Abtei lung V
E-5825/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______
Mongolei,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5825/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 9. August 2000 in der Schweiz erst-
mals ein Asylgesuch einreichte, auf das das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 5. September 2000 nicht eintrat,
worauf die damals zusständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. Februar
2002 abwies,
dass das BFM am 12. April 2002 auf ein Wiedererwägungsgesuch
nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin am 4. August 2004 in ihren Heimatstaat
zurückgeführt wurde,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im August
2009 erneut in die Schweiz einreiste und im September 2010 nach
Schweden weiterreiste, wo sie bei einer mongolischen Familie als (...)
gearbeitet habe,
dass sie im Mai 2010 wiederum in die Schweiz eingereist sei, wo sie
ebenfalls bei mongolischen Familien als (...) gearbeitet habe,
dass sie am 12. Mai 1010 von der Staatsanwaltschaft B._______
wegen Fälschung von Ausweisen sowie rechtwidriger Einreise und
Aufenthalt zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde,
dass sie am 14. Mai 2010 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 20. Mai 2010 sowie der direkten Anhörung
vom 12. August 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli -
chen geltend machte, sie sei am 4. August 2004 in die Mongolei zu-
rückgekehrt und habe in einer Jurtensiedlung in Bayangol gelebt,
dass sie nicht gearbeitet habe, sondern vom Geld und den Zinsen ge-
lebt habe, die sie durch den Verkauf ihres Grundstückes erzielt habe,
dass sie am 28. April 2005 einen Teil des Geldes auf eine Sparkasse
einbezahlt habe, diese jedoch am 1. Mai 2005 in Konkurs gegangen
sei, weshalb sie ihr ganzes Erspartes verloren habe,
Seite 2
E-5825/2010
dass sie in der Folge einen Opferverein für die Geschädigten gegrün-
det und während zwei Jahren gegen den Konkurs protestiert habe,
dass sie zusammen mit anderen Personen in einen Hungerstreik ge-
treten sei, der von Ende November 2007 bis Ende Dezember 2007
gedauert habe,
dass der Opferverein täglich Forderungen an das Ministerium gestellt
habe,
dass die Opfer schliesslich die Hälfte ihres angelegten Geldes zu-
rückerhalten hätten,
dass die Beschwerdeführerin sich zudem bei den Parlamentswahlen
von 2008 engagiert und bereits früher öffentlich auf die politischen
Missstände in ihrem Heimatland aufmerksam gemacht habe,
dass ihre politischen Gegner versucht hätten, sie mit Geld zum
Schweigen zu bringen und ihr mit dem Tod gedroht hätten,
dass die Beschwerdeführerin unter der jetzigen Regierung nicht damit
rechne, ihr restliches Geld zurück zu bekommen, und auf die Wahlen
von 2012 hoffe,
dass sie sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 12. August 2010 - mündlich eröffnet am gleichen Tag - in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Mongo-
lei sei vom Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfol -
gungssicherer Staat (safe country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet worden, wobei es die länderspezifischen politischen Be-
weggründe für diesen Beschluss (insbesondere nachhaltiger Demo-
kratisierungsprozess seit 1990) nachzeichnete,
dass die Bezeichnung eines Landes als „safe country“ die Regelver-
mutung beinhalte, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt-
finde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
Seite 3
E-5825/2010
dass es sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit handle,
welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise
umgestossen werden könne,
dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien,
sondern die Asylvorbringen unglaubhaft ausgefallen seien,
dass die Vorbringen stets pauschal und vage geblieben seien, und die
Beschwerdeführerin trotz mehrmaligen Fragens keine konkrete Ver-
folgung habe darlegen können,
dass sie eine asylrelevante Verfolgung gestützt auf ihre Vorbringen
hätte belegen können, zumal sie ausgeführt habe, im Fernsehen auf -
getreten zu sein und über Beweise für die politischen Missstände zu
verfügen,
dass sie jedoch keinerlei Beweise habe beibringen können,
dass auch kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen ihren Vor-
bringen und ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat im Jahr 2009 ersicht-
lich sei,
dass auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin auch aus anderen
Gründen - fehlende rechtsgültige Ausweise - nicht einzutreten wäre,
dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, wel -
che geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. August 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
das Eintreten auf das Asylgesuch und den Verzicht auf die
Wegweisung und deren Vollzug beantragte,
dass gleichzeitig ein Zeitungsartikel vom 10. November 2006 in Kopie
sowie ein Foto vom April 2007 als Beweismittel eingereicht wurden,
Seite 4
E-5825/2010
dass auf die Begründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. August 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. August 2010 der Ein-
gang der Beschwerde bestätigt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht ein -
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
Seite 5
E-5825/2010
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz mündlich eröffnet und
summarische begründet hat,
dass Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG den Parteien grundsätz-
lich schriftlich zu eröffnen und diesfalls als solche zu bezeichnen, zu
begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (vgl.
Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass Verfügungen und Entscheide in Asylverfahren in geeigneten Fäl-
len mündlich eröffnet und summarisch begründet werden können,
wobei die mündliche Eröffnung samt Begründung protokollarisch fest-
zuhalten und den Asylsuchenden ein Protokollauszug auszuhändigen
ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die mündliche Eröffnung des Entscheids im Anschluss an die
Anhörung vom 12. August 2010 erfolgte und der Beschwerdeführerin
zusammen mit dem Anhörungsprotokoll und den editionspflichtigen
Akten das schriftliche Entscheidprotokoll vom 12. August 2010 über-
geben wurde (vgl. Akten C28 und C30),
dass dieses Vorgehen damit korrekt erfolgt ist,
Seite 6
E-5825/2010
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6A Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Staatsange-
hörige der Mongolei ist, der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss
vom 28. Juni 2000 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat
und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung
(vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur
Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch von Menschenhand verur-
sachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) um-
fasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E.
4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssiche-
ren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläu-
terten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon
auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 16 f.),
dass das BFM mit zutreffender Begründung die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin als offensichtlich unglaubhaft erachtet hat,
Seite 7
E-5825/2010
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Er-
wägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 12. August
2010 verwiesen werden kann,
dass insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach
sie wegen ihres Engagements im Zusammenhang mit dem Konkurs
einer Sparkasse, in deren Folge sie und zahlreiche andere Personen
ihr Geld verloren hätten, verfolgt worden sei, pauschal und vage aus-
gefallen sind,
dass sie auf Beschwerdeebene zwar zwei Beweismittel eingereicht
hat, welche offenbar beweisen sollen, dass sie sich in der Mongolei
politisch engagiert habe,
dass jedoch weder aus der im April 2007 gemachten Aufnahme von
Kundgebungsteilnehmern, auf der die Beschwerdeführerin ohnehin
nicht erkennbar ist, noch aus dem Bericht in der Ausgabe einer offen-
bar mongolischen Zeitung vom 10. November 2006 auf eine Verfol-
gung geschlossen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Beweismitteln
auch die von ihr anlässlich ihrer Befragung vom 12. August 2010 gel -
tend gemachten, fast täglich erfolgten Auftritte im Fernsehen (vgl. Akte
C28, S. 8) nicht belegen kann,
dass die Einwände in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht geeignet
sind, eine Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in der Mon-
golei zu belegen, zumal diese erst im August 2010 ihr Heimatland
verliess, weshalb das BFM richtigerweise den zeitlichen Kausalzusam-
menhang zwischen dieser und den Verfolgungsvorbringen verneinte,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
Seite 8
E-5825/2010
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fal-
le einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung als (...) sowie
mehrjährige Berufserfahrungen als solche verfügt (vgl. A2 S. 2, C1
S. 3),
Seite 9
E-5825/2010
dass sie zudem Kenntnisse der deutschen sowie der russischen und
englischen Sprache hat (vgl. C1 S. 4),
dass es ihr zuzumuten ist, in ihrer Heimat eine neue Existenz aufzu-
bauen,
dass die Beschwerdeführerin überdies laut eigenen Angaben in der
Mongolei mit ihren zwei erwachsenen Kindern sowie sieben Ge-
schwistern (vgl. C1 S. 4 f.) über ein grosses verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfügt,
dass angesichts der in der Mongolei traditionellerweise engen sozialen
Familienbande davon auszugehen ist, ihre Familie werde sie nötigen-
falls unterstützen,
dass somit der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-5825/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
Seite 11