B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5824/2015
Ur t e i l vom 2 4 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Nach eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Eritrea im Jahr
2006 in Richtung Sudan, wo er acht Jahre geblieben sei. Im Juli 2014 habe
er den Sudan verlassen und sei am 23. September 2014 in die Schweiz
gereist, wo er um Asyl nachsuchte. Am 3. Oktober 2014 wurde er zur Per-
son befragt und am 18. August 2015 einlässlich angehört. Dabei machte
er im Wesentlichen geltend, im (…) 2006 als er in der neunten Klasse ge-
wesen sei, habe es eine Razzia in der Schule gegeben, derer er sich aber
habe entziehen können. Danach habe er die Schule abgebrochen, da sein
Vater einen Unfall gehabt habe und er der Familie (…) habe helfen müs-
sen. Nach dem Schulabbruch habe er zwischen Mai und Juni 2006 von der
Verwaltung eine Einladung zum Militärdienst erhalten. Wenn jemand die
Schule abgebrochen habe, sei automatisch eine Vorladung zum Militär-
dienst gekommen. Er habe nicht Soldat werden wollen und daher entschie-
den, das Land zu verlassen. Zunächst habe er sich in den Feldern ver-
steckt und am (…) 2006 einen ersten Fluchtversuch unternommen, wobei
einer seiner Gefährten festgenommen worden sei. Dieser habe seinen Na-
men preisgegeben. Um zu erreichen, dass er sich stellen würde, sei sein
Vater verhaftet worden. Er habe sich inzwischen weiter auf dem Feld ver-
steckt. Sein zweiter Fluchtversuch am (…) 2006 sei erfolgreich gewesen
und er sei in den Sudan gelangt. Dort habe er sich im Jahre (…) – mit der
Angabe, er habe Eritrea bereits im Jahr 2000 im Rahmen der 3. Offensive
verlassen – auf der eritreischen Botschaft eine Identitätskarte ausstellen
lassen. Er habe auf der Botschaft keinerlei Probleme oder Schwierigkeiten
gehabt, ihm seien keine Vorwürfe gemacht und er sei nicht bedroht worden.
Die Behörden in Eritrea wüssten im Gegenzug zur Botschaft aber, dass er
das Land illegal verlassen habe. Da er keinen Militärdienst geleistet habe,
müsse er bei einer Rückkehr mit Sanktionen rechnen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitäts-
karte und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2015 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegwei-
sung schob es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 18. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefoch-
tene Entscheid sei bezüglich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Nichtgewährung des Asyls aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei
die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung in der Person des Unter-
zeichnenden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 wies die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
zu leisten.
E.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss innert Frist. Mit Ein-
gabe vom 19. November 2015 machte er weitere Ausführungen zur Sache
und reichte eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zu Eritrea: Let-
ter of Regret gleichen Datums ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz mit der
Begründung, die Beschwerdeakten enthielten keine neuen, erheblichen
Tatsachen und Beweismittel, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
G.
Daraufhin stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vernehm-
lassung dem Beschwerdeführer zu und gab ihm Gelegenheit zur Stellung-
nahme bis 29. Dezember 2015.
H.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 machte der Beschwerdeführer von
seinem Replikrecht Gebrauch.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Asyl-
punkt, die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung. Der Wegweisungs-
vollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerde-
führer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf-
genommen hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
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im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als
Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG nicht.
Der Beschwerdeführer habe im Sudan freiwillig und persönlich Kontakt zu
den heimatlichen Behörden aufgenommen. Durch dieses Verhalten habe
er gezeigt, dass er selbst nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfol-
gung ausgegangen sei, ansonsten er kaum das Risiko eines persönlichen
Erscheinens auf der Botschaft eingegangen wäre. Die Botschaftsbeamten
hätten ihm zwar Fragen gestellt, ihm aber seine Behauptung – bereits im
Jahr 2000 ausgereist zu sein – ohne Weiteres geglaubt und ihm weder
Vorwürfe gemacht noch ihn bedroht. Angesichts seines Alters zum Zeit-
punkt der Antragstellung ([…] Jahre) sei jedoch anzunehmen, dass den
Behörden klar gewesen sei, dass er Eritrea wegen des Nationaldienstes
verlassen habe. Da ihm die Behörden dennoch eine Identitätskarte ausge-
stellt hätten, hätten sie signalisiert, dass sie kein Verfolgungsinteresse an
ihm hatten. Sein Antrag sei in Asmara überprüft worden. Die dortigen Be-
hörden hätten über seine genauen Angaben verfügt, weshalb weder von
einer subjektiv noch von einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung auszugehen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Zur Begründung führt
er aus, die Tatsache, dass die eritreischen Behörden ihm eine Identitäts-
karte ausgestellt hätten, sei kein Grund für die Verweigerung von Asyl. Es
sei allgemein bekannt, dass die eritreische Regierung ein grosses Inte-
resse daran habe, allen Staatsangehörigen Papiere auszustellen, da sie
dadurch Steuern und Geld eintreiben könne. Mit der Ausstellung von Pa-
pieren sei keine Amnestie verbunden, die Person müsse bei einer Rück-
kehr weiterhin mit einer Bestrafung rechnen. Bei einer Rückkehr bestehe
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die Gefahr einer unverhältnismässig strengen Bestrafung. Er habe sich
nicht unter den Schutz des eritreischen Staates gestellt. Ihm sei bekannt
gewesen, dass die Botschaft Identitätspapiere ausstelle, ohne abzuklären,
wann und auf welchem Weg eine Person aus Eritrea ausgereist sei. Zudem
habe er das Regime nicht unterstützt und daher auch keinen Reisepass
beantragt, wofür er die 2% Steuer hätte zahlen müssen.
Schliesslich sei ihm, selbst wenn ihm die Zwangsrekrutierung nicht ge-
glaubt würde, aufgrund seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen.
4.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015
aus, gemäss gängiger Praxis hätte der Beschwerdeführer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea begründete
Furcht vor Verfolgung gehabt und hätte deshalb gegebenenfalls als Flücht-
ling anerkannt werden können. Mit seiner freiwilligen Kontaktaufnahme
und der Reaktion und Aktivität der eritreischen Behörden, sei die Wahr-
scheinlichkeit einer begründeten Furcht vor Verfolgung indes nicht mehr
als beachtlich einzustufen.
4.4 In der Replik vom 24. Dezember 2015 hält der Beschwerdeführer unter
Wiederholung seiner Ausführungen an seinem Standpunkt fest.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Heimatland illegal
verlassen, um nicht Militärdienst leisten zu müssen.
5.2 Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Rechtslage und Pra-
xis im Zeitpunkt des Urteils massgebend. Das Bundesverwaltungsgericht
ging in seiner bis herigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale
Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil
illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer
D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
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rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um
Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgten.
Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext be-
dürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (Referenzurteil des
BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.2). Ob eine drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw.
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
5.3 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine
asylsuchende Person zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Augen
der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Der
Beschwerdeführer weist keine solchen zusätzlichen Anknüpfungspunkte
für eine Verschärfung seines Profils auf. Er hatte vor seiner Ausreise kei-
nen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den National-
dienst, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere
Gründe, welche ihn in den Augen des Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die illegale Aus-
reise allein vermag keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfol-
gung zu begründen.
Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der geänderten Praxis die Vor-
aussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, erübrigt es sich
zu prüfen, ob er sich mit der Ausstellung einer Identitätskarte durch die
eritreische Botschaft im Sudan unter den Schutz seines Heimatstaates ge-
stellt hat.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch im
Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
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6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), be-
steht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen
Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. November 2015 in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
9.2 Infolge Unterliegens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Par-
teientschädigung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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