B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5827/2014
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Dublin-Verfahren,
Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und am 22. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel summarisch zu ihrem Gesuch befragt wurde, wobei ihr das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gestützt auf
das Dublin-Abkommen gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2014 – eröffnet am
3. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, das BFM sei anzuweisen, auf ihr
Asylgesuch einzutreten,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 10. Oktober 2014
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
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derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
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den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass, falls auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnis-
sen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013
festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die
Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat,
dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO kohärente, nachprüfbare und
hinreichend detaillierte Indizien die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zu
begründen vermögen,
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwer-
deführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte,
dass sie anlässlich ihrer Befragung zur Person hierzu ausführte, sie sei
auf dem Seeweg nach Italien gereist, wobei sie von der italienischen Küs-
tenwache gerettet worden sei und ihre Personalien aufgenommen wor-
den seien,
dass sie nach der Ankunft in Italien via Rom und Mailand in die Schweiz
weitergereist sei,
dass es sich bei diesen Angaben um Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 5
Dublin-III-VO für die illegale Einreise und den Aufenthalt der Beschwerde-
führerin in Italien handelt,
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dass das BFM entsprechend zu Recht die italienischen Behörden am
25. Juli 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass diese Anfrage innerhalb des sogenannten DubliNet dem italieni-
schen Dublin-Office erwiesenermassen zugegangen ist (vgl. den "Proof of
Delivery", BFM Aktenstück A11/2), womit die von der Beschwerdeführerin
befürchteten Kommunikationsprobleme ausgeschlossen werden können,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet
liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO, sogenannte Verfristung),
dass in Anbetracht der hinreichenden Hinweise für einen Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in Italien die in der Beschwerdeeingabe vorgebrach-
ten Einwände, sie sei in Italien nicht daktyloskopisch erfasst worden und
habe dort kein Asylgesuch gestellt, nicht ausschlaggebend sind und an
der Zuständigkeit Italiens für ihr Asylgesuch nichts zu ändern vermögen,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe im Weiteren
auf die menschenunwürdigen Lebensumstände in Italien verwies und
insbesondere geltend machte, ein faires Asylverfahren sei dort nicht ge-
währleistet und sie fürchte sich davor, als alleinstehende Frau ohne gesi-
cherte Unterkunft dazustehen,
dass sie damit implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur
Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land
führen würde,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht), und sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internatio-
nalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, als auch der zuständige Mit-
gliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen
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Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen
oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzu-
nehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müs-
sen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Perso-
nen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die – gemäss ihren Angaben gesunde (vgl. Protokoll EVZ S. 8) –
Beschwerdeführerin ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme
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dargetan hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtli-
nie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen
Punkten in der Kritik steht (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation
von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rück-
kehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations
on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5:
"Reception conditions for asylum-seekers"),
dass indes nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rück-
kehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden,
dass sich zudem auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass derzeit weiterhin von der bisherigen Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auszugehen ist, wonach
in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen
für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und ins-
besondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flücht-
lingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewis-
se Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein
und andere vs. Niederlande und Italien vom 2. April 2013, Nr. 27725/10),
dass somit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdefüh-
rerin unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen
oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO – und keine Anhaltspunkte für
das Vorliegen von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) – gibt und
an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
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chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: