B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5824/2014
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Indien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und am 21. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen summarisch zu seinem Gesuch befragt wurde,
dass er dabei angab, im Jahr 2004 habe er ein Visum für Italien erhalten
und verfüge dort inzwischen über eine unbefristete Aufenthaltsbewilli-
gung,
dass er im Rahmen der Gehörsgewährung zu einer allfälligen Überstel-
lung nach Italien angab, grundsätzlich hätte er kein Problem mit einer
Rückkehr dorthin, aber er wolle eine Arbeit finden,
dass das BFM gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers am
25. Juli 2014 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Asylbehörden
stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 – eröffnet am 6. Okto-
ber 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2014 nicht ein-
trat, die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die italienischen Be-
hörden hätten zum Übernahmeersuchen des BFM vom 25. Juli 2014 kei-
ne Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahren am 1. Oktober 2014 auf Italien
übergegangen sei,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine Einwände gegen eine
Wegweisung nach Italien geltend gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 9. Oktober 2014
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, ihm
sei in der Schweiz Asyl zu gewähren und eine Arbeitsbewilligung zu ertei-
len,
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dass er in seiner Beschwerde angab, er sei anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) nicht in seiner Muttersprache befragt worden, weshalb sei-
ne Antworten nicht korrekt notiert worden seien,
dass er in der Asyl-Datenbank zudem nicht registriert sei und auch in Ita-
lien kein Asyl beantragt habe, womit Italien nicht zuständig sei für die
Durchführung seines Asylverfahrens,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 10. Oktober 2014
den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetz-
te,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind (vgl. CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen
2008, Art. 52 N 1),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1 und Abs. 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5., zu aArt. 32–35a AsylG),
dass die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
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Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten wäre,
dass der Antrag des Beschwerdeführers um Asylgewährung in der
Schweiz, jedoch in Anbetracht seiner Beschwerdebegründung als Antrag
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Durchführung des
Asylverfahrens in der Schweiz entgegenzunehmen ist,
dass indessen auf den Antrag auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung infol-
ge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht nicht einzutreten ist
(Art. 31–33 VGG e contrario),
dass im Übrigen auf die frist- und (ansonsten) formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt
wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwal-
tungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass vorweg die erhobenen formellen Rügen zu beurteilen sind, da sie al-
lenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994
Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsgerichtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; KÖLZ/ HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer als formelle Rüge geltend macht, die BzP sei
nicht in seiner Muttersprache durchgeführt und seine Antworten seien
falsch erfasst worden,
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dass der Beschwerdeführer sowohl auf dem Personalienblatt des EVZ als
auch anlässlich der BzP angab, seine Muttersprache sei – übereinstim-
mend mit der Sprache des Dolmetschers – Hindi (vgl. Vorakten
N 623 813 Aktenstück A1; Protokoll der BzP, S. 2 f. und S. 9),
dass er am Ende der BzP zudem angab, er habe den Dolmetscher gut
verstanden, und er die Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rücküber-
setzung des Befragungsprotokolls durch seine Unterschrift bestätigte (vgl.
Protokoll der BzP, S. 9),
dass er schliesslich erst nachdem er den negativen Entscheid des BFM
am 6. Oktober 2014 erhalten hatte, erstmals auf die falsche Befragungs-
sprache hinwies, weshalb dieser Einwand missbräuchlich und nachge-
schoben erscheint,
dass folglich davon auszugehen ist, die Befragung zur Person sei korrekt
durchgeführt worden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass vorliegend das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) zur An-
wendung gelangt, weshalb das BFM die Zuständigkeit für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahren gestützt auf die Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), prüft,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000;
nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-
Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung
der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv
auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, der Internationale Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts-
rechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; CHRISTIAN FILZWIESER /
ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K 2 ff. zu
Art. 17),
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass dem Beschwerdeführer bei Einreichung des Asylgesuchs ein unlimi-
tierter und gültiger italienischer Aufenthaltstitel abgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich in Italien aufgehalten zu
haben und im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels zu sein,
er jedoch anführt, er habe in Italien weder um Asyl ersucht noch seien
ihm die Fingerabdrücke genommen worden, weshalb keine italienische
Zuständigkeit für sein Asylgesuch bestünde,
dass die italienischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 [und 6]
Dublin-III-VO festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM vom
25. Juli 2014 keine Stellung nahmen, womit sie die Zuständigkeit Italiens
implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens vorliegend – unabhängig
von einer Registrierung oder der Einreichung eines Asylantrags in Italien
– durch den italienischen Aufenthaltstitel im Sinn von Art. 12 Abs. 1
Dublin-III-VO begründet wird,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Befürchtung äus-
sert, er finde in Italien keine Arbeit, obwohl er über eine dauerhafte Ar-
beitsbewilligung verfüge,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des FoK und des FK sowie des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und in Wei-
terführung der Praxis des Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen
ist, Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nach,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenann-
te Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen – zumal er bereits im Besitz
eines italienischen Aufenthaltstitels ist,
dass es somit keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln
von 17 Dublin-III-VO gibt, zumal der Hinweis des Beschwerdeführers auf
die in Italien fehlenden Arbeitsmöglichkeiten klarerweise nicht gegen eine
Überstellung sprechen,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien
angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: