B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5828/2011
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind, B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, Advokatur
Gysin + Roth, (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Sep-
tember 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie, verliess nach eigenen Angaben Syrien am 17. Oktober 2010 und
reiste per Flugzeug und Auto über ihr unbekannte Länder am 21. Oktober
2010 in die Schweiz ein, wo sie am 28. Oktober 2010 ein Asylgesuch ein-
reichte. Für die Dauer des Verfahrens wurde sie dem Kanton (...) zuge-
teilt. Am 4. November 2010 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum [EVZ] (...) summarisch sowie am 18. November 2010 vom BFM ein-
gehend zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich der Befra-
gungen trug sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie habe sich im (...) 2007 mit ihrem jetzigen Ehemann verlobt. Nachdem
dieser im Dezember 2007 in Haft gewesen sei, habe er das Land verlas-
sen müssen; er sei in die Schweiz gereist und halte sich seither als Asyl-
bewerber hier auf (C._______, E-4606/2010). Im (...) 2010 habe sie ihn in
Abwesenheit in Syrien geheiratet. Um mit ihrem Ehemann zusammenle-
ben zu können, sei sie ihm nachgereist. Die Beschwerdeführerin selber
habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, jedoch sei
aufgrund ihres Ehemannes ein gewisser Druck auf sie ausgeübt worden.
Namentlich seien die syrischen Behörden ohne Anmeldung in ihr Haus
gestürmt oder hätten sie an ihrem Arbeitsort aufgesucht, um sich nach
dem Verbleib ihres Ehemannes zu erkundigen. Zudem habe sie manch-
mal das Gefühl gehabt, unterwegs zur Arbeit oder im Dorf beschattet zu
werden.
B.
Mit Eingabe vom 11. November 2010 setzte der ehemalige Rechtsvertre-
ter das BFM insbesondere über das Mandatsverhältnis in Kenntnis.
C.
Mit Schreiben vom 4. August 2011 teilte die neu mandatierte Rechts-
vertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die rechtlichen
Interessen der Beschwerdeführerin und deren Ehemannes vertrete.
D.
Mit Eingabe vom 5. September 2011 setzte die Rechtsvertreterin das
Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdefüh-
rerin schwanger sei.
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E.
Mit Verfügung vom 21. September 2011 – gemäss den Angaben der
Rechtsvertreterin derselben am darauffolgenden Tag eröffnet; in den Ak-
ten findet sich kein Rückschein – wies das BFM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an,
schob allerdings den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung führte das BFM insbesondere aus, anlässlich der sum-
marischen Befragung im EVZ habe die Beschwerdeführerin nicht den ge-
ringsten Hinweis auf Probleme mit den syrischen Behörden verlauten las-
sen, sondern habe zu Protokoll gegeben, ihr Heimatland ausschliesslich
deshalb verlassen zu haben, weil sich ihr Ehemann in der Schweiz befin-
de. Selbst auf mehrfaches explizites Nachfragen hin habe sie keine wei-
teren Gründe für das Stellen eines Asylgesuchs geltend gemacht
(vgl. B16/9 S. 5). Demgegenüber habe sie während der Anhörung vorge-
bracht, nach der Ausreise ihres Verlobten und jetzigen Ehegatten sei sei-
tens der syrischen Behörden ein gewisser Druck auf sie ausgeübt wor-
den. Syrische Beamten hätten ohne Anmeldung mehrfach ihr Haus ge-
stürmt oder sie beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes abgefangen, um sie
nach dem Verbleib ihres Ehemannes zu befragen. Zudem habe sie auf
dem Weg zur Arbeit vereinzelt das Gefühl gehabt, beschattet zu werden
(vgl. B28/6 S. 3 f.). Obwohl die Beschwerdeführerin in diesem Kontext
mehrmals betont habe, sie habe mit den heimatlichen Behörden keine
persönlichen Probleme gehabt, zumal diese nicht an ihr, sondern an ih-
rem Ehemann interessiert gewesen seien, erwecke die Tatsache, dass
sie die in der einlässlichen Anhörung vorgebrachten behördlichen Befra-
gungen nicht bereits im Erstprotokoll erwähnt habe, Zweifel an der
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Dies umso mehr, als sie die auf allfäl-
lige Behördenkontakte abzielende Frage, ob es richtig sei, dass sie nie
festgenommen, verhört oder gesucht worden sei, bejaht habe, ohne die
später behaupteten behördlichen Belästigungen auch nur mit einem Wort
anzusprechen (vgl. B16/9 S. 5). Auch wenn dieses Vorbringen nicht als
gravierend zu bezeichnen sei, sei von einer Person, welche mehrmals
von den Behörden befragt worden sein wolle, erfahrungsgemäss zu er-
warten, dass sie diese Erlebnisse in der Erstbefragung zumindest sum-
marisch erwähne. Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht, dass die
Unglaubhaftigkeitsargumentation insbesondere dadurch gestützt werde,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Akten des sich be-
reits länger in der Schweiz aufhaltenden Ehemannes keine Grundlage
finden würden. Da es dem Ehemann der Beschwerdeführerin auch im
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Rahmen seines zweiten Asylverfahrens, welches derzeit vor dem Bun-
desverwaltungsgericht hängig sei, nicht gelungen sei, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung in Syrien glaubhaft zu machen, würden der dar-
aus abgeleiteten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin folglich die
wesentlichen Voraussetzungen fehlen.
F.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 (Poststempel) erhob die Rechtsvertre-
terin namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die Dispositiv-Ziffern
1 bis 3 der Verfügung des BFM seien aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin sei festzustellen und dem Asylgesuch sei
stattzugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung ersucht. Ferner wurde beantragt, es sei das vorliegende Be-
schwerdeverfahren mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdefüh-
rerin zusammenzulegen und zu allfälligen Stellungnahmen des BFM sei
ihr das Replikrecht einzuräumen.
Der Argumentation des BFM wurde entgegengehalten, die Beschwerde-
führerin habe anlässlich ihrer Befragungen glaubhaft dargelegt, dass sie
nach der Flucht ihres Ehemannes vom syrischen Geheimdienst über-
wacht, wiederholt aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Ehemannes
befragt worden sei. Wiederholt habe sie angegeben, wegen ihres Ehe-
mannes belästigt worden zu sein. Um in Sicherheit mit ihm zusammenle-
ben zu können, sei sie Mitte Oktober 2010 aus Syrien geflohen und zu
ihm in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin sei daher ihm Rah-
men des Familienasyls in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes mit
einzubeziehen.
G.
Mit Verfügung vom 2. November 2011 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde gutgeheissen, hingegen
werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen, es werde auf einen Kostenvor-
schuss verzichtet und über das Gesuch um Vereinigung des Verfahrens
der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehemannes werde zu ei-
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nem späteren Zeitpunkt befunden. Sodann lud das Gericht das BFM zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 14. November 2011, welche der Beschwerde-
führerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, führte das BFM aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
rechtfertigen könnten, weshalb das Bundesamt die Abweisung der Be-
schwerde beantrage.
I.
Am (...) kam [das Kind] der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
zur Welt. Das Kind wird in das Asylgesuch der Mutter eingeschlossen.
J.
Mit Faxeingabe vom 22. August 2012 reichte die Rechtsvertretung der
Beschwerdeführerin die Kostennote für die im Beschwerdeverfahren vom
18. Juli 2011 bis 26. Juli 2012 angefallenen Kosten ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am
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Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist sie zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Beschwerdeführerin macht keine eigene Verfolgungsgeschichte, in-
folge welcher sie Nachstellungen in ihrem Heimatland zu befürchten hät-
te, geltend, sondern stützt ihre Asylgründe auf die angebliche Gefährdung
durch Reflexverfolgung – sie sei wegen ihres Ehemannes behelligt wor-
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den – ab. Somit ist der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin
aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung im Zeitpunkt des Ver-
lassens ihres Heimatlandes im Fokus der syrischen Sicherheitskräfte
stand und Verfolgung auf syrischem Territorium zu befürchten hatte be-
ziehungsweise künftig zu befürchten hat.
4.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen
Aktivisten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Zu bewerten ist die Wahrschein-
lichkeit, wegen eines politisch verfolgten Angehörigen selber ebenfalls
gezielte behördliche Verfolgungsmassnahmen befürchten zu müssen. Die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängt
stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls (sowie von länder-
spezifischen Gegebenheiten) ab.
4.2 Wie das BFM zutreffend feststellte, gab die Beschwerdeführerin an-
lässlich der EVZ-Befragung nicht den geringsten Hinweis auf Schwierig-
keiten mit den syrischen Behörden, sondern führte aus, ihr Heimatland
lediglich deshalb verlassen zu haben, weil sich ihr Ehemann in der
Schweiz befinde. Auch auf Nachfrage hin, ob sie nie festgenommen, ver-
hört oder nach ihr gesucht worden sei, brachte die Beschwerdeführerin
keine weiteren Gründe für ihr Asylgesuch vor (vgl. B16/9 S. 5). Im Rah-
men ihrer Anhörung gab sie demgegenüber zu Protokoll, die syrischen
Behörden würden zwar nicht nach ihr suchen, sie habe ihr Heimatland je-
doch bereits vor längerer Zeit verlassen wollen, weil ein gewisser Druck
auf sie und die Familie ausgeübt worden sei. Die Behörden seien mehr-
mals ohne Anmeldung in ihr Haus gestürmt oder hätten sie an ihrem Ar-
beitsort aufgesucht, um sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes zu er-
kundigen. Zudem habe sie manchmal das Gefühl gehabt, unterwegs zur
Arbeit oder im Dorf beschattet zu werden (vgl. B28/6 S. 3). Dem BFM ist
beizupflichten, wenn es ausführt, die Tatsache, dass die Beschwerdefüh-
rerin die in der einlässlichen Anhörung vorgebrachten Befragungen sei-
tens der syrischen Behörden nicht bereits anlässlich der Erstbefragung
summarisch erwähnt habe, begründe Zweifel an der vorgetragenen
Sachverhaltsdarstellung. Weiter ist angesichts der zentralen Bedeutung
für die daraus abgeleitete Reflexverfolgung nicht nachvollziehbar, wes-
halb die Beschwerdeführerin weder anlässlich des vorinstanzlichen Ver-
fahrens noch auf Beschwerdeebene konkret ausführte, weswegen sich
die syrischen Behörden für ihren Ehemann interessieren würden. Da
überdies im Asylverfahren des Ehemannes das Bestehen einer begrün-
deten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG für den Zeitpunkt
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seiner Ausreise verneint wurde, fehlt es an der Grundlage zur Annahme,
die Beschwerdeführerin sei im Heimatland einer Reflexverfolgung ausge-
setzt.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Umstand, die Be-
schwerdeführerin erhalte aufgrund der angeblichen Sympathien ihrer
Familie für die PKK keine adäquate Arbeitsstelle, im asylrechtlichen Kon-
text irrelevant und mithin nicht zu berücksichtigen ist.
4.3 Schliesslich ist in Bezug auf das Gesuch um Familienasyl Folgendes
festzuhalten: Das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin
wird mit heutigem Datum rechtskräftig abgewiesen und die Verfügung des
BFM betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Verweige-
rung des Asyls vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. Verfahren
E-4606/2010). Damit fehlt es vorliegend an der Grundlage für einen Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG.
4.4 Folglich hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asyl-
gesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Auch diesbezüglich ist die angefoch-
tene Verfügung zu bestätigen.
6.
Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen kann unterblei-
ben, nachdem das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
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Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergeht mit heuti-
gem Datum und im selben Spruchgremium ebenfalls ein Urteil. Das Ge-
such um Verfahrensvereinigung ist demnach obsolet geworden.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe
von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
9.2 Nachdem indessen das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom
2. November 2011 gutgeheissen hat und aus den Akten hervorgeht, dass
die Beschwerdeführerin auch weiterhin als bedürftig gelten muss, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: