B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5823/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
26. Oktober 2014 von Bengasi aus mit einem Boot verliess und nach fünf
Tagen mit Hilfe eines Öltankers den Hafen von Messina erreichte,
dass er in Messina fotografiert und registriert, aber nicht daktyloskopiert
worden sei,
dass er weiter mit einem Bus nach Milano und am 1. November 2014 mit
dem Zug nach B._______ gelangte, wo er gleichentags im (…) um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im CRP vom 10. November 2014
geltend machte, Libyen aus Sicherheitsgründen verlassen zu haben, da es
in Bengazi Konflikte zwischen den Jihadisten und den Sicherheitskräften
gebe,
dass deshalb auch die Universität geschlossen worden sei und er nicht
mehr habe weiter studieren können (vgl. A8/11, Ziffer 7.01),
dass er sich politisch nicht betätigt und weder Probleme mit den Behörden
noch mit Drittpersonen gehabt habe (vgl. Ziffer 7.02),
dass er demgegenüber bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Juni
2015 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, im Jahre 2012 der (…) in C._______ beigetreten zu sein und ein
Militärtraining absolviert zu haben,
dass diese (…) Ende 2012 aufgelöst worden sei und er sich bei der Polizei
gemeldet habe und schliesslich bei der (…) angestellt worden sei,
dass es zu Auseinandersetzungen zwischen verschieden Gruppierungen,
wie zwischen den bewaffneten Milizen (u.a. Al-Sharia), bei denen es sich
nicht um legitime Behörden gehandelt habe, und der staatlichen Polizei
gekommen sei,
dass diese neuen Gruppierungen, die oft aus Jihadisten bestanden hätten,
jeden beschuldigt hätten, für frühere Regimeanhänger zu arbeiten,
dass sich der Beschwerdeführer daher unter Druck gefühlt und bei (…) ge-
kündigt habe,
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dass man ihm jedoch gesagt habe, er könne erst dann kündigen, wenn er
zum Militärtraining aufgerufen werde,
dass er darauf gewartet habe und in dieser Zeit von verschiedenen Grup-
pierungen angeworben worden sei,
dass er die Zusammenarbeit immer abgelehnt habe und in der Folge als
Abtrünniger bedroht worden sei,
dass die Islamisten im März 2014 ein Attentat auf eine Gruppe, die ihr Mi-
litärtraining absolviert habe, verübt hätten und nach der Explosion eines
mit Sprengstoff beladenen Autos viele Absolventen des Trainings getötet
worden seien, weshalb er (der Beschwerdeführer) Angst bekommen habe,
dass schliesslich sein Name auf der Liste des Militärtrainings erschienen
sei,
dass zudem sein Stamm D._______ Auseinandersetzungen mit einem an-
deren Stamm namens Al-Tawareq habe,
dass er wegen dieser Gründe das Land verlassen habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. August 2016 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
vom 1. November 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete, jedoch den Vollzug der Wegweisung aufgrund derzeitiger Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Wahrheits-
gehalt zentraler Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden
Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden,
dass der Beschwerdeführer seinen eigentlichen Fluchtgrund – die Tätigkeit
(…), die damit verbundenen Schwierigkeiten sowie die Anwerbungsversu-
che durch bewaffnete Milizen – bei der ersten Befragung nicht einmal an-
satzweise erwähnt und stattdessen angeben habe, das Land wegen der
fehlenden Sicherheit und der Schliessung der Universität verlassen zu ha-
ben,
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dass er die Frage nach Problemen mit den Behörden oder Drittpersonen
sowie politischen Tätigkeiten explizit verneint habe, weshalb die nachge-
schobenen Vorbringen, trotz der eingereichten Dokumente als unglaubhaft
qualifiziert werden müssten,
dass dessen Begründung, man habe ihm geraten, seine Tätigkeit (…) den
Asylbehörden gegenüber nicht zu erwähnen, erstaune und nicht nachvoll-
ziehbar sei,
dass jedoch jemand, der Angst vor einer Wegweisung in den Verfolgerstaat
habe, erfahrungsgemäss die markantesten Gründe vorbringe, weshalb er
den Schutz der Schweiz benötige,
dass daher nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer bei
der ersten sich bietenden Gelegenheit in der Schweiz lediglich Gründe an-
geben habe, die mit der allgemeinen Situation zu tun hätten,
dass daher die entsprechenden Vorbringen als nachgeschoben und somit
unglaubhaft qualifiziert werden müssten,
dass seine weiteren Befürchtungen, in die Auseinandersetzungen seines
Stammes mit den Al-Tawareq einbezogen zu werden, nicht relevant seien,
weil er darin nicht persönlich involviert worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2016 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten,
dass er weiter angab, bereits bei der Anhörung erklärt zu haben, falsch
beraten worden zu sein,
dass man ihm empfohlen habe, das (…) bei den Asylbehörden nicht zu
erwähnen, weil er ansonsten gleich nach Libyen zurückgeschickt würde,
dass er aber seine Vorbringen sehr substanziiert, kohärent und ausführlich
dargelegt habe,
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dass er sich von den islamistischen Gruppierungen, die ihn dazu gedrängt
hätten, (…) zu verlassen, bedroht gefühlt habe, zumal es von ihnen zu
zahlreichen Übergriffen auf (…) gekommen sei,
dass unterdessen sein Name auf der Liste der Militärausbildung publiziert
worden sei, weshalb auch von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
(SR 142.31) auszugehen sei,
dass mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass die Akten an das SEM zur Vernehmlassung geschickt wurden,
dass das SEM mit Standardvernehmlassung vom 30. September 2016, die
dem Beschwerdeführer zu Kenntnisnahme unterbreitet wurde, auf seine
Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte, verwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid, trotz eingeholter Vernehmlassung, nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass nach Lehre und Rechtsprechung eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-
fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG
aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt
zu werden drohen,
dass eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG vorliegt, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Ver-
folgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde
sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen,
dass demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein müssen, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden,
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dass die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides noch aktuell sein muss,
dass zudem feststehen muss, dass die von einer Verfolgung bedrohte Per-
son über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51
E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.),
dass der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen die Verwal-
tung und das Gericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen
Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind,
dass dieses Prinzip zur Folge hat, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht
(Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog. Motivsubstitution),
dass, falls sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützt, mit deren An-
wendung die Parteien nicht rechnen mussten, ihnen die Gelegenheit zu
geben ist, sich vorgängig dazu zu äussern (zur Motivsubstitution vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.),
dass sich eine Gewährung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht auf-
drängt, da sich der Beschwerdeführer bereits selbst in der Beschwerde zur
Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG geäussert und somit die Anwendung dieser
Rechtsnorm in Betracht gezogen hat,
dass vorab festzuhalten ist, dass das Gericht die erst anlässlich der Anhö-
rung vorgebrachten Asylgründe (vgl. A19/18 Antwort 66), trotz des verspä-
teten Vorbringens, als überwiegend glaubhaft erachtet, zumal der Be-
schwerdeführer diese ausführlich, detailliert und überzeugend darlegte,
dass jedoch festzustellen ist, dass aufgrund der geltend gemachten Sach-
verhaltselemente keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, von der islami-
schen Miliz oder von den Behörden, wegen seines (…) verfolgt zu werden,
werden sich in absehbarer Zeit verwirklichen,
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dass der am 9. Januar 2013 proklamierte Staat Libyen versucht, die Ange-
hörigen von nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppen, die sich in vier ver-
schiedene Typen unterscheiden lassen (revolutionäre Brigaden; ungeord-
nete Brigaden; post-revolutionäre Brigaden; Bürgerwehren einschliesslich
krimineller Netzwerke) – nachfolgend der Einfachheit halber als "Milizen"
bezeichnet –, welche bislang offen gegen das Regime von Gaddafi ge-
kämpft hatten, in die Sicherheitskräfte der neuen parlamentarischen Re-
gierung aufzunehmen oder in diese zu integrieren,
dass sich die schwer bewaffneten Milizen, welche zumeist Bündnisse mit
der einen oder anderen politischen Partei eingingen, in der Folge gegen
eine Einbindung in die staatlichen Strukturen wehrten und sich auch ge-
genseitig bekämpften, weshalb es bis heute weder dem Nationalen Über-
gangsrat (Transitional National Council [TNC]) – während seiner Macht-
ausübung nach 2011 – noch einer der darauffolgenden Regierungen ge-
lungen ist, eine stabile Situation im ganzen Land zu garantieren,
dass sich seit August 2014 zwei verschiedene Parlamente und ihre ent-
sprechenden Regierungen sowie die jeweils mit ihnen verbündeten Mili-
zen, so der General National Congress (GNC) und das im Juni 2014 neu
gewählte Repräsentantenhaus (House of Representatives; HoR) gegen-
überstehen,
dass der seit diesem Zeitpunkt entstandene Kampf um Macht- und Besitz-
ansprüche sowie die zahlreichen regionalen Konflikte verschiedener Ak-
teure und unterschiedlicher Interessen das Land weiter destabilisiert ha-
ben,
dass keine der beiden Regierungen eine effektive Kontrolle über die be-
waffneten Verbände ausübt, die sich ihnen angeschlossen hatten, und seit
Beginn des Jahres 2015 eine zunehmende Zersplitterung der beiden Alli-
anzen begann,
dass nach zähen Verhandlungen im Dezember 2015 ein Abkommen zur
Bildung einer Einheitsregierung unterzeichnet wurde, das allerdings von
Teilen beider Seiten abgelehnt wird,
dass der Beschwerdeführer nicht befürchten muss, von irgendeiner Be-
hörde belangt zu werden, weil er (…) nicht teilgenommen hat,
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dass er kein politisches Profil aufweist, das den Schluss zuliesse, die Be-
hörden seines Heimatlandes hätten ein tatsächliches und gezieltes Verfol-
gungsinteresse an seiner Person,
dass er noch anlässlich der Anhörung auf die Frage, was geschehen wäre,
wenn er in Libyen geblieben wäre, angab, irgendeiner (…) Einrichtung bei-
treten zu müssen (vgl. Antwort 75), womit keine Furcht vor einer konkreten
Verfolgung ersichtlich wird,
dass er auch nicht konkret darlegte, die Behörden seines Heimatlandes
hätten ein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an seiner Per-
son, und es sich um blosse Vermutungen respektive Annahmen des Be-
schwerdeführers handelt, die sich durch keine objektivierbaren Tatsachen
stützen lassen und die er erst in der Beschwerde vorbrachte,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Hin-
weise für eine Verfolgung durch Dritte ergeben und auch kein Anlass zur
Annahme besteht, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde,
dass die libyschen Truppen im Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) in
der letzten Zeit “beeindruckende Fortschritte“ erzielt haben (vgl. Spiegel
online, Bürgerkrieg in Libyen vom 14. September 2016
/politik/ausland/islamischer-staat-in-libyen-laut-uno-fast-voll-
staendig-verdraengt-a-1112193.html
dass nach dem Gesagten insgesamt festzuhalten ist, dass der Beschwer-
deführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darzutun vermochte, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen,
dass daher das Staatssekretariat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
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dass das SEM den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat,
dass anzufügen ist, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers aufgrund der immer noch aktuell instabilen Lage in Libyen mit der er-
wähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder unan-
gemessen sein soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Verfahrenskos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass indessen mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, weshalb keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: