B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5825/2012
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Juni 2012 verliess, auf dem Seeweg nach Italien reiste und am 17. Juli
2012 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass er daselbst am 23. Juli 2012 summarisch zum Reiseweg, zu seinen
Personalien und zu seinen Asylgründen sowie ergänzend am 2. August
2012 befragt und am 17. Oktober 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich angehört
wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte,
seine Eltern seien bei einem Bombenanschlag am 4. Juni 2012 getötet
worden,
dass es mit seinen beiden Stiefbrüdern zu einem Familienstreit um die
Grundstücke des Vaters gekommen sei und diese über Zauberkräfte ver-
fügen würden, mit welchen sie drei seiner Geschwister getötet hätten,
dass er Angst vor seinen Halbbrüdern und deren Zauberkräften gehabt
habe und nach einem Streit mit dem einen Halbbruder Nigeria verlassen
habe,
dass er weder Reise- oder Identitätspapiere noch anderweitige Beweis-
mittel zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 – eröffnet am 31. Ok-
tober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusam-
menfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach
Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Iden-
titätspapiere abgegeben und begründe sein Asylgesuch mit einer Darstel-
lung, welche sich auf den ersten Blick als offenkundig unglaubhaft erwei-
se, sodass er die Flüchtlingseigenschaft – ohne das Erfordernis zusätzli-
cher Abklärungen – gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle,
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dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger (Formular-)Eingabe
vom 6. November 2012 (Poststempel vom 7. November 2012) gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache
des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] verfasst ist,
weshalb sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre,
dass indessen angesichts der gesetzlich vorgesehenen kurzen Behand-
lungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie des Umstandes, dass die Eingabe
ohne Einschränkungen oder erheblichen Mehraufwand verständlich ist,
auf die Einforderung einer Übersetzung zu verzichten ist,
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde im Übri-
gen unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen erfüllt sind,
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dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung
sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass, soweit in der Beschwerde die Gewährung von Asyl beantragt wird,
darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhö-
rung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
gibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätsdokumente einge-
reicht hat und in der summarischen Befragung angab, er habe eine Iden-
titätskarte besessen, diese aber verloren, und er könne sich an die Um-
stände nicht erinnern (vgl. Akten BFM 5/9 S. 5 N 4.03), dagegen in der
Anhörung vorbrachte, er habe seine Identitätskarte in Nigeria zurückge-
lassen (vgl. A13/8 S. 2 F 8),
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass auf interkontinentalen
Schiffsverbindungen relevante Ausweispapiere vorzuweisen sind und da-
her unglaubhaft ist, der Beschwerdeführer sei ohne solche gereist, und
zudem Angaben sowohl zum Reiseweg als auch zu den Reiseumständen
weitgehend fehlen (vgl. A7/1),
dass infolgedessen das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des
BFM teilt, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden re-
levante Identitätspapiere vorenthalte,
dass der Beschwerdeführer sich in der Rechtsmitteleingabe zur Thematik
der Papierlosigkeit nicht äussert,
dass das BFM mithin in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend
zu Recht festgehalten hat, es würden keine entschuldbaren Gründe vor-
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liegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht
weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärun-
gen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er seinen Heimat-
staat verlassen habe (vgl. A13/8 S. 2f.: aus Angst vor den Zauberkräften
seiner beiden Stiefbrüder; demgegenüber A5/9 S. 6, N 7.01: weil er den
einen nach dessen Angriff getötet habe, indem er ihm die Kehle durchge-
schnitten habe; beziehungsweise A13/8 S. 6 F33: er habe ihn mit einem
Stein beworfen, jedoch nicht getötet), aufgrund gravierender Ungereimt-
heiten und Widersprüche offensichtlich unglaubhaft sind,
dass vor diesem Hintergrund die unsubstanziierten Ausführungen in der
Beschwerde, wonach ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat wegen des
von ihm begangenen Verbrechens von der Polizei und auch von Mitglie-
dern seiner Familie Gefahr drohe, ebenfalls nicht geglaubt werden kön-
nen und diese zudem mangels eines zugrundeliegenden Verfolgungsmo-
tivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant
sind,
dass ohne weiteren Begründungsaufwand die entsprechenden und in der
Beschwerde nicht bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen
sind und zu folgern ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510;
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimat-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe ei-
nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, und der offensichtlich ge-
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sunde Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über neun Jahre
Schuldbildung und erste Erfahrungen als (…) verfügt,
dass angesichts der Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde
(vgl. act. 1 S. 2: "the members of my familiy") und anlässlich der Anhö-
rung (vgl. A13/8 S. 3: "unsere Verwandtschaft") davon auszugehen ist, er
verfüge in Nigeria über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er
nach seiner Rückkehr zurückgreifen kann,
dass es ihm vor diesem Hintergrund ohne Weiteres zuzumuten ist, im
Heimatland den Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb nicht davon aus-
zugehen ist, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach nicht als unzumutbar zu er-
achten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwir-
ken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unan-
gemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache auch das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegens-
tandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: