Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5824/2011
U r t e i l v om 2 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…), Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. November 2011 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben Tunesien am
10. April 2011 und gelangte nach Italien. Gemäss EURODACEintrag
vom 15. Mai 2011 wurde er am 9. Mai 2011 in Italien im Zusammenhang
mit einem illegalen Grenzübertritt aufgegriffen. Am 5. Oktober 2011
gelangte er in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am
19. Oktober 2011 wurde er im Empfangs und Verfahrenszentrum
Chiasso zur Person befragt; gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör
zu einer eventuellen Wegweisung nach Italien gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 4. November 2011 – eröffnet am 9. November 2011
–trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein. Es verfügte die Wegweisung
nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das
BFM beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung,
händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
C.
Mit Eingabe vom 16. November 2011 (Poststempel) an das kantonale
Amt für Migration erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des
BFM sinngemäss Beschwerde. Diese wurde dem BFM weitergeleitet,
welches sie zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht
zusammen mit den Akten am 22. November 2011 überwies. Der
Beschwerdeführer stellt sinngemäss den Antrag, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Asylgesuch materiell zu
behandeln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine
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Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen
im Sinne von Art. 33 VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – wie auch
vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3. Die Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und die Anforderungen
an die Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 lit. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ohne Weiterungen und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
3.2. Aufgrund eines EURODACEintrages vom 15. Mai 2011 (illegaler
Grenzübertritt am 9. Mai 2011) und des Umstandes, dass Italien dem
Aufnahmegesuch des BFM vom 24. Oktober 2011 mit Schreiben vom
3. November 20011 zustimmte, nahm das BFM zur Recht an, dass Italien
für die Durchführung des Asylgesuchs zuständig ist (Art. 10 Abs. 1 und
Art. 19 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [DublinIIVO]).
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3.3. Die Schweiz kann nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO ein Asylgesuch
prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen
Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist nicht
direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE
2010/45 E. 5).
3.4. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, er habe in Italien kein
Asylgesuch eingereicht und dort keine Arbeit gefunden. Italien ist unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Weder den
Akten noch den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich konkrete
Hinweise dafür entnehmen, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Damit liegen weder
Anhaltspunkte für eine Verletzung menschenrechtlicher
Völkerrechtsnormen durch Italien noch humanitäre Gründe nach Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO sprechen würden. Das BFM ist damit zu Recht in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht
eingetreten.
4.
4.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es
das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Anordnung der
Wegweisung ist nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE
2009/50 E. 9).
4.2. Im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
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und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung muss
soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides
stattfinden. In diesem Sinne hat das BFM den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.–
festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE], SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
Versand: