. 5 „Der Abstand ist
so gross wie die Breite dieses Zimmers. ... er konnte es sehen“.). Hin -
gegen kam es hinsichtlich der zeitlichen Anwesenheit seines Gehilfen
zu einem Widerspruch, den der Beschwerdeführer nicht zu erklären
vermag. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
Seite 8
E-5822/2006
teleingabe darauf hingewiesen, dass sich seine Heimatstadt
B._______ in einem politisch heiklen Umfeld befinde und von den
iranischen Behörden speziell beobachtet und kontrolliert werde. Aus
diesem Grund wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er auf die
Taschenübergabe sensibler reagiert hätte und nicht sorglos seinem
gewöhnlichen Tagesablauf nachgegangen wäre. Schliesslich kann, wie
von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, nicht geglaubt werden, die
Ermittler hätten den Laden des unpolitischen und unbescholtenen
Beschwerdeführers (vgl. Akte A6 S. 7) erst nach zwei bis zweieinhalb
Stunden durchsucht, zumal sie den Kunden offenbar nicht bis zum
Laden verfolgt haben sollen. Dem Erklärungsversuch des
Beschwerdeführers, wonach die Ermittler während dieser Zeit
möglicherweise alle Bewegungen und eventuell weitere Personen
beobachtet und erst dann den Laden durchsucht hätten, kann nicht
gefolgt werden. In einem solchen Fall hätten sie den
Beschwerdeführer und weitere verdächtige Personen schon früher
angehalten respektive wären sie dem Beschwerdeführer, spätestens
als dieser den Laden verliess, ins Restaurant gefolgt. Ferner sollen die
Angehörigen des Beschwerdeführers, welche in dieser Angelegenheit
festgenommen worden sein sollen, nach ein paar Tagen wieder
freigelassen worden sein (vgl. Akte A1 S. 6; A6 S. 6), was wohl kaum
der Fall gewesen wäre, wenn die Behörden einen erhärteten Verdacht
gegen den Beschwerdeführer gehabt hätten. Soweit in der Eingabe
vom 2. Mai 2006 geltend gemacht wird, sein Vater sei am 29. April
2006 von den Sicherheitskräften zu einer Befragung mitgenommen
worden, kann aus diesem offenbar einmaligen, nicht folgeschweren
Umstand ebenfalls nicht auf eine behördliche Suche nach dem
Beschwerdeführer geschlossen werden.
5.2 Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass aufgrund der
Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen
werden kann, dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen ha-
ben, wie sie von ihm geschildert wurden und er einer diesbezüglichen
Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war,
respektive begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen hat.
Der Beschwerdeführer konnte somit die angebliche Suche der
Behörde nach ihm nicht glaubhaft machen.
5.3 Schliesslich weist der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
darauf hin, die iranischen Behörden hätten Kenntnis vom Fax, den ihm
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seine Schwester geschickt habe, und damit von seinem Aufenthalt in
der Schweiz erfahren. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 AsylG wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16
E. 5a S. 141 f.)
Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf Personen konzentrieren, die
aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen als ernsthafte und poten-
tiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden, wie bei-
spielsweise Personen in exponierten Kaderstellen von politisch tätigen
Exilorganisationen. Allein aufgrund der Ausreise oder des Asylgesu-
ches im Ausland muss demzufolge keine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung im Iran befürchtet werden (BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).
5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
renden keine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte und auch keine subjektiven Nach-
fluchtgründe vorliegen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 AsylV1; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht ange-
wandt werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
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flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Gro-
sse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Die all -
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
gemäss Arztzeugnis der (...) Psychiatrie, C._______, vom 15. Oktober
2008, an einer schwerwiegenden (Drogen)-Suchterkrankung leidet,
kann nicht auf eine ihm bei der Rückkehr in sein Heimatland drohende
verbotene Strafe oder Behandlung geschlossen werden.
Drogenabhängigkeit gilt im Iran zwar als Verbrechen. Jedoch werden
bloss schwere Drogendelikte wie der Handel, der Schmuggel, die
Verteilung oder der Verkauf von Drogen geahndet. Drogenabhängige
hingegen werden seit Mitte der 1990er Jahre wegen ihrer
Drogenabhängigkeit nicht mehr bestraft (vgl. Bericht der SFH „Iran:
Medizinische Versorgung bei HIV/Aids“, Bern, 27. September 2007;
Accord, Anfragebeantwortungen vom 18. Juni 2008 und vom
13. Oktober 2006, unter den Titeln „Bestrafung von Drogenabhängig-
keit“ und „Doppelbestrafung bei Drogendelikten“). Vorliegend bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, wonach sich der Beschwerdeführer ande-
rer, schwerer Drogendelikte zu Schulde hat kommen lassen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzich-
tet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. Im
Iran herrscht heute weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut-
bar wäre.
Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer hat eigenen
Angaben zufolge an der Universität (...) eine (...)ausbildung absolviert
und - wie im Übrigen bereits sein Vater - zuletzt als Schneider in einem
eigenen Atelier gearbeitet. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen
Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden
könnte. Indessen verfügt er mit seinen Eltern und Geschwistern,
welche am Herkunftsort B._______ leben, über ein intaktes Be-
ziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann (vgl. Akten A1, S. 2).
Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesund-
heitlichen Probleme steht einerseits fest, dass der Beschwerdeführer
wegen psychischer Probleme vom Militärdienst dispensiert worden
war. In der Schweiz verschlimmerten sich diese und führten ihn in eine
Suchterkrankung. Gemäss Arztzeugnis der (...) Psychiatrie,
C._______, vom 15. Oktober 2008, befand er sich deswegen seit dem
22. Februar 2008 in ambulanter Behandlung. Es ist davon
auszugehen, dass er weiterhin auf eine entsprechende Behandlung
angewiesen ist respektive in naher Zukunft sein wird. Dazu ist festzu -
stellen, dass es sich dabei nicht um ein ernstliches Hindernis handelt,
zumal die weiterhin notwendige Behandlung seiner Drogenproblematik
durch staatliche Methadon- und Spritzenaustauschprogramme sowie
eigentliche Therapieangebote auch im Heimatstaat möglich ist (vgl.
SFH-Bericht a.a.O.). Angesichts der landesweit guten medizinischen
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Grundversorgung im Iran braucht der Beschwerdeführer auch nicht
damit zu rechnen, er werde die zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendige medizinische Behandlung nicht
erhalten (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die
Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos wa-
ren. Angesichts der aus den Akten ersichtlichen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ist sein mit der Rechtsmitteleingabe vom 26. März
2006 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu
erheben.
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E-5822/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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