B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5825/2019
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Philippe Stern, Entraide Protestante Suisse
EPER/SAJE,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss
AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, georgische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 16. September 2019 und reiste auf dem Luftweg gleichentags in die
Schweiz ein, wo sie am 1. Oktober 2019 um Asyl nachsuchte.
A.b Am 3. Oktober 2019 wurde sie im Bundesasylzentrum (BAZ)
C._______ zu ihren Personalien befragt und am 21. Oktober 2019 gemäss
Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei
machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe nie Probleme mit den geor-
gischen Behörden gehabt, habe selbst (…)probleme, sei indessen nicht
wegen ihrer eigenen gesundheitlichen Probleme hier. Vielmehr sei sie aus-
schliesslich wegen des schlechten Gesundheitszustandes ihres Sohnes,
der sich in der Schweiz als Asylsuchender in medizinischer Behandlung
befinde, und der Tatsache, dass hier «niemand auf ihn aufpasse», in die
Schweiz gereist. Sie werde ihren Sohn auf keinen Fall alleine lassen, der
hier ohne sie Selbstmord begehen würde. Sobald es ihrem Sohn besser
gehe, würden sie gemeinsam die Schweiz verlassen.
B.
Am 25. Oktober 2019 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertre-
tung der Beschwerdeführerin den Verfügungsentwurf zur Stellungnahme.
C.
Die entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte am
28. September 2019.
D.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 (gleichentags eröffnet) trat das SEM
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin dem
Kanton D._______ zugewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist
beim Bundesverwaltungsgericht hängig (F-5871/2019).
F.
Gleichentags, am 29. Oktober 2019, legte die Rechtsvertretung ihr Mandat
nieder.
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G.
Mit Eingabe vom 5. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch
ihre neu mandatierte Rechtsvertretung gegen den vorinstanzlichen Ent-
scheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung eines Abhän-
gigkeitsverhältnisses zwischen ihr und ihrem Sohn sowie die eventuelle
Gewährung der vorläufigen Aufnahme im Falle, dass ihrem Sohn diese ge-
währt werde. In formeller Hinsicht ersuchte sie um die eventuelle Vereini-
gung der beiden Verfahren beziehungsweise um Sistierung ihres Verfah-
rens, bis das Verfahren betreffend ihren Sohn abgeschlossen sei. Eventu-
aliter sei ihr eine Frist zur Einreichung eines detaillierten Arztzeugnisses
anzusetzen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren, auf die Leistung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr
Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. November 2019 den Ein-
gang der Beschwerde.
I.
Auf den Inhalt der Stellungnahme, der vorinstanzlichen Verfügung und der
Beschwerdeschrift wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Wegweisungsvollzugspunkt nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei-
nes zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten keine mangelnde Sachver-
haltsabklärung erkennbar ist. Die Vorinstanz hat ihrer Untersuchungspflicht
gebührend Rechnung getragen. Die diesbezügliche formelle Rüge der Be-
schwerdeführerin erweist sich als unbegründet.
5.
5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
5.2 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt.
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Seite 5
6.
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG wird auf ein Asylgesuch, welches die
Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, nicht eingetreten. Dies gilt
namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen
oder medizinischen Gründen eingereicht wurde. Als Asylgesuch gilt jede
Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um
Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG). Eine Person muss dem-
nach zum Ausdruck bringen, dass sie in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder dass sie begrün-
dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG).
6.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass weder betreffend die Beschwerdeführerin noch betreffend ihren Sohn
Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sie in ihrer Heimat eine
flüchtlingsrechtliche Gefährdung zu befürchten haben, zumal die Be-
schwerdeführerin ausschliesslich die Krankheit ihres Sohnes geltend
machte. Da aus ihren Aussagen keinerlei Asylgründe hervorgehen, ist die
Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch
nicht eingetreten.
7.
7.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Mit Beschluss vom 28. August 2019 hat der Bundesrat Georgien auf
die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien
ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als si-
cherer Heimatstaat (Safe Country) bezeichnet wird. Bei solchen Staaten
gilt grundsätzlich die Regelvermutung, wonach gestützt auf Art. 83 Abs. 5
AIG eine Wegweisung in einen sicheren Staat zumutbar ist. Es obliegt der
betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen.
9.
9.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der schlechte
Gesundheitszustand des Sohnes der Beschwerdeführerin sowie die für die
Beschwerdeführerin mit Sicherheit belastende Situation würden nicht in
Abrede gestellt. Es seien indessen keine Hinweise vorhanden, wonach ihr
Sohn in der Schweiz nicht adäquat betreut werde, weshalb eine dauerhafte
Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht angezeigt sei. Der Sohn der
Beschwerdeführerin sei volljährig und verfüge über kein gefestigtes Anwe-
senheitsrecht in der Schweiz. Es sei kein besonderes Abhängigkeitsver-
hältnis zur Beschwerdeführerin ersichtlich, zumal er im September 2018
alleine in die Schweiz eingereist sei, sich seither an einem anderen Woh-
nort in der Schweiz aufhalte und hier versorgt werde. Daher lasse sich we-
der aus Art. 44 AsylG noch aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Schutz des
Familienlebens ableiten. Zudem könnten georgische Staatsangehörige vi-
sumsfrei in den Schengen-Raum einreisen, was ihr jederzeit einen Besuch
ihres Sohnes ermögliche. Es sprächen des Weiteren weder die politische
Situation in Georgien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung in den Heimatstaat. Die Beschwerdeführerin habe ihren An-
gaben gemäss in B._______ in einer Wohnung gelebt und den Lebensun-
terhalt vom Einkommen ihres Mannes bestritten. Zudem verfüge sie mit
ihrem Ehemann, ihren Kindern und Geschwistern über ein breites familiä-
res Netz in Georgien. Weitere schwerwiegende gesundheitliche Probleme
mache sie nicht geltend. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach
Georgien erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich.
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9.2 In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin vor, die vor-
instanzliche Verfügung sei nicht nachvollziehbar, da der schlechte Gesund-
heitszustand ihres Sohnes zwar anerkannt werde, das Abhängigkeitsver-
hältnis indessen nicht, obwohl er klarerweise der Pflege von Drittpersonen
bedürfe. Ihre finanziellen Mittel würden nicht dafür reichen, erneut in die
Schweiz zu reisen, wie die Vorinstanz vorschlage. Ihre Anwesenheit sei für
ihren Sohn unabdingbar. Es sei stossend, dass die Vorinstanz zu keinem
Zeitpunkt weder die Krankheit des Sohnes noch die daraus resultierenden
Konsequenzen erwähnt habe. Ihre Rückkehr würde ihren Sohn in eine vul-
nerable Situation bringen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich daher in
Beachtung des vorliegenden Abhängigkeitsverhältnisses und des Prinzips
der Einheit der Familie gestützt auf Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK sowie
auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
des Bundesgerichts und des EGMR als unzumutbar.
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, findet das in Art. 5 Abs. 1 AsylG
verankerte Prinzip des Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) oder Art. 3 EMRK ersichtlich.
10.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten,
womit zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (siehe
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Seite 8
oben E. 9.1). Die Beschwerdeführerin hat insgesamt nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Georgien zu widerlegen (vgl. oben E. 8.2). Der Ge-
sundheitszustand ihres sich aus medizinischen Gründen in der Schweiz
befindenden Sohnes steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
Dass die Vorinstanz nicht weiter auf den Gesundheitszustand ihres Soh-
nes Bezug genommen hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, das Beschwerdeverfahren
bis zum Entscheid über das Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführe-
rin zu sistieren beziehungsweise eine Verfahrensvereinigung vorzuneh-
men. Ebenso wenig vermag die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses
an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Die entsprechenden formellen
Anträge sind daher abzuweisen.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es Ziel des Asylverfahrens ist, fest-
zustellen, ob eine Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht. Das
Asylverfahren dient nicht der Verschaffung von Aufenthaltsrechten für an-
dere Zwecke. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, sich mit einem
entsprechenden Gesuch an die kantonale Migrationsbehörde zu wenden.
11.3 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdefüh-
rerin als zumutbar.
11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
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13.
13.1 Die mit der Eingabe vom 4. November 2019 gestellten Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG
(recte: 102m AsylG) sind abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1VwVG – ungeachtet einer
allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – nicht erfüllt sind.
13.2 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
Versand: